Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 5 bis 7, des § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 6, der §§ 9 und 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird von der Bundesregierung und auf Grund des § 4 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
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Gaslastverteilungs-Verordnung
Anlagen & Schlussformeln
(1) Zur Sicherstellung der öffentlichen Gasversorgung wird eine Lastverteilung für Gas eingerichtet.
(2) Gas im Sinne dieser Verordnung sind brennbare, verdichtete oder verflüssigte Gase, die für eine Verwendung in der öffentlichen Gasversorgung mittelbar oder unmittelbar geeignet sind.
(3) Auf Flüssiggas ist diese Verordnung insoweit anzuwenden, als es für die leitungsgebundene öffentliche Gasversorgung verwendet wird.
12den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können höheren und unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastverteilung übertragen werden;dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Bundeslastverteiler.Die Lastverteilung obliegt
Bundeslastverteilerstelle für Gas,Gebietslastverteilerstelle für Gas.(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen
Gruppenlastverteilerstelle für Gas,Bezirkslastverteilerstelle für Gas,Bereichslastverteilerstelle für Gas.(2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen
(1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen.
(2) Die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung bestimmen sich nach Landesrecht.
12a)b)c)die Gewinnung, Herstellung, den Bezug, die Bearbeitung, Verarbeitung, Umwandlung, Lagerung, Weiterleitung, Zuteilung, Abgabe, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr von Gas;die Herstellung, Instandhaltung, Abgabe, Verbringung, Verwendung, Instandsetzung und Veränderung von ortsfesten und beweglichen Anlagen und Produktionsmitteln, die für die Gasversorgung erforderlich sind;die Lagerung, Vorratshaltung, Abgabe und Verwendung von Waren der gewerblichen Wirtschaft, die für eine Versorgung mit Gas erforderlich sind;an Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen oder abgeben, überan Verbraucher über die Zuteilung, den Bezug und die Verwendung von Gas sowie den Ausschluß vom Bezug von Gas.(1) Die Lastverteiler können Verfügungen erlassen
(2) Die Lastverteiler können Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen oder abgeben, sowie Verbraucher durch Verfügung verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist bestehende Verträge des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts zu ändern oder neue Verträge dieses Inhalts abzuschließen, soweit das angestrebte Verhalten durch Anwendung bestehender Verträge nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. In der Verfügung ist für eine Leistung das übliche Entgelt oder, in Ermangelung eines solchen, ein angemessenes Entgelt festzusetzen; für die übrigen Vertragsbedingungen gilt Entsprechendes. Kommt ein solcher Vertrag nicht fristgemäß zustande, so können die Lastverteiler ihn durch Verfügung begründen.
(3) Die Lastverteiler dürfen Verfügungen nach den Absätzen 1 und 2 nur erlassen, soweit diese erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Versorgung mit Gas zu beheben oder zu verhindern oder um die Auswirkungen einer Störung der Versorgung zu mindern. Bestehende Verträge und die Zweckbestimmung von Eigenanlagen sind möglichst zu berücksichtigen.
(4) Der Bundeslastverteiler darf Verfügungen nur nach Maßgabe des § 9 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes erlassen.
(5) Bezirks- und Bereichslastverteiler dürfen Verfügungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c sowie Verfügungen nach Absatz 2, die Verträge des in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c bezeichneten Inhalts betreffen, nur erlassen, wenn die Lage ein sofortiges Handeln erfordert oder wenn die Verbindungen zu den übergeordneten Lastverteilern unterbrochen sind.
(6) Die Verfügungen sind zu befristen, soweit sich ihre Geltungsdauer nicht schon aus ihrem Inhalt ergibt. Sie werden unwirksam, sobald diese Verordnung aufgehoben oder außer Anwendung gesetzt wird. Entsprechendes gilt für Verträge, die auf Grund einer Verfügung nach Absatz 2 Satz 1 geschlossen oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 Satz 3 begründet worden sind. Verträge, die auf Grund oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 geändert worden sind, leben mit ihrem ursprünglichen Inhalt wieder auf.
