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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin

Abkürzung
FMontAusbV
Ausfertigungsdatum
19. Mai 1999
Paragrafen
13

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Fassadenmonteur/Fassadenmonteurin wird staatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 3Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.

§ 4Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

123im ersten Ausbildungsjahr in 14 bis 16 Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 16 des Abschnittes I der Anlage,im zweiten Ausbildungsjahr in 10 bis 13 Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse insbesondere aus den laufenden Nummern 9 und 10 des Abschnittes II der Anlage,im dritten Ausbildungsjahr in 8 Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse insbesondere aus den laufenden Nummern 6, 9, 10 und 12 des Abschnittes II der Anlage.(1) Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen:

(2) Die zuständige Stelle regelt die Dauer der Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten im Rahmen der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 1 Nr. 1 und 2. Trifft die zuständige Stelle keine Regelung, erfolgt die Festlegung durch den Ausbildenden.

(3) Eine nach Maßgabe von Absatz 2 getroffene Regelung ist für die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses verbindlich.

(4) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.

§ 5Ausbildungsberufsbild

1234567891011121314151617181920212223Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,Durchführen von Messungen,Prüfen, Transportieren und Lagern von Baustoffen und Bauteilen,Aufstellen und Prüfen von Gerüsten sowie von Förder- und Transporteinrichtungen,Verarbeiten von Holz, Herstellen von Holzverbindungen,Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,Herstellen von Baukörpern aus Steinen, Auftragen von Putzen,Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau, Behandeln von Oberflächen,Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen, Herstellen von Klebeverbindungen,Herstellen von Dämmungen sowie von Schutz- und Trennschichten im Fassadenbau,Kontrollieren der Einbaubedingungen zur Vorbereitung der Montage,Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen,Befestigen von Fassadenelementen und Einbauteilen,Herstellen und Schließen von Aussparungen, Herstellen von An- und Abschlüssen,Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz,Instandhalten und Sanieren von Fassaden,Qualitätssichernde Maßnahmen, Anfertigen von Baudokumenten.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 6Ausbildungsrahmenplan

Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 7Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 8Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 9Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr sowie die in Abschnitt II für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:Herstellen einer Unterkonstruktion einschließlich Verankern im Mauerwerk aus künstlichen Steinen oder im Beton und Befestigen von ebenen Fassadenelementen.

1234Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz,arbeitsvorbereitende Maßnahmen und Arbeitsabläufe,Unterkonstruktionen und Verankerungen,Fassadenbekleidungen.(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

§ 10Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12Bekleiden einer Wandecke mit Fassadenelementen einschließlich Herstellen der Unterkonstruktion unter Berücksichtigung der Wärmedämmung, Verankern der Unterkonstruktion im Mauerwerk aus künstlichen Steinen oder im Beton sowie Herstellen der An- und Abschlüsse oderBekleiden einer Wand mit Öffnung mit Fassadenelementen einschließlich Herstellen der Unterkonstruktion unter Berücksichtigung der Wärmedämmung, Verankern der Unterkonstruktion im Mauerwerk aus künstlichen Steinen oder im Beton sowie Herstellen der An- und Abschlüsse.(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz bei der Arbeit ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

123a)b)c)d)Beurteilen von Untergründen,Herstellen von Unterkonstruktionen,Herstellen und Prüfen von Verankerungen,Schützen vor Korrosion;im Prüfungsbereich Unterkonstruktionen:a)b)c)d)Herstellen von Dämm-, Schutz- und Trennschichten,Gestalten und Bekleiden von Fassaden,Montieren von Einbauteilen,Sanieren von Fassaden;im Prüfungsbereich Fassadenbekleidungen:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Unterkonstruktionen, Fassadenbekleidungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Unterkonstruktionen und Fassadenbekleidungen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1im PrüfungsbereichUnterkonstruktionen120 Minuten,2im PrüfungsbereichFassadenbekleidungen180 Minuten,3im PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

1PrüfungsbereichUnterkonstruktionen35 vom Hundert,2PrüfungsbereichFassadenbekleidungen45 vom Hundert,3PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde20 vom Hundert.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereich wie folgt zu gewichten:

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 11Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.

