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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin

Abkürzung
GlAusbV 2001
Ausfertigungsdatum
5. Juli 2001
Paragrafen
13

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Glaser/Glaserin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 72, Glaser, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer

12Verglasung und Glasbau undFenster- und GlasfassadenbauDie Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungengewählt werden.

§ 3Ausbildungsberufsbild

1234567891011121314151617Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, Vorbereiten und Auflösen von Montagestellen,Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen und von lichtdurchlässigen Werkstoffen sowie von Glassystemen zur Energiegewinnung,Be- und Verarbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen und sonstigen Werkstoffen,Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen,Gestalten von Glas und Glaserzeugnissen,Einbauen von Bauelementen und Zubehörteilen,Instandsetzen von Bauelementen, Zubehörteilen und Glaskonstruktionen,Restaurieren von Glaskonstruktionen und Bauelementen,Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

12a)b)c)d)Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme,Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasungen,Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern,Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenelementen;in der Fachrichtung Verglasung und Glasbau:a)b)c)Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen,Behandeln von Oberflächen,Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen.in der Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau:(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 4Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7, 8 und 9 nachzuweisen.

§ 5Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt 180 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende Arbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten. Hierfür kommt insbesondere das Herstellen eines Werkstücks unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken, unterschiedlicher Verbindungstechniken einschließlich Behandeln von Oberflächen in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie den Umweltschutz, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten kann.

§ 8Gesellenprüfung der Fachrichtung Verglasung und Glasbau

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

1* 2.34Herstellen, Ändern, Erweitern oder Instandsetzen einer Glaskonstruktion,Einrahmen eines Objektes,Herstellen oder Instandsetzen einer Kunstverglasung oderMontieren eines Glasfassadenelementes.(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 40 Stunden zwei Arbeitsaufgaben durchführen und dokumentieren sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten ein Fachgespräch über eine der Arbeitsaufgaben führen. Als Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, die Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann.

123Für den Prüfungsbereich Glasbau kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung und Instandhaltung von Glaskonstruktionen, Glasmobiliar, Innenausbauten oder Glasfassadenkonstruktionen sowie zur Ermittlung und Eingrenzung von Fehlern und deren Behebung, Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Produktqualität.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Herstellungs-, Einbau-, Wartungs- und Instandsetzungsaufgaben erforderlichen Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.Für den Prüfungsbereich Kunstverglasung und Bilderrahmung kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung und Instandhaltung von Kunstverglasungen oder von Rahmen für Bilder oder für veredelte Gläser sowie zur Ermittlung von Schäden und deren Behebung.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe planen, Unterlagen auswerten, Schäden bewerten und dokumentieren sowie Bauarten und Baustile darstellen und zuordnen kann.Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Glasbau, Kunstverglasung und Bilderrahmung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Glasbau sowie Kunstverglasung und Bilderrahmung sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Glas, Glaserzeugnissen und Werkstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.

1im Prüfungsbereich Glasbau180 Minuten,2im Prüfungsbereich Kunstverglasung und Bilderrahmung120 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

1Prüfungsbereich Glasbau50 Prozent,2Prüfungsbereich Kunstverglasungund Bilderrahmung30 Prozent,3PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Glasbau mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prüfungsleistung in einer Arbeitsaufgabe mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 9Gesellenprüfung der Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

1* 2.34Herstellen eines Fensters oder einer Fenstertür,Herstellen einer Tür- oder Torkonstruktion,Herstellen einer Glasfassadenkonstruktion oderMontieren oder Instandsetzen einer Fenster-, Tür- oder Glasfassadenkonstruktion.(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 40 Stunden zwei Arbeitsaufgaben durchführen und dokumentieren sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten ein Fachgespräch über eine der Arbeitsaufgaben führen. Als Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, die Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann.

123Für den Prüfungsbereich Fenster- und Türenbau kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei Herstellung, Einbau und Instandhaltung von Konstruktionen für Fenster, Türen, Tore oder Verkleidungen aus unterschiedlichen Werkstoffen sowie zur Ermittlung und Eingrenzung von Fehlern und Schäden und deren Behebung.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Herstellungs-, Einbau-, Wartungs- und Instandsetzungsaufgaben erforderlichen Verfahren unter Beachtung von technischen Regeln zuordnen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.Für den Prüfungsbereich Glasfassadenbau kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei Herstellung, Einbau und Instandhaltung von Glasfassadenelementen oder von Objekten aus Glas oder Glaserzeugnissen sowie zur Ermittlung von Schäden und deren Beseitigung.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Herstellungs-, Einbau- und Instandhaltungsaufgaben erforderlichen Verfahren unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Fenster- und Türenbau, Glasfassadenbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fenster- und Türenbau sowie Glasfassadenbau sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Glas, Glaserzeugnissen und Werkstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.

