Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden sind, jeweils auch in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin
Anlagen & Schlussformeln
12gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 18, Korbmacher, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowiegemäß § 4 Abs. 1 des BerufsbildungsgesetzesDer Ausbildungsberuf Flechtwerkgestalter/Flechtwerkgestalterin wirdstaatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.
A.B.C.Korbwaren,Flechtmöbel oderFlechtobjekte.Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der Schwerpunkte
123456789101112131415Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken,Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Schablonen,Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,Herstellen von Flechtwerken,Behandeln von Oberflächen,Durchführen von Präsentationen,Lagern und Ausliefern von Produkten,Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,Kundenorientierung.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Die in § 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Weiterhin soll der Prüfling in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:Herstellen eines Flechtwerks unter Anwendung unterschiedlicher Flechttechniken.
(4) Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe, das Fachgespräch und die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Werkstoffe und Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung anwenden und seine Vorgehensweise begründen kann.
(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsaufgabe I durchführen. Weiterhin soll der Prüfling in insgesamt höchstens 20 Stunden eine Arbeitsaufgabe II, die einem Kundenauftrag entsprechen soll, durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 25 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann.Für die Arbeitsaufgabe I kommt insbesondere in Betracht:Herstellen von zwei Flechtwerken aus unterschiedlichen Materialien unter Anwendung unterschiedlicher Flechttechniken.Für die Arbeitsaufgabe II kommt insbesondere in Betracht:Gestalten, Herstellen und Präsentieren einer Korbware, eines Flechtmöbels oder Flechtobjektes einschließlich der Verwendung von Ergänzungsteilen sowie der Oberflächenbehandlung.Dem Prüfungsausschuss ist vor Durchführung der Arbeitsaufgabe II der Entwurf zur Genehmigung vorzulegen. Der Entwurf ist nicht Gegenstand der Bewertung. Bei der Arbeitsaufgabe II ist der Schwerpunkt der Ausbildung zu berücksichtigen. Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben, die Dokumentation und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und kundenorientiert durchführen, den Zusammenhang zwischen Gestaltung, Konstruktion sowie Flechttechniken und Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung ergreifen sowie seine Vorgehensweise begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe I ist mit 35 Prozent und das der Arbeitsaufgabe II ist mit 65 Prozent zu gewichten.
123a)b)Beschreiben der Vorgehensweise beim Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken unter Berücksichtigung von Gestaltungsmerkmalen, Anforderungen, Konstruktions- und Flechttechniken undErstellen von Skizzen und Entwurfszeichnungen;im Prüfungsbereich Gestaltung:a)b)c)Beschreiben der Vorgehensweise bei der Planung und Fertigung von Flechtwerken unter Berücksichtigung von Produktqualität, Herkunft, Aufbereitung und Eigenschaften der Materialien, Flecht- und Verbindungstechniken, Werkzeug- und Maschinentechnologie sowie Methoden der Oberflächenbehandlung,Durchführen von Material- und Kostenberechnungen undErstellen von Planungs- und Fertigungsunterlagen sowie Fertigungszeichnungen;im Prüfungsbereich Fertigung:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gestaltung, Fertigung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Gestaltung und Fertigung sind insbesondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Flecht- und Gestellmaterialien, Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Ergänzungsteilen planen, Werkzeuge, Geräte und Maschinen zuordnen sowie kundenorientiertes Handeln und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Den Prüfungsbereichen ist zu Grunde zu legen:
1im PrüfungsbereichGestaltung180 Minuten,2im PrüfungsbereichFertigung120 Minuten,3im PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
