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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin

Abkürzung
ForstWiAusbV 1998
Ausfertigungsdatum
23. Januar 1998
Paragrafen
14

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin wird staatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 3Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

§ 4Ausbildungsberufsbild

11.11.21.31.41.51.622.12.22.333.13.23.33.444.14.255.15.25.366.16.2der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Berufsbildung,Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,soziale Beziehungen,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz;Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge;Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,Begründen und Verjüngen von Waldbeständen,Schützen von Waldbeständen,Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,Jagdbetrieb;Naturschutz und Landschaftspflege,Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume,Anlegen und Pflegen von Schutz- und Erholungseinrichtungen;Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen,Ernten von Holz und anderen Forsterzeugnissen,Sortieren und Vermessen von Holz,Bringen und Lagern von Holz;Forsttechnik,Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten,Be- und Verarbeiten von Holz und anderen Werkstoffen.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 5Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in den Anlagen I und II für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 6Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 8Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter laufender Nummer 3.1 Buchstabe c, d und e, laufender Nummer 3.2 Buchstabe d, laufender Nummer 3.3 Buchstabe a, b und d, laufender Nummer 5.1 Buchstabe a und b, laufender Nummer 5.2 Buchstabe a und laufender Nummer 6.1 Buchstabe b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.

1234567Kulturpflege,Jungbestandspflege,Wertästung,Schutz gegen Wildschäden,Holzernte,Wartung von Maschinen und Geräten,Landschaftspflege.(4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden drei Aufgaben bearbeiten und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Hierfür kommen insbesondere Maßnahmen aus folgenden Bereichen in Betracht:Dabei sind Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit mit einzubeziehen.

1234567Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Berufsbildung,Umweltschutz,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,anwendungsbezogene Berechnungen,Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen.(5) In der schriftlichen Prüfung sind in höchstens 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen zu bearbeiten:

§ 9Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch und schriftlich durchgeführt.

12a)b)c)d)Begründen und Verjüngen von Waldbeständen,Schützen von Waldbeständen,Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,Erhalten, Schützen und Pflegen besonderer Lebensräume.In der Waldwirtschaft und Landschaftspflege sind insbesondere folgende Bereiche zu berücksichtigen:a)b)c)Hiebsvorbereitung,Ernten, Vermessen und Sortieren von Holz,Einsetzen von Maschinen, Geräten und Werkzeugen.In der Holzernte und Forsttechnik sind insbesondere folgende Bereiche zu berücksichtigen:(2) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen, daß er betriebliche Zusammenhänge versteht und die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen anwenden und übertragen kann. In insgesamt höchstens sechs Stunden soll er zwei Prüfungsaufgaben aus der Waldwirtschaft und Landschaftspflege sowie eine Prüfungsaufgabe aus der Holzernte und Forsttechnik bearbeiten und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Dabei sind Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit und wirtschaftliche Zusammenhänge einzubeziehen.

123a)b)c)d)Begründen und Verjüngen von Waldbeständen,Schützen und Pflegen von Waldbeständen,Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume,Anlegen und Pflegen von Schutz- und Erholungseinrichtungen,im Prüfungsfach Waldwirtschaft und Landschaftspflege:dabei sind Umweltschutz sowie Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit und wirtschaftliche Zusammenhänge mit einzubeziehen;a)b)Ernten, Vermessen und Sortieren von Holz,Bringen und Lagern von Holz,im Prüfungsfach Holzernte und Forsttechnik:dabei sind Umweltschutz sowie Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit und wirtschaftliche Zusammenhänge mit einzubeziehen;im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsfächern Waldwirtschaft und Landschaftspflege, Holzernte und Forsttechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchgeführt werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1im Prüfungsfach Waldwirtschaft und Landschaftspflege120 Minuten,2im Prüfungsfach Holzernte und Forsttechnik120 Minuten,3im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

(5) Sind in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde die Prüfungsleistungen mit mangelhaft bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Die praktischen und die schriftlichen Prüfungsleistungen nach den Absätzen 2 und 3 sind für den Bereich Waldwirtschaft und Landschaftspflege und den Bereich Holzernte und Forsttechnik zu je einer Note zusammenzufassen; dabei haben die praktischen gegenüber den schriftlichen Prüfungsleistungen jeweils das doppelte Gewicht.

