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Gesetz

[object Object]

Abkürzung
FlugMechAusbV 2013
Ausfertigungsdatum
26. Juni 2013
Paragrafen
18

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Fluggerätmechanikers und der Fluggerätmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3Struktur der Berufsausbildung

123Instandhaltungstechnik,Fertigungstechnik oderTriebwerkstechnik.Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und Ausbildungsinhalte in einer der Fachrichtungen

§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

123Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,a)b)c)Instandhaltungstechnik,Fertigungstechnik oderTriebwerkstechnik,Weitere berufsprofilgebende Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in einer der Fachrichtungen:Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.(2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin gliedert sich in:

12345678Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,Betriebliche und technische Kommunikation,Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen,Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten,Instandhaltung,Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,Berücksichtigen menschlicher Faktoren.(3) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

123Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte,Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten,Abfertigen von Fluggeräten.(4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik sind:

1234Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte,Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte,Fügen und Lösen von Strukturbauteilen,Montieren von Fluggerätsystemkomponenten.(5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fertigungstechnik sind:

1234Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen,Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken,Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk,Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten.(6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Triebwerkstechnik sind:

1234Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,Umweltschutz und Nachhaltigkeit,digitalisierte Arbeitswelt.(7) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1234Flugzeuge mit Turbinentriebwerk,Flugzeuge mit Kolbentriebwerk,Hubschrauber mit Turbinentriebwerk,Hubschrauber mit Kolbentriebwerk.(8) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können.

§ 5Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 13 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 6Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.

§ 7Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Montagearbeiten.

123a)b)c)d)e)technische Unterlagen auszuwerten, seinen Arbeitsplatz einzurichten, Material und Werkzeuge zu disponieren und zu handhaben,Bauteile zu formen,Teilsysteme zu montieren, zu demontieren und zu verbinden,Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbedingungen einzuhalten;Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:die Prüfung besteht aus der Ausführung einer Arbeitsaufgabe und schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben;die Prüfungszeit beträgt acht Stunden, innerhalb dieser Zeit haben die schriftlichen Aufgaben einen Umfang von 90 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Montagearbeiten bestehen folgende Vorgaben:

§ 8Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

1234Instandhaltungsauftrag,Instandhaltungstechnik,Fluggerättechnik,Wirtschafts- und Sozialkunde.(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1234a)b)c)d)Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen,Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten,die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden;Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:Prüfungsvariante 1Der Prüfling soll in sieben Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;Prüfungsvariante 2Der Prüfling soll in sieben Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.(3) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)luftfahrttechnische Vorschriften anzuwenden,fachliche Zusammenhänge durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte darzustellen,betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen umzusetzen;Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)d)luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten darzustellen,Aufbau und Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu erläutern;Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben:

123Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik

12345Montagearbeitenmit 30 Prozent,Instandhaltungsauftragmit 30 Prozent,Instandhaltungstechnikmit 15 Prozent,Fluggerättechnikmit 15 Prozent,Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1234im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit mindestens „ausreichend“,in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

12der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist unddie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wennBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 10Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Fertigungstechnik

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

1234Fertigungsauftrag,Fertigungs- und Instandhaltungstechnik,Fluggerättechnik,Wirtschafts- und Sozialkunde.(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1234a)b)c)d)Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen,Herstellungs- und Montagearbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten,die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:Prüfungsvariante 1Der Prüfling soll in 14 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;Prüfungsvariante 2Der Prüfling soll in 14 Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.(3) Für den Prüfungsbereich Fertigungsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)d)e)Fluggerätstrukturen unter Verwendung von luftfahrtspezifischen Werkstoffen zu fertigen, zu montieren und instand zu setzen,mechanische, hydraulische, pneumatische und elektrische Systemkomponenten zu montieren und instand zu setzen,technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, auszuwerten,Vorgaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie Arbeitssicherheitsregeln anzuwenden,Qualitätssicherungsmaßnahmen umzusetzen;Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Fertigungs- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)d)luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten, unter Verwendung englischer Fachbegriffe, darzustellen,Aufbau und Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu erläutern,die Aerodynamik von Fluggeräten zu erklären;Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist:der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben:

123Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

§ 11Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Fertigungstechnik

12345Montagearbeitenmit 30 Prozent,Fertigungsauftragmit 30 Prozent,Fertigungs- undInstandhaltungstechnikmit 15 Prozent,Fluggerättechnikmit 15 Prozent,Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1234im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit mindestens „ausreichend“,in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

12der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist unddie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Fertigungs- und Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wennBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 12Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Triebwerkstechnik

