Auf Grund des § 137 des Markengesetzes, der zuletzt durch Artikel 206 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
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Glashütteverordnung
Anlagen & Schlussformeln
Die Herkunftsangabe „Glashütte“ darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Uhren verwendet werden, die im Herkunftsgebiet hergestellt worden sind.
123die Stadt Glashütte,die Ortsteile Bärenstein und Lauenstein der Stadt Altenberg für die Zulieferung und Veredlung sowiea)b)c)d)Werkteile plattieren,Werkteile galvanisieren,Werkteile rhodinieren sowieLaserarbeiten.die Landeshauptstadt Dresden für folgende, konkrete Veredlungsschritte:Das Herkunftsgebiet umfasst folgende Gebiete im Freistaat Sachsen:
Uhren im Sinne dieser Verordnung sind Instrumente, deren Hauptfunktion die Zeitmessung ist, und sonstige Instrumente mit Zeitmessfunktion.
123die Herstellung des Uhrwerks,die Einschalung des Uhrwerks unddie Endkontrolle der Uhr.(1) Wesentliche Herstellungsstufen im Sinne von § 5 Nummer 2 sind:
12345678der Fertigung oder Veredlung von Teilen des Uhrwerks,der Montage von Teilen des Uhrwerks,dem Ingangsetzen,der Reglage,der Montage des Ziffernblatts,dem Setzen der Zeiger,der Schlusskontrolle des Uhrwerks undder Chronometerzertifizierung, soweit diese im Herkunftsgebiet durchgeführt wird.(2) Die Herstellung des Uhrwerks besteht im Wesentlichen aus folgenden Herstellungsstufen:
12a)b)c)d)e)Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks,die Reglage,die Montage des Ziffernblatts,das Setzen der Zeiger,das Einschalen des Uhrwerks undfolgende Herstellungsstufen vollständig im Gebiet der Stadt Glashütte im Freistaat Sachsen erfolgt sind:in den wesentlichen Herstellungsstufen zusammen mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung im Herkunftsgebiet erzielt wurde.Eine Uhr ist im Herkunftsgebiet hergestellt, wenn
Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag anderweitig abschließend entscheidet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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