Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Anlagen & Schlussformeln
12Geomatiker/Geomatikerin,Vermessungstechniker/VermessungstechnikerinDie Ausbildungsberufewerden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.
Die Ausbildungen dauern jeweils drei Jahre.
123für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate im ersten Ausbildungsjahr,für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowiea)b)Vermessung,Bergvermessung.im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin in die FachrichtungenDie Ausbildungen gliedern sich wie folgt:
(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Abschnitt AAbschnitt BAbschnitt C123Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards,Grundlagen der Geoinformationstechnologie,3.13.23.3Erfassen und Beschaffen von Daten,Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten,Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten;Einzelprozesse des Geodatenmanagements:1231.11.21.31.4Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen,Einsetzen von Datenbanksystemen,Anwenden automatisierter Prozesse,Aufbau, Konzeption und Anwendungen von Geoinformationssystemen und Geodateninfrastrukturen;Informations- und Kommunikationssysteme der Geomatik:Ganzheitliche Prozesse des Geodatenmanagements,3.13.2Planen und Durchführen von Aufträgen,Durchführen von Marketing und Öffentlichkeitsarbeit;Auftragsabwicklung und Marketing:123456Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation,Qualitätsmanagement und Kundenorientierung.(2) Die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1:Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
123a)b)c)d)naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards berücksichtigen,erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen, für die weitere Bearbeitung bereitstellen undDaten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren sowie Ergebnisse dokumentierender Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(3) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben:
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
12345Geodatenprozesse,Geodatenpräsentation,Geoinformationstechnik,Geodatenmanagement,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
123a)b)c)d)e)f)g)h)i)Geodaten nach unterschiedlichen Methoden erfassen,Geodaten verarbeiten und qualifizieren,Geodaten zusammenführen und auswerten,Geodaten visualisieren und präsentieren,die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,Arbeitsprozesse im Team planen und durchführen,Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten,qualitätssichernde Maßnahmen anwenden undArbeitsprozesse erläuternDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Geodatenprozesse bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)Geodaten zu Marktprodukten aufbereiten,Produktinformationen kundenorientiert erstellen und präsentieren sowierechtliche Vorschriften, Normen und Standards berücksichtigenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll dazu ein Prüfungsstück erstellen, dieses mit einer Präsentation vorstellen und ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; der Prüfling wählt eine Aufgabe aus drei Alternativen aus;die Prüfungszeit beträgt für die Erstellung des Prüfungsstückes sieben Stunden, für die Präsentation zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Geodatenpräsentation bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)mit Netzwerken, Geodatenbanken und Geodateninfrastrukturen umgehen,mit Metainformationssystemen umgehen,die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,die Normen und Standards bei den Arbeitsprozessen berücksichtigen undVorgaben der Datensicherheit berücksichtigenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Geoinformationstechnik bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)f)g)Geodaten nach unterschiedlichen Methoden erfassen,Geodaten qualifizieren,grafische Gestaltungsmittel zur Visualisierung von Geodaten einsetzen,die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten,qualitätssichernde Maßnahmen anwenden undArbeitsprozesse erläuternDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich lösen;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(7) Für den Prüfungsbereich Geodatenmanagement bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Prüfungsbereich Geodatenprozesse40 Prozent,2. Prüfungsbereich Geodaten-präsentation15 Prozent,3. Prüfungsbereich Geoinformations-technik15 Prozent,4. Prüfungsbereich Geodaten-management20 Prozent,5. Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde10 Prozent.(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1234im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Geodatenprozesse mit mindestens „ausreichend“,in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Abschnitt AAbschnitt BAbschnitt CAbschnitt DAbschnitt E123Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards,Grundlagen der Geoinformationstechnologie,3.13.23.3Erfassen und Beschaffen von Daten,Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten,Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten;Einzelprozesse des Geodatenmanagements:11.11.21.31.4Vermessungstechnische Methodik,Durchführen von vermessungstechnischen Berechnungen,Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen der Geoinformationstechnologie,Visualisieren von Geodaten;Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens und des Geodatenmanagements:123Liegenschaftskataster und Grundbuch,Bauordnung, Bodenordnung und Grundstückswertermittlung,Durchführen von technischen Vermessungen;1234Anfertigen und Nachtragen von bergmännischem Risswerk,Erfassen und Darstellen von Lagerstätten und Nebengesteinen,Bergtechnik und Betriebsabläufe,Durchführen und Auswerten von bergbauspezifischen Vermessungen;123456Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation,Qualitätsmanagement und Kundenorientierung.