-Bereich Waldwirtschaft und Landschaftspflege nach Absatz 645 vom Hundert,-Bereich Holzernte und Forsttechnik nach Absatz 645 vom Hundert,-Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde nach Absatz 310 vom Hundert.(7) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in den beiden Bereichen Waldwirtschaft und Landschaftspflege sowie Holzernte und Forsttechnik mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben in der praktischen Prüfung oder eines der Prüfungsfächer in der schriftlichen Prüfung mit ungenügend bewertet worden ist.

§ 10Übergangsregelungen

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.

Anlage I(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin- sachliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 209 - 215)Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten AusbildungsjahrLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1231der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen1.1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 1.1)a)Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)betriebliche Erzeugung und Dienstleistung, Bezugs- und Absatzwege und -formen beschreibend)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen1.2Berufsbildung (§ 4 Nr. 1.2)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen1.3Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht (§ 4 Nr. 1.3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennenc)Aufgaben und Leistungen der Sozialversicherungsträger nennen1.4soziale Beziehungen (§ 4 Nr. 1.4)a)soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestaltenb)bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirkenc)Aufgaben der staatlichen und kommunalen Verwaltungen, insbesondere Hoheits- und Dienstleistungsaufgaben, beschreibend)bei der Zusammenarbeit mit berufsständischen Organisationen, Gewerkschaften und Verwaltungen mitwirkene)für den Ausbildungsbetrieb wichtige Geschäftspartner nennenf)Bedeutung beruflicher Wettbewerbe begründen, bei forstlichen Veranstaltungen mitwirken sowie Gespräche mit Waldbesuchern situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.5)a)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennenb)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden nennenc)Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifend)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwendene)ergonomische Grundregeln anwenden und Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifenf)Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben, Rettungskette einleiten und Maßnahmen der Ersten Hilfe ergreifeng)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen1.6Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.6)a)Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und an Beispielen beschreibenb)Bedeutung und Ziele des Umweltschutzes beschreibenc)über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirkend)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energieträger, Materialien und Werkstoffe nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigene)wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben2Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Nr. 2)2.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Nr. 2.1)a)Witterungsabläufe beobachten und dokumentierenb)organisatorische und technische Abläufe im Forstbetrieb wahrnehmen und dokumentieren sowie Zusammenhänge aufzeigenc)Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern und -broschüren auswählen und sammeln2.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten (§ 4 Nr. 2.2)a)Grundbegriffe forstlicher und betrieblicher Planung nennenb)Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern, Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählenc)Richtwerte nennen; Gewichte und Rauminhalte sowie Größen von Flächen schätzen und ermitteln, Aufwandsmengen berechnend)Zeitaufwand und Arbeitsergebnisse festhalten2.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Nr. 2.3)a)bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirkenb)Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassenc)Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt beobachten3Waldbewirtschaftung, Forstproduktion (§ 4 Nr. 3)3.1Begründen und Verjüngen von Waldbeständen (§ 4 Nr. 3.1)a)Standortfaktoren beschreibenb)Bodenprofil anlegen und Bodenaufbau erläuternc)Bodenbestandteile, Bodeneigenschaften und Humusformen beschreibend)Bäume und Sträucher des Waldes sowie Standortanzeiger erkennen und benennene)bei der Samen- und Pflanzgutgewinnung sowie der Pflanzenanzucht mitwirkenf)bei der Vorbereitung von Verjüngungs- und Kulturflächen mitwirkeng)bei der Aussaat und Pflanzung unter Anwendung