12345a)b)c)d)Beamtinnen und Beamten sowie Inhaberinnen und Inhabern öffentlich-rechtlicher Ämter, sofern sie besoldet sind oder ein außertarifliches Entgelt erhalten,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Mitgliedern der Leitungsorgane mit privatrechtlichem Dienstvertrag sowie Inhaberinnen und Inhabern öffentlich-rechtlicher Ämter, sofern sie ein tarifliches Entgelt erhalten,Auszubildenden sowieRichterinnen und Richtern,Art des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, getrennt nachVollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung,a)b)unbefristeter Beschäftigung,befristeter Beschäftigung,Form des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, getrennt nacha)b)c)d)Besoldungs- und Entgeltgruppen,Laufbahnen,Berufsausbildungen einschließlich des Vorbereitungsdienstes sowieEbenen mit Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung einschließlich der Stellen und Planstellen Vorsitzender Richterinnen und Vorsitzender Richter,Bereichen, getrennt nachjeweils getrennt nach Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung undInanspruchnahme einer Beurlaubung oder vollständigen Freistellung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben nach § 3 Nummer 6 und 7 des Bundesgleichstellungsgesetzes.12345Frauen und Männern,zum Beurteilungsstichtag teilzeitbeschäftigten Frauen und Männern,zum Beurteilungsstichtag vollzeitbeschäftigten Frauen und Männern,Frauen und Männern, die zum Beurteilungsstichtag eine Führungsposition ab Ebene der Referatsleitung innehatten, sowieFrauen und Männern, die zum Beurteilungsstichtag keine Führungsposition ab Ebene der Referatsleitung innehatten.(1) Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle zwei Jahre die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer nachJede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 Buchstabe a und b des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle zwei Jahre die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer auch nach Anteilen an der höchsten und zweithöchsten vergebenen Note der im Erhebungszeitraum erfolgten Beurteilungsergebnisse von Regelbeurteilungen der Beschäftigten des höheren Dienstes, getrennt nach
123Bewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Einstellungen,Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, bezogen auf die Übertragung von in der Dienststelle ausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben,a)b)c)Beförderungen,Höhergruppierungen,Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben,beruflicher Aufstieg, getrennt nachjeweils getrennt nach Beschäftigten, die eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Anspruch genommen haben, und Beschäftigten, die eine solche Maßnahme nicht in Anspruch genommen haben.(2) Neben den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 ist alle zwei Jahre die Zahl der Frauen und Männer zu erfassen nachSatz 1 Nummer 1 gilt auch für Frauen und Männer, die für eine Wahl zur Bundesrichterin oder zum Bundesrichter vorgeschlagen worden sind.
1234die Zahl und die Bezeichnung der Aufsichtsgremien und der wesentlichen Gremien, für die sie federführend zuständig sind,die Zahl der vom Bund für die jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien bestimmten Mitglieder,die Anzahl der Frauen und Männer, die der Bund in den jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien bestimmt hat, unddie Veränderungen nach den Nummern 1 bis 3 im Vergleich zum Vorjahr.(3) Die Institutionen des Bundes nach § 3 Nummer 3 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes erfassen jährlich zum 31. DezemberDie Daten sind für die Aufsichtsgremien und die wesentlichen Gremien getrennt zu erfassen.