Anlage(zu § 6)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1000 - 1008)I. Berufliche GrundbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 5 Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 5 Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 5 Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 5 Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenzur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse(§ 5 Nr. 5)a)b)c)d)e)f)g)Ziel des Arbeitsauftrages erkennenArbeitsschritte, Einsatz von Arbeitsmitteln und Sicherungsmaßnahmen planenpersönliche Schutzausrüstungen auswählen und verwendenBau- und Bauhilfsstoffe zuordnenGeräte, Hilfsmittel und Werkzeuge zuordnen, Bereitstellung veranlassenausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfenArbeitsberichte erstellen6*)6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen(§ 5 Nr. 6)a)b)c)d)e)f)g)h)Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassenArbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenArbeitsplatz sichernSicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifenGefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachtenGeräte und Maschinen in Betrieb nehmenStörungen an Geräten und Maschinen erkennen und meldenWerkzeuge, Geräte und Maschinen warten7Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen(§ 5 Nr. 7)a)b)c)Zeichnungen, Skizzen, Montagepläne und Stücklisten lesen und anwendenSkizzen und Stücklisten anfertigenam Bau ermittelte Maße und Details in Pläne für Fertigung und Montage übertragen8Durchführen von Messungen(§ 5 Nr. 8)a)b)c)d)e)f)Messungen mit Bandmaß, Gliedermaßstab und Meßlatte durchführenHöhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauchwaage, übertragenGeraden ausfluchtenMeßpunkte anlegen und sichernrechte Winkel anlegen und prüfenBauteile nach Richtung, Lage und Höhe einmessen9Prüfen, Transportieren und Lagern von Baustoffen und Bauteilen(§ 5 Nr. 9)a)b)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Bauteile auf Lieferumfang sowie durch Inaugenscheinnahme auf Verwendbarkeit prüfenBau- und Bauhilfsstoffe sowie Bauteile auf der Baustelle transportieren, lagern und schützen10Aufstellen und Prüfen von Gerüsten sowie von Förder- und Transporteinrichtungen(§ 5 Nr. 10)a)b)c)d)e)f)g)h)Schutz- und Arbeits- sowie Traggerüste unterscheiden, nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauenBetriebssicherheit von Schutz- und Arbeits- sowie Traggerüsten beurteilenUntergrund hinsichtlich der Standsicherheit von Gerüsten beurteilenGerüste verankern, Verankerungen umsetzenGerüstbekleidungen anbringenRüstlöcher verschließen und farblich der Oberfläche der Fassade anpassenFörder- und Transporteinrichtungen, insbesondere Kräne und Bauaufzüge, aufbauen und bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel auswählen und verwendenBetriebssicherheit von Förder- und Transporteinrichtungen beurteilen411Verarbeiten von Holz, Herstellen von Holzverbindungen(§ 5 Nr. 11)a)b)c)d)e)f)Holz und Holzwerkstoffe nach dem Verwendungszweck unterscheidenHolz und Holzwerkstoffe anreißen, von Hand und mit Maschinen bearbeiten, insbesondere stemmen, sägen, hobeln und bohrenNägel, Schrauben, Klammern und Bolzen auswählenBauteile aus Holz verbinden und einbauenUnterkonstruktionen aus Holz herstellen, Bekleidungen aus Holzwerkstoffen befestigenMaßnahmen des vorbeugenden Holzschutzes durchführen, Holzschutz auftragen2012Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton(§ 5 Nr. 12)a)b)c)d)e)f)g)Brettschalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauenBrettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagernBewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellenBetonstahlmatten zuschneidenBewehrungen mit Abstandshaltern einbauenBetone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfenBeton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln13Herstellen von Baukörpern aus Steinen, Auftragen von Putzen(§ 5 Nr. 13)a)b)c)d)e)f)Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfenMauerwerk aus künstlichen Steinen herstellenÖffnungen im Mauerwerk mit Stürzen überdeckenPutzgrund beurteilenSpritzbewurf von Hand auftrageneinlagigen Wandputz sowie Ausgleichsschichten herstellen und ausbessern14Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau, Behandeln von Oberflächen(§ 5 Nr. 14)a)b)c)d)Schräg- und Bogenschnitte ausführen,Ausschnitte ausbohren, sägen und fräsenfreiliegende Schnittkanten entgratenKanten und Ecken ausbildenBauteile nach funktionalen, statischen und gestalterischen Gesichtspunkten mit handgeführten und ortsfesten Maschinen bearbeiten, insbesondere:2215Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen, Herstellen von Klebeverbindungen(§ 5 Nr. 15)a)b)c)d)Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselemente auswählenDübel setzenBauteile zu Fassadenelementen verbindenBefestigungselemente anbringen16Herstellen