Auf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf Friseur/Friseurin wird nach § 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 38, Friseure, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
12Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt A und C,eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit der Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt B.Die Berufsausbildung gliedert sich in
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Abschnitt AAbschnitt BAbschnitt C11.11.222.12.22.32.42.5344.14.24.34.44.54.655.15.2Kundenmanagement:Kunden- und dienstleistungsorientiertes Handeln,Betreuen, Beraten und Verkaufen;Friseur-Dienstleistungen:Pflegen des Haares und der Kopfhaut,Haarschneiden,Gestalten von Frisuren,Dauerhaft Umformen,Farbverändernde Haarbehandlungen;Dekorative Kosmetik und Maniküre;Betriebsorganisation:Betriebs- und Arbeitsabläufe,Pflegen von Maschinen, Geräten und Werkzeugen,Schutz der Haut und der Atemwege sowie Hygiene,Qualitätssicherung,Arbeiten im Team,Informations- und Kommunikationssysteme;Marketing:Werbung, Präsentation und Preisgestaltung,Kundenbindung;1234Visagistik,Langhaarfrisuren,Haarersatz,Coloration;1234Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,Umweltschutz und Nachhaltigkeit,digitalisierte Arbeitswelt.(2) Die Berufsausbildung zum Friseur und zur Friseurin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten:Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in der Prüfung nach den §§ 6, 7 und 8 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) (weggefallen)
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2 nur soweit einbezogen werden, als es für die Festlegung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 mit 25 Prozent, Teil 2 mit 75 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten.
12345a)b)c)d)e)f)g)Haar und Kopfhaut beurteilen, reinigen und pflegen,Augenbrauen färben und formen,Haare mit klassischen Techniken schneiden,Haare mit verschiedenen Umformungstechniken gestalten,Geräte, Materialien und Arbeitsmittel auswählen und einsetzen sowie den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer und ergonomischer Anforderungen einrichten und pflegen,Kunden serviceorientiert betreuen,die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise begründenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann.a)b)Ausführen einer klassischen Friseurarbeit an der Dame mit dauerhafter Umformung und zwei Einlegetechniken undAusführen einer klassischen Friseurarbeit am Herren einschließlich Föhnen.Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich lösen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück erstellen.Die Prüfungszeit beträgt für die Arbeitsaufgabe 210 Minuten und für die schriftliche Arbeit 60 Minuten. Das Prüfungsstück soll einen zeitlichen Umfang von 60 Minuten haben.Die Arbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgabenstellungen ist mit 70 Prozent und das Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten.(4) Für den Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten bestehen folgende Vorgaben:
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1234Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen,Friseurtechniken,Betriebsorganisation und Kundenmanagement,Wirtschafts- und Sozialkunde.(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
12345a)b)c)d)e)f)g)h)i)Haare mit modernen Techniken schneiden,Haarfarbe in Farbtiefe und -richtung verändern,Styling- und Finishtechniken einsetzen,kosmetische Behandlungen durchführen,Kundenwünsche ermitteln und berücksichtigen,Kunden unter Berücksichtigung der Haarqualität und -quantität, der Kopf- und Gesichtsform, der Gesamterscheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer Trends beraten und das Beratungsergebnis bei der Behandlung umsetzen,Behandlungspläne erstellen, dem Kunden erläutern und dokumentieren,Arbeitsabläufe kunden- und serviceorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, organisatorischer, ökologischer und qualitätssichernder Maßnahmen planen, vorbereiten, abstimmen und umsetzen; Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Schutz der Haut und Atemwege sowie Hygienestandards beachtenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann.a)b)Ausführen einer aktuell modischen Friseurarbeit an der Dame zu einem besonderen Anlass mit einem darauf abgestimmten Make-up undAusführen einer aktuell modischen Friseurarbeit am Herren.Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück anfertigen. Der Prüfling soll im Rahmen der Arbeitsaufgabe die praktische Aufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie eine Gesprächssimulation in Form eines Kundenberatungsgespräches durchführen. Bei der Arbeitsaufgabe sind die in der Wahlqualifikation nach § 3 Nr. 2 erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen.Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 315 Minuten. Innerhalb dieser Zeit soll die Arbeitsaufgabe in 270 Minuten einschließlich 10 Minuten Gesprächssimulation und das Prüfungsstück in 45 Minuten durchgeführt werden.Die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation und der Gesprächssimulation ist mit 70 Prozent und das Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten.(3) Für den Prüfungsbereich Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)fachliche Zusammenhänge der Haarbehandlung, der Frisurengestaltung und der dekorativen Kosmetik erläutern,tätigkeitsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten sowieLösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann.Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben lösen.Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Friseurtechniken bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)Arbeitsabläufe systematisch planen,bei der Betriebsorganisation sowie der Umsetzung von Marketingmaßnahmen im Salon mitwirken und Maßnahmen zur Qualitätssicherung erläutern,kunden- und dienstleistungsorientiert sowie betriebswirtschaftlich handelnDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann.Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben lösen.Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Betriebsorganisation und Kundenmanagement bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1PrüfungsbereichBasisfriseurarbeiten25 Prozent,2PrüfungsbereichFriseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen45 Prozent,3Prüfungsbereich Friseurtechniken10 Prozent,4PrüfungsbereichBetriebsorganisation10 Prozent,5PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.12345im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen mit mindestens „ausreichend“,in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche aus Teil 2, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
Für Berufsausbildungsverhältnisse, die im Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 begonnen wurden, ist § 7 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b nicht anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 860 - 866, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwertein Wochen im1.–18.Monat19.–36.Monat12341Kundenmanagement(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)1.1Kunden- und dienstleistungsorientiertes Handeln(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)a)b)c)Rolle des Personals für eine erfolgreiche Dienstleistungstätigkeit bei der eigenen Aufgabenerfüllung berücksichtigenAnforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Tätigkeit im Dienstleistungssektor begründendurch eigenes Verhalten zur kundenorientierten Ausrichtung des Unternehmens und zur Steigerung der Kundenbindung beitragen21.2Betreuen, Beratenund Verkaufen(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)a)b)c)d)Kunden empfangen und vor, während und nach der Behandlung serviceorientiert, insbesondere mit dem Ziel der Kundenbindung, betreuenauf Erwartungen und Wünsche der Kunden hinsichtlich Beratung, Behandlung und Betreuung eingehen; Einfühlungsvermögen zeigenGespräche unter Anwendung verbaler und nonverbaler Kommunikationsformen personenorientiert führen, auf Kundenverhalten situationsgerecht reagierenGesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs-, Betreuungs- und Verkaufsgesprächen einsetzen6e)f)g)h)i)j)Kunden bei Friseur- und Kosmetikdienstleistungen unter Berücksichtigung der Haarqualität und -quantität, der Kopf- und Gesichtsform, der Gesamterscheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer Trends individuell beraten; Beratungsergebnis bei der Behandlung umsetzenBehandlungspläne erläutern, über Dienstleistungsangebote und Produkte informieren und betriebliche Dienstleistungen anbietenKunden über Maßnahmen und Produkte zur weiterführenden Pflege von Haar und Haut beratenfremdsprachige Fachbegriffe anwendenBeschwerden und Reklamationen entgegennehmen, im Sinne einer Wiederherstellung der Kundenzufriedenheit bearbeiten und damit zur Steigerung der Servicequalität des Unternehmens beitragenKonflikte erkennen, einordnen und durch situationsgerechtes Verhalten zu deren Lösung beitragen72Friseur-Dienstleistungen(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)2.1Pflegen des Haares und der Kopfhaut(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)a)b)c)d)e)Zustand und Beschaffenheit der Kopfhaut und des Haares prüfen und beurteilen sowie Maßnahmen für die Behandlung vorschlagenHaarreinigungs- und -pflegemittel auswählen, nach Behandlungsplan dosieren und einsetzenHaar und Kopfhaut mit verschiedenen Methoden reinigen und pflegenHaarteile und Haarersatz reinigen und pflegenKopfhaut mit verschiedenen Techniken massieren72.2Haarschneiden(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)a)b)c)geplante Frisur unter Berücksichtigung von Haaransatz, Haarqualität, Wuchsrichtung und Fall des Haares vorformenHaarlängen unter Berücksichtigung der geplanten Frisur bestimmen und abteilenklassische Schneidetechniken, insbesondere Stumpfschneiden, Konturen und Übergang schneiden, auswählen und Haarschnitte individuell ausführen12d)e)f)g)h)moderne