Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb
Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf Fachkraft im Fahrbetrieb wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
123455.15.2677.17.288.18.28.38.48.599.19.29.39.41010.110.210.31111.111.21212.112.21313.113.2141515.115.21616.116.217Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;Organisation des Ausbildungsbetriebes;Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;Umweltschutz;Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:Arbeitsorganisation,Informations- und Kommunikationssysteme;Qualitätsmanagement;Verkehrsträger und Verkehrsmittel im Personenverkehr:Verkehrsmarkt,Einsatzfelder von Verkehrsmitteln nach dem Personenbeförderungsgesetz;Marketing und Vertrieb:Marketing,Marktbeobachtung und Verkehrsanalyse,Produktpolitik,Verkauf, Tarif- und Vertriebssysteme,Öffentlichkeitsarbeit und Werbung;Umgang mit Kunden:Kundenorientierte Kommunikation,Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,Beschwerdemanagement,Umgang mit konfliktträchtigen Situationen;Kaufmännische Betriebsführung:Wirtschaftlichkeit, Kosten und Erträge,Geschäftsvorgänge,Beschaffung;Planung und Disposition:Fahr- und Betriebsplanung,Disposition des Fahrbetriebes;Betriebssicherheit und Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Anlagen:Fahrzeugtechnik,Verkehrsanlagen;Verkehrssicherheit und Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum:Fahrdynamik,Kundenorientiertes Fahren;Rechtsvorschriften im Verkehr;Einweisung in den Fahrbetrieb:Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtungen,Rahmen- und örtliche Dienstanweisungen;Umgang mit Störungen im Fahrbetrieb:Unregelmäßigkeiten im Fahrbetrieb durch Störungen,Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen;Fitness im Fahrdienst, Stressbewältigung.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung folgender Fertigkeiten und Kenntnisse:
(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu dieser Verordnung für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
123Fahrzeugtechnik sowie Kontrollieren, Warten und Pflegen von Fahrzeugen,Marketing und Vertrieb einschließlich Durchführen eines Kundengespräches; Ermitteln von Verkehrsverbindungen unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Verkehrsträger, Ermitteln von Fahrpreisen sowie Verkaufspreisen sonstiger Dienstleistungen,Bearbeiten von Geschäftsprozessen.(3) Der Prüfling soll in höchstens 200 Minuten praktische Aufgaben durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsaufträge unter Beachtung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Rechtsvorschriften im Verkehr sowie der Kundenbelange selbständig ausführen, technische Einrichtungen des Ausbildungsbetriebes nutzen und Kundengespräche zielgerichtet führen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
123Vor- und Nachbereitung einer Beförderung,Maßnahmen bei besonderen Betriebsbedingungen und Störungen,Umgang mit Kunden.123Planung und Disposition des Fahrbetriebes,Beschaffung, Verkauf und Vertrieb von Dienstleistungen einschließlich vor- und nachgelagerter Unternehmen sowie Bearbeitung von Kundeneingaben,Marketing und Öffentlichkeitsarbeit.(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens zwei Stunden eine praktische Aufgabe I sowie in insgesamt höchstens zwei Stunden bis zu drei praktische Aufgaben II ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsaufgaben selbständig planen, durchführen und kontrollieren und die Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Qualitätssicherung sowie der Kundenorientierung beachten kann.Die praktische Aufgabe I umfasst das Führen eines Fahrzeuges der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80 Meter auf öffentlichen Straßen oder einer Straßen- oder U-Bahn im Strecken- und Liniennetz des öffentlichen Personennahverkehrs sowie weitere Tätigkeiten im Fahrdienst.Für die Tätigkeiten im Fahrdienst kommen insbesondere in Betracht:Bei der Durchführung der praktischen Aufgabe I soll der Prüfling zeigen, dass er Fahrzeuge verkehrssicher, kundenfreundlich und wirtschaftlich unter Einhaltung der maßgebenden rechtlichen und betrieblichen Vorschriften führen sowie die notwendigen Aufzeichnungen anfertigen kann.Bei der Aufgabenstellung ist das Streckennetz sowie das Verkehrsmittel des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen, auf dem der Prüfling schwerpunktmäßig ausgebildet wurde.Für die praktischen Aufgaben II kommen insbesondere Aufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht:Bei der Durchführung der praktischen Aufgaben II soll der Prüfling zeigen, dass er das Leistungsangebot umsetzen, Kommunikationssysteme anwenden, mit Kunden umgehen und Geschäftsvorfälle bearbeiten kann.
