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Verordnung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

Abkürzung
GtDBwBrandschutzVDV
Ausfertigungsdatum
23. August 2017
Paragrafen
65

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, dessen Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 und Anlage 2 Nummer 30 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert und Anlage 2 durch Artikel 1 Nummer 14 derselben Verordnung neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

§ 1Vorbereitungsdienst

Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz.

§ 2Ziel und Inhalt des Vorbereitungsdienstes

12Einsatzaufgaben auf allen Führungsebenen der Feuerwehr zu übernehmen undin den Dienststellen der Bundeswehr die Aufgaben des technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz zu erfüllen, die ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Sachverstand erfordern.(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen,

123feuerwehr- und brandschutzspezifische Fähigkeiten und Fertigkeiten,die Fähigkeit zur Anwendung der einschlägigen allgemeinen und bundeswehrspezifischen Rechtsvorschriften sowiedie Fähigkeit zur Erbringung von Dienstleistungen und zur Zusammenarbeit.(2) Die Ausbildung vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis die Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn und Laufbahngruppe erforderlich sind. Dazu gehörenDarüber hinaus werden allgemeine berufliche Fähigkeiten vermittelt, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf ihre Verantwortung in einem demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet.

§ 3Arten des Vorbereitungsdienstes

12wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Kenntnisse durch ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes ingenieurwissenschaftliches oder naturwissenschaftliches Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden: als berufspraktische Studienzeiten,ansonsten als ein ingenieurwissenschaftliches oder naturwissenschaftliches Bachelorstudium mit studienbegleitenden berufspraktischen Studienzeiten.Der Vorbereitungsdienst wird durchgeführt

§ 4Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 1 dauert in der Regel 18 Monate, mindestens aber zwölf Monate.

(2) Der Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 dauert in der Regel 42 Monate.

(3) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann abweichend festgesetzt werden, wenn Lehrgänge nach den §§ 21 bis 26 bereits an Lehreinrichtungen der Länder, während eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder im Rahmen eines berufsmäßigen Wehrdienstes absolviert worden sind. Die Entscheidung darüber trifft die Einstellungsbehörde im Einzelfall.

§ 5Erholungsurlaub

Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (§ 27) gewährt werden.

§ 6Einstellungsbehörde

(1) Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Die Einstellungsbehörde ist zuständig für die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie trifft die Entscheidungen über die Verkürzung und die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 18 und 19 der Bundeslaufbahnverordnung.

(2) Die Einstellungsbehörde ist die personalbearbeitende Dienststelle der Anwärterinnen und Anwärter. Sie kann Aufgaben im Rahmen des Einstellungsverfahrens auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

§ 7Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren

(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind.

(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 11 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.

(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird, erhält eine schriftliche Ablehnung. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätestens ein Jahr nach der Ablehnung endgültig gelöscht. Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sowie Ausdrucke elektronisch eingereichter Bewerbungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf dieser Frist vernichtet. Originaldokumente werden auf Wunsch zurückgesandt.

§ 8Anforderungen im Auswahlverfahren; Auswahlinstrumente

12a)b)c)d)e)Selbstkompetenz,Methodenkompetenz,Fachkompetenz,Sozialkompetenz sowieFührungs- und Managementkompetenz sowiedie Anforderungen an ihre Eignung und Befähigung (Eignungsmerkmale) in den folgenden Kompetenzbereichen:die Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie an die individuelle Trainierbarkeit.(1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber die folgenden Anforderungen erfüllen:

(2) Im Auswahlverfahren für den Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 ist im Rahmen der Feststellung der Fachkompetenz Eignung für einen ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studiengang festzustellen.

(3) Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. Der Einsatz der Auswahlinstrumente kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.

§ 9Nachteilsausgleich

(1) Für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und für diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geltenden Regelungen zum Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen entsprechend anzuwenden. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

(2) Über einen Nachteilsausgleich entscheidet die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt.

§ 10Auswahlkommission

(1) Für das Auswahlverfahren richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt die Einstellungsbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen dieselben Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.

(2) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind hauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbehörde bestellt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte darf am Auswahlverfahren und an den anschließenden Beratungen der Auswahlkommission teilnehmen. Sie ist nicht stimmberechtigt.