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

1234Instandhaltungsauftrag,Triebwerks- und Instandhaltungstechnik,Fluggerättechnik,Wirtschafts- und Sozialkunde.(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1234a)b)c)d)Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen,Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten,die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden;Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:Prüfungsvariante 1Der Prüfling soll in sieben Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;Prüfungsvariante 2Der Prüfling soll in sieben Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichem Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.(3) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)d)e)f)g)Triebwerkkomponenten sowie mechanische, pneumatische, hydraulische und elektrische Anbausysteme instand zu halten,triebwerkspezifische Werkstoffe zu unterscheiden,deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,gesetzliche Vorgaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie Arbeitssicherheitsregeln anzuwenden,Montage- und Demontagearbeiten am Triebwerk durchzuführen,Test- und Erprobungsmaßnahmen durchzuführen und auszuwerten,qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden;Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Triebwerks- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)d)luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten darzustellen,den Aufbau und die Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu beschreiben;Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben:

123Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

§ 13Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Triebwerkstechnik

12345Montagearbeitenmit 30 Prozent,Instandhaltungsauftragmit 30 Prozent,Triebwerks- undInstandhaltungstechnikmit 15 Prozent,Fluggerättechnikmit 15 Prozent,Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1234im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit mindestens „ausreichend“,in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

12der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist unddie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Triebwerks- und Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wennBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 14Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin vom 20. Juni 1997 (BGBl. I S. 1465), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 992) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage 1(zu § 4 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin – Sachliche Gliederung –

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1896 - 1900bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)b)c)d)Arbeitsplatz einrichtenAuftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmenWerkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellenArbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen2Betriebliche und technische Kommunikation(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführentechnische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenDokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendenDaten erfassen, bearbeiten und sichernGespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenSachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwendenDokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellenKommunikation, auch in englischer Sprache, durchführenIT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenRolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhabenWerkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhabenelektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichernAufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheidenBauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formengängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfenMontage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassenBauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereitenFunktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilenÜbergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachtenEinbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten.4Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)b)c)Test- und Prüfgeräte anwendenFunktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführenEinstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen5Instandhaltung(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)b)c)Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführenBauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollierenFehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen.6Analysieren von Störungen an Antriebssystemen(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)b)Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführenSchäden feststellen und deren Behebung veranlassen7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)b)c)d)e)f)g)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenFehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennenQualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierenzur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördernBefugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachtenBauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwendenFremdkörperkontrollen durchführen8Berücksichtigen menschlicher Faktoren(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)b)c)d)Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigenkulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachtenpsychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigenphysische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen.

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung:Instandhaltungstechnik

Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung:Fertigungstechnik

Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung:Triebwerkstechnik

Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Anlage 2(zu § 4 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung –

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 186, S. 6 – 22)

Abschnitt 1: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitlicheZuordnung12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)a)b)c)d)e)f)g)h)i)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternRechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibendie Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragendie für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuternGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternBeziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuternPositionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternwesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuternMöglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)a)b)c)d)e)f)g)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenGefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilensicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuterntechnische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifenergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleitenbetriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährendder gesamtenAusbildung3Umweltschutz und Nachhaltigkeit(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)a)b)c)d)e)f)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenbei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltenAbfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführenVorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnunter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4Digitalisierte Arbeitswelt(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)a)b)c)d)e)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenRisiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierenStörungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragenInformationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen

Abschnitt 2: 1. bis 18. Ausbildungsmonat

Zeitrahmen 1: Herstellen von KomponentenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmenin Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)c)Arbeitsplatz einrichtenWerkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen2Betriebliche und technische Kommunikation(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)b)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführentechnische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)e)Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhabenBauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formenf)h)gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfenBauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten3 bis 54Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)c)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenQualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren5Berücksichtigen menschlicher Faktoren(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)d)Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigenphysische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen

Zeitrahmen 2: Herstellen von BaugruppenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmenin Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)c)Arbeitsplatz einrichtenWerkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen2Betriebliche und technische Kommunikation(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)b)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführentechnische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)b)e)g)k)Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhabenWerkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhabenBauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formenMontage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassenEinbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten3 bis 54Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)c)g)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenQualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierenFremdkörperkontrollen durchführen5Berücksichtigen menschlicher Faktoren(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)c)d)Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigenpsychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigenphysische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen

Zeitrahmen 3: Montage und DemontageLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmenin Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)c)Arbeitsplatz einrichtenWerkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen2Betriebliche und technische Kommunikation(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)b)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführentechnische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)b)c)d)e)f)g)h)i)Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhabenWerkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhabenelektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichernAufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheidenBauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formengängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfenMontage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassenBauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereitenFunktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilen9 bis 11j)k)Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachtenEinbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)b)c)g)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenFehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennenQualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierenFremdkörperkontrollen durchführen5Berücksichtigenmenschlicher Faktoren(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)b)c)d)Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigenkulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachtenpsychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigenphysische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen

Abschnitt 3: Fachrichtung Instandhaltungstechnik

19. bis 42. Ausbildungsmonat

Zeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und ModifikationLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmenin Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)b)d)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmenArbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen2Betriebliche und technische Kommunikation(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)c)d)e)g)h)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendenDaten erfassen, bearbeiten und sichernGespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenDokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellenKommunikation, auch in englischer Sprache, durchführeni)j)IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenRolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten3Instandhaltung(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)b)c)Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführenBauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollierenFehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen13 bis 154Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)d)e)f)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördernBefugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachtenBauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden5Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)hydraulische, pneumatische, mechanische und elektrische Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen, instand setzen und modifizierenSchäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleitenmechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justierenFehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassenWartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchführenBodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Messzeuge warten und pflegenBodengeräte bedienenmaterialspezifische Besonderheiten beachtenelektronische und elektropneumatische Geräte und Instrumente von Fluggeräten überprüfen, aus- und einbauenBauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit, insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und instand setzen

Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und SchädenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmenin Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)b)d)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmenArbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen2Betriebliche und technische Kommunikation(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)c)d)e)f)g)h)i)j)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendenDaten erfassen, bearbeiten und sichernGespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenSachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwendenDokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellenKommunikation, auch in englischer Sprache, durchführenIT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenRolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten3Analysieren von Störungen an Antriebssystemen(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)b)Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführenSchäden feststellen und deren Behebung veranlassen3 bis 54Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)d)e)f)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördernBefugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachtenBauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden5Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)c)d)h)mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justierenFehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassenmaterialspezifische Besonderheiten beachten6Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)b)c)d)e)Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und ortenStörungen am Antriebssystem und dessen Anbaugeräten feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und ortenStörungen an hydraulischen, pneumatischen, mechanischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und ortenSicherheitskontrollen und Endabnahme durchführenBordinstandhaltungssysteme bedienen

Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und EinstellarbeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmenin Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)b)d)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmenArbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen2Betriebliche und technische Kommunikation(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)c)d)e)f)g)h)i)j)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendenDaten erfassen, bearbeiten und sichernGespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenSachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwendenDokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellenKommunikation, auch in englischer Sprache, durchführenIT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenRolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten3 bis 53Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)b)c)Test- und Prüfgeräte anwendenFunktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführenEinstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)d)e)f)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördernBefugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachtenBauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden

Zeitrahmen 7: FlugbetriebLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmenin Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)b)d)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmenArbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen2Betriebliche und technische Kommunikation(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)c)d)e)f)g)h)j)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendenDaten erfassen, bearbeiten und sichernGespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenSachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwendenDokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellenKommunikation, auch in englischer Sprache, durchführenRolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten1 bis 33Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)e)f)Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachtenBauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden4Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)b)g)Schäden am Rumpf, Trag-, Leit- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleitenBodengeräte bedienen5Abfertigen von Fluggeräten(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)b)c)Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführenFluggeräte be- und enttankenBordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen

Abschnitt 4: Fachrichtung Fertigungstechnik

19. bis 42. Ausbildungsmonat

Zeitrahmen 4: Herstellen von komplexen BaugruppenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmenin Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)b)d)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmenArbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen2Betriebliche und technische Kommunikation(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)c)d)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendenDaten erfassen, bearbeiten und sicherne)f)g)h)i)j)Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenSachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwendenDokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellenKommunikation, auch in englischer Sprache, durchführenIT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenRolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)b)Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)d)e)f)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördernBefugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachtenBauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden9 bis 115Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)b)c)d)e)f)g)Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen oder instand setzenBauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollierenBauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwendenSchäden an der Fluggerätstruktur bewerten und behebenPrüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwendenBauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichtenautomatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden6Fügen und Lösen von Strukturbauteilen(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)b)c)d)Einzelteile zur Montage vorbereitenEinzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichernluftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente unterscheiden und verarbeitenOberflächen behandeln und schützen

Zeitrahmen 5: Be- und Verarbeiten von Kunst- und VerbundwerkstoffenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmenin Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)b)d)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmenArbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen2Betriebliche und technische Kommunikation(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)c)d)e)f)g)h)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendenDaten erfassen, bearbeiten und sichernGespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenSachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwendenDokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellenKommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen3Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)f)Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden1 bis 34Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)b)c)d)e)f)g)beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen die dort geltenden besonderen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz anwendenBauteile fertigen oder instand setzenBauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollierenBauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwendenPrüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwendenBauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichtenHerstellungs- und Bearbeitungsverfahren unterscheiden5Fügen und Lösen von Strukturbauteilen(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)b)c)d)Einzelteile zur Montage vorbereitenEinzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichernluftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente unterscheiden und verarbeitenOberflächen behandeln und schützen