123a)b)c)d)e)f)Rechtsvorschriften,Erkennen von Kundenbedürfnissen und kundenorientierte Gestaltung des Fahrbetriebes,Analyse von Kriterien für die Einrichtung und Ausgestaltung eines Linienverkehrs,Ermitteln von Verbindungen und Fahrpreisen,Ausarbeiten und Kalkulieren von Sonderverkehren,Unfallverhütung und Verhalten bei Unfällen;im Prüfungsbereich Personenverkehr und Beförderungsleistungen:a)b)c)Aufstellen von Fahr-, Umlauf- und Dienstplänen,Personal- und Fahrzeugbedarf im Linien- und Sonderverkehr,Einsatz der Informationstechnik im Fahrbetrieb;im Prüfungsbereich Planung und Disposition des Fahrbetriebes:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Personenverkehr und Beförderungsleistungen, Planung und Disposition des Fahrbetriebes sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Personenverkehr und Beförderungsleistungen sowie Planung und Disposition des Fahrbetriebes soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere praxisbezogene Fälle mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Inhalten kundenorientiert lösen kann. Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Im Prüfungsbereich Personenverkehr und Beförderungsleistungen soll der Prüfling zeigen, dass er die Auswirkungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und technologischen Rahmenbedingungen auf den öffentlichen Personennahverkehr an praxisbezogenen Fällen darstellen, Kalkulationsverfahren anwenden und Vorschläge für das Dienstleistungsangebot im öffentlichen Personennahverkehr entwickeln und begründen kann.Im Prüfungsbereich Planung und Disposition des Fahrbetriebes soll der Prüfling zeigen, dass er Fahrplanunterlagen anwenden, den Personal- und Fahrzeugeinsatz für den Linienverkehr unter Beachtung der betrieblichen, tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen planen und steuern sowie Maßnahmen zur Steigerung und Erhaltung der Beförderungsqualität anwenden kann.Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1im Prüfungsbereich Personenverkehr und Beförderungsleistungen90 Minuten,2im Prüfungsbereich Planung und Disposition des Fahrbetriebes90 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten Dauer zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
1Prüfungsbereich Personenverkehr und Beförderungsleistungen40 Prozent,2Prüfungsbereich Planung und Disposition des Fahrbetriebes40 Prozent,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des praktischen Teils der Prüfung in der praktischen Aufgabe I mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in den praktischen Aufgaben II insgesamt oder in einem der schriftlichen Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2615 - 2621; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme(§ 3 Nr. 5)5.1Arbeitsorganisation(§ 3 Nr. 5.1)a)b)c)d)e)f)g)h)i)Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenInformationen beschaffen und nutzen, insbesondere Dienstanweisungen, Bedienungsanleitungen, Fachzeitschriften und FachbücherBedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellenArbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, arbeitsablauftechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereitenEinsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwendenZeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und dokumentierenAufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswertenGespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellenArbeitsschritte mit betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten abstimmen3*)5.2Informations- und Kommunikationssysteme(§ 3 Nr. 5.2)a)b)c)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets bearbeitengesetzliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwendenDaten pflegen und sichern46Qualitätsmanagement(§ 3 Nr. 6)a)b)c)Ziele, Aufgaben und Instrumente des Qualitätsmanagements unterscheidenqualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich ausführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenArbeits- und Betriebsabläufe im Hinblick auf Kundenorientierung analysieren und bewerten, Maßnahmen zur Verbesserung der Kundenorientierung ergreifen4*)7Verkehrsträger und Verkehrsmittel im Personenverkehr(§ 3 Nr. 77.1Verkehrsmarkt(§ 3 Nr. 7.1)a)b)c)Rahmenbedingungen des Verkehrsmarkts und die Stellung des eigenen Unternehmens am Markt berücksichtigenVerbindungen im regionalen Verkehrssystem nach Kundenbedürfnissen ermittelnAuswirkungen von örtlichen Ausflugszielen, Veranstaltungsorten, topografischer Beschaffenheit und Siedlungsstrukturen der Region auf den Verkehrsmarkt einschätzen und berücksichtigten37.2Einsatzfelder von Verkehrsmitteln