Schneidetechniken, insbesondere Effilieren, Messerarbeiten, Texturieren, auswählen und Haarschnitte individuell ausführenHaarschnitte überprüfen; Korrekturen durchführenBart schneiden und formenHaut für Rasuren vor- und nachbehandelnRasuren mit unterschiedlichen Techniken durchführen192.3Gestalten von Frisuren(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)a)b)c)Präparate zur Unterstützung der Frisurengestaltung auswählen und anwendenFrisuren, insbesondere durch Wickeln, Wellen und Papillotiertechniken, gestaltenFrisuren mit thermischen Geräten gestalten, insbesondere Föhnen8d)e)f)g)eingelegte Frisuren ausfrisieren und gestaltenHochsteckfrisuren gestaltenHaarteil einarbeitenStyling- und Finishtechniken einsetzen182.4Dauerhaft Umformen(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4)a)b)c)d)e)Wickeltechnik und Wickler bestimmen; Haare abteilen und wickelnPräparate auswählen und einsetzenUmformungstechniken auswählenHaare vorbehandeln, Umformungen durchführen und überwachen sowie Haare nachbehandelnArbeitsergebnisse beurteilen, Korrekturen vornehmen142.5FarbveränderndeHaarbehandlungen(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.5)a)b)c)d)e)Ausgangsfarbe feststellenTönungen aus direkt ziehenden Farbstoffen anwendenMethoden der Farb- und Strähnenbehandlung und Applikationstechniken auswählenZielfarbe empfehlen und Behandlungsverfahren festlegenFärbe- und Blondierungspräparate in verschiedenen Techniken auftragen12f)g)h)Einwirkzeiten festlegen und überwachenMaßnahmen der Nachbehandlung durchführenErgebnis beurteilen und Farbkorrekturen durchführen93Dekorative Kosmetik und Maniküre(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)a)b)c)d)e)f)Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und beurteilenHaut reinigen und Kompressen legenTages-Make-up gestaltenZustand von Händen und Nägeln beurteilenNagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formenAugenbrauen und Wimpern gestalten und färben6g)h)i)Nägel polieren und dekorativ gestaltenHände und Unterarme mit ausgewählten Präparaten massierenMake-up für besondere Anlässe gestalten64Betriebsorganisation(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)4.1Betriebs- und Arbeitsabläufe(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)a)b)c)d)e)Arbeitsabläufe kunden- und serviceorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer, organisatorischer und ergonomischer Maßnahmen planen, vorbereiten und gestalten; Arbeitsergebnisse kontrollierenArbeitsmittel und Materialien auswählen und kostenbewusst einsetzenArbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer, ästhetischer und ergonomischer Anforderungen einrichten und pflegenKundentermine planen, koordinieren und überwachenWaren- und Materialeingänge unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften erfassen, kontrollieren, lagern und Bestände pflegen4f)g)h)i)Inventur durchführenindividuelle Behandlungspläne aufstellen; Behandlungserfolg dokumentierenKassensystem vorbereiten, kassieren, Kasse abrechnen, Kassenbericht erstellenbei Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsabläufen mitwirken und zur Optimierung beitragen34.2Pflegen von Maschinen,Geräten und Werkzeugen(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)a)b)Maschinen, Geräte und Werkzeuge unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften reinigen, desinfizieren und pflegenReinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel, insbesondere unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen und Gesichtspunkten des Umweltschutzes, auswählen und einsetzen24.3Schutz der Haut und der Atemwege sowie Hygiene(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)a)b)c)persönliche Gesundheitsschutzmaßnahmen, insbesondere Hautschutz unter Berücksichtigung technischer Regeln und gesetzlicher Vorschriften, durchführenkundenbezogene Gesundheitsschutzmaßnahmen anwendenMaßnahmen der persönlichen Hygiene und Anforderungen in Bezug auf die Arbeitskleidung beachten34.4Qualitätssicherung(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4)a)b)Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Verantwortungsbereich durchführen, kontrollieren und bewertenbei Umsetzung von Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der Betriebsorganisation sowie des Kundenservices mitwirken und dabei eigene Vorschläge einbringen24.5Arbeiten im Team(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.5)a)b)c)d)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenim Team unter Beachtung von Zuständigkeiten, Entscheidungskompetenzen und eigener Prioritäten kooperierenAufgaben im Team planen und ausführenTeamentwicklung gestalten; Rückmeldungen geben und entgegennehmen24.6Informations- undKommunikationssysteme(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.6)a)b)c)d)Informations- und Kommunikationssysteme zur Bearbeitung von Betriebsvorgängen nutzenDaten erfassen und eingeben, insbesondere Kundenkartei pflegenVorschriften zum Datenschutz anwendenInformationen beschaffen