法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Verordnung

Gefangenen-Beitragsverordnung

Abkürzung
GefBeitrV 1998
Ausfertigungsdatum
3. März 1998
Paragrafen
5

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 352 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

§ 1Berechnungsgrundlagen

12die jährliche Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitrag zur Arbeitsförderung für versicherungspflichtige Gefangene (§ 345 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - BBGrdl),die Summe der Tage, für die versicherungspflichtige Gefangene innerhalb des Kalenderjahres Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht erhalten haben, im Verhältnis zu den Arbeitstagen des Kalenderjahres3der Beitragssatz (§ 341 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) im Durchschnitt des Kalenderjahres( T )(---) und(250)( B )(---).(100)(1) Für die Berechnung der Beiträge für versicherungspflichtige Gefangene (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) sind zugrunde zu legen:

T BBBGrdl x --- x ---.250 100(2) Die Beiträge werden nach folgender Formel berechnet:

§ 2Zahlungsweise und -verfahren

Die Beiträge sind drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres fällig, in dem die Beitragsansprüche entstanden sind. Bis zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres werden angemessene Abschläge auf die in dem Kalendervierteljahr entstehenden Beitragsansprüche geleistet. Beiträge und Abschläge sind an die von der Bundesagentur für Arbeit bestimmte Stelle zu zahlen. Zum Fälligkeitstermin übermitteln die Länder der von der Bundesagentur für Arbeit bestimmten Stelle eine Abrechnung über die fälligen Beiträge und die geleisteten Zahlungen.

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

5 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Gefangenen-Beitragsverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-gefbeitrv_1998

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com