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Gesetz

[object Object]

Abkürzung
FlugElekAusbV 2013
Ausfertigungsdatum
28. Juni 2013
Paragrafen
11
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Fluggerätelektronikers und der Fluggerätelektronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

12Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.(2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin gliedert sich in:

1234567891011121314151617Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,Betriebliche und technische Kommunikation,Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen,Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten,Instandhaltung,Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,Berücksichtigen von menschlichen Faktoren,Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik,Testen von Systemen,In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik,Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen,Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden.(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1234Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,Umweltschutz und Nachhaltigkeit,digitalisierte Arbeitswelt.(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1234Flugzeuge mit Turbinentriebwerk,Flugzeuge mit Kolbentriebwerk,Hubschrauber mit Turbinentriebwerk,Hubschrauber mit Kolbentriebwerk.(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 3 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können.

§ 4Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.

§ 6Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeiten an einem funktionsfähigen Teilsystem.

123a)b)c)d)e)technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen, Material und Werkzeug zu disponieren, Fachausdrücke anzuwenden,elektronische Teilsysteme zu montieren, zu demontieren, zu verdrahten, zu verbinden und zu konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten,die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen,elektrische Systeme zu analysieren und Funktionen zu prüfen, Fehler zu suchen und zu beseitigen,Produkte in Betrieb zu nehmen, zu übergeben und zu erläutern, Auftragsdurchführung zu dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, zu erstellen;Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, ergänzt durch ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben, die sich auf die komplexe Arbeitsaufgabe beziehen;die Prüfungszeit beträgt acht Stunden. Innerhalb dieser Zeit haben das situative Fachgespräch einen zeitlichen Umfang von höchstens zehn Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben von 90 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Arbeiten an einem funktionsfähigen Teilsystem bestehen folgende Vorgaben:

§ 7Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

1234Arbeitsauftrag,Systemanalyse,Funktionsanalyse sowieWirtschafts- und Sozialkunde.(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1234a)b)c)d)Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen aus Unterlagen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten auszuwählen,Auftragsablauf zu planen und abzustimmen, Planungsunterlagen zu erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort zu berücksichtigen,Aufträge unter Beachtung der Arbeitssicherheit durchzuführen, Funktion und Sicherheit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte zu beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch zu suchen und zu beheben,Arbeitsergebnisse zu übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke zu erteilen, Abnahmeprotokolle auszufüllen, Arbeitsergebnisse und Leistungen zu dokumentieren und zu bewerten, Geräte- und Systemdaten zu dokumentieren.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:Zum Nachweis kommen insbesondere das Herstellen einer Komponente, das Integrieren von Geräten oder Systemen oder das Instandhalten von Systemen der Luftfahrttechnik in Betracht;Prüfungsvariante 1Der Prüfling soll in 14 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;Prüfungsvariante 2Der Prüfling soll in 14 Stunden ein Prüfungsprodukt bearbeiten, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, und mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)d)e)f)g)ein luftfahrttechnisches Teilsystem oder System zu analysieren,technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, auszuwerten,funktionelle Zusammenhänge in flugtechnischen Systemen zu analysieren,Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen,Fehlerursachen zu bestimmen,elektromagnetische Verträglichkeit zu beurteilen,elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten;Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Systemanalyse bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)d)e)Einrichtungen zur Prüfung luftfahrttechnischer Systeme anzuwenden,eine technische Problemanalyse, unter Berücksichtigung von Vorschriften und technischen Regelwerken, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen, durchzuführen,Prüfverfahren und Diagnosesysteme auszuwählen und einzusetzen,Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festzulegen,Schaltungsunterlagen auszuwerten;Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:

123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung

12345Arbeiten an einemfunktionsfähigen Teilsystemmit 30 Prozent,Arbeitsauftragmit 30 Prozent,Systemanalysemit 15 Prozent,Funktionsanalysemit 15 Prozent,Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1234im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

12der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist unddie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Systemanalyse, Funktionsanalyse oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wennBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Anlagen & Schlussformeln

Anlage 1(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin – Sachliche Gliederung –