1im Prüfungsbereich Fenster- und Türenbau210 Minuten,2im Prüfungsbereich Glasfassadenbau90 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlichen geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

1Prüfungsbereich Fenster-und Türenbau55 Prozent,2PrüfungsbereichGlasfassadenbau25 Prozent,3PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsfach Fenster- und Türenbau mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prüfungsleistung in einer Arbeitsaufgabe mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 10Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Anlage(zu § 4 Abs 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin

(Fundstelle: BGBl. I 2001, 1555 - 1561)I. Gemeinsame Fertigkeiten und KenntnisseLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im1.-18.Monat19.-36.Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenzur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)b)c)d)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläuternArbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeitenVorschriften zum Datenschutz beachtenDaten pflegen und sichern3*)6Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)b)c)d)e)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenInformationen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und FachbücherBedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellenArbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereitenEinsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden2)*f)g)h)i)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und dokumentierenAufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswertenGespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellenmit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen2)*7Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)a)b)c)d)Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwendenNormen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Zulassungsbescheide und Arbeitsanweisungen anwendenMessverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen, Maße nehmen und dokumentierenMaterial- und Stücklisten erstellen und anwenden2)*e)f)g)Bauzeichnungen anwenden und Leistungsbeschreibungen beachtentechnische Unterlagen anwenden, insbesondere Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Montage- und Verwendungsanleitungentechnische Vorgaben unter Berücksichtigung der Bausituation umsetzen2)*8Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, Vorbereiten und Auflösen von Montagestellen(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)a)b)c)d)e)f)g)h)i)k)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenpersönliche Schutzausrüstung verwendenVerkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung veranlassenLeitern und Arbeitsgerüste nach dem Verwendungszweck auswählenArbeitsgerüste auf-, um- und abbauenLeitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilenBereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifenGeräte und Maschinen auf Montagestellen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützenGefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen und Abfällen sicherstellenbei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern5)*9Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)a)b)c)d)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählenWerkzeuge handhaben und instand haltenGeräte, Maschinen und technische Einrichtungen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienenMaschinenwerkzeuge auswählen, einrichten und instand halten6e)f)g)Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedienenGeräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten, Entsorgung von Betriebsstoffen veranlassenStörungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen210Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen und von lichtdurchlässigen Werkstoffen sowie von Glassystemen zur Energiegewinnung(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)a)b)c)d)e)f)g)h)i)Glasarten und Glaserzeugnisse auswählen, transportieren, lagern und kennzeichnenGlas und Glaserzeugnisse auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassenSchablonen anfertigen, Maße übertragenGlas und Glaserzeugnisse von Hand schneiden und brechenGlas und Glaserzeugnisse mit Maschinen bearbeiten, insbesondere sägen, bohren, schleifen und polierenGehrungen, Facetten, Rand-, Eck- und Lochausschnitte herstellenFalze vorbereitenGlas und Glaserzeugnisse einbauen, abdichten und zur Sicherung kenntlich machenGlas und Glaserzeugnisse ausbauen, Reparatur- und Notverglasungen durchführen26k)l)m)n)Glas und Glaserzeugnisse mit besonderen Eigenschaften einbauen, insbesondere Wärmeschutz-, Feuchteschutz-, Schallschutz- und SicherheitsgläserSpiegel und Spiegelwände ein- und ausbauenlichtdurchlässige Werkstoffe auswählen, bearbeiten, ein- und ausbauenGlassysteme zur Energiegewinnung einbauen und instand halten711Be- und Verarbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen und sonstigen Werkstoffen(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)a)b)c)d)e)f)Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe auswählen und lagernHolz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassenHolz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe bearbeiten, insbesondere anreißen, trennen, bohren und Oberflächen behandelnVerbindungen und Verbindungsmittel auswählen, Verbindungen herstellenHolz- und Korrosionsschutzmaßnahmen durchführenHolz- und Korrosionsschutzmittel lagern und Entsorgung veranlassen1012Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)a)b)c)d)e)Dicht-, Kleb- und