Zeitrahmen 6: Ausrüstung von BaugruppenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmenin Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)b)d)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmenArbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen2Betriebliche und technische Kommunikation(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)c)d)e)f)g)h)i)j)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendenDaten erfassen, bearbeiten und sichernGespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenSachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwendenDokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellenKommunikation, auch in englischer Sprache, durchführenIT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenRolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten9 bis 113Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)b)c)Test- und Prüfgeräte anwendenFunktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführenEinstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen4Instandhaltung(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)b)Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren5Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)d)e)f)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördernBefugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachtenBauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden6Montieren von Fluggerätsystemkomponenten(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)a)b)Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und Pneumatik, nach Fertigungsvorschriften montierenBaugruppen und mechanische Systeme am Fluggerät montieren

Zeitrahmen 7: Wartung und InspektionLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmenin Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)b)d)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmenArbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen2Betriebliche und technische Kommunikation(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)c)d)e)f)g)h)i)j)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendenDaten erfassen, bearbeiten und sichernGespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenSachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwendenDokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellenKommunikation, auch in englischer Sprache, durchführenIT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenRolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)b)c)Test- und Prüfgeräte anwendenFunktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführenEinstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen1 bis 34Instandhaltung(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)b)c)Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführenBauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollierenFehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen5Analysieren von Störungen an Antriebssystemen(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)b)Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführenSchäden feststellen und deren Behebung veranlassen6Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)d)e)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördernBefugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachtenf)Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden

Abschnitt 5: Fachrichtung Triebwerkstechnik

19. bis 42. Ausbildungsmonat

Zeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und ModifikationLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmenin Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)b)d)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmenArbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen2Betriebliche und technische Kommunikation(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)c)d)e)f)g)h)i)j)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendenDaten erfassen, bearbeiten und sichernGespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenSachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwendenDokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellenKommunikation, auch in englischer Sprache, durchführenIT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenRolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Test- und Prüfgeräte anwenden4Instandhaltung(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)b)c)Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführenBauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollierenFehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen12 bis 145Analysieren von Störungen an Antriebssystemen(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)b)Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführenSchäden feststellen und deren Behebung veranlassen6Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)f)Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden7Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)a)b)c)d)Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeitenRohr- und Schlauchleitungen anfertigen und instand setzenTriebwerkteile warmbehandelntechnische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse anwenden8Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)a)b)c)d)e)f)Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile demontieren und montierenJustier- und Einstellarbeiten durchführenVerschraubungen sichernLager und Dichtungen einbauenTriebwerkverbindungselemente unterscheiden und einsetzenTriebwerksysteme auf- und abrüsten9Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)d)visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an Triebwerkteilen durchführen

Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und SchädenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmenin Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)b)d)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmenArbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen2Betriebliche und technische Kommunikation(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)c)d)e)f)g)h)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendenDaten erfassen, bearbeiten und sichernGespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenSachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwendenDokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellenKommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen3Instandhaltung(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführenc)Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen3 bis 54Analysieren von Störungen an Antriebssystemen(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)b)Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführenSchäden feststellen und deren Behebung veranlassen5Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)d)e)f)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördernBefugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachtenBauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden6Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)a)b)c)e)f)schriftliche Berichte über den Grad der Beschädigung erstellenTestdaten ermitteln und auswertenTestläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachenProtokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigenim Testlauf aufgetretene Mängel beheben

Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und EinstellarbeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmenin Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)d)Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen2Betriebliche und technische Kommunikation(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)c)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)b)c)Test- und Prüfgeräte anwendenFunktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführenEinstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen4Instandhaltung(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)c)Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen5Analysieren von Störungen an Antriebssystemen(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)b)Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen6Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)d)technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse anwenden7Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)b)Justier- und Einstellarbeiten durchführen6 bis 88Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)a)b)c)d)e)f)g)h)Bauteil- und Funktionskontrollen durchführenstatisches und dynamisches Auswuchten unterscheidenAuswuchten von Rotoren vorbereitenRotoren durch Gewichtsverteilung auswuchtenbesondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim Auswuchten anwendenJustier- und Einstellarbeiten durchführenPrüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme, Schallschutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen anwendenTriebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten9Analysieren und Beheben von Schäden an Systemkomponenten(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)b)c)e)f)Testdaten ermitteln und auswertenTestläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachenProtokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigenim Testlauf aufgetretene Mängel beheben

Anlage 3(zu § 4 Absatz 1)Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2023/989 Anhang III (Teil 66)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 186, S. 23 – 37)

18 Paragrafen

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