12die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 betroffene Betriebsstätte eines Unternehmens oder Betriebes liegt; zu den Betriebsstätten gehören auch die nicht mit Betriebspersonal besetzten, der Versorgung von Verbrauchern mit Gas dienenden Anlagen;die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 betroffene Betriebsstätte eines Verbrauchers liegt.Örtlich zuständig ist der Lastverteiler, in dessen Bezirk
(1) Der Leiter einer Lastverteilerstelle muß mit der technischen Lastverteilung sowie den versorgungstechnischen Gegebenheiten und der Verbrauchsstruktur seiner Lastverteilung gut vertraut sein.
(2) Zum Leiter einer Lastverteilerstelle kann ein leitender Angehöriger des Gasversorgungsunternehmens bestellt werden, dem die Belieferung des jeweiligen Lastverteilungsgebietes ganz oder teilweise obliegt. Das Beschäftigungsverhältnis zu seinem Gasversorgungsunternehmen bleibt unberührt. Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über in Verwaltungsverfahren ausgeschlossene Personen, die bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt sind oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sowie über die Besorgnis der Befangenheit sind insoweit nicht anzuwenden.
(3) Der zum Leiter einer Gebiets-, Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteilerstelle bestellte Angehörige des Gasversorgungsunternehmens kann in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden. Die nähere Ausgestaltung des Ehrenbeamtenverhältnisses regelt das Landesrecht.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vertreter des Leiters der Lastverteilerstelle.
Einer Anzeige nach § 5 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bedarf es nicht, soweit die anzeige- oder genehmigungspflichtige Tätigkeit durch eine Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung angeordnet worden ist.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Verfügung nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist die Behörde, welche die Verfügung nach § 5 erlassen hat.
Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt.
(3) Die §§ 2 und 4 sind mit dem Inkrafttreten anwendbar.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 390 - 394
Lastverteilungsgebiet IDie LänderBremen,Hamburg,Schleswig-Holstein,Niedersachsenmit den RegierungsbezirkenBraunschweig (ohne die Gemeinden/Städte Friedland, Göttingen, Rosdorf aus dem Landkreis Göttingen, die zum Lastverteilungsgebiet III gehören),Hannover,Lüneburg,Weser-Ems (ohne die kreisfreie Stadt Osnabrück und ohne die zum Lastverteilungsgebiet II gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Osnabrück),Hessenmit dem RegierungsbezirkKasselmit dem Kreis/LandkreisKasselmit den Gemeinden/StädtenAhnatal, Bad Karlshafen, Calden,Espenau, Fuldatal (ohne den Ortsteil Ihringshausen),Grebenstein, Gutsbezirk Reinhardswald, Hofgeismar, Immenhausen,Liebenau, Oberweser, Reinhardshagen, Trendelburg, Vellmar,Wahlsburg(die übrigen Gemeinden/Städte und Stadt-/Ortsteile gehören zu den Lastverteilungsgebieten II oder III),Mecklenburg-Vorpommernmit dem LandkreisNordwestmecklenburgmit den Gemeinden/StädtenAlt Meteln, Badow, Böken, Brüsewitz, Bülow, Carlow, Cramonshagen, Dalberg-Wendelsdorf, Dassow, Dechow, Demern, Dragun, Gadebusch, Grambow, Groß Molzahn, Groß Salitz, Harkensee, Holdorf, Kalkhorst, Kneese, Köchelstorf b. Rehna, Krembz, Löwitz, Lüdersdorf, Lützow, Mühlen-Eichsen, Nesow, Nienmark, Perlin, Pokrent, Pötenitz, Rehna, Renzow, Rieps, Roggendorf, Schlagsdorf, Schönberg, Selmsdorf, Testorf-Steinfort, Thandorf, Utecht, Veelböken, Vitense, Wedendorf, Zickhusen(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII)mit dem LandkreisLudwigslustmit den Gemeinden/StädtenDümmer, Gallin, Gresse, Lüttow, Nostorf, Schwanheide, Valluhn, Zarrentin, Zülow(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),Sachsen-Anhaltmit