verschiedener Arbeitsverfahren mitwirkenh)Grundsätze naturnaher Waldbewirtschaftung nennen3.2Schützen von Waldbeständen (§ 4 Nr. 3.2)a)vorbeugende Maßnahmen zum Schutz von Böden, Beständen und Produkten nennenb)Schäden an Waldbeständen nennen und bei der Feststellung der Ursachen mitwirkenc)bei Pflanzenschutzmaßnahmen mitwirkend)bei Flächen- und Einzelschutzmaßnahmen gegen Wildschäden mitwirken3.3Erschließen und Pflegen von Waldbeständen (§ 4 Nr. 3.3)a)waldbauliche Grundsätze nennenb)bei Kulturpflegemaßnahmen mitwirkenc)bei der Jungbestandspflege einschließlich Mischwuchsregulierung mitwirkend)bei der Vorbereitung von Maßnahmen zur Durchforstung von Beständen mitwirkene)bei der Wertästung mitwirkenf)bei der Feinerschließung mitwirken3.4Jagdbetrieb (§ 4 Nr. 3.4)heimische Wildarten, ihr Verhalten und ihre Lebensräume nennen4Naturschutz und Landschaftspflege (§ 4 Nr. 4)4.1Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume (§ 4 Nr. 4.1)a)Wechselwirkungen zwischen Waldbewirtschaftung, Umwelt und Landschaft aufzeigenb)bei Maßnahmen der Landschaftspflege, insbesondere bei der Anlage und Pflege von Waldrändern, Hecken, Freiflächen und Feuchtbiotopen, mitwirkenc)bei Maßnahmen des Artenschutzes mitwirkend)bei Renaturierungs- und Rekultivierungsmaßnahmen mitwirkene)bei der Zusammenarbeit mit Naturschutzverbänden und zuständigen Naturschutzbehörden mitwirken4.2Anlegen und Pflegen von Schutz- und Erholungseinrichtungen (§ 4 Nr. 4.2)a)Schutz- und Erholungsfunktionen am Beispiel des Waldes erläuternb)bei der Pflege, Errichtung und Instandhaltung von Schutz- und Erholungseinrichtungen mitwirken; Bauskizzen von Erholungseinrichtungen erläuternc)Einsatzbereiche und -grenzen natürlicher Baustoffe nennen und bei ihrer Verwendung mitwirken5Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen (§ 4 Nr. 5)5.1Ernten von Holz und anderen Forsterzeugnissen (§ 4 Nr. 5.1)a)Holzernteverfahren erläutern; bei der Holzernte mitwirkenb)bei Maßnahmen zur Arbeitssicherheit in der Holzernte mitwirken5.2Sortieren und Vermessen von Holz (§ 4 Nr. 5.2)a)Sortiervorschriften nennenb)beim Vermessen, Sortieren und Aufnehmen von Rohholz mitwirken5.3Bringen und Lagern von Holz (§ 4 Nr. 5.3)a)Holzbringungsverfahren und Lagerungsmöglichkeiten nennenb)Ursachen und Folgen von Rückeschäden nennenc)bei der Pflege und Instandsetzung von Waldwegen mitwirkend)beim Schützen und Konservieren von Rohholz mitwirken6Forsttechnik (§ 4 Nr. 6)6.1Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten (§ 4 Nr. 6.1)a)Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit haltenb)Maschinen, Geräte sowie Betriebseinrichtungen pflegen und bei ihrer Instandhaltung mitwirkenc)Aufbau und Funktion von Verbrennungsmotoren erklärend)Arbeitssicherheit beim Umgang mit Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen beachtene)Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen erklärenf)Maschinen, insbesondere für die Holzernte, Holzrückung und Entrindung sowie zur Bodenvorbereitung und Pflanzung, nenneng)Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz einhalten6.2Be- und Verarbeiten von Holz und anderen Werkstoffen (§ 4 Nr. 6.2)a)Grundfertigkeiten der Be- und Verarbeitung von Holz und anderen Werkstoffen anwendenb)Holzarten unterscheiden und Holzeigenschaften nennenAbschnitt II: Berufliche Fachbildung im zweiten und dritten AusbildungsjahrLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1231der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Nr. 1)1.1die in § 4 Nr. 1.1 bis 1.5 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildesdie in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse1.2Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.6)a)berufsbezogene Regelungen zum Umweltschutz, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Natur- und Artenschutzrechts, des Pflanzenschutz- sowie des Sortenschutzrechts, anwendenb)Abfälle vermeiden und unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzenc)Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwendend)mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen2Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Nr. 2)2.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Nr. 2.1)a)Wetter beurteilen und Beobachtungen bei der betrieblichen Arbeit berücksichtigenb)Veränderungen an Pflanzen wahrnehmen und Schlußfolgerungen ziehenc)organisatorische und technische Abläufe im Forstbetrieb beurteilen und Schlußfolgerungen ziehend)Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen2.