von Dämmungen sowie von Schutz- und Trennschichten im Fassadenbau(§ 5 Nr. 16)a)b)c)Untergrund für das Abdichten und Dämmen auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigenAbdichtungsstoffe, insbesondere Kunststoff- und Bitumenbahnen, zuschneiden, kleben und schweißenDämmstoffe für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz einbauen und befestigen*)Die Ausbildungsinhalte der laufenden Nummern 5 bis 9 sind im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.II. Berufliche Fachbildung1Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse(§ 5 Nr. 5)a)b)c)d)e)Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfenZeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzenArbeitsschritte festlegen und abstimmenTechnische Regelwerke, Herstellervorgaben und Bedienungsanweisungen anwendenWitterungsbedingungen bei der Durchführung von Arbeiten berücksichtigen2*)f)g)Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifenArbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Verbesserungen vorschlagen2*)2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen(§ 5 Nr. 6)a)b)c)d)e)f)g)h)i)k)l)ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwendenVer- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützenMaßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifenbei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichernMaßnahmen zum Schutz benachbarter Grundstücke und Bauwerke sowie technischer Einrichtungen ergreifenAbsperrungen und Lichtquellen aufstellen und unterhaltenGefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifenGeräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung von Böden und Gewässern vermeidenGeräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichernBaustellenabfälle getrennt sammeln, Maßnahmen für den Abtransport ergreifenBaustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten2*)m)n)o)p)Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassenVerkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhaltenLagerung von Gefahrstoffen sicherstellenBaustelle für die Übergabe räumen2*)3Durchführen von Messungen(§ 5 Nr. 8)a)b)c)Meßverfahren auswählen, optische und elektronische Meßinstrumente einsetzen, insbesondere Nivellierinstrumente, Theodolite und LaserSchnur- und Visiergerüste anbringen und einmessenMeßgeräte auf Funktion prüfen und warten3*)4Prüfen, Transportieren und Lagern von Baustoffen und Bauteilen(§ 5 Nr. 9)a)b)c)d)e)mineralische Baustoffe, insbesondere Keramik, Glas und Faserzement sowie Naturwerksteine, hinsichtlich der Festigkeit, Bearbeitungseigenschaft und Oberflächenbeschaffenheit dem Verwendungszweck zuordnenmetallische Baustoffe hinsichtlich ihrer Festigkeit, Verbindungsmöglichkeit, Bearbeitungseigenschaft und Oberflächenbeschaffenheit, insbesondere für nachträgliche Beschichtung und Veredelung, dem Verwendungszweck zuordnenHolz und Holzwerkstoffe sowie Schichtpreßstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, insbesondere Zusammensetzung und Oberflächenbeschaffenheit, dem Verwendungszweck zuordnenKunststoffe und Verbundbaustoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften dem Verwendungszweck zuordnenKlebe-, Anstrich- und Dichtungsmittel dem Verwendungszweck zuordnen3*)f)g)h)i)k)l)Sonderelemente, insbesondere Photovoltaikelemente und transparente Wärmedämmungen, auf Unversehrtheit prüfenBauteile auf farbliche Übereinstimmung und Gleichmäßigkeit der Oberflächen beurteilenBauteile auf Formgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfenEcken und Kanten kontrollierenBedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Bauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellenLagerlisten führen2*)5Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau, Behandeln von Oberflächen(§ 5 Nr. 14)a)b)c)Aussteifungsprofile in Bauelemente einbauenKorrosionsschutz sicherstellenOberflächen behandeln, Schäden ausbessern46Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen, Herstellen von Klebeverbindungen(§ 5 Nr. 15)a)b)c)d)e)f)g)Verankerungsschienen und Konsolanker einbauenDübelauszugsversuche durchführen und dokumentierenVerankerungen in mehrschichtige Bauteile einbauenHinterschnittanker setzenGerüstanker einbauenKlebeverbindungen herstellenMaßnahmen zum Korrosionsschutz ergreifen47Herstellen von Dämmungen sowie von Schutz- und Trennschichten im Fassadenbau(§ 5 Nr. 16)a)b)c)d)e)Anschlüsse an Abdichtungen herstellenDampf- und Windsperren einbauenSchutz- und Trennschichten herstellenEntdröhnungsstoffe aufbringenDichtungsbänder einlegen sowie Abdeckbänder und Profile aufsetzen, Dichtungsmassen verarbeiten38Kontrollieren der Einbaubedingungen zur Vorbereitung der Montage(§ 5 Nr. 17)a)b)c)d)e)Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen, insbesondere Istmaße unter Beachtung der Fassadengestaltung mit den Sollmaßen der Ausführungs- und Montagezeichnungen vergleichenVorleistungen