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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin

Abkürzung
FzgLackAusbV
Ausfertigungsdatum
3. Juli 2003
Paragrafen
14

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), von dem Absatz 1 durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

12gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der Anlage A der Handwerksordnung sowiegemäß § 25 des BerufsbildungsgesetzesDer Ausbildungsberuf Fahrzeuglackierer/Fahrzeuglackiererin wirdstaatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung und § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die Berufsausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 3Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.

§ 4Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

123im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in zwei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Abschnitt I, laufende Nummern 9 bis 12 der Anlage,im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Abschnitt II, laufende Nummern 7 bis 10 der Anlage,im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Abschnitt II, laufende Nummern 8 bis 10 der Anlage.Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von acht Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies nicht im Ausbildungsbetrieb erfolgen kann:

§ 5Ausbildungsberufsbild

123456789101112131415Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Kundenorientierung,Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team,Einrichten von Arbeitsplätzen,Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen,Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen,Ausführen von Demontage- und Montagearbeiten,Herstellen von Beschriftungen, Design- und Effektlackierungen,Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 6Ausbildungsrahmenplan

Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 7Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 8Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 9Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr sowie die in Abschnitt II für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Weiter soll er in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe stehen, lösen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:Herstellen einer Oberfläche an einem Fahrzeugteil unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungs- und Beschichtungstechniken sowie von Verbindungstechniken einschließlich Vorbereiten des Untergrundes und Übertragen einer Applikation.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen und den Zusammenhang von Technik, Gestaltung, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.

§ 10Abschlussprüfung, Gesellenprüfung

(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:Vorbereiten, Beschichten und Gestalten einer Oberfläche an einem Fahrzeug oder einem Bauteil einschließlich Finish-Arbeiten sowie Instandsetzungs-, De- und Montagearbeit.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, gestalterischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen, durchführen und die Arbeitsergebnisse kontrollieren kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 85 Prozent und das Fachgespräch ist mit 15 Prozent zu gewichten.

123Beschichtungstechnik und Gestaltung,Instandsetzung und Instandhaltung sowieWirtschafts- und Sozialkunde123Für den Prüfungsbereich Beschichtungstechnik und Gestaltung kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei Beschichtungen, Applikationen, Gestaltungen und Beschriftungen von Oberflächen an Fahrzeugen, Objekten, Einzel- und Serienteilen einschließlich Finish-Arbeiten. Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Produktqualität;für den Prüfungsbereich Instandsetzung und Instandhaltung kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhaltung von Oberflächen und der Instandsetzung von Fahrzeugen, Bauteilen und Objekten zur Vorbereitung der Lackierung, bei der Ermittlung von Schäden und deren Behebung sowie bei Demontage- und Montagearbeiten;für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den nachfolgend benannten Prüfungsbereichengeprüft werden. In den Prüfungsbereichen Beschichtungstechnik und Gestaltung sowie Instandsetzung und Instandhaltung sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Kenntnissen zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk-, Hilfs-, Beschichtungsstoffen und Bauteilen planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen, Herstellerangaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.

1im Prüfungsbereich Beschichtungstechnik und Gestaltung180 Minuten,2im Prüfungsbereich Instandsetzung und Instandhaltung120 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

(5) Der Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

1Prüfungsbereich Beschichtungstechnik und Gestaltung55 Prozent,2Prüfungsbereich Instandsetzung und Instandhaltung25 Prozent,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Werden Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 11Übergangsregelung

(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

(2) Ist ein Berufsgrundbildungsjahr nach den Vorschriften der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung anzurechnen, sind die bisherigen Vorschriften auf die Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2004 beginnen, weiter anzurechnen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

(3) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die in der Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2004 beginnen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, wenn für die Ausbildung in diesen Ausbildungsberufen nach Landesrecht der Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgesehen ist.

§ 12Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.

