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Verordnung

Gleichstellungsstatistikverordnung

Abkürzung
GleiStatV
Ausfertigungsdatum
17. Dezember 2015
Paragrafen
9
§ 1Erhebungsmerkmale für die Gleichstellungsstatistik

12345a