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten (§ 4 Nr. 2.2)a)Inhalte der forstlichen Planung erläuternb)mittelfristige und jährliche Planung erläutern; Karten handhabenc)Betriebsdaten erfassen, einordnen und beurteilend)die für die Arbeitsausführung notwendigen Produktionsdaten erfassen, einordnen und beurteilene)Arbeitsverfahren auswählen, Arbeitsabläufe planen und veränderten Bedingungen anpassenf)Arbeitsauftrag umsetzen; Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnis bewerteng)Möglichkeiten der automatisierten Datenerfassung und -Verarbeitung nutzen2.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Nr. 2.3)a)Zeit- und Betriebsmittelaufwand bewerten; Kennziffern des Betriebsergebnisses erläuternb)bei Kalkulationen mitwirkenc)Marktentwicklung verfolgen und bewertend)Preisangebote einholen, vergleichen und bewertene)bei der Vermarktung forstlicher Produkte mitwirkenf)bei der Bestellung und Abnahme von Betriebsmitteln sowie bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirken3Waldbewirtschaftung, Forstproduktion (§ 4 Nr. 3)3.1Begründen und Verjüngen von Waldbeständen (§ 4 Nr. 3.1)a)Standortfaktoren, insbesondere Böden, beurteilen und Folgerungen für die Waldbewirtschaftung ziehenb)Standortansprüche von Bäumen und Sträuchern erläuternc)Saat- und Pflanzgut beurteilen und behandelnd)Verjüngungs- und Kulturflächen vorbereitene)nach verschiedenen Arbeitsverfahren aussäen und pflanzenf)Maßnahmen naturnaher Waldbewirtschaftung durchführen3.2Schützen von Waldbeständen (§ 4 Nr. 3.2)a)vorbeugende Maßnahmen zum Schutz von Böden, Beständen und Produkten durchführenb)Schäden an Waldbeständen und deren Ursachen feststellenc)Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführend)Flächen- und Einzelschutzmaßnahmen gegen Wildschäden durchführene)Maßnahmen gegen Forstschädlinge durchführen; Nützlinge fördernf)Ursachen von Waldbränden nennen, Ablauf beschreiben und Maßnahmen zur Waldbrandverhütung ergreifen3.3Erschließen und Pflegen von Waldbeständen (§ 4 Nr. 3.3)a)Kulturpflegemaßnahmen durchführenb)Jungbestandspflege einschließlich Mischwuchsregulierung durchführenc)Durchforstungsmaßnahmen durchführend)Wertästung durchführene)Feinerschließungsmaßnahmen durchführen3.4Jagdbetrieb (§ 4 Nr. 3.4)a)jagdbetriebliche Einrichtungen herstellen, pflegen und instandhaltenb)bei Arbeiten im Jagdbetrieb mitwirken4Naturschutz und Landschaftspflege (§ 4 Nr. 4)4.1Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume (§ 4 Nr. 4.1)a)geschützte Arten in Fauna und Flora im Wald erkennen und deren Lebensbedingungen beschreibenb)Maßnahmen der Landschaftspflege durchführen, insbesondere Hecken, Freiflächen und Feuchtbiotope anlegen und pflegen sowie Fließgewässer pflegenc)Waldränder gestaltend)objektbezogene Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere an Einzelbäumen und Naturdenkmälern, durchführene)Maßnahmen des Artenschutzes durchführen4.2Anlegen und Pflegen von Schutz- und Erholungseinrichtungen (§ 4 Nr. 4.2)a)Schutz- und Erholungseinrichtungen errichten, pflegen und instandhaltenb)Sicherheit von Schutz- und Erholungseinrichtungen herstellen und prüfenc)Bauskizzen anfertigen und Erholungseinrichtungen nach Zeichnung bauend)natürliche Baustoffe verwenden5Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen (§ 4 Nr. 5)5.1Ernten von Holz und anderen Forsterzeugnissen (§ 4 Nr. 5.1)a)bei der Vorbereitung vollmechanisierter Holzerntemaßnahmen mitwirkenb)Holzerntemaßnahmen qualitätsorientiert sowie bestands- und bodenschonend durchführenc)Unfallverhütungsvorschriften beachten und ergonomische Grundsätze bei der Holzernte einhaltend)bei der Aufbereitung und Vermarktung von Forstnebenerzeugnissen mitwirken5.2Sortieren und Vermessen von Holz (§ 4 Nr. 5.2)a)Holzmeßverfahren erläutern und Rohholz vermessenb)Rohholz nach geltenden Vorschriften und Verwendungszwecken sortierenc)Rohholz marktgerecht und qualitätsorientiert ausformen5.3Bringen und Lagern von Holz (§ 4 Nr. 5.3)a)bei der Anlage und Instandhaltung von Lagerplätzen mitwirkenb)bei Holzbringungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Bestands- und Bodenschonung mitwirkenc)Waldwege pflegen und instandsetzen; Verkehrssicherheit erhaltend)Rohholz schützen und konservieren6Forsttechnik (§ 4 Nr. 6)6.1Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten (§ 4 Nr. 6.1)a)zweckmäßige Einsatzbereiche und -grenzen von Maschinen, Geräten, Werkzeugen und Betriebsmitteln nach wirtschaftlichen und umweltschonenden Gesichtspunkten beurteilenb)Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzenc)Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten umweltgerecht und nach Plan durchführend)seilwindenunterstützte Verfahren durchführen6.2Be- und Verarbeiten von Holz und anderen Werkstoffen (§ 4 Nr. 6.2)a)Werkzeuge und Maschinen handhabenb)Holz und andere Werkstoffe be- und verarbeitenc)Holzschutzmaßnahmen umweltschonend durchführen