(Fundstelle: BGBl I 2013, 2204 - 2209bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)b)c)d)Arbeitsplatz einrichtenAuftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmenWerkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellenArbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen2Betriebliche und technische Kommunikation(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführentechnische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenDokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendenDaten erfassen, bearbeiten und sichernGespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenSachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwendenDokumentationen auch in englischer Sprache erstellenKommunikation auch in englischer Sprache durchführenIT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenRolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhabenWerkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhabenelektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichernAufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheidenBauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formengängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfenMontage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassenBauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereitenFunktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilenÜbergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachtenEinbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten.4Durchführen von Funktions-prüfungen und Einstellarbeiten(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)a)b)c)Test- und Prüfgeräte anwendenFunktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführenEinstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen5Instandhaltung(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)a)b)c)Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführenBauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollierenFehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen.6Analysieren von Störungen an Antriebssystemen(§ 3 Absatz 3 Nummer 6)a)b)Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführenSchäden feststellen und deren Behebung veranlassen7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)a)b)c)d)e)f)g)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenFehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennenQualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierenzur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördernBefugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachtenBauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwendenFremdkörperkontrollen durchführen8Berücksichtigen von menschlichen Faktoren(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)a)b)c)d)Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigenkulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachtenpsychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigenphysische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen.9Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)a)b)c)d)e)Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbindenLeitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegenelektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montierenelektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmenbeim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten10Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)a)b)c)d)e)f)g)h)Messverfahren und Messgeräte auswählenelektrische Größen messen, bewerten und berechnenKenndaten und Funktion von Baugruppen prüfenSignale verfolgen und an Schnittstellen prüfensystematische Fehlersuche durchführenSensoren und Aktoren prüfen und einstellenSteuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewertenFunktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren11Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilenIsolationswiderstände messen und beurteilenBasisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilenLeitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilenSchutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilenGefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleistenWirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilenelektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilengerätetechnische Prüfungen durchführenBrandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen12Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)a)b)c)d)e)f)g)Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbietenauf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisenStörungsmeldungen aufnehmenEinzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigenLeistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisentechnische Unterstützung leistenInformationsaustausch zu den Kunden organisieren13Installieren von Komponentenund Teilsystemen der Avionik(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)a)b)c)d)e)f)g)Prüf- und Messmittel anwendenBauteile durch Sichtprüfen beurteilenBauteile zur Identifizierung kennzeichnenelektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließenLeitungen konfektionierenKabelbäume anfertigen, prüfen und einbauenEnergie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließenh)i)j)k)l)m)Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslötenTeilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installierenSensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justierenBaugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauenMontage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentierenSoftware-Updates durchführen14Testen von Systemen(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegenPrüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauenTestprogramme einsetzenFunktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfenanaloge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen und einstellenelektromechanische Baugruppen prüfen und einstellenelektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messenSensoren und Wandler prüfen, messen und einstellenFunktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellenFunktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellenPrüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten15In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)a)b)c)d)e)f)g)h)Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilenZusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigenRumpf-, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfenStromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmenBaugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmenWarnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmenfunktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfenBaugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen16Instandhalten von Elektrik-und Avioniksystemen(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)a)b)c)d)Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentierenFehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentierengeänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeitenGeräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern17Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden(§ 3 Absatz 3 Nummer 17)a)b)c)d)e)f)g)h)i)Auftrag annehmenInformationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigenAusgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definierenAuftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenAufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigenNormen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierenAuftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellenAbnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch in englischer Sprache erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellenGeräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)a)b)c)d)e)f)g)h)i)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternRechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibendie Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragendie für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuternGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternBeziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuternPositionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternwesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuternMöglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)a)b)c)d)e)f)g)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenGefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilensicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuterntechnische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifenergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleitenbetriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen3Umweltschutz und Nachhaltigkeit(§ 3 Absatz 4 Nummer 3)a)b)c)d)e)f)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenbei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltenAbfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführenVorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnunter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4Digitalisierte Arbeitswelt(§ 3 Absatz 4 Nummer 4)a)b)c)d)e)f)g)h)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenRisiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierenStörungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragenInformationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenLern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableitenAufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenWertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren.Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Anlage 2(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin - Zeitliche Gliederung –