1PrüfungsbereichGestaltung30 Prozent,2PrüfungsbereichFertigung50 Prozent,3PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein. Weiterhin darf weder in den Arbeitsaufgaben des praktischen Teils noch in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 598 - 603)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 5 Nr. 1)a)b)c)d)e)f)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenBeratungsangebote zur beruflichen Selbstständigkeit nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 5 Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 5 Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 5 Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken(§ 5 Nr. 5)a)b)c)Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichernfremdsprachliche Fachbegriffe anwendenInformationen beschaffen, auswerten und dokumentieren2d)e)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeitenInformations- und Kommunikationssysteme, insbesondere Fax und Internet, nutzen26Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team(§ 5 Nr. 6)a)b)c)d)e)Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenMaterialbedarf ermittelnInformationen und technische Unterlagen nutzen, insbesondere Normen, Arbeitsanweisungen, Gebrauchs- und BetriebsanleitungenArbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegenArbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räumen; ergonomische und ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigen3f)g)h)i)j)k)l)Störungen im Arbeitsablauf erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifenZeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzenAufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertentechnische Veränderungen feststellen und auf Umsetzbarkeit prüfenArbeitsabläufe mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten abstimmenKosten abschätzen, Materialien disponierenGespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen47Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken(§ 5 Nr. 7)a)b)c)Skizzen anfertigenGestaltungsaufträge hinsichtlich gestalterischer Vorgaben, Funktion und Nutzung der herzustellenden Produkte auswertenTechniken für die Herstellung von Flechtwerkerzeugnissen auswählen5d)e)f)Ergänzungsteile nach Funktion und Gestaltungsmerkmalen auswählenEntwürfe, Muster und Anschauungsmodelle unter Berücksichtigung von Kundenwünschen anfertigen, Gestaltungsmerkmale berücksichtigentechnische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen58Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Schablonen(§ 5 Nr. 8)a)b)c)d)Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählenHandwerkzeuge handhaben und in Stand haltenhandgeführte Maschinen einrichten, bedienen und wartenGeräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen5e)f)g)h)Störungen an Geräten und Maschinen erkennen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifenGeräte und Maschinen wartenUrsachen von Maschinenbearbeitungsfehlern feststellen und behebenVorrichtungen und Schablonen anfertigen, kennzeichnen, lagern und nutzen49Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen(§ 5 Nr. 9)a)b)c)d)e)f)g)h)Flecht- und Gestellmaterialien nach Arten und Eigenschaften unterscheiden, prüfen und sortierenFeuchte prüfen und Ergebnisse berücksichtigenFlecht- und Gestellmaterialien auftragsbezogen auswählen, transportieren und lagernsonstige Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagernHolz und Holzwerkstoffe be- und verarbeitenHilfsstoffe unterscheiden und verwendenFlecht-, Gestellmaterialien und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfenFlecht- und Gestellmaterialien manuell und maschinell bearbeiten14i)j)Ergänzungsteile, insbesondere Halbfabrikate und Zulieferteile, auftragsbezogen zuordnen, auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen sowie be- und verarbeitenGestellmaterialien manuell und maschinell verarbeiten610Herstellen von Flechtwerken(§ 5 Nr. 10)a)b)c)d)Skizzen und Zeichnungen anfertigen, lesen und anwendenFlechtmaterialien nach Länge, Stärke, Zähigkeit und Qualität auswählenFlechtmaterialien aufbereiten und zuschneidenGeflechtarten unterscheiden und auswählen6e)f)g)gezäunte und gefitzte Bodengeflechte herstellengezäunte, geschichtete und gewundene Rumpfgeflechte herstellenKippränder, Einschläge und Zuschläge herstellen18h)i)Fußbildungen herstellenHenkel und Griffe herstellen6j)Rahmengeflechte herstellen8k)l)Rohrbiegearbeiten durchführenVerbände, Verbindungen, Wicklungen und Befestigungen herstellen1011Behandeln von Oberflächen(§ 5 Nr. 