nach dem Personenbeförderungsgesetz(§ 3 Nr. 7.2)a)Einsatzfelder von Verkehrsmitteln unterscheiden2b)Verkehrswege für Verkehrslinien untersuchen, insbesondere hinsichtlich Bebauung, topografischer und klimatischer Voraussetzungen28Marketing und Vertrieb(§ 3 Nr. 8)8.1Marketing(§ 3 Nr. 8.1)a)b)Produktpolitik, Preispolitik, Distributionspolitik und Kommunikationspolitik als Marktinstrumente einordnenEinfluss des betrieblichen Angebots auf den Markt berücksichtigten38.2Marktbeobachtung und Verkehrsanalyse(§ 3 Nr. 8.2)a)b)c)bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern mit dem eigenen Leistungsangebot vergleichenInformationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung von Dienstleistungen auswerten und nutzenan Erhebungen zum Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs und ihrer Auswertung mitwirken38.3Produktpolitik(§ 3 Nr. 8.3)a)b)Kenngrößen zur Wirtschaftlichkeit einzelner Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs ermittelnan der Erstellung von Angebotsplänen mitwirken28.4Verkauf, Tarif- und Vertriebssysteme(§ 3 Nr. 8.4)a)b)c)d)tarifrechtliche sowie gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, insbesondere im Personenverkehr, anwendenTarife kundengerecht anwenden und formalisierte Beförderungsverträge abschließenDienstleistungsangebote, auch in Verbindung mit anderen Verkehrsträgern, erstellen, Verkaufspreise ermitteln, Angebote unterbreitenbetriebliche Verkaufsunterstützungssysteme und Vertriebswege nutzen78.5Öffentlichkeitsarbeit und Werbung(§ 3 Nr. 8.5)a)b)Informationsmedien kundengerecht einsetzenan Maßnahmen der Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit mitwirken39Umgang mit Kunden(§ 3 Nr. 9)9.1Kundenorientierte Kommunikation(§ 3 Nr. 9.1)a)b)c)d)e)Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden, insbesondere auf Kundenzufriedenheiten achtenGespräche zielgruppenorientiert und situationsgerecht führenInformationsbedürfnisse des Kunden erkennen, Kunden im Normalbetrieb und bei besonderen Vorfällen informieren, technische Hilfsmittel einsetzenbetriebliche Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenwünschen prüfen und Kunden informieren, dabei Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigenKorrespondenz führen69.2Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben(§ 3 Nr. 9.2)a)b)c)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenfremdsprachige Standardtexte situationsgerecht einsetzenfremdsprachige Auskünfte erteilen3*)9.3Beschwerdemanagement(§ 3 Nr. 9.3)a)b)Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informierenBeschwerden auswerten und Konsequenzen für innerbetriebliche Maßnahmen ziehen39.4Umgang mit konfliktträchtigen Situationen(§ 3 Nr. 9.4)a)b)c)konfliktträchtige Situationen Erkennen, Verhaltensregeln zur Verhinderung und Entschärfung von Konflikten Anwendenbei Gefahr im Verzug notwendige Maßnahmen veranlassen, insbesondere Polizei und Sicherheitsdienste anfordernhäufige Konfliktsituationen analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln410Kaufmännische Betriebsführung(§ 3 Nr. 10)10.1Wirtschaftlichkeit, Kosten und Erträge(§ 3 Nr. 10.1)a)b)bei der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistungserstellung mitwirkenKalkulationsverfahren anwenden410.2Geschäftsvorgänge(§ 3 Nr. 10.2)a)b)Verwaltungsvorgänge bearbeiten, insbesondere Schadensmeldungen und Anträge an BehördenVerbesserungsvorschläge bearbeiten510.3Beschaffung(§ 3 Nr. 10.3)a)b)c)Bedarf an Dienstleistungen und Produkten ermittelnBestellvorgänge planen und Bestellungen vornehmenzugelieferte Dienstleistungen und Produkte prüfen, bei Mängeln Maßnahmen veranlassen411Planung und Disposition des Fahrbetriebes(§ 3 Nr. 11)11.1Fahr- und Betriebsplanung(§ 3 Nr. 11.1)a)b)Fahrpläne erstellen, insbesondere Kriterien der Bedienungs- und Beförderungsqualität berücksichtigenAngebote nach Kriterien der Bedienungs- und Beförderungsqualität bewerten4c)d)Einsatz von Fahrzeugen und Fahrpersonal planenEinsatzplanung optimieren, insbesondere Wirtschaftlichkeit beim Einsatz von Eigen- und Fremdleistungen berücksichtigen411.2Disposition des Fahrbetriebes(§ 3 Nr. 11.2)a)b)c)Dienstpläne erstellenFahrpersonal disponierenFahrzeuge disponieren612Betriebssicherheit und Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Anlagen(§ 3 Nr. 12)12.1Fahrzeugtechnik(§ 3 Nr. 12.1)a)b)c)d)e)f)Funktionsweise von Fahrzeugen, insbesondere in Bezug auf Antrieb, Kraftübertragung, Aufbau sowie auf mechanische, elektrische, elektronische, pneumatische und hydraulische Systeme unterscheidentechnische Unterlagen, insbesondere Betriebsanleitungen, anwendenVerkehrssicherheit von Fahrzeugen