Anlage II(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin- zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 216 - 218)

1)2)3)4)5)Erstes Ausbildungsjahrlfd. Nr. 1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und BeziehungenIn einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 2lfd. Nr. 3lfd. Nr. 4lfd. Nr. 5lfd. Nr. 6Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,Naturschutz und Landschaftspflege,Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen,Forsttechnikunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenzu vermitteln.lfd. Nr. 3Waldbewirtschaftung, ForstproduktionIn einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 2lfd. Nr. 4Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,Naturschutz und Landschaftspflegeunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenzu vermitteln.lfd. Nr. 4Naturschutz und LandschaftspflegeIn einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 2lfd. Nr. 3Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,Waldbewirtschaftung, Forstproduktionunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenzu vermitteln.lfd. Nr. 5Ernte und Aufbereitung von ForsterzeugnissenIn einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 2lfd. Nr. 6Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,Forsttechnikunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenzu vermitteln.lfd. Nr. 6ForsttechnikIn einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 2lfd. Nr. 3lfd. Nr. 4lfd. Nr. 5Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,Naturschutz und Landschaftspflege,Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissenunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

1)2)3)Zweites Ausbildungsjahrlfd. Nr. 3Waldbewirtschaftung, ForstproduktionIn einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 4.1lfd. Nr. 6.1Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume,Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Gerätenunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1lfd. Nr. 2der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhängezu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenfortzuführen.lfd. Nr. 5Ernte und Aufbereitung von ForsterzeugnissenIn einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 6Forsttechnikunter Einbeziehung der Berufsbildpositionlfd. Nr. 1.3lfd. Nr. 1.5lfd. Nr. 1.6lfd. Nr. 2lfd. Nr. 3.3lfd. Nr. 4.1Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräumezu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenfortzuführen.lfd. Nr. 4Naturschutz und LandschaftspflegeIn einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 1.4lfd. Nr. 1.5lfd. Nr. 1.6lfd. Nr. 2.1lfd. Nr. 2.2lfd. Nr. 3lfd. Nr. 6soziale Beziehungen,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,Forsttechnikzu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenfortzuführen.

1)2)Drittes Ausbildungsjahrlfd. Nr. 3Waldbewirtschaftung, ForstproduktionIn einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 4lfd. Nr. 5.3lfd. Nr. 6Naturschutz und Landschaftspflege,Bringen und Lagern von Holz,Forsttechnikunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1.3lfd. Nr. 1.4lfd. Nr. 1.5lfd. Nr. 1.6lfd. Nr. 2Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,soziale Beziehungen,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhängeweiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenfortzuführen.lfd. Nr. 5Ernte und Aufbereitung von ForsterzeugnissenIn einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 6Forsttechnikunter Einbeziehung der Berufsbildpositionlfd. Nr. 1.1lfd. Nr. 1.3lfd. Nr. 1.5lfd. Nr. 1.6lfd. Nr. 2lfd. Nr. 3.3lfd. Nr. 4.1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräumeweiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenfortzuführen.

14 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-forstwiausbv_1998

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