11)a)b)c)Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilenBehandlungsverfahren und -mittel auswählenOberflächen vorbereiten und vorbehandeln4d)e)Oberflächen beschichten, insbesondere lackieren, wachsen und ölenMaßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen ergreifen412Durchführen von Präsentationen(§ 5 Nr. 12)a)b)c)d)Präsentationstechniken unterscheidenEntwürfe, Muster, Anschauungsmodelle und Flechtwerke für Präsentationen vorbereitenPräsentationen planen und kundenorientiert durchführenFlechtwerke dokumentieren613Lagern und Ausliefern von Produkten(§ 5 Nr. 13)a)b)c)d)Produkte kennzeichnen, transportieren und lagernProdukte zur Auslieferung vorbereiten und verladenÜbernahme- und Prüfprotokolle erstellenTransport- und Hebehilfen nutzen314Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 5 Nr. 14)a)b)Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragenZwischen- und Endkontrollen durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentieren4c)d)e)Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentierenUrsachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifenEinhaltung von Kundenanforderungen prüfen und dokumentieren415Kundenorientierung(§ 5 Nr. 15)a)b)c)d)Gebrauchshinweise und Pflegeanleitungen erläuternArbeiten kundenorientiert durchführenÄnderungswünsche berücksichtigenBeanstandungen aufnehmen und bearbeiten3e)f)g)Kundengespräche führen, insbesondere Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichenKunden hinsichtlich der Formgebung und Funktion beratenProdukte unter Beachtung betrieblicher Vorgaben verkaufen4Schwerpunkt A: KorbwarenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken(§ 5 Nr. 7)Prototypen entwerfen, anfertigen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten prüfen22Herstellen von Flechtwerken(§ 5 Nr. 10)a)b)c)d)Bodengeflechte, insbesondere gekimmte, geschichtete und gestäbte, herstellenRumpfgeflechte, insbesondere gewürfelte, gezogene und gestäbte, herstellenRandabschlüsse, insbesondere Zopfränder, herstellenRandbügel herstellen und einsetzen16e)f)g)Deckel nach Anforderungen herstellen und befestigeneckige Korbwaren mit Deckel herstellenKorbwaren fertig stellen8Schwerpunkt B: FlechtmöbelLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken(§ 5 Nr. 7)a)b)c)d)e)f)g)Zeichnungen anfertigen und anwendenMaßstäbe umrechnen und übertragenwahre Längen ermittelnergonomische Anforderungen berücksichtigenKonstruktionen, insbesondere für Rahmen, Korpusse und Gestelle, auswählen, Polsterungen berücksichtigenModelle herstellen, Formen übertragenEntwürfe unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf Umsetzbarkeit prüfen52Herstellen von Flechtwerken(§ 5 Nr. 10)a)b)c)d)e)f)g)Schablonen, insbesondere zum Biegen, Bohren und Sägen, herstellen und anwendenGestelle und Unterkonstruktionen, insbesondere mit dreidimensionalen Bögen, anfertigenFlächen an unterschiedlichen Grundkörpern ausarbeiten, insbesondere durch FlechtenVerbindungen für Möbel, insbesondere durch Nageln, Dübeln, Zapfen, Schrauben und Verleimen, herstellenFunktions- und Zierbeschläge auswählen und montierenFunktion und Stabilität prüfenMöbel fertig stellen183Behandeln von Oberflächen(§ 5 Nr. 11)a)b)c)Beschichtungsverfahren und -mittel auswählenOberflächen beizen und färbenOberflächenschäden beseitigen3Schwerpunkt C: FlechtobjekteLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken(§ 5 Nr. 7)a)b)c)d)e)Freihandzeichnungen anfertigenEntwürfe für dekorative Objekte erarbeiten, Raumkonzepte und Vorgaben berücksichtigenFlechtobjekte und -elemente gestaltenVariationen mit unterschiedlichen Materialien entwickelnEntwürfe für freie Objekte anfertigen82Herstellen von Flechtwerken(§ 5 Nr. 10)a)b)c)d)e)Flechtobjekte und raumteilende Elemente nach technischen Vorgaben und gestalterischen Merkmalen für den Innen- und Außenbereich herstellenDekorationen anfertigenFlechtobjekte und Elemente im Innenbereich nach Vorgaben montierenFlechtobjekte und Elemente im Außenbereich unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten montieren und aufstellenSkulpturen nach Vorgaben und gestalterischen Grundsätzen, Zeichnungen und Modellen herstellen143Behandeln von Oberflächen(§ 5 Nr. 11)a)b)Gestaltungsmerkmale, insbesondere Wirken von Oberflächenbeschaffenheit, Licht, Farbgebung, Form und Proportion berücksichtigenOberflächen im Hinblick auf Gestaltung, Beanspruchung und Brandschutz behandeln4
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