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 186, S. 42 – 53)

Abschnitt 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitlicheZuordnung12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)a)b)c)d)e)f)g)h)i)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternRechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibendie Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragendie für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuternGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternBeziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuternPositionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternwesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuternMöglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)a)b)c)d)e)f)g)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenGefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilensicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuterntechnische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifenergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleitenbetriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährendder gesamtenAusbildung3Umweltschutz und Nachhaltigkeit(§ 3 Absatz 4 Nummer 3)a)b)c)d)e)f)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenbei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltenAbfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführenVorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnunter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4Digitalisierte Arbeitswelt(§ 3 Absatz 4 Nummer 4)a)b)c)d)e)f)g)h)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenRisiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierenStörungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragenInformationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenLern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableitenAufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenWertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren

Abschnitt 2

1 bis 3. Ausbildungshalbjahr

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmenin Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)c)Arbeitsplatz einrichtenWerkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen2Betriebliche und technische Kommunikation(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)a)b)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführentechnische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)a)b)c)e)f)g)Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhabenWerkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhabenelektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichernBauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formengängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfenMontage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen3 bis 54Berücksichtigen von menschlichen Faktoren(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)a)b)Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigenkulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten5Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)a)b)c)e)f)Prüf- und Messmittel anwendenBauteile durch Sichtprüfen beurteilenBauteile zur Identifizierung kennzeichnenLeitungen konfektionierenKabelbäume anfertigen, prüfen und einbauenZeitrahmen 1: Herstellen und Installieren einfacher Systeme

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmenin Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)c)Arbeitsplatz einrichtenWerkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen2Betriebliche und technische Kommunikation(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)a)b)d)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführentechnische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigenDaten erfassen, bearbeiten und sichern3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)i)j)Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilenÜbergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)a)c)d)e)Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbindenelektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montierenelektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmenbeim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten2 bis 45Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)a)b)c)d)e)j)Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilenIsolationswiderstände messen und beurteilenBasisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilenLeitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilenSchutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilenBrandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilenZeitrahmen 2: Geräte und Anlagen installieren und deren elektrische Sicherheit prüfen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmenin Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)c)Arbeitsplatz einrichtenWerkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen2Betriebliche und technische Kommunikation(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)b)technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)k)Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten4Berücksichtigen von menschlichen Faktoren(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)c)d)psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigenphysische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen5Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)a)c)Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbindenelektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren3 bis 56Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)a)b)c)d)e)Messverfahren und Messgeräte auswählenelektrische Größen messen, bewerten und berechnenKenndaten und Funktion von Baugruppen prüfenSignale verfolgen und an Schnittstellen prüfensystematische Fehlersuche durchführen7Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)h)Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten8Testen von Systemen(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)b)d)e)f)k)Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauenFunktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfenanaloge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellenelektromechanische Baugruppen prüfen und einstellenPrüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswertenZeitrahmen 3: Baugruppen und Geräte herstellen und prüfen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmenin Monaten12341Betriebliche und technische Kommunikation(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)a)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen2Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)c)d)h)elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichernAufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheidenBauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten3Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)a)b)c)g)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenFehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennenQualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierenFremdkörperkontrollen durchführen4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)c)d)e)elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montierenelektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmenbeim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten5Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)a)b)c)d)e)Messverfahren und Messgeräte auswählenelektrische Größen messen, bewerten und berechnenKenndaten und Funktion von Baugruppen prüfenSignale verfolgen und an Schnittstellen prüfensystematische Fehlersuche durchführen3 bis 56Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)e)f)g)h)i)Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilenGefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleistenWirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilenelektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilengerätetechnische Prüfungen durchführen7Testen von Systemen(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)b)d)e)f)Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauenFunktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfenanaloge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellenelektromechanische Baugruppen prüfen und einstellenZeitrahmen 4: Versorgungs- und Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und prüfen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmenin Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)c)Arbeitsplatz einrichtenWerkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen2Betriebliche und technische Kommunikation(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)d)Daten erfassen, bearbeiten und sichern3Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)a)b)c)f)Prüf- und Messmittel anwendenBauteile durch Sichtprüfen beurteilenBauteile zur Identifizierung kennzeichnenKabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen2 bis 4g)k)Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließenBaugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauenZeitrahmen 5: Baugruppen und Geräte installieren