beurteilen, insbesondere durch SichtkontrolleFahrzeuge und Zubehör warten und pflegenBetriebsstoffe kontrollieren, wechseln, auffüllen und der Entsorgung zuführenDichtheit der Systeme sowie Funktionsfähigkeit von elektrischen Anlagen, Kontrolleinrichtungen und Bremsanlagen prüfen7g)h)i)Übernahme- und Abfahrtkontrolle durchführenFahrzeuge fahrfertig machen, Fahrzeuge auf- und abrüstenFehler und Mängel an Fahrzeugen feststellen, Störungen beheben und weitere Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen, insbesondere Mängelberichte abfassen612.2Verkehrsanlagen(§ 3 Nr. 12.2)a)b)Verkehrssicherheit und Einsatzfähigkeit von Verkehrsanlagen beurteilen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifenbei der kundengerechten Umgestaltung von Verkehrsanlagen mitwirken413Verkehrssicherheit und Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum(§ 3 Nr. 13)13.1Fahrdynamik(§ 3 Nr. 13.1)a)b)c)d)e)f)g)Einfluss physikalischer und fahrtechnischer Parameter auf die Verkehrssicherheit beachtenFahrverhalten der Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Kräfte an und in den Fahrzeugen beachtenFahrzeuge der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11.80 m auf öffentlichen Straßen oder Straßen- oder U-Bahnen im Strecken- und Liniennetz des öffentlichen Personennahverkehrs sicher und wirtschaftlich führenKontrollinstrumente überwachen und bedienen, Informationen auswerten und berücksichtigenSignalsysteme beachten, Sicherheits- und Verkehrsleittechnologien nutzenBetriebskommunikationseinrichtungen bedienenkritische Situationen auch in Grenzbereichen rechtzeitig erkennen und reagieren1813.2Kundenorientiertes Fahren(§ 3 Nr. 13.2)a)b)fahrgastfreundliche Fahrtechniken anwendenAn- und Abfahrtsvorgänge an Haltestellen kundenfreundlich gestalten, dabei Belange spezieller Personengruppen, insbesondere von mobilitätseingeschränkten Personen, berücksichtigen714Rechtsvorschriften im Verkehr(§ 3 Nr. 14)a)b)c)d)verkehrsspezifische Rechtsvorschriften beachtendie für den Fahrbetrieb im öffentlichen Personennahverkehr geltenden Rechtsvorschriften im eigenen Arbeitsbereich anwendenSozialvorschriften beachten, Überwachungseinrichtungen bedienen und Nachweise führenFolgen von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften berücksichtigen715Einweisung in den Fahrbetrieb(§ 3 Nr. 15)15.1Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtungen(§ 3 Nr. 15.1)a)b)c)Funktions- und Wirkungsweise von Betriebsleitsystemen und Kommunikationseinrichtungen beachtenBetriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtungen bedienenBetriebsleitsysteme in den Betriebsablauf einbeziehen515.2Rahmen- und örtliche Dienstanweisungen(§ 3 Nr. 15.2)a)b)Rahmen- und Dienstanweisungen im Fahrdienst beachtenEinzelanweisungen zum sicheren, pünktlichen und zuverlässigen Führen von Fahrzeugen im Liniendienst umsetzen1016Umgang mit Störungen im Fahrbetrieb(§ 3 Nr. 16)16.1Unregelmäßigkeiten im Fahrbetrieb durch Störungen(§ 3 Nr. 16.1)a)b)c)Störungen im Fahrbetrieb erkennen und bewertenbei Störungen sich situationsgerecht verhalten, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung unter Beachtung der Vorschriften ergreifenStörungen im Umfeld des Fahrbetriebes, insbesondere in Vertriebs- und Serviceanlagen, erkennen, bewerten und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen416.2Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen(§ 3 Nr. 16.2)a)b)c)betriebliche Vorschriften zu Unfällen und Zwischenfällen anwendenUnfallstellen, Gefahrenstellen und Fahrzeuge absichernMaßnahmen der ersten Hilfe durchführen3d)e)f)g)Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen, Folgen für den Betriebsablauf einschätzenauftretende Emissionen hinsichtlich der Umweltgefährdung und Sicherheit beurteilen sowie Maßnahmen ergreifenSpuren sichern, Unfallskizze und Unfallbericht anfertigenbei Äußerungen gegenüber Dritten gesetzliche Pflichten und eigene Belange sowie Folgen für das Unternehmen und sonstige Beteiligte beachten317Fitness im Fahrdienst, Stressbewältigung(§ 3 Nr. 17)a)b)c)d)e)ergonomische Verhaltensweisen bei der Vorbereitung und Durchführung von Fahrten anwenden, insbesondere zur Rückenschonunggesundheitliche Auswirkungen von Schichtdienst berücksichtigen, Vorbeugemaßnahmen treffenFaktoren, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, beachtenMethoden zur Stressvorbeugung und -bewältigung anwendenAuswirkungen von besonderen Ereignissen, insbesondere traumatischen Vorfällen, berücksichtigen, notwendige Maßnahmen ergreifen3*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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