§ 11Ergänzende Festlegungen

12345678die Eignungsmerkmale und ihre Definition,die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kompetenzbereichen,die Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie an die individuelle Trainierbarkeit,die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren eingesetzt werden,die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den Eignungsmerkmalen oder zu den Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie an die individuelle Trainierbarkeit,die Einzelheiten der Besetzung der Auswahlkommission,die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowiedie Mindestergebnisse für das Bestehen des praktischen Teils des Auswahlverfahrens und für das Bestehen des Auswahlverfahrens und zudem, für welche Eignungsmerkmale oder für welche Gruppen von Eignungsmerkmalen Mindestergebnisse verlangt werden.(1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest:

(2) Jedes Eignungsmerkmal soll mindestens durch zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.

(3) Die ergänzenden Festlegungen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

§ 12Bestandteile des Auswahlverfahrens und Zweck der Bestandteile

(1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.

(2) Der schriftliche und der mündliche Teil dienen der Feststellung der Eignungsmerkmale.

(3) Der praktische Teil dient der Feststellung der Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie der individuellen Trainierbarkeit.

§ 13Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens

12345Leistungstest,biographischer Fragebogen,Persönlichkeitstest,Simulationsaufgaben undAufsatz.(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden:

(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen Arbeitstag.

§ 14Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens

(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer bei Eignungsmerkmalen, die ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden, das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.

(2) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber werden zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen haben.

§ 15Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens

12345halbstrukturiertes Interview,Gruppenaufgaben,Gruppendiskussion,Präsentation undReferat.(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden:

(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel eineinhalb Arbeitstage.

(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens darf der Personalrat teilnehmen. Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, darf auch die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.

§ 15aBewertung der Eignungsmerkmale

(1) Die Auswahlkommission bewertet für jedes Eignungsmerkmal die mit den verschiedenen Auswahlinstrumenten erfassten Leistungen und fasst die Leistungen zu einem Gesamtergebnis für das Eignungsmerkmal zusammen.

(2) Bei der Bewertung von Leistungen im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens kann sich die Auswahlkommission durch Informationstechnologie und durch dafür ausgebildete Beschäftigte unterstützen lassen. Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.

§ 15bPraktischer Teil des Auswahlverfahrens

(1) Im praktischen Teil des Auswahlverfahrens werden Auswahlinstrumente eingesetzt, die speziell auf den technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz ausgerichtet sind.

(2) Der praktische Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.

(3) Bei der Bewertung von Leistungen kann sich die Auswahlkommission durch Informationstechnologie und durch dafür ausgebildete Beschäftigte unterstützen lassen. Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.

§ 15cGesamtergebnis und Rangfolge

(1) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die das Mindestergebnis für das Bestehen des praktischen Teils des Auswahlverfahrens erreicht haben und am schriftlichen und mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis aus dem schriftlichen und mündlichen Teil des Auswahlverfahrens gemäß der von der Einstellungsbehörde festgelegten Bewertungs- und Gewichtungssystematik.

(2) Sofern die Einstellungsbehörde in ihrer Gewichtungssystematik keine unterschiedliche Gewichtung der Gesamtergebnisse für die einzelnen Eignungsmerkmale festgelegt hat, gehen die Gesamtergebnisse für die einzelnen Eignungsmerkmale mit gleichem Gewicht in das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein.

(3) Das Auswahlverfahren hat bestanden, wer die Mindestergebnisse für einzelne Eignungsmerkmale, die Mindestergebnisse für Gruppen von Eignungsmerkmalen, das Mindestergebnis für das Bestehen des praktischen Teils und das Mindestergebnis für das Bestehen des Auswahlverfahrens erreicht hat.

(4) Die Auswahlkommission legt anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren bestanden haben. Sind mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet worden, so wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt, die das Auswahlverfahren bestanden haben. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleichem Gesamtergebnis in der Rangfolge vor den anderen Bewerberinnen und Bewerbern geführt. Nur bei ansonsten gleich geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern ist das Ergebnis des praktischen Teils maßgeblich für die Festlegung der Rangfolge.

§ 15dEinstellung in den Vorbereitungsdienst

123a)b)nach § 3 Nummer 1 einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss in einer ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung besitzt oderaa)bb)über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügt, die am Sitz der kooperierenden Hochschuleinrichtung zum Studium berechtigt, undein Vorpraktikum nachweist, falls die Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung ein Vorpraktikum verlangt,nach § 3 Nummer 2bei einem Vorbereitungsdiensterfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat undnach amtsärztlichem Gutachten oder nach dem Ergebnis einer Einstellungsuntersuchung die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz erfüllt.(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz kann eingestellt werden, werIn den Fällen, in denen der Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 durchgeführt wird und für die Bewerberin oder den Bewerber von der kooperierenden Hochschuleinrichtung eine Zugangsprüfung vorgesehen ist, muss das Einvernehmen der Einstellungsbehörde mit der kooperierenden Hochschuleinrichtung über die Zulassung zum Studium vorliegen.

