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Verordnung

Verordnung über Ausnahmen bei filmstatistischen Erhebungen

Abkürzung
FStatAusnV
Ausfertigungsdatum
30. Juli 1982
Paragrafen
5

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 72 Abs. 4 Nr. 2 des Filmförderungsgesetzes vom 25. Juni 1979 (BGBl. I S. 803) wird verordnet:

§ 1

Angaben nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 und 6 des Filmförderungsgesetzes werden von Unternehmen, die Filme verleihen, vertreiben oder vorführen und deren Jahresumsatz unter DM 150.000 liegt, nicht erhoben. Angaben zu § 72 Abs. 2 Nr. 5 des Filmförderungsgesetzes werden von Unternehmen, die Filme vorführen und deren Jahresumsatz unter DM 150.000 liegt, nur hinsichtlich des Gesamtumsatzes und des Umsatzes aus dem Verkauf von Eintrittskarten erhoben.

§ 2

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 76 des Filmförderungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft

5 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über Ausnahmen bei filmstatistischen Erhebungen (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-fstatausnv

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