Dämmstoffe auswählen und lagernMehrkomponentenstoffe durch Mischen herstellenVerklebungen herstellen, insbesondere Glaskörper aus FlachglasDämmungen herstellenAbdichtungen herstellen813Gestalten von Glas und Glaserzeugnissen(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)a)Gestaltungsmerkmale unterscheiden, Grundlagen der Gestaltungstechniken anwenden2b)c)Schablonen und Modelle herstellen, Formen übertragenOberflächen gestalten314Einbauen von Bauelementen und Zubehörteilen(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)a)b)c)d)Bauelemente und Zubehörteile auswählenBauelemente und Zubehörteile auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassenBauelemente und Zubehörteile lagern und transportieren sowie für den Einbau vorbereitenBauelemente einpassen, ausrichten und befestigen, Funktion prüfen11e)Zubehörteile, insbesondere sicherheitstechnische Komponenten einbauen, Funktion prüfen sowie Zubehörteile warten215Instandsetzen von Bauelementen, Zubehörteilen und Glaskonstruktionen(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)a)b)c)d)Funktionsstörungen an Bauelementen und Zubehörteilen feststellen und dokumentieren, Behebung der Funktionsstörungen veranlassenBauelemente und Zubehörteile instand setzenFehler und Schäden an Glaskonstruktionen hinsichtlich ihrer Ursachen und Auswirkungen beurteilen und dokumentierenInstandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten an Glaskonstruktionen vorbereiten, ausführen und dokumentieren416Restaurieren von Glaskonstruktionen und Bauelementen(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)a)b)c)erhaltenswerte Glaskonstruktionen und Bauelemente feststellen und dokumentierenGlaskonstruktionen und Bauelemente unter Beachtung der Bauart, des Baustils und des Designs sichern, ausbauen und kennzeichnenErgänzungen anfertigen und einfügen, Arbeitsschritte dokumentieren417Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung(§ 3 Abs. 1 Nr. 17)a)b)c)d)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsergebnissen beitragenEndkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentierenArbeitsauftrag kundenorientiert bearbeitenWartungs- und Pflegehinweise, insbesondere den Kunden, erläutern3)*II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den FachrichtungenA. Fachrichtung Verglasung und Glasbau1Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)b)c)d)e)Glaskonstruktionsbauarten auswählenBeschlagteile auswählen, montieren, justieren und auf Funktion prüfenHalteprofile auswählen, zurichten und montierenGlaskonstruktionen für den Einbau ausrichten und unter Verwendung von Halteprofilen und Beschlägen einbauenGlaskonstruktionen für Verklebungen ausrichten, fixieren, kleben, reinigen und Verklebungen prüfen14f)g)h)i)Funktion von Glaskonstruktionen prüfenWartungsarbeiten an Glaskonstruktionen durchführen und dokumentierenGlaskonstruktionen und Glaskonstruktionsteile demontieren, Entsorgung veranlassenFahrzeuge und Geräte verglasen82Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasungen(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)b)c)d)e)f)Kunstverglasungen herstellen, transportieren und einbauenKunstverglasungen in Mehrscheibenisolierglas einbauenGlaskörper mit Blei- und Messingprofilen herstellenKunstverglasungen ausbauen und instand setzenVerglasungen unter Verwendung von Dekorfolien und Metallklebebändern herstellenGlasobjekte im Fusingverfahren herstellen83Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)a)b)c)d)Bilderleisten nach Gestaltungsmerkmalen und Stilarten auswählenBilderleisten lagern, zuschneiden, verbinden, verleimen und verputzenBilder aufziehen, spannen und einrahmenveredeltes Glas einrahmen84Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenelementen(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)a)b)c)d)Glasfassadenelemente und Unterkonstruktionen für den Einbau vorbereitenUntergründe für den Einbau beurteilen, Befestigungsmittel auswählenUnterkonstruktionen ausrichten und einbauenGlasfassadenelemente einbauen und instand halten14B. Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau1Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)b)c)Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter Berücksichtigung von Festigkeit, Sicherheit, Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutz auswählenAufrisse erstellenVorrichtungen und Lehren anfertigen und instand halten10d)e)f)Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen herstellenTeile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen zusammenbauenBeschläge auswählen, einbauen und Funktion prüfen182Behandeln von Oberflächen(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)a)b)c)d)Oberflächenbearbeitungstechniken und Beschichtungsverfahren auswählenTeile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen vorbereiten und vorbehandelnOberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagern, auswählen und mischen, Reststoffe nach Betriebsanweisung entsorgenOberflächen beschichten103Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)a)b)c)d)Montage- und Befestigungssysteme auswählen, Unterkonstruktionen herstellenFenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter Berücksichtigung des Baukörperanschlusses einbauen, Funktion prüfenFenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen ausbauen, Entsorgung veranlassenInstandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen14*)Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

13 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-glausbv_2001

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