dem RegierungsbezirkMagdeburgmit dem Bördekreismit den Gemeinden/StädtenAusleben, Barneberg, Beckendorf-Neindorf, Gröningen, Großalsleben, Hamersleben, Harbke, Hötersleben, Hordorf, Hornhausen, Krottorf, Marienborn, Neuwegersleben, Oschersleben, Sommersdorf, Völpke, Wackersleben, Wulferstedt(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),mit dem LandkreisHalberstadtmit den Gemeinden/StädtenAspenstedt, Berßel, Danstedt, Halberstadt, Harsleben, Langenstein, Lüttgenrode, Osterwieck, Sargstedt, Schauen, Schwanebeck, Ströbeck, Wegeleben, Zilly(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),mit dem Ohrekreismit den Gemeinden/StädtenBeendorf, Morsleben, Oebisfelde, Schwanefeld, Walbeck, Weferlingen(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),mit dem LandkreisQuedlinburgmit der GemeindeWesterhausen(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),mit dem LandkreisWernigerodemit den Gemeinden/StädtenAbbenrode, Altenbrak, Benneckenstein, Blankenburg, Cattenstedt, Darlingerode, Derenburg, Drübeck, Elbingerode, Elend, Heimburg, Heudeber, Hüttenrode, Ilsenburg, Langeln, Reddeber, Schierke, Stapelburg, Veckenstedt, Wasserleben, Wernigerode, Wienrode(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII).Lastverteilungsgebiet IIDie LänderNordrhein-Westfalenmit den RegierungsbezirkenArnsberg,Detmold,Düsseldorf,Köln,Münster,Niedersachsenmit dem RegierungsbezirkWeser-Emsmit der kreisfreien StadtOsnabrückund dem LandkreisOsnabrückmit den Gemeinden/StädtenBad Essen, Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde, Belm, Bissendorf, Bohmte, Dissen am Teutoburger Wald, Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger Wald, Hasbergen, Hilter am Teutoburger Wald, Melle, Ostercappeln, Wallenhorst(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I),Rheinland-Pfalzmit den Bereichen der ehemaligen RegierungsbezirkeKoblenzmit der kreisfreien StadtKoblenzund den LandkreisenAhrweiler, Altenkirchen (Westerwald),Mayen-Koblenz, Neuwied, Westerwaldkreis, Cochem-Zell (ohne die Verbandsgemeinde Zell (Mosel), die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),Rhein-Hunsrück-KreisRhein-Lahn-Kreismit der großen kreisangehörigen StadtLahnstein und derVerbandsgemeindeBraubach(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III),Triermit den LandkreisenDaun,Bitburg-Prümmit der VerbandsgemeindePrüm,Hessenmit den RegierungsbezirkenGießenmit dem Kreis/LandkreisMarburg-Biedenkopfmit den Gemeinden/StädtenAngelburg, Biedenkopf, Breidenbach, Dautphetal, Steffenberg(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet III),Kasselmit den Kreisen/LandkreisenKasselmit den Gemeinden/StädtenBreuna, Wolfhagen(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zu den Lastverteilungsgebieten I oder III),Waldeck-Frankenbergmit den Gemeinden/StädtenAllendorf (Eder), Arolsen,Battenberg (Eder), Bromskirchen, Burgwald, Diemelsee, Diemelstadt, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemünden (Wohra), Haina (Kloster), Hatzfeld (Eder), Korbach, Lichtenfels, Rosenthal, Twistetal, Volksmarsen, Vöhl, Waldeck, Willingen (Upland)(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet III).Lastverteilungsgebiet IIIDie LänderHessenmit den RegierungsbezirkenDarmstadtmit den kreisfreien StädtenDarmstadt, Frankfurt am Main,Offenbach am Main, Wiesbadenund den Kreisen/LandkreisenBergstraße (ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörende Stadt Viernheim),Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis, Wetteraukreis,Gießenmit den Kreisen/LandkreisenGießen, Lahn-Dill-Kreis,Limburg-Weilburg, Vogelsbergkreis, Marburg-Biedenkopf (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/Städte),Kasselmit der kreisfreien StadtKasselund den Kreisen/LandkreisenFulda, Hersfeld-Rotenburg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte),Kassel (ohne die bei den Lastverteilungsgebieten I und II aufgeführten Gemeinden/Städte), Schwalm-Eder-Kreis,Waldeck-Frankenberg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/Städte), Werra-Meißner-Kreis, (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte),Niedersachsenmit dem RegierungsbezirkBraunschweigmit dem LandkreisGöttingenmit den Gemeinden/StädtenFriedland, Göttingen, Rosdorf(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I),Rheinland-Pfalzmit den Bereichen der ehemaligen RegierungsbezirkeKoblenzmit dem LandkreisRhein-Lahn-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden)Rheinhessen-Pfalzmit der kreisfreien StadtMainzund den LandkreisenAlzey-Wormsmit der verbandsfreien GemeindeOsthofen (Stadt)und den VerbandsgemeindenEich, Westhofen, Wörrstadt mitder Ortsgemeinde Partenheim(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),Mainz-Bingen (ohne die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen, die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),Bayernmit dem RegierungsbezirkUnterfrankenmit der kreisfreien StadtAschaffenburgund dem LandkreisAschaffenburgmit den Gemeinden/StädtenAlzenau i. Ufr., Bessenbach,Blankenbach, Geiselbach, Glattbach, Goldbach, Haibach, Hösbach, Johannesberg, Kahl a. Main, Karlstein a. Main, Kleinkahl,Kleinostheim, Krombach, Laufach, Mainaschaff, Mömbris, Sailauf, Schöllkrippen, Sommerkahl, Stockstadt a. Main, Waldaschaff,Westerngrund(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),Thüringenmit dem LandkreisEichsfeld.Lastverteilungsgebiet IVDie LänderSaarland,Rheinland-Pfalzmit den Bereichen der ehemaligen RegierungsbezirkeKoblenzmit den LandkreisenBad Kreuznach, Birkenfeld,Cochem-Zellmit der VerbandsgemeindeZell (Mosel)(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet II)Triermit der kreisfreien StadtTrierund den LandkreisenBernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg,Bitburg-Prüm (ohne die Verbandsgemeinde Prüm, die zum Lastverteilungsgebiet II gehört)Rheinhessen-Pfalzmit den kreisfreien StädtenFrankenthal (Pfalz), Kaiserslautern,Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße,Pirmasens, Speyer, Zweibrücken,Worms, soweit aus dem Netz der Saar Ferngas AG, Saarbrücken/Pfalzgas GmbH,Frankenthal (Pfalz) versorgt,und den LandkreisenBad Dürkheim, Donnersbergkreis,Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Südliche Weinstraße,Ludwigshafen, Pirmasens,Alzey-Worms (ohne die beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Gemeinden),Mainz-Bingenmit der VerbandsgemeindeSprendlingen-Gensingen(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III).Lastverteilungsgebiet VDie LänderBaden-Württembergmit den RegierungsbezirkenFreiburg,Tübingen,Karlsruhe,Stuttgart (ohne die Städte Freudenberg und Wertheim aus dem Main-Tauber-Kreis, die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehören),Bayernmit den RegierungsbezirkenSchwabenmit den LandkreisenLindau (Bodensee),Neu-Ulmmit den Gemeinden/StädtenElchingen, Neu-Ulm, Senden, Vöhringen(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),Unterfrankenmit dem LandkreisWürzburgmit den Gemeinden/StädtenBieberehren, Röttingen, Tauberrettersheim(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),Rheinland-Pfalzmit dem RegierungsbezirkRheinhessen-Pfalzmit der kreisfreien StadtWorms, soweit aus dem Netz der GasversorgungSüddeutschland GmbH, Stuttgart/Energie- und WasserwerkeRhein-Neckar AG, Mannheim, versorgt,Hessenmit dem RegierungsbezirkDarmstadtmit dem Kreis/LandkreisBergstraßemit der StadtViernheim.Lastverteilungsgebiet VIaDie LänderBaden-Württembergmit dem RegierungsbezirkStuttgartmit dem Main-Tauber-Kreismit den GemeindenFreudenberg, Wertheim,Bayernmit den RegierungsbezirkenOberbayernmit dem LandkreisEichstättmit den