(2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt die Bundeswehrverwaltung. Sie kann die Einstellungsuntersuchung auch selbst vornehmen.

(3) Auch bei schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern und gleichgestellten behinderten Bewerberinnen und Bewerbern muss die Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst amtsärztlich festgestellt werden und sie müssen die Mindestergebnisse im praktischen Teil des Auswahlverfahrens erreichen. Darüber hinaus wird von ihnen nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt.

(4) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge, die die Auswahlkommission festgelegt hat.

(5) Wer nicht eingestellt wird, erhält eine schriftliche Ablehnung. Für die Bewerbungsunterlagen gilt § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.

§ 16Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende

(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

(2) In der Einstellungsbehörde werden Beamtinnen oder Beamte des höheren oder des gehobenen Verwaltungsdienstes als Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie ist für die ordnungsgemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung verantwortlich.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt im Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr eine Ausbildungsbeauftragte oder einen Ausbildungsbeauftragten für den Brandschutz in der Bundeswehr, die oder der die Ausbildung fachlich verantwortet. Die oder der Ausbildungsbeauftragte unterrichtet die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter werden in den einzelnen Ausbildungsstationen Beschäftigten der Bundeswehr zur Unterweisung und Anleitung zugeteilt. Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden die Ausbildenden von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Ausbildenden unterrichten die Ausbildungsbeauftragte oder den Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

§ 17Rahmenlehrplan

(1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde und dem Bildungszentrum der Bundeswehr einen Rahmenlehrplan. Der Rahmenlehrplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Im Rahmenlehrplan werden die Regeldauer der Lehrgänge (§§ 21 bis 26) und die grobe Struktur der Lehrinhalte festgelegt.

§ 18Ausbildungsrahmenplan

(1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde und dem Bildungszentrum der Bundeswehr einen Ausbildungsrahmenplan. Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden der allgemeine Ablauf des Vorbereitungsdienstes, die Ausbildungsstationen und der Inhalt der praktischen Ausbildung sowie die Dauer der Abschnitte der praktischen Ausbildung (§ 27) geregelt.

§ 19Ausbildungsplan

(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan.

(2) Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeiträume der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die konkreten Ausbildungsstationen festzulegen. Die Zeiträume für die Durchführung des Lehrgangs „Menschenführung“ (§ 22) und des Lehrgangs „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre“ (§ 23) sind mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr abzustimmen.

(3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung des Ausbildungsplans.

§ 20Ausbildungsabschnitte

1234567dem Lehrgang „Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz“,dem Lehrgang „Menschenführung“,dem Lehrgang „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre“,dem Lehrgang „Gruppenführung“,dem Lehrgang „Zugführung“,dem Lehrgang „Verbandsführung“ undder praktischen Ausbildung.(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.

(2) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung vermitteln berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet. Das Selbststudium ist zu fördern.

12für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 6 vom Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr undfür die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 vom Bildungszentrum der Bundeswehr.(4) Die Lehrinhalte und die Dauer der Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden auf Basis des Rahmenlehrplans in Lehrplänen geregelt. Die Lehrpläne werden aufgestellt

12für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 6 dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr undfür die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 dem Bildungszentrum der Bundeswehr.(5) Die Durchführung der Lehrgänge obliegtDie Lehrgänge können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung auch an einer anderen Dienststelle der Bundeswehr, an einer kooperierenden Hochschuleinrichtung oder an einer Lehreinrichtung der Länder durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die Lehrpläne nach Absatz 4 entsprechend.

§ 21Lehrgang „Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz“

123einsatztaktische und einsatztechnische Grundlagen der Brandbekämpfung und der Hilfeleistung,Funktion und Einsatz der Rettungsgeräte sowieFahrzeugtechnik und feuerwehrtechnische Ausstattung der Feuerwehrfahrzeuge.Im Lehrgang „Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern allgemeine berufsbezogene Grundlagen und fachbezogene Grundlagen für den Feuerwehrdienst vermittelt. Sie werden zur Brandbekämpfung sowie zur Hilfeleistung, insbesondere zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen, befähigt. Es werden ihnen die notwendigen Kenntnisse in den folgenden Bereichen vermittelt:

§ 22Lehrgang „Menschenführung“

123Menschenführung,Führungs- und Organisationskultur sowieKonflikt- und Selbstmanagement.Im Lehrgang „Menschenführung“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern die notwendigen Kenntnisse in den folgenden Bereichen vermittelt:Der Lehrgang ist insbesondere auf die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse für die Wahrnehmung der Aufgaben als Führungskraft im Feuerwehreinsatz in zeitkritischen und psychisch belastenden Situationen ausgerichtet.

§ 23Lehrgang „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre“

123Staatsrecht, Personalrecht, Einsatzrecht und Katastrophenschutzrecht,Aufbau und Organisation der Bundeswehr sowie Grundlagen und Grundzüge des Verwaltungshandelns undGrundlagen der Betriebswirtschaftslehre.Im Lehrgang „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern die notwendigen Kenntnisse in den folgenden Bereichen vermittelt:

§ 24Lehrgang „Gruppenführung“

12345Einheiten in Trupp-, Staffel- oder Gruppenstärke als selbständige taktische Einheit zu führen,taktische Aufgaben nach Weisung innerhalb eines Zuges eigenständig auszuführen,die Funktion einer Einsatzleiterin oder eines Einsatzleiters bis Gruppenstärke zu übernehmen,bei Einsätzen zur Bekämpfung atomarer, biologischer und chemischer Gefahren die entsprechende Ausrüstung einzusetzen und entsprechend ausgebildete Einsatzkräfte taktisch richtig zu führen unddie Aus- und Fortbildung auf Standortebene durchzuführen.Im Lehrgang „Gruppenführung“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern aufbauend auf dem Lehrgang „Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz“ die Kenntnisse für den Einsatz als Einheitsführerin oder Einheitsführer vermittelt. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,

§ 25Lehrgang „Zugführung“

123taktische Einheiten bis zur Stärke eines erweiterten Zuges selbständig zu führen,die Funktion der Einsatzleitung bis zur Stärke eines erweiterten Zuges wahrzunehmen undim vorbeugenden Brandschutz auf Standortebene mitzuwirken sowie Einrichtungen des vorbeugenden Brandschutzes im Feuerwehreinsatz taktisch richtig einzusetzen.Im Lehrgang „Zugführung“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern aufbauend auf dem Lehrgang „Gruppenführung“ die Kenntnisse für den Einsatz als Zugführerin oder Zugführer vermittelt. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,

§ 26Lehrgang „Verbandsführung“

123zum Führen von Einheiten über dem erweiterten Zug,zur Leitung von Einsätzen mit Einheiten verschiedener Aufgabenbereiche undzur selbständigen Führung eines Sachgebiets in einer stabsmäßig arbeitenden Einsatzleitung.Im Lehrgang „Verbandsführung“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern aufbauend auf dem Lehrgang „Zugführung“ die Kenntnisse für den Einsatz als Verbandsführerin oder Verbandsführer vermittelt. Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt

§ 27Praktische Ausbildung

(1) In der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter mit allen Grundlagen der Zusammenarbeit innerhalb der militärischen Dienststellen und der Feuerwachen sowie dem Zusammenwirken mit anderen Organisationseinheiten vertraut gemacht. Die praktische Ausbildung ist insbesondere auf die Vermittlung praxisorientierter Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten ausgerichtet. Darüber hinaus werden die Kenntnisse, die in den Lehrgängen „Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz“, „Gruppenführung“ und „Zugführung“ erworben worden sind, durch praktische Übungen und Einsatzaufgaben in den anzuwendenden Einsatztechniken vertieft.

(2) Die praktische Ausbildung wird in mehreren Abschnitten bei der Bundeswehr-Feuerwehr und in Dienststellen mit Brandschutzzuständigkeit durchgeführt. Die Einstellungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vorsehen, dass die praktische Ausbildung teilweise auch bei Berufsfeuerwehren der Kommunen oder bei hauptberuflichen Werkfeuerwehren durchgeführt wird.

(3) Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.

§ 28Bachelorstudium

(1) Das Bachelorstudium wird an einer mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschuleinrichtung durchgeführt.

(2) Die Studiengänge des Bachelorstudiums werden von der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr festgelegt. Die Festlegung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung.

(3) Die Einstellungsbehörde teilt die Anwärterinnen und Anwärter einer kooperierenden Hochschuleinrichtung zu.

§ 29Inhalt und Aufbau des Bachelorstudiums

(1) Inhalt und Aufbau des Bachelorstudiums richten sich nach der Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung.

(2) Das Bachelorstudium kann bereits Inhalte der in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Lehrgänge vermitteln.

§ 30Erfolgreicher Abschluss des Bachelorstudiums

12die erforderliche Zahl an Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erreichen unddie Modulprüfungen und die Bachelorarbeit nach den Bestimmungen der kooperierenden Hochschuleinrichtung bestehen.(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums müssen die Anwärterinnen und AnwärterDie erforderliche Zahl an Leistungspunkten wird von der kooperierenden Hochschuleinrichtung festgelegt.

(2) Die kooperierende Hochschuleinrichtung regelt durch eigene Studien- und Prüfungsordnung die Einzelheiten zu Zeitpunkt, Dauer, Inhalt, Ablauf und Bewertung der Modulprüfungen und der Bachelorarbeit.

(3) In eigener Zuständigkeit führt die kooperierende Hochschuleinrichtung die Modulprüfungen durch, bewertet die Bachelorarbeit und bildet das Gesamtergebnis.

(4) Die Wiederholung von Prüfungen und der Bachelorarbeit richtet sich nach der Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung.

§ 31Berufspraktische Studienzeit

(1) Die berufspraktische Studienzeit nach den §§ 16 bis 27 findet während des Studiums in der vorlesungsfreien Zeit statt.

(2) Bei der Erstellung des Rahmenlehrplans werden bereits nach § 29 Absatz 2 vermittelte Lehrinhalte berücksichtigt.

(3) Bei der Erstellung des Ausbildungsplans werden die Zeiträume von Praktika, Fachpraktika oder anderen praktischen Studienzeiten, die von der Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung vorgesehen sind, berücksichtigt.

(4) Die Ausbildungsleitung hat unverzüglich nach Abschluss eines Praktikums, eines Fachpraktikums oder einer anderen praktischen Studienzeit nach Absatz 3 eine Bewertung durch die zuständige Ausbilderin oder den zuständigen Ausbilder zu veranlassen. Die Bewertung muss die Angaben enthalten, die von der Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung gefordert werden.

(5) Die Bewertungen sind der kooperierenden Hochschuleinrichtung mitzuteilen und mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.

§ 32Bestandteile

123einer schriftlichen Prüfung,einer praktischen Prüfung undeiner mündlichen Prüfung.Die Laufbahnprüfung besteht aus

§ 33Prüfungsamt

(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein Prüfungsamt eingerichtet.

123organisiert die Laufbahnprüfung und führt sie durch,entwickelt einheitliche Bewertungsmaßstäbe und sorgt dafür, dass in allen Prüfungen dieselben Bewertungsmaßstäbe angelegt werden,vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommissionen.(2) Das Prüfungsamt

(3) Das Prüfungsamt kann einzelne Aufgaben auf andere Behörden übertragen.

§ 34Einrichtung von Prüfungskommissionen

(1) Das Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Laufbahnprüfung mindestens eine Prüfungskommission ein.

(2) Die Prüfungstätigkeit erfolgt im besonderen dienstlichen Interesse und ist eine herausgehobene Tätigkeit.

(3) Werden für einen Teil der Laufbahnprüfung mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet, kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Verwaltungsdienstes mit der Leitung dieses Teils der Prüfung beauftragen.

§ 35Mitglieder der Prüfungskommissionen

12a)b)eine Lehrkraft des Bildungszentrums der Bundeswehr oder eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender undeine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender sowiefür die Klausur zum Prüfungsgebiet „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre“ (§ 39 Absatz 2 Nummer 1)a)b)jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz als Vorsitzende oder Vorsitzender undjeweils eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz als Beisitzende oder Beisitzender.für die Klausuren zu den Prüfungsgebieten „vorbeugender Brandschutz“ und „abwehrender Brandschutz“ (§ 39 Absatz 2 Nummer 2 und 3)(1) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfung sind:

12eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz als Vorsitzende oder Vorsitzender undzwei Angehörige des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz als Beisitzende.(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die praktische Prüfung sind:

123eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz als Vorsitzende oder Vorsitzender,zwei Angehörige des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz als Beisitzende undeine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender.(3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind:

(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Soldatinnen und Soldaten können als Mitglieder der Prüfungskommissionen bestellt werden, wenn sie über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Prüfungsamt bestellt. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

§ 36Entscheidungen der Prüfungskommission

(1) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(2) Die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission stellt sicher, dass ein einheitlicher Bewertungsmaßstab angelegt wird.

(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 37Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.

(2) Bei der praktischen und der mündlichen Prüfung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend sein.

(3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der Ausbildung oder Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz befasst sind, die Anwesenheit bei der praktischen und der mündlichen Prüfung gestatten.

(4) Auf Wunsch von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann bei ihrer praktischen und ihrer mündlichen Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein.

(5) Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.

(6) Die Aufsichtsbefugnisse des Prüfungsamts und des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.

§ 38Prüfungsort und Prüfungstermin

(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen Prüfung, der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung fest und teilt sie den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mit.

(2) Die praktische und die mündliche Prüfung sollen in zeitlichem Zusammenhang nacheinander durchgeführt werden.

§ 39Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie die Aufgaben im Bereich der Feuerwehr rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen können.

123im Prüfungsgebiet „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre“,im Prüfungsgebiet „vorbeugender Brandschutz“ undim Prüfungsgebiet „abwehrender Brandschutz“.(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben

(3) Die Bearbeitungszeit für die drei Klausuren beträgt insgesamt zwölf Zeitstunden. Jede Klausur muss mindestens auf drei Zeitstunden ausgerichtet sein.

(4) Die Aufgaben für die Klausur im Prüfungsgebiet „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre“ bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bildungszentrums der Bundeswehr. Die Aufgaben für die beiden übrigen Klausuren bestimmt es auf Vorschlag des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr. Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und sind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung unter Verschluss zu halten.

(5) Die Klausur im Prüfungsgebiet „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre“ soll am Ende des Lehrgangs „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre“ (§ 23) geschrieben werden. Die beiden übrigen Klausuren sollen am Ende des Lehrgangs „Zugführung“ (§ 25) geschrieben werden.

§ 40Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. Die Aufsichtführenden haben an jedem Prüfungstag ein Protokoll anzufertigen, in dem der Beginn und die Abgabe der Klausur sowie etwaige Unterbrechungen, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen und besondere Vorkommnisse enthalten sind.

(2) Bei jeder Klausur werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, vom Prüfungsamt angegeben. Die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

(3) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Klausur und wird nicht nach § 51 verfahren, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

(4) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen erstellt. Diese Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.

§ 41Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfung

(1) Jede Klausur wird von den beiden Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander bewertet. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Sollte bei abweichenden Bewertungen keine Einigung erzielt werden, gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Wird die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Klausur mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

(4) Das Prüfungsamt gibt das Ergebnis jeder einzelnen Klausur den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens einen Monat nach dem Prüfungstag schriftlich bekannt.

§ 42Zulassung zur praktischen Prüfung

(1) Zur praktischen Prüfung zugelassen sind Anwärterinnen und Anwärter, die die schriftliche Prüfung bestanden haben. Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt oder eine vom Prüfungsamt beauftragte Person.

(2) Beim Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 müssen die Anwärterinnen und Anwärter darüber hinaus das Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur praktischen Prüfung bedarf der Schriftform. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 43Praktische Prüfung

(1) In der praktischen Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie befähigt sind, Einsatzstellen auch beim Einsatz mehrerer Züge zu leiten.

(2) Die praktische Prüfung besteht aus zwei Planübungen mit jeweils etwa 30 Minuten Dauer.

123Brandbekämpfung,technische Hilfe sowiegefährliche Stoffe und Güter.(3) Für jede Planübung ist ein eigenes Thema vorzusehen. Zu wählen ist aus den Themen

(4) Die Themen der Planübungen werden vom Prüfungsamt auf Vorschlag des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr bestimmt. Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und sind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung unter Verschluss zu halten.

(5) Die Planübungen werden vom Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vorbereitet und durchgeführt.

§ 44Bewertung und Bestehen der praktischen Prüfung

(1) Die in der praktischen Prüfung gezeigten Leistungen werden von der Prüfungskommission bewertet. Jede und jeder Prüfende gibt jeweils für jede Planübung eine Bewertung ab. Aus den Einzelbewertungen wird eine Durchschnittspunktzahl gebildet.

(2) Über die praktische Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung hervorgehen.

(3) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn die Planübungen im Durchschnitt mit einer Rangpunktzahl von mindestens fünf bewertet worden sind.

§ 45Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Zur mündlichen Prüfung zugelassen sind Anwärterinnen und Anwärter, die die praktische Prüfung bestanden haben. Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt oder eine vom Prüfungsamt beauftragte Person.

(2) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung bedarf der Schriftform. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

65 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-gfwtdbwvdv

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