und nutzen25Marketing(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)5.1Werbung, Präsentationund Preisgestaltung(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1)a)b)c)d)e)Arten, Ziele und Zielgruppen der Werbung im Friseurhandwerk unterscheidenWerbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbetriebes einsetzen; eigene Vorschläge einbringenProdukte und Dienstleistungen präsentieren und anbieten; Dekorationsmittel einsetzenElemente der Preisgestaltung unterscheidenPreisveränderungen und Aktionen gegenüber den Kunden erläutern25.2Kundenbindung(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2)a)b)c)Anregungen, Hinweise, Ideen und Verbesserungsvorschläge der Kunden aufnehmen und umsetzendurch Erscheinungsbild und Service die Kundenzufriedenheit fördernKundenbindungsmaßnahmen einsetzen2Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den WahlqualifikationseinheitenLfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwertein Wochen im1.–18.Monat19.–36.Monat12341Visagistik(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)a)b)c)d)e)f)g)h)spezielle Reinigungsmethoden für Gesicht und Dekolleté anwendenkosmetisch zu behandelnde Hautveränderungen von nicht kosmetisch zu behandelnden Hautveränderungen unterscheidenPräparate der pflegenden Kosmetik unter Berücksichtigung des Hautzustandes und Behandlungszieles auswählenHautunreinheiten behandelnHaarentfernungsmethoden anwendenHaut mit unterschiedlichen Massagetechniken massieren; Packungen, Masken und Dampfbäder anwenden, Haut nachbehandelnTechniken, Hilfsmittel und Präparate einschließlich Camouflage bei der Gestaltung des Gesichts typgerecht und dem Kundenauftrag entsprechend auswählen und anwendenkünstliche Wimpern anbringen82Langhaarfrisuren(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)a)b)c)Frisuren durch Stecken und Flechten gestaltenHaarteile und -schmuck bearbeiten und einarbeitenHaare toupieren und in Form frisieren83Haarersatz(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)a)b)c)d)Haarersatz auswählen und einarbeitenHaarverlängerung mit verschiedenen Methoden und Befestigungsarten durchführenHaarverdichtung mit verschiedenen Techniken, insbesondere durch Integrationstechnik, vornehmenHaarersatz entfernen; Eigenhaar und Kopfhaut nachbehandeln84Coloration(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)a)b)c)d)e)f)g)h)individuelle Farbtonberatung durchführeneigenes Gestaltungskonzept entwickeln und dem Kunden vorschlagenAusgangsfarbe und Zielfarbe aufeinander abstimmenFarbmischung erstellen und Farbausgleich durchführenHaar mit speziellen Foliensträhnen und Freihandtechniken nach modischen Trends farblich gestaltenverschiedene Farbtechniken, insbesondere Mehrfarbtechniken, kombinierenFarbergebnisse kontrollieren und Korrekturen durchführenHaarfarbe mit der Frisurengestaltung abstimmen8Abschnitt C: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitlicheZuordnung12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)b)c)d)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternRechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibendie Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragendie für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuternwährendder gesamtenAusbildunge)f)g)h)i)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternBeziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuternPositionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternwesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuternMöglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)b)c)d)e)f)g)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenGefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilensicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuterntechnische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifenergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleitenbetriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährendder gesamtenAusbildung3Umweltschutz und Nachhaltigkeit(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)b)c)d)e)f)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenbei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltenAbfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführenVorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnunter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizierenwährendder gesamtenAusbildung4Digitalisierte Arbeitswelt(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)a)b)c)d)e)f)g)h)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenRisiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierenStörungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragenInformationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenLern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableitenAufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenWertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizierenwährendder gesamtenAusbildung
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