4. bis 7. Ausbildungshalbjahr

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmenin Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen2Betriebliche und technische Kommunikation(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)c)f)g)h)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendenSachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwendenDokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellenKommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)a)b)Test- und Prüfgeräte anwendenFunktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführenc)Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen4Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)f)g)h)Sensoren und Aktoren prüfen und einstellenSteuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewertenFunktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren2 bis 45Testen von Systemen(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)a)c)h)i)j)Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegenTestprogramme einsetzenSensoren und Wandler prüfen, messen und einstellenFunktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellenFunktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen6In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)a)b)c)Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilenZusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigenRumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen7Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)b)c)Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentierengeänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeitenZeitrahmen 6: Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und instand halten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmenin Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)b)d)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmenArbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen2Betriebliche und technische Kommunikation(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)i)j)IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenRolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)b)h)Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhabenBauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)d)e)f)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördernBefugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachtenBauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden2 bis 45Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)d)j)elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließenSensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren6Testen von Systemen(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)i)j)Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellenFunktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellenZeitrahmen 7: Teilsysteme der Avionik installieren

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmenin Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)b)d)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmenArbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen2Betriebliche und technische Kommunikation(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)c)g)h)i)j)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendenDokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellenKommunikation, auch in englischer Sprache, durchführenIT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenRolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)a)b)Test- und Prüfgeräte anwendenFunktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)b)Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen2 bis 45Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)g)h)Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewertenFunktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren6Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)i)m)Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installierenSoftware-Updates durchführen7Testen von Systemen(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)c)g)Testprogramme einsetzenelektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen8In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)g)h)funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfenBaugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmenZeitrahmen 8: Informations- und Kommunikationssysteme in Betrieb nehmen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmenin Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen2Betriebliche und technische Kommunikation(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)e)h)i)j)Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenKommunikation, auch in englischer Sprache, durchführenIT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenRolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten3Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)c)f)g)Störungsmeldungen aufnehmentechnische Unterstützung leistenInformationsaustausch zu den Kunden organisieren4Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)i)j)l)m)Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installierenSensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justierenMontage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentierenSoftware-Updates durchführen2 bis 45Testen von Systemen(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)c)h)i)Testprogramme einsetzenSensoren und Wandler prüfen, messen und einstellenFunktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen6In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)d)e)f)g)Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmenBaugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmenWarnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmenfunktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfenZeitrahmen 9: Flugüberwachungssysteme in Betrieb nehmen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmenin Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen2Betriebliche und technische Kommunikation(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)e)f)g)i)Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenSachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwendenDokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellenIT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden3Instandhaltung(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)a)b)c)Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführenBauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollierenFehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen3 bis 54Analysieren von Störungen an Antriebssystemen(§ 3 Absatz 3 Nummer 6)a)b)Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführenSchäden feststellen und deren Behebung veranlassen5Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)a)b)c)Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbietenauf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisenStörungsmeldungen aufnehmend)e)f)g)Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigenLeistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisentechnische Unterstützung leistenInformationsaustausch zu den Kunden organisieren6Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)a)d)Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentierenGeräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändernZeitrahmen 10: Antriebs- und Avioniksysteme instand halten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmenin Monaten12341Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden(§ 3 Absatz 3 Nummer 17)a)b)c)d)e)f)g)h)i)Auftrag annehmenInformationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigenAusgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definierenAuftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenAufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigenNormen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierenAuftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellenAbnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellenGeräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen7 bis 9Zeitrahmen 11: Arbeitsprozess unter Beachtung des Qualitätsmanagements gestalten

Anlage 3(zu § 3 Absatz 1)Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2023/989 Anhang III (Teil 66)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 186, S. 54 – 63)

11 Paragrafen

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