法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Verordnung

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin

Abkürzung
FlüHGDV 2
Ausfertigungsdatum
8. November 1965
Paragrafen
5

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 23 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1Personenkreis

123im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in einer Gemeinde, die an Berlin unmittelbar angrenzt, Schäden im Sinne der §§ 3, 10 oder 18 des Gesetzes erlitten haben,im Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Berlin (West) hatten undsich ständig im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten.(1) Leistungen nach Maßgabe des § 2 erhalten auf Antrag deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, dieFür den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin und die an Berlin unmittelbar angrenzenden Gemeinden gilt der Gebietsstand im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 2 des Gesetzes sowie § 6 des Bundesvertriebenengesetzes sind anzuwenden.

§ 2Leistungen und Vergünstigungen

(1) Berechtigte nach § 1 erhalten Einrichtungshilfe und Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den Abschnitten II und III des Gesetzes; sie können Eingliederungsdarlehen nach den §§ 17 und 18 sowie Hilfen für die Eingliederung in die Landwirtschaft nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes erhalten.

(2) Beihilfe zum Lebensunterhalt erhalten in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 des Gesetzes auch deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die in Berlin (West) mit einem Familienangehörigen in Haushaltsgemeinschaft gelebt haben, von dem sie wirtschaftlich abhängig waren, und die sich ständig im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, sofern der Angehörige in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebieten einen Existenz- und Vermögensverlust im Sinne des § 10 Abs. 1 des Gesetzes erlitten hat und außerstande ist, für den Berechtigten zu sorgen.

§ 3Anwendung in Berlin

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin auch im Land Berlin.

§ 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Juli 1965 in Kraft.

5 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-fl_hgdv_2

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com