123das Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“,die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ für den „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ oderdie verkürzte Qualifizierung für den „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.Vorbereitungsdienste für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes sindSoweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, werden die Vorbereitungsdienste an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) durchgeführt.
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Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
(1) Die Studierenden sind Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamts.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ sind während der Dauer der Qualifizierungsmaßnahme Arbeitnehmer. Falls sie bei der Bewerbung Beamtinnen oder Beamte des Bundeskriminalamts waren, besteht das Beamtenverhältnis während der Qualifizierungsmaßnahme im Bereich „Cyberkriminalität“ fort.
(3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ sind Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamts.
12während der Ausbildung an der Hochschule (§ 13 Absatz 1) undwährend der Ausbildung bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei und beim Bundeskriminalamt (§ 13 Absatz 2).(1) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des BundeskriminalamtsWährend der praxisintegrierenden Studienzeiten bei einer Kriminalpolizeidienststelle eines Landes unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der Leitung dieser Dienststelle.
12während der Ausbildung an der Hochschule (§ 64 Absatz 1) undwährend der Ausbildung beim Bundeskriminalamt (§ 64 Absatz 2).(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts
12während der Ausbildung an der Hochschule (§ 99 Absatz 1) undwährend der Ausbildung bei den Kriminalpolizeidienststellen der Länder und beim Bundeskriminalamt (§ 99 Absatz 2).(3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des BundeskriminalamtsWährend der Fachpraxis außerhalb des Bundeskriminalamts unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der Leitungen der Kriminalpolizeidienststellen der Länder.
Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden von der Hochschule bestimmt.
Prozentualer Anteil dererreichten Punktzahlan der erreichbarenPunktzahlRangpunkte/RangpunktzahlNoteNotendefinition1234193,70 bis 100,0015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht287,50 bis 93,6914383,40 bis 87,4913guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht479,20 bis 83,3912575,00 bis 79,1911670,90 bis 74,9910befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht766,70 bis 70,899862,50 bis 66,698958,40 bis 62,497ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht1054,20 bis 58,3961150,00 bis 54,1951241,70 bis 49,994mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können1333,40 bis 41,6931425,00 bis 33,3921512,50 bis 24,991ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können160,00 bis 12,490(1) Die in den Prüfungen des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen werden wie folgt bewertet:
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet, so wird zunächst der Durchschnitt aus den erreichten Punkten berechnet. Dem berechneten Durchschnitt wird dann die entsprechende Bewertung in Rangpunkten zugeordnet.
(4) Werden die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.
(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für das Studium geeignet sind. Insbesondere wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, ob sie über das Allgemeinwissen, die kognitiven und sozialen Kompetenzen, die gesundheitliche Eignung und die Leistungsmotivation, die für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind, verfügen.
(2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
(4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine elektronische Mitteilung über die Nichtzulassung. Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
123einem schriftlichen Teil,einem mündlichen Teil undder Prüfung der körperlichen Tauglichkeit.Das Auswahlverfahren besteht aus den folgenden Teilen:
1234den Ablauf des Auswahlverfahrens,die zu bearbeitenden Aufgaben und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowiea)b)c)für das Bestehen des schriftlichen Teils,für das Bestehen des mündlichen Teils undfür das Bestehen der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit.die Mindestpunktzahl, die erforderlich ist(1) Die Dienstbehörde legt fest:Das Auswahlverfahren beginnt mit dem schriftlichen Teil. Die Reihenfolge des mündlichen Teils oder der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit ist variabel.
(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens.
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und die Fähigkeit, einen Text sicher zu erfassen, geprüft.
(2) Der schriftliche Teil ist ein Leistungstest. Er kann um höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
123ein weiterer Leistungstest,ein Persönlichkeitstest oderSimulationsaufgaben.(3) Weitere Auswahlinstrumente können sein:
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat. Findet der mündliche Teil nach der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit statt, so wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil und die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit jeweils bestanden hat.
