Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Floristen-Ausbildungsverordnung
Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Floristen und der Floristin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
12berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieintegrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
1234567891011Pflanzenschmuck und Blumenschmuck anlassbezogen gestalten,Pflanzen pflegen und Pflanzenteile versorgen sowie Maßnahmen zum Pflanzenschutz ergreifen,Kunden und Kundinnen serviceorientiert beraten,Kalkulationen durchführen sowie Produkte und Dienstleistungen verkaufen,Marketingmaßnahmen planen und umsetzen,Waren präsentieren,Waren beschaffen,Waren annehmen und lagern sowie Warenbestände überwachen,Arbeitsabläufe planen, steuern und optimieren,Werkstoffe und Betriebsmittel bereitstellen sowieGeschäftserfolg auf Grundlage kaufmännischer Steuerung und Kontrolle sicherstellen.(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1234Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,Umweltschutz und Nachhaltigkeit unddigitalisierte Arbeitswelt.(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
12die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen floraler Werkstücke“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen floraler Werkstücke“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
123456789Arbeitsschritte zu planen,Arbeitstechniken auszuwählen,Arbeitsplätze einzurichten,Sträuße zu binden,Anstecker herzustellen,Kranzkörper zu binden,Pflanzungen anzufertigen,Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowieMaßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen.(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,Der Prüfling hat vier Arbeitsaufgaben durchzuführen. Die Prüfungszeit für die Durchführung der vier Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt 150 Minuten.
123die Pflege von Pflanzen zu erläutern,die Versorgung von Pflanzenteilen zu erläutern sowiewesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.
12die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent sowiedie Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
12die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
1234„Entwerfen und Umsetzen floraler Projekte“,„Angewandte Technologie“,„Warenwirtschaft“ sowie„Wirtschafts- und Sozialkunde“.Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich „Entwerfen und Umsetzen floraler Projekte“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
123456789Arbeitsaufträge zu prüfen,Entwürfe für florale Projekte anlassbezogen anzufertigen,Werkstofflisten zu erstellen,Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung des Einsatzes von Werkzeugen und Maschinen zu planen,Mengen und Preise zu kalkulieren,Entwürfe zu präsentieren und deren Umsetzung abzustimmen,Arbeitsergebnisse zu bewerten und Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen,Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen sowiewesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Die Arbeitsaufgabe beinhaltet die Planung für einen Gesamtentwurf eines floralen Projektes. Das florale Projekt besteht aus einem Kernstück und zwei Begleitstücken. Das Kernstück und die Begleitstücke müssen mindestens ein gebundenes Werkstück und eine Gefäßfüllung beinhalten. Für das Kernstück ist eine Werkstoffliste und eine Kalkulation anzufertigen. Die Durchführung der Arbeitsaufgabe hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss in einer Präsentation darzustellen. Ausgehend von der Arbeitsaufgabe und der Präsentation wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Präsentation und für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt insgesamt 150 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 120 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Präsentation und für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt insgesamt 30 Minuten. Die Durchführung der Präsentation soll eine Dauer von 15 Minuten nicht überschreiten.
123Arbeitsplätze einzurichten,ein Kernstück und zwei Begleitstücke für ein florales Projekt unter Berücksichtigung von Gestaltungselementen anzufertigen sowieMaßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen.(5) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(6) Der Prüfling hat auf der Grundlage der Arbeitsaufgabe aus Absatz 3 drei Prüfungsstücke nach Absatz 5 Nummer 2 anzufertigen.
(7) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.
1234Herstellen von Tischfloristik,Herstellen von Hochzeitsfloristik,Herstellen von Trauerfloristik oderHerstellen von Raumfloristik.(8) Für den Nachweis nach den Absätzen 2 und 5 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:Die Tätigkeit bezieht sich auf die Arbeitsaufgabe, die Präsentation, das auftragsbezogene Fachgespräch und die Herstellung der Prüfungsstücke. Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
12die Bewertung für den ersten Teil mit 30 Prozent sowiedie Bewertung für den zweiten Teil mit 70 Prozent.(9) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
12345den anlassbezogenen Einsatz von Gestaltungselementen zu beschreiben,die Auswahl und Vorbereitung von floralen und nonfloralen Werkstoffen sowie technische Hilfsmitteln zur Herstellung floraler Werkstücke nach technischen und gestalterischen Kriterien darzustellen,Schadbilder an Pflanzen und Pflanzenteilen sowie deren Ursachen zu erkennen sowie die Anwendung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln zu erläutern,die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowiewesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.(1) Im Prüfungsbereich „Angewandte Technologie“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
12345678das Vorgehen zur Beschaffung von Waren zu beschreiben,die Annahme und Kontrolle von Waren zu erläutern,die werterhaltende Lagerung von Waren zu erläutern,Marketingmaßnahmen anlassbezogen auszuwählen und deren Umsetzung zu beschreiben,die Präsentation von Waren darzustellen,den Verkauf von Waren unter Nutzung von Zahlungssystemen und Kassensystemen zu erklären,die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowiewesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.(1) Im Prüfungsbereich „Warenwirtschaft“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
12345„Herstellen floraler Werkstücke“mit 20 Prozent,„Entwerfen und Umsetzen floraler Projekte“mit 40 Prozent,„Angewandte Technologie“mit 15 Prozent,„Warenwirtschaft“mit 15 Prozentsowie„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1234im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
123a)b)c)„Angewandte Technologie“,„Warenwirtschaft“ oder„Wirtschafts- und Sozialkunde“,wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist undwenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.(2) Dem Antrag ist stattzugeben,Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin vom 28. Februar 1997 (BGBl. I S. 396), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 30, S. 8 - 14)
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