Anlage(zu § 6)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1086 - 1092)I.Berufliche GrundbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 5 Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 5 Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 5 Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 5 Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Kundenorientierung(§ 5 Nr. 5)a)b)c)d)Arbeiten kundenorientiert durchführenWünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleitenGespräche kundenorientiert führenKunden auf Pflegeanleitungen hinweisen3*)6Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken(§ 5 Nr. 6)a)b)c)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösenDaten sichernDatenschutz anwenden2*)7Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team(§ 5 Nr. 7)a)b)c)d)e)f)g)h)i)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenSkizzen anfertigen und anwendenFarbmuster erstellen und Farbwirkungen erkennenInformationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungentechnische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und ArbeitsanweisungenPläne und Zeichnungen lesen und anwendenMengen ermitteln, insbesondere anhand von Zeichnungen und PlänenArbeitsschritte planen und Arbeitsmittel festlegenArbeitsaufgaben mit betrieblich beteiligten Personen durchführen6*)8Einrichten von Arbeitsplätzen(§ 5 Nr. 8)a)b)c)d)e)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenpersönliche Schutzausrüstung verwendenVerkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassenLeitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauenWasser- und Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen3*)9Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen(§ 5 Nr. 9)a)b)c)d)Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und in Stand haltenGeräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienenStörungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassenTransportgeräte bedienen410Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen(§ 5 Nr. 10)a)b)c)d)e)Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und dem Arbeitsauftrag zuordnenWerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung auswählen und auf Fehler prüfenWerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile transportieren und umweltgerecht lagernWerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen und zwischenlagernWerk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile von Hand formgebend be- und verarbeiten sowie Verbindungen herstellen811Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen(§ 5 Nr. 11)a)b)c)d)e)f)Untergründe durch Sichtprüfung beurteilenSchutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte ausführenVerfahren für die Entschichtung von Untergründen anwendenUntergründe für nachfolgende Bearbeitungen reinigenGrundierungen für Schutz- und Festigungsmaßnahmen auftragenUnebenheiten ausgleichen812Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen(§ 5 Nr. 12)a)b)c)d)e)f)g)Beschichtungsstoffe auftragsbezogen auswählen und vorbereitenFarbtöne mischen und nachmischenBeschichtungen ausführen, insbesondere durch Streichen, Rollen und SpritzenOberflächen in unterschiedlichen Techniken gestaltenDämmmaterialien verarbeitenKlebearbeiten ausführenVorlagen für kommunikative und dekorative Gestaltungselemente herstellen, maßstabsgerecht übertragen und anwenden1613Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 5 Nr. 15)a)b)c)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläuterneigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfenArbeitsberichte erstellen2*)II. Berufliche FachbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Kundenorientierung(§ 5 Nr. 5)a)b)c)Serviceleistungen einordnen und darstellen, Kunden informierenKundenwünsche in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentierenfertiggestellte Arbeiten übergeben2*)d)e)f)Kunden auf Instandsetzungsintervalle hinweisen, Instandhaltungsbedingungen erläuternKunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beratenAuswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigen2*)2Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken(§ 5 Nr. 6)a)Informationen erfassen, aufbereiten, bewerten und anwendenb)Datensysteme nutzen2*)c)branchenübliche Software nutzend)fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwendene)technische und gestalterische Sachverhalte umsetzenf)Daten pflegen und archivieren3*)g)Kommunikations- und Informationssysteme nutzen3Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team(§ 5 Nr. 7)a)b)c)d)e)f)g)h)i)Zeichnungen und Farbpläne erstellenFarbbezeichnungen und Farbordnungssysteme anwendenBauarten, Funktionen, Systeme, Bauteile und Baugruppen von Fahrzeugen unterscheiden und zuordnentechnische Regelwerke, Herstellerrichtlinien, berufsspezifische Vorschriften, Verordnungen und Gesetze anwendenArbeitsabläufe unter Berücksichtigung der betrieblichen Werkstattlogistik festlegen und vorbereiten, ergonomische, ökonomische und ökologische Gesichtspunkte berücksichtigenWitterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigenUmgebungsbedingungen als Voraussetzung für den Arbeitsbeginn prüfenMessungen