(2) Für die Person, die nicht zum mündlichen Teil zugelassen wird, ist das Auswahlverfahren beendet. Die Nichtzulassung ist ihr elektronisch mitzuteilen und zu begründen.
(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient insbesondere der Feststellung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation, der sozialen Kompetenz und des Kommunikationsverhaltens.
(2) Der mündliche Teil ist ein strukturiertes oder ein halbstrukturiertes Interview. Es kann um weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
1234ein psychodiagnostischer Test,Simulationsaufgaben,eine Gruppendiskussion sowieeine Präsentation oder ein Referat.(3) Weitere Auswahlinstrumente können sein:
(1) Zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit wird zugelassen, wer den mündlichen Teil bestanden hat. Findet die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit vor dem mündlichen Teil statt, so wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.
(2) Für die Person, die nicht zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird, ist das Auswahlverfahren beendet. Die Nichtzulassung ist ihr elektronisch mitzuteilen und zu begründen.
12einem sportlichen Leistungstest undder ärztlichen Untersuchung auf Polizeidiensttauglichkeit.(1) Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit besteht aus
12wer die Mindestpunktzahl, die für den sportlichen Leistungstest erforderlich ist, erreicht hat undbei wem durch die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 die Polizeidiensttauglichkeit festgestellt worden ist.(2) Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit hat bestanden,
(1) Für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der alle drei Teile des Auswahlverfahrens bestanden hat, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. Das Gesamtergebnis ist die Summe der Ergebnisse der drei Teile des Auswahlverfahrens.
(2) Wer einen Teil des Auswahlverfahrens nicht bestanden hat, kann ein weiteres Mal an einem Auswahlverfahren nach § 6 teilnehmen. Bei der Wiederholung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.
(3) Den Bewerberinnen und Bewerbern wird elektronisch mitgeteilt, ob ihre Teilnahme am Auswahlverfahren erfolgreich war und ob sie aufgrund der erfolgreichen Teilnahme eingestellt werden. Kann keine Einstellung erfolgen, ist die Mitteilung zu begründen. Die Bewerbungsunterlagen sind der Bewerberin oder dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn sie oder er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
(2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung anzuhören.
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundeskriminalamt eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt das Bundeskriminalamt sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) Die Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. Sie besteht aus mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes. Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission soll die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren Kriminaldienst besitzen.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl an Ersatzmitgliedern werden vom Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung erfolgt auf unbestimmte Zeit. Sie kann vom Bundeskriminalamt widerrufen werden.
(4) Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Fachbereichs Kriminalpolizei der Hochschule ist berechtigt, am Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilzunehmen.
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(6) Die Auswahlkommission bestimmt vor Beginn des Auswahlverfahrens eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden der Auswahlkommission.
123erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt undden besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden.(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
12über Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt unddie Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
1234den Studierenden die wissenschaftlichen Methoden und akademischen Standards sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind,die Studierenden zu verantwortlichem polizeilichen Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu befähigen,die Studierenden zur Zusammenarbeit im europäischen und internationalen Raum zu befähigen unddie Studierenden zu befähigen, dass sie ihre Kompetenzen weiterentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen des Polizeivollzugsdienstes gerecht zu werden.Das Studium hat insbesondere zum Ziel,
(1) Das Studium dauert nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Regel sechs Semester.
(2) Das Studium ist so zu konzipieren, dass die Studierenden je Semester 30 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erwerben können.
