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Verordnung

Verordnung über den Güterkraftverkehr

Abkürzung
GüKVO
Ausfertigungsdatum
20. Juni 1990
Paragrafen
6
(XXXX) §§ 1 bis 3, 5 bis 13, 15 bis 44, 45 bis 69(weggefallen)

(weggefallen)

§ 70Güterfernverkehr

(1) Unternehmen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigungspflichtige Beförderungen betrieben haben, können ihren Betrieb bis zum 31. Dezember 1990 weiterführen. Der § 9 Abs. 1 ist insoweit nicht anzuwenden. Dies gilt auch für Unternehmen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung Güterfernverkehr aufnehmen.

(2)

(3) Die Weiterführung des Güterfernverkehrsunternehmens nach dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt setzt die rechtzeitige Einholung der Genehmigung nach § 9 dieser Verordnung voraus.

§ 71Speditioneller Abfertigungsdienst, Umzugsverkehr und Güternahverkehr

(1) Unternehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung speditionellen Abfertigungsdienst, Umzugsverkehr oder Güternahverkehr betrieben haben, können ihr Unternehmen bis zum 31. Dezember 1990 weiterführen. Die §§ 33, 35 und 52 sind insoweit nicht anzuwenden. Dies gilt auch für Unternehmen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 1990 eine dieser Tätigkeiten aufnehmen.

(2) Die Weiterführung eines solchen Unternehmens nach dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt setzt die rechtzeitige Einholung der Zulassung bzw. Erlaubnis nach dieser Verordnung voraus.

(XXXX) §§ 72 bis 75(weggefallen)

(weggefallen)

Anlagen & Schlussformeln

Schlußformel

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik

Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III(BGBl. II 1990, 885, 1223)

12§ 4 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 4, § 70 Abs. 1 und 3, § 71 der Verordnung vom 20. Juni 1990 über den Güterkraftverkehr (GüKVO) (GBl. I Nr. 40 S. 580)a)b)c)d)§ 4 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 4 gelten bis zum 31. Dezember 1992.In § 70 Abs. 1 und 3 tritt an die Stelle des 31. Oktober 1990 der 31. Dezember 1990.In § 70 Abs. 1 Satz 3 entfallen die Worte "bis 31. Juli 1990".In § 71 tritt an die Stelle des 30. September 1990 der 31. Dezember 1990.mit folgenden Maßgaben:bis 7. ...Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

6 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über den Güterkraftverkehr (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-g_kvo

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