durchführenMaterialien bereitstellen3*)k)l)m)n)o)Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwendenMaßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifenZeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzenAufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenSachverhalte darstellen, Gespräche situationsgerecht führen4*)4Einrichten von Arbeitsplätzen(§ 5 Nr. 8)a)b)c)Arbeitshilfen auf- und abbauen, insbesondere ArbeitsbühnenGefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen, umweltgerechte Lagerung und Entsorgung veranlassenAbfallstoffe lagern und Entsorgung veranlassen2*)d)Betriebssicherheit von Arbeitshilfen prüfen und beurteilen, insbesondere von Arbeitsbühnen25Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen(§ 5 Nr. 9)a)b)c)Funktionskontrollen an Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen, Beseitigung von Störungen veranlassenGeräte, Maschinen und Anlagen wartenGeräte, Maschinen und Anlagen zur Untergrunderstellung und -vorbereitung sowie zur Reinigung und Entschichtung auswählen und handhaben, insbesondere Hochdruckreiniger und Strahlgeräte2d)e)Werkzeuge und Geräte für Unterbodenschutz und Hohlraumversiegelung auswählen und handhabenGeräte und Anlagen zur Trocknung auswählen, einstellen und bedienen3f)g)h)Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und in Stand haltenGeräte, Maschinen und Anlagen zur Herstellung und Gestaltung von Oberflächen auswählen, einrichten und handhabenMaschinen und Anlagen, insbesondere mit hydraulischer und pneumatischer Steuerung, einrichten und bedienen86Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen(§ 5 Nr. 10)a)b)c)Kleb- und Dichtstoffe auswählen, anmischen und verarbeitenMetalle, Hölzer und Kunststoffe unter Einsatz von Maschinen formgebend be- und verarbeiten, Verbindungen herstellen und zur Beschichtung vorbereitenBeschichtungsstoffe mischen und verarbeiten5d)Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe nach Zusammensetzung und Verträglichkeit auswählen, zubereiten sowie be- und verarbeiten47Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen(§ 5 Nr. 11)a)b)c)d)e)f)Abdeck- und Abklebearbeiten durchführenFahrzeuge und Fahrzeugteile zur Beschichtung vorbereiten, Verunreinigungen beseitigen, insbesondere entfettenBeschichtungen und Korrosion unter Beachtung der Rostgrade entfernenDicht- und Klebstoffe entfernenBeschriftungen und Folien entfernenKorrosionsschutz durchführen, insbesondere für Schweißnähte, Hohlräume und Unterböden3g)h)i)Metallflächen phosphatierenUntergründe für die Befestigung von Bauteilen und Baugruppen prüfen und beurteilenFahrzeuge und Fahrzeugteile ausbeulen, rückformen und in Stand setzen3k)l)m)Karosserie- und Fahrzeugteile laminierenUntergründe für nachfolgende Beschichtungen auf Haftfestigkeit und Tragfähigkeit prüfen und beurteilenUntergrundschäden bewerten und dokumentieren48Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen(§ 5 Nr. 12)a)b)c)Dicht- und Dämmstoffe verarbeiten, Antidröhnbeschichtungen aufbringenKorrosionsschutz sowie Grund- und Füllmaterial aufbringenFahrzeuge, Fahrzeugaufbauten und Bauteile in unterschiedlichen Beschichtungstechniken lackieren3d)e)Serienteile und Objekte beschichtenOberflächen polieren7f)g)h)i)k)Schadensdiagnosen erstellen und dokumentierenFarbnuancen ermitteln und dokumentierenLackfehler und -schäden beseitigenLackierungen aufbereiten, restaurieren, pflegen und konservierenSpot- und Smart-repair-Systeme auswählen und anwenden109Ausführen von Demontage- und Montagearbeiten(§ 5 Nr. 13)a)b)c)d)e)Bau- und Zubehörteile auswählen und montierenFahrzeugausstattungen demontieren und montieren, insbesondere Innenverkleidung und InstrumententrägerUmform-, Trenn- und Fügetechniken anwendenelektrische und elektronische Bauteile, Baugruppen und Systeme aus- und einbauen und Funktionsfähigkeit überprüfenmechanische, pneumatische und hydraulische Fahrzeugbauteile aus- und einbauen und auf Funktionsfähigkeit überprüfen8f)Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen210Herstellen von Beschriftungen, Design- und Effektlackierungen(§ 5 Nr. 14)a)b)Schriften, Zeichen, Muster und Signets erstellenÜbertragungshilfen und -medien anfertigen, auf vorbereitete Untergründe einpassen und übertragen2c)d)Oberflächen durch Muster, Materialien und werkzeugbedingte Strukturen gestaltenkommunikative und dekorative Gestaltung ausführen5e)f)g)Oberflächeneffekte mit Beschichtungsstoffen herstellen, insbesondere Metalleffekt- und SpeziallackierungenDesignlackierungen herstellenGestaltungsentwürfe für mobile Werbeträger erstellen und umsetzen1011Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 5 Nr. 15)a)b)c)Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassenzur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragenArbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren2*)d)e)Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren, auswerten und zur Qualitätsverbesserung in die Arbeitsabläufe einbeziehenFahrzeuge zur Übergabe vorbereiten3*)*)Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

14 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-fzglackausbv

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