123Module,modulbegleitende Veranstaltungen unddie Bachelorarbeit.(1) Das Studium gliedert sich in
SemesterStudienabschnittModul oderBachelorarbeitInhalt123411. SemesterFachstudien IModul 1Verfassungs-, europa- und völkerrechtliche Grundlagen sowie Recht des öffentlichen Dienstes2Modul 2Rechtliche Grundlagen für die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben3Modul 3Sozial-, polizei- und kriminalwissenschaftliche sowie psychologische Grundlagen4Modul 4Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns52. SemesterFachstudien IIModul 5Kriminalität und Strafbarkeit – Basis6Modul 6Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei – Basis73. SemesterPraxisintegrierendeStudien IModul 7Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben in der Praxis – Basis84. SemesterFachstudien IIIModul 8Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen Kontext – Bundeskriminalamt9Modul 9Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen – Bundeskriminalamt10Modul 10Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität – Bundeskriminalamt11Modul 11Politisch motivierte Kriminalität – Bundeskriminalamt125. SemesterPraxisintegrierendeStudien IIModul 12Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben in der Praxis – Bundeskriminalamt136. SemesterFachstudien IVBachelorarbeitErstellung der Thesis14Modul 13Wahlpflichtbereich: Vertiefung zu Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts und den Phänomenen im Bereich Kriminalität sowie zu aktuellen polizeirelevanten Themen(2) Das Studium ist in sechs Studienabschnitte unterteilt. Die Module und die Bachelorarbeit verteilen sich wie folgt auf die Studienabschnitte und die Semester:
(3) Der Studienverlauf richtet sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ in der Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt. Das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.
(4) Die Hochschule kann festlegen, dass Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt verschoben werden. In den Zeitraum der Anfertigung der Bachelorarbeit dürfen jedoch keine Lehrveranstaltungen verschoben werden.
(5) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Studiums ist verpflichtend.
(1) Die Einzelheiten der Inhalte und des Verlaufs der Module werden von der Hochschule im Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ nach § 11 Absatz 3 festgelegt.
(2) Die Module sind interdisziplinär auszurichten.
(1) Die Module der Fachstudien I werden als Grundlagenstudium am Zentralen Lehrbereich der Hochschule in Brühl durchgeführt. Die Module der Fachstudien II, III und IV werden am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.
(2) Das Modul der praxisintegrierenden Studien I wird bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei durchgeführt. Das Modul der praxisintegrierenden Studien II wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
(3) Für alle Lehrveranstaltungen können digitale Formate genutzt werden.
Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der Module der praxisintegrierenden Studien I und II.
Für die Module der praxisintegrierenden Studien I und II erstellt die Hochschule für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan und gibt ihn der oder dem Studierenden bekannt.
12eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen für die Module der praxisintegrierenden Studien I und II undeine Beamtin oder einen Beamten zur Vertretung.(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule
(2) Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Module der praxisintegrierenden Studien I und II verantwortlich. Während der praxisintegrierenden Studienzeiten beraten sie die Studierenden und die Ausbildenden.
(1) Zusätzlich zu den Modulen werden in den Fachstudien modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.
(2) Die modulbegleitenden Veranstaltungen dienen dazu, Inhalte, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die Laufbahnbefähigung relevant sind. Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ nach § 11 Absatz 3.
123Polizeitraining,Berufsethik undpolizeispezifische Fremdsprachenausbildung.(3) Modulbegleitende Veranstaltungen sind
(1) Im Polizeitraining ist eine Prüfung vorgeschrieben. Die Prüfung muss vor den praxisintegrierenden Studien I durchgeführt werden.
(2) In Berufsethik und in polizeispezifischer Fremdsprachenausbildung kann je eine Prüfung vorgesehen werden.
(3) Findet die Prüfung in den Fachstudien I statt, so ist für die Organisation und Durchführung das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralbereich der Hochschule zuständig. Findet die Prüfung in den Fachstudien II statt, so ist für die Organisation und Durchführung das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.
(4) Jede Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen wird lediglich mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
(5) Für die Studierende oder den Studierenden, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme an den modulbegleitenden Veranstaltungen und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.
(6) Nur wer jede Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen bestanden hat, darf an den praxisintegrierenden Studien I teilnehmen.
(1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.