(2) Die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1:Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Vermessung nach § 3 Nummer 3 Buchstabe a:Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bergvermessung nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b:Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 11, 12 und 14 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
123a)b)c)d)naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards berücksichtigen,erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen, für die weitere Bearbeitung bereitstellen undDaten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren sowie Ergebnisse dokumentieren,Der Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(3) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben:
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1234Vermessungstechnische Prozesse,Geodatenbearbeitung,Öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
123a)b)c)d)die vermessungstechnische Methodik anwenden,vermessungstechnische Berechnungen durchführen,Geodaten visualisieren undArbeitsprozesse und Ergebnisse dokumentieren und erläuternDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)Geodateninfrastrukturen und Geodatenquellen unterscheiden,Geodatendienste und Geodateninformationssysteme unterscheiden,Geodaten erheben und beschaffen sowieGeodaten berechnen und visualisierenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)auf Grundlage der entsprechenden rechtlichen Vorschriften Erhebungsdaten für die Übernahme in das Liegenschaftskataster qualifizieren,unter Beachtung der rechtlichen Grundlagen Planungsgeometrien beurteilen und vermessungstechnisch umsetzen,fachbezogene Verwaltungsakte unterscheiden,Verfahren der Bodenordnung, des Bodenmanagements und der Grundstückswertermittlung unterscheiden undVermessungen hoher Genauigkeiten unterscheiden, auswerten und visualisierenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Prüfungsbereich Vermessungstech-nische Prozesse40 Prozent,2. Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung30 Prozent,3. Prüfungsbereich Öffentliche Aufgabenund technische Vermessungen20 Prozent,4. Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde10 Prozent.(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1234im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung mit mindestens „ausreichend“,in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1234Vermessungstechnische Prozesse,Geodatenbearbeitung,Bergbauspezifische Prozesse,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
123a)b)c)d)die vermessungstechnische Methodik anwenden,vermessungstechnische Berechnungen durchführen,Geodaten visualisieren undArbeitsprozesse und Ergebnisse dokumentieren und erläuternDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)Geodateninfrastrukturen und Geodatenquellen unterscheiden,Geodatendienste und Geodateninformationssysteme unterscheiden,Geodaten erheben und beschaffen sowieGeodaten berechnen und visualisierenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)Bestandteile des bergmännischen Risswerks anfertigen, nachtragen und nutzen,geologische und tektonische Gegebenheiten unterscheiden, erfassen und darstellen,bergbauspezifische Vermessungen und Gebirgsbewegungsvermessungen unterscheiden, auswerten und visualisieren,bergbautechnische Verfahren und Anlagen unterscheiden sowieSicherheitsvorschriften und sicherheitstechnische Anlagen und Maßnahmen unterscheidenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Bergbauspezifische Prozesse bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Prüfungsbereich Vermessungs-technische Prozesse40 Prozent,2. Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung30 Prozent,3. Prüfungsbereich BergbauspezifischeProzesse20 Prozent,4. Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde10 Prozent.(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1234im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung mit mindestens „ausreichend“,in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.
(4) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in den Ausbildungsberufen Kartograph/Kartographin, Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin sowie Bergvermessungstechniker/Bergvermessungstechnikerin bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin vom 4. März 1997 (BGBl. I S. 536), die Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3889) und die Bergvermessungstechniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Januar 1993 (BGBl. I S. 137) außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 701 - 706)
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 707 - 712)
Dieses Gesetz zitieren
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