anderer Gewerke prüfenWinddichtigkeit des Montageuntergrundes beurteilen, Maßnahmen veranlassenUntergründe unter Berücksichtigung der Fassadenstatik auf Verankerungsmöglichkeiten prüfenAbwicklungen aufreißen, Schablonen herstellen49Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen(§ 5 Nr. 18)a)b)c)d)e)f)Unterkonstruktionen auswählen, anhand von Unterlagen prüfen und herstellenUntergründe auf Maß- und Winkelgenauigkeit prüfen, Abweichungen ausgleichenMaße aus den Zeichnungen übertragen, insbesondere Bezugslinien, Achsmaße und Meterrisse anreißenFest- und Gleitpunkte ausbildenEinzelteile der Unterkonstruktion miteinander verbindenUnterkonstruktionen thermisch vom Untergrund entkoppeln, ausrichten und verankern10g)h)i)Maßnahmen gegen Kontaktkorrosion ergreifenSonderbauteile montierenBewegungsfugen ausbilden810Befestigen von Fassadenelementen und Einbauteilen(§ 5 Nr. 19)a)b)c)d)Fassadenelemente aus Holzwerkstoffen und Schichtpreßstoffen befestigenFassadenelemente aus Kunststoffen befestigenBeschichtungen und Konservierungsmittel aufbringenFassadenelemente aus mineralischen Baustoffen, insbesondere Keramik und Faserzement, an Unterkonstruktionen befestigen5e)f)g)Fassadenelemente aus Metall, insbesondere Tafeln, Kassetten, Paneele und Profile, an Unterkonstruktionen befestigenFassadenelemente an vorhandene Bauteile anpassen und Anschlüsse herstellenFugen ausbilden, schließen, abdichten, hinterlegen und abdecken17h)i)k)l)m)n)o)p)gestalterische Gesichtspunkte, Verlegearten und Fugenausbildung bei der Montage beachtenFassadenelemente aus Glas befestigen, insbesondere mit Schrauben, Bolzen und Schienen sowie durch KlebenFassadenelemente aus Naturwerkstein befestigen, insbesondere mittels Einsatz von HinterschnittankernFassadenelemente aus Verbundbaustoffen befestigentransparente Wärmedämmungen verlegen und einbauenEnergiesammler und Energieumsetzer, insbesondere Photovoltaikelemente, auf Tragkonstruktionen befestigen und Anschlüsse vorbereitenFormteile, Sonderbauteile und Einbauteile ausrichten, einsetzen und befestigenRinnen und Fallrohre abbauen und anbringen, Entwässerungsanschlüsse herstellen1711Herstellen und Schließen von Aussparungen, Herstellen von An- und Abschlüssen(§ 5 Nr. 20)a)b)c)d)e)Zulässigkeit von Stemm-, Fräs- und Bohrarbeiten beurteilenAussparungen in Bauwerken und Fassadenelementen herstellen und schließenAn- und Abschlußprofile anpassen und einbauenLüftungsgitter sowie Be- und Entlüftungsprofile ausrichten und einbauenBelange des Naturschutzes berücksichtigen412Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz(§ 5 Nr. 21)a)b)c)d)e)f)Erdungswiderstand ermitteln, Abmessungen von Oberflächen- und Tiefenerdern festlegen und dokumentierenErder unter Beachtung im Erdreich verlegter Kabel und Rohrleitungen einbringenAbstands- und Leitungshalter montieren, Potentialausgleich herstellen, Potentialausgleichsschiene einbauen, vorhandene Erdleitungen anschließenBlitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz errichten, insbesondere Anordnung von Fangeinrichtungen und Ableitungen unter Beachtung von Näherungen zu elektrischen Anlagen festlegen und dokumentierenblitzstromtragfähige Verbindungselemente an die Fassadenkonstruktion anschließen und Fassadenunterkonstruktion elektrisch leitend verbindenTrennstelle einbauen und Widerstände von Erdungs- und Blitzschutzanlagen messen und dokumentieren413Instandhalten und Sanieren von Fassaden(§ 5 Nr. 22)a)b)c)d)e)f)g)h)i)k)l)Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifenSchäden feststellen, Ursachen ermitteln, erste Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifenFassadenelemente demontieren, neue Bauteile anpassen und einbauenerhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassenFassadenkonstruktionen unter Beachtung der Umwelt- und Arbeitsschutzauflagen, insbesondere bei Asbestzement, demontierenStahlbeton im Hinblick auf die Notwendigkeit des Schutzes und der Instandsetzung beurteilen, Maßnahmen veranlassenFehlstellen mit Kunststoffmörtel ausbessernAbdichtungen prüfen und ausbessern, Verbindungen zwischen bestehenden und neuen Abdichtungen herstellenFlächen des instandzusetzenden Bauwerks unter Berücksichtigung der Rastermaße und Fugen nach gestalterischen Gesichtspunkten einteilennachträgliche und zusätzliche Dämmungen einbauenWartungsarbeiten durchführen und dokumentieren414Qualitätssichernde Maßnahmen, Anfertigen von Baudokumenten(§ 5 Nr. 23)a)b)c)Arbeitsausführung prüfenTagesbericht erstellenausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen2*)d)e)f)qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentierenAufmaß anfertigenLeistung berechnen2*)*)Die Ausbildungsinhalte der laufenden Nummern 1 bis 4, 14 sind im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

13 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-fmontausbv

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