Gemeinden/StädtenAdelschlag, Altmannstein, Beilngries,Böhmfeld, Buxheim, Denkendorf, Dollnstein, Egweil,Eichstätt, Hitzhofen, Kinding, Kipfenberg, Mindelstetten,Mörnsheim, Nassenfels, Pollenfeld, Schernfeld, Titting,Walting, Wellheim(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),Niederbayernmit den LandkreisenDeggendorf (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIb gehörenden Gemeinden)Freyung-GrafenauKelheimmit dem Markt Painten,RegenStraubing-Bogenmit den GemeindenAscha, Falkenfels, Haibach, Haselbach,Hunderdorf, Kirchroth, Konzell, Loitzendorf, Mariaposching, Mitterfels, Neukirchen, Niederwinkling, Parkstetten, Perasdorf, Rattenberg, Rattiszell, Sankt Englmar, Schwarzach, Stallwang, Steinach, Wiesenfelden, Windberg(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),Oberpfalzmit den kreisfreien StädtenAmberg, Weiden i. d. Opf.und den LandkreisenAmberg-Sulzbach, Cham (ohne die Gemeinde Rettenbach, die zum Lastverteilungsgebiet VIb gehört),Neumarkt i. d. Opf., Neustadt a. d. Waldnaab, Schwandorf,Tirschenreuth,Regensburgmit den Gemeinden/StädtenBeratzhausen, Brunn, Deuerling,Duggendorf, Hemau, Holzheim a. Forst, Kallmünz, Laaber(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),Oberfranken (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VII gehörende Stadt Rodach b. Coburg des Landkreises Coburg)Mittelfranken undUnterfranken (ohne die zum Lastverteilungsgebiet III gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Aschaffenburg, ohne die kreisfreie Stadt Aschaffenburg sowie ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Würzburg),Thüringenmit dem Saale-Orla-Kreismit den Gemeinden/StädtenBlankenberg, Blankenstein, Harra, Pottiga(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII).Lastverteilungsgebiet VIbDas LandBayernmit den RegierungsbezirkenOberbayern (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Eichstätt),Niederbayernmit den kreisfreien StädtenLandshut, Passau, Straubingund den LandkreisenDeggendorfmit den Gemeinden/StädtenAholming, Buchhofen, Deggendorf, Künzing,Moos, Oberpöring, Osterhofen, Otzing, Plattling,Stephansposching, Wallerfing(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),Dingolfing-Landau, Kelheim (ohne den Markt Painten, der zum Lastverteilungsgebiet VIa gehört), Landshut, Passau, Rottal-Inn,Straubing-Bogen (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden),Oberpfalzmit der kreisfreien StadtRegensburgund den LandkreisenChammit der GemeindeRettenbach(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),Regensburg (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden),Schwaben (ohne den Landkreis Lindau - gehört zum Lastverteilungsgebiet V -sowie ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Neu-Ulm).Lastverteilungsgebiet VIIDie LänderBerlin,Brandenburg,Mecklenburg-Vorpommern (ohne die zum Lastverteilungsgebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus den Landkreisen Nordwestmecklenburg und Ludwigslust),Sachsenmit den RegierungsbezirkenDresden,Chemnitz,Leipzig,Sachsen-Anhaltmit den RegierungsbezirkenDessau,Halle,Magdeburg (ohne die zum Lastverteilungsgebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus den Landkreisen Bördekreis, Halberstadt, Ohrekreis, Quedlinburg, Wernigerode),Thüringen (ohne den zum Lastverteilungsgebiet III gehörenden Landkreis Eichsfeld)(ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden/Städte aus dem Saale-Orla-Kreis),Bayernmit dem RegierungsbezirkOberfrankenmit dem LandkreisCoburgmit der StadtRodach b. Coburg,Hessenmit dem RegierungsbezirkKasselmit dem Werra-Meißner-Kreismit der Gemeinde/StadtHerleshausenmit dem Kreis Hersfeld-Rotenburgmit der Gemeinde/StadtWildeck-Obersuhl.Die aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten Lastverteilungsgebiete I bis VII (Gebietsstand 1. März 1996) umfassen:
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