12a)b)die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken unddie Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln undim ersten Teila)b)die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe unddie Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.im zweiten Teil(2) Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. Zu prüfen ist
(1) Wer eine Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen nicht bestanden hat, kann sie jeweils einmal wiederholen.
(2) Wenn in der Prüfung im Polizeitraining nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.
(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ beendet.
Die Laufbahnprüfung dient dazu, die Eignung und Befähigung der oder des Studierenden für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes festzustellen.
(1) Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung.
12den Modulprüfungen undder Bachelorarbeit.(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus
(1) Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen in den Modulen 1 bis 4 ist das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralbereich der Hochschule zuständig.
(2) Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen in den Modulen 5 bis 13 ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.
(3) Für die Organisation und Durchführung der Bachelorarbeit ist ebenfalls das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.
(4) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf den Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule übertragen.
(5) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
(1) In jedem der Module 1 bis 13 hat die oder der Studierende eine Modulprüfung abzulegen.
(2) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Thesis abgeschlossen sein.
123einer Klausur,einer Hausarbeit,eines Lehrveranstaltungsprotokolls.12einer Präsentation odereines Kurzvortrags.(1) In den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 besteht die Modulprüfung mindestens aus einem schriftlichen Teil. Der schriftliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in FormDer schriftliche Teil kann durch einen mündlichen Teil ergänzt werden. Der mündliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form
(2) Soweit sich eine Prüfungsform hierfür eignet, können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, bearbeitet und bewertet werden. Die Hochschule gewährleistet die Integrität und Authentizität der Daten und die automatische Protokollierung und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können.
(3) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen.
(4) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.
(1) Die Modulprüfungen in den Modulen 1 bis 4 entsprechen der Zwischenprüfung des gemeinsamen fachbereichsübergreifenden Grundstudiums der Hochschule.
(2) Über die Zwischenprüfung erstellt das Prüfungsamt am Zentralbereich der Hochschule der oder dem Studierenden eine gesonderte Bescheinigung. In der gesonderten Bescheinigung sind die Rangpunkte anzugeben, die die oder der Studierende in den Modulprüfungen in den Modulen 1 bis 4 erreicht hat.
(1) Im Modul 7 ist die Modulprüfung mindestens die dienstliche Bewertung. Darüber hinaus können weitere Formen festgelegt werden, insbesondere die Form eines Praktikumsberichts.
(2) Im Modul 12 ist die Modulprüfung die dienstliche Bewertung.
(3) Die dienstliche Bewertung wird von der oder dem Ausbildenden erstellt. Dabei sind die Ausbildungsverantwortlichen zu beteiligen. Die dienstliche Bewertung enthält neben den Rangpunkten die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale der oder des Studierenden. Sie ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen.
(4) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.
(1) Für die Bewertung der in den Modulprüfungen erbrachten Leistungen bestellt das zuständige Prüfungsamt Prüfende.
12für den schriftlichen Teil jeweils eine Prüfende oder ein Prüfender undfür den mündlichen Teil jeweils zwei Prüfende.(2) Für die Prüfungen in den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 wird folgende Zahl an Prüfenden bestellt:
(3) Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. Für die Modulprüfungen in den Modulen 7 und 12 sind die Ausbildenden und die Ausbildungsverantwortlichen die Prüfenden.
(4) Werden zwei Prüfende bestellt, so bewerten sie unabhängig voneinander.
(5) Die Prüfenden sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
12in einem der Module 1 bis 6 und 8 bis 11 undim Modul 13.(1) Wer eine Modulprüfung in einem der Module 1 bis 6 und 8 bis 11 oder im Modul 13 nicht bestanden hat, kann sie zunächst einmal wiederholen. Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist eine zweite Wiederholung nur möglich
(2) Die in der Wiederholung erbrachte Leistung ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Sie werden vom zuständigen Prüfungsamt bestellt.
(3) Wer die Modulprüfung im Modul 7 nicht bestanden hat, kann nur die weiteren Formen der Modulprüfung wiederholen. Die dienstliche Bewertung bleibt bestehen.
(4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet.
12der Thesis undder Verteidigung der Thesis.Die Bachelorarbeit besteht aus
In der Thesis soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er fähig ist, innerhalb einer vorgegebenen Bearbeitungszeit eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden und wissenschaftlichen Standards selbständig zu bearbeiten.
(1) Bereits im fünften Semester hat die oder der Studierende einen Themenvorschlag und ein Exposé für die Thesis bei der Hochschule einzureichen. Der genaue Abgabetermin für den Themenvorschlag und für das Exposé wird vom Prüfungsamt bestimmt und bekanntgegeben.
(2) Der eingereichte Themenvorschlag und das eingereichte Exposé werden von der Hochschule geprüft und an das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt weitergeleitet.
(3) Wird kein Exposé eingereicht oder nur ein Exposé, das so unzureichend ist, dass aus ihm kein Thema für die Thesis festgelegt werden kann, so wird die Thesis mit null Rangpunkten bewertet.
(4) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt legt das Thema der Thesis fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt. Das Thema ist aktenkundig zu machen.
(5) Ein festgelegtes Thema kann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung des Prüfungsamts beim Bundeskriminalamt geändert werden.
(1) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt acht Wochen.
(2) Den Beginn der Bearbeitungszeit und den Termin für die Abgabe der Thesis legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt fest.
(3) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ nach § 11 Absatz 3.
(1) Sobald das Thema der Thesis festgelegt worden ist, bestellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden und eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden für die Bewertung der Thesis.
1234hauptamtliche Lehrkräfte an Hochschulen,nebenamtliche Lehrkräfte, die am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule tätig sind,Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer, odera)b)einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben odermindestens fünf Jahre auf dem Gebiet, dem das Thema der Thesis entnommen ist, beruflich tätig sind.Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer, die(2) Als Prüfende können bestellt werden:Mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender muss einem der Personenkreise nach Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 Buchstabe a angehören.
(3) Die beiden Prüfenden bewerten die Thesis eigenständig. Die oder der Zweitprüfende darf jedoch Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
12die Bewertungen der beiden Prüfenden um mindestens einen Rangpunkt voneinander abweichen odermindestens eine Bewertung unter fünf Rangpunkten liegt.(4) Für die Bewertung ist jeweils ein Gutachten zu erstellen. Die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens der beiden Prüfenden ist jedoch zulässig. Zwei getrennte Gutachten sind jedoch zu erstellen, wenn
(5) Die Gesamtbewertung der Thesis ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der beiden Prüfenden.
(6) Die beiden Prüfenden sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(1) Die oder der Studierende hat Anspruch darauf, bei der Anfertigung der Thesis von den beiden Prüfenden betreut zu werden.
(2) Dienstort für die Anfertigung der Bachelorarbeit ist Wiesbaden.
Während der Bearbeitungszeit für die Thesis ist die oder der Studierende von den sonstigen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt.
Die Vorgaben für die Form der Thesis legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt fest.
(1) Die Thesis ist im Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt abzugeben. Die Abgabe muss spätestens am festgelegten Abgabetermin erfolgen.
12die Thesis ohne fremde Mitwirkung verfasst hat undnur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.(2) Mit der Abgabe muss die oder der Studierende schriftlich versichern, dass sie oder erSofern die Thesis elektronisch übermittelt werden kann, kann auch die Versicherung elektronisch abgegeben werden.
(3) Die Abgabe beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ist aktenkundig zu machen.
(4) Wird die Thesis nach dem festgelegten Abgabetermin abgegeben, so wird sie mit null Rangpunkten bewertet.
Die Thesis ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
(1) Wer die Thesis nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ein neues Thema fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt.
(3) Während der Bearbeitungszeit wird die oder der Studierende einer Organisationseinheit des Bundeskriminalamts zugewiesen.
(4) Für die Person, die die Thesis auch bei der Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium beendet.
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