Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 und Anlage 2 Nummer 16 und 21 der Bundeslaufbahnverordnung – Anlage 2 Nummer 21 der Bundeslaufbahnverordnung in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) –, von denen § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, § 10 der Bundeslaufbahnverordnung durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert worden ist und Anlage 2 der Bundeslaufbahnverordnung durch Artikel 1 Nummer 14 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) neu gefasst worden ist, verordnen das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Anlagen & Schlussformeln
12in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst undin der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes.Der Diplomstudiengang „Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist
(1) Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und im gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes erforderlich sind.
(2) Das Studium legt die Grundlage für eine behördenübergreifende Wissens- und Methodenbasis im gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und im gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes. Es fördert die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste und trägt zur Standardisierung der nachrichtendienstlichen Arbeit bei.
(3) Das Studium soll die Studierenden zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit, Gefahrenpotentiale für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im nationalen und internationalen Kontext zu erkennen und einzuordnen.
(4) Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, zum selbständigen und zum wirtschaftlichen Handeln, sowie die soziale Kompetenz sind zu fördern.
12für die Studierenden der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ der Bundesnachrichtendienst undfür die Studierenden der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ das Bundesamt für Verfassungsschutz.(1) Dienstbehörde ist
(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden übertragen werden.
12die Dienstbehörde undandere Bundesbehörden oder Landesbehörden, die von der Dienstbehörde als Ausbildungsbehörden bestimmt worden sind.Ausbildungsbehörden sind
(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.
12während der berufspraktischen Studienzeiten, die bei einer anderen Ausbildungsbehörde als der Dienstbehörde absolviert werden, der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde undwährend der Fachstudien der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule.(2) Daneben unterstehen die Studierenden
Erholungsurlaub wird in der Regel während der berufspraktischen Studienzeiten gewährt.
(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests und bei Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt.
123im Auswahlverfahren die Dienstbehörde,bei Leistungstests im Grundstudium und in der Zwischenprüfung das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralen Lehrbereich der Hochschule undim Übrigen das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.(2) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet
(3) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwerbehinderten Menschen und bei gleichgestellten behinderten Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. Die Kosten für das Gutachten trägt die Dienstbehörde.
Prozentualer Anteil dererreichten Punktzahl an dererreichbaren PunktzahlRangpunkte/RangpunktzahlNoteNotendefinition12341100,00 bis 93,7015sehr gut (1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht293,69 bis 87,5014387,49 bis 83,4013gut (2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht483,39 bis 79,2012579,19 bis 75,0011674,99 bis 70,9010befriedigend (3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht770,89 bis 66,709866,69 bis 62,508962,49 bis 58,407ausreichend (4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht1058,39 bis 54,2061154,19 bis 50,0051249,99 bis 41,704mangelhaft (5)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können1341,69 bis 33,4031433,39 bis 25,0021524,99 bis 12,501ungenügend (6)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können1612,49 bis 0,000(1) Die Leistungen der Studierenden im Studium und in den Prüfungen werden wie folgt bewertet:
(2) Für die Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen Punkte zugeordnet. Dabei sind der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen und die erforderliche Bearbeitungszeit zu berücksichtigen. Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungen beträgt in der Regel 100 Punkte.
(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.
(4) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.
(1) Die Prüfenden müssen mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(2) Sind für die Bewertung einer Leistung zwei Prüfende vorgeschrieben, so bewerten sie die Leistung unabhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
(1) Weichen die Bewertungen von zwei Prüfenden um höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl ermittelt, die das arithmetische Mittel der beiden Einzelbewertungen ist.
(2) Weichen die beiden Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, so erfolgt ein Einigungsversuch. Führt der Einigungsversuch zu Einzelbewertungen, die um höchstens drei Rangpunkte voneinander abweichen, so wird eine Rangpunktzahl ermittelt, die das arithmetische Mittel der beiden Einzelbewertungen ist.
123der vor dem Einigungsversuch abgegebenen Bewertung der oder des Erstprüfenden,der vor dem Einigungsversuch abgegebenen Bewertung der oder des Zweitprüfenden undder Bewertung der oder des Drittprüfenden.(3) Bleibt auch nach dem Einigungsversuch eine Abweichung von mehr als drei Rangpunkten bestehen, so wird eine Drittprüfende oder ein Drittprüfender bestellt. Die oder der Drittprüfende darf Kenntnis von den Bewertungen der Erst- und Zweitprüfenden haben. Bei drei Prüfenden wird eine Rangpunktzahl ermittelt, die das arithmetische Mittel ist aus
(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes geeignet sind. Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das erforderliche Allgemeinwissen, die erforderlichen kognitiven, methodischen und sozialen Kompetenzen und die erforderliche Leistungsmotivation verfügen.
12für die Studienplätze, die in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst” angeboten werden, vom Bundesnachrichtendienst undfür die Studienplätze, die in der Fachrichtung „Verfassungsschutz” angeboten werden, vom Bundesamt für Verfassungsschutz.(2) Das Auswahlverfahren wird durchgeführt
(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Studienplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze angeboten werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
(4) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellter behinderter Bewerberinnen und Bewerber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.
(5) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Dienstbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt die Dienstbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
123einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes undeiner Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.(2) Eine Auswahlkommission besteht ausIn begründeten Fällen kann höchstens ein Mitglied der Auswahlkommission eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter oder eine Soldatin oder ein Soldat sein, wenn sie oder er über die erforderliche Qualifikation verfügt.
12einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem undeiner Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.(3) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass eine Auswahlkommission – abweichend von Absatz 2 Satz 1 – nur aus folgenden Mitgliedern besteht:
(4) Die Dienstbehörde bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander.
(6) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(7) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
12345die zu bearbeitenden Aufgaben,den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die im schriftlichen Teil die Leistungstests nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am schriftlichen Teil auszuschließen,die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowiedie für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.(1) Die Dienstbehörde legt fest:
(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive und sprachliche Fähigkeiten geprüft.
12bis zu drei Leistungstests undeinem Aufsatz.(2) Der schriftliche Teil besteht aus
(3) Von der Teilnahme am Aufsatz kann ausgeschlossen werden, wer in den Leistungstests nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber.
(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in den Leistungstests und im Aufsatz jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.
(2) Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, festgelegt.
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil bestanden haben, die Zahl der angebotenen Studienplätze um mehr als das Doppelte, so kann die Zahl der am mündlichen Teil Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach der Rangfolge, die anhand der im schriftlichen Teil erzielten Ergebnisse festgelegt worden ist, am besten geeignet ist.
(3) Haben schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber am schriftlichen Teil teilgenommen, so werden sie immer zum mündlichen Teil zugelassen.
(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient insbesondere der Feststellung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation, der sozialen Kompetenz und des Kommunikationsverhaltens.
12einem halbstrukturierten Interview undhöchstens zwei weiteren Aufgaben.(2) Der mündliche Teil besteht aus
1234eine Präsentation,eine Simulationsaufgabe,eine Gruppenaufgabe odereine Gruppendiskussion.(3) Weitere Aufgaben können sein:
(4) Zur Vorbereitung des halbstrukturierten Interviews kann ein Persönlichkeitstest zur Selbsteinschätzung durchgeführt werden. Die Ergebnisse des Persönlichkeitstests fließen nicht in die Bewertung ein.
(5) Bei einer Gruppenaufgabe oder Gruppendiskussion ist die Zahl der teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber auf fünf begrenzt.
Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn im halbstrukturierten Interview und bei den weiteren Aufgaben jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.
(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.
(2) In das Gesamtergebnis gehen das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 60 Prozent ein.
(3) Anhand der Gesamtergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, festgelegt. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.
(4) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.
(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
(2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung anzuhören.
(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 18 und 19 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Hochschule.
(2) Das Studium umfasst Fachstudien an der Hochschule und berufspraktische Studienzeiten.
SemesterStudienabschnitt1211. SemesterFachstudienzeit Grundstudium22. Semesterberufspraktische Studienzeit I33. SemesterFachstudienzeit Hauptstudium I44. Semesterberufspraktische Studienzeit II55. Semesterberufspraktische Studienzeit II66. SemesterFachstudienzeit Hauptstudium II(3) Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:
(4) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2 000 Lehrstunden.
(5) Für die Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden, sofern die Vorgaben zum Umgang mit Verschlusssachen berücksichtigt werden.
(6) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
(1) Für das Studium erstellt die Hochschule einen Studienplan.
12345die Studienfächer und -inhalte der Fachstudien,a)b)c)in beiden Fachrichtungen vermittelt werden,nur in der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst vermittelt werden undnur in der Fachrichtung Verfassungsschutz vermittelt werden,die Verteilung der Studienfächer und -inhalte der Fachstudien auf die beiden Fachrichtungen, und zwar welche Studienfächer und ‑inhaltea)b)c)wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,in welchen Studienfächern die Leistungstests zu absolvieren sind undin welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind,die Absolvierung von Leistungstests während der Fachstudien, und zwardie Studienfächer und -inhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sowiea)b)c)wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,in welchen Studienfächern die Leistungstests zu absolvieren sind undin welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind.die Absolvierung von Leistungstests während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, und zwar(2) Der Studienplan regelt
1234567einer Klausur,einer schriftlichen Ausarbeitung,eines Referats,einer Präsentation,einer Projektarbeit,eines schriftlichen Tests odereines mündlichen Tests.(1) Leistungstests werden durchgeführt in der Form
(2) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.
(3) Leistungstests werden durch eine Lehrkraft der Hochschule bewertet.
(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leistungstest gilt der Leistungstest als mit null Rangpunkten bewertet.
(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt der Leistungstest als nicht begonnen.
(3) Über die Genehmigung entscheidet die Hochschule.
(4) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen der für die Organisation und Durchführung des Leistungstests zuständigen Stelle ist entweder ein amtsärztliches Attest oder ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung beauftragt worden ist, vorzulegen.
(5) Die Hochschule bestimmt, ob und inwieweit der bereits absolvierte Leistungstest gewertet wird und zu welchem Zeitpunkt der Leistungstest nachgeholt wird.
(1) Studierenden, die bei einem Leistungstest täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung des Leistungstests unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Hochschule gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme am Leistungstest ausgeschlossen werden.
12die Wiederholung des Leistungstests anordnen oderden Leistungstest mit null Rangpunkten bewerten.(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die Hochschule. Sie kann je nach Schwere des Verstoßes
(3) Bei einer Täuschung, die erst nach Beendigung eines Leistungstests festgestellt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.
12345staatsrechtliche und politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung sowiesozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns.Die Studiengebiete des Grundstudiums sind:
12345678operative Beschaffung und Observation,nachrichtendienstliche Informationsauswertung,Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Völkerrecht und Europarecht,internationale Politik und politische Ideengeschichte sowie Formen des politischen Extremismus,Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und SpionageabwehrNachrichtendienstpsychologie,fremdsprachliche Ausbildung sowienachrichtendienstlich relevante Themen aus Wirtschaft und Technologie.Die Studiengebiete des Hauptstudiums sind:
(1) Im Hauptstudium sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. Sechs Leistungstests sind Klausuren.
(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können.
12zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 undje eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.(3) Studierende der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst schreiben
123zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,eine Klausur in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 undje eine Klausur in drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.(4) Studierende der Fachrichtung Verfassungsschutz schreiben
(5) Die Leistungstests des Hauptstudiums II sollen einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.
(1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium mit Angabe der Rangpunkte jedes Leistungstests und der Rangpunktzahl.
12die Bewertungen der Klausuren doppelt zu gewichten unddie übrigen Bewertungen einfach zu gewichten.(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium sind
12Praktika undpraxisbezogenen Lehrveranstaltungen.(1) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus
(2) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der berufspraktischen Studienzeiten.
(3) Die Praktika werden von den Ausbildungsbehörden durchgeführt.
(4) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden von der Hochschule durchgeführt.
(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbildungsleitung sowie eine Vertretung.
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Studierenden während der berufspraktischen Studienzeiten.
12die Studierenden während der berufspraktischen Studienzeiten unddie Ausbildenden.(3) Die Ausbildungsleitung berät
(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktischen Studienzeiten Ausbildende.
(2) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit es erforderlich ist, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
(3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(1) Die Hochschule erlässt für jede Fachrichtung im Einvernehmen mit der zuständigen Dienstbehörde eine Praktikumsordnung.
123den Ablauf der berufspraktischen Studienzeiten,die Dauer der Praktika unddie inhaltlichen Anforderungen an die Praktika.(2) Die Praktikumsordnung regelt insbesondere
In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens drei Leistungstests zu absolvieren.
(1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit Angabe der Rangpunkte jedes Leistungstests und der Rangpunktzahl.
(2) Die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte der einzelnen Leistungstests.
(1) Der Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule stellt im Einvernehmen mit den betroffenen Ausbildungsbehörden für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan auf.
(2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen.
(3) Der Ausbildungsplan wird der oder dem Studierenden bekannt gegeben.
(4) Ein bereits bekannt gegebener Ausbildungsplan kann von der jeweiligen Ausbildungsbehörde geändert werden. Die Änderung ist der Hochschule und der oder dem Studierenden mitzuteilen.
(1) Die Ausbildenden bewerten die Leistungen der Studierenden während der Praktika für jede Ausbildungsstation, der die Studierenden für mindestens 20 Arbeitstage zugewiesen sind, mit Rangpunkten.
(2) Die Bewertung ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen.
(1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Praktika mit Angabe der Rangpunkte jeder bewerteten Ausbildungsstation und der Rangpunktzahl der Praktika.
(2) Die Rangpunktzahl der Praktika ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der einzelnen Ausbildungsstationen.
(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.
(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.
Die Zwischenprüfung wird vom Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralen Lehrbereich der Hochschule organisiert und durchgeführt.
(1) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren.
(2) Je eine Klausur wird in den Studiengebieten des Grundstudiums nach § 27 Nummer 1 bis 4 geschrieben.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
(4) Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.
(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
Zur Bewertung wird vom Prüfungsamt für jede Klausur der Zwischenprüfung eine Prüfende oder ein Prüfender bestellt.
Aus den Bewertungen der Klausuren der Zwischenprüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen der einzelnen Klausuren ist.
12wer in mindestens drei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat undbei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.Die Zwischenprüfung hat bestanden,
12der Rangpunkte und Noten der Klausuren sowieder Rangpunktzahl der Zwischenprüfung.Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Zwischenprüfungszeugnis mit Angabe
Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.
(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 20 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.
(2) Die Wiederholung findet frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums statt.
(3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.
(4) Bei der Wiederholung wird jede Klausur von zwei Prüfenden bewertet. Das Prüfungsamt bestellt die Erstprüfende oder den Erstprüfenden und die Zweitprüfende oder den Zweitprüfenden. Eine oder einer der beiden Prüfenden muss hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.
(5) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Zwischenprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung.
Dieses Gesetz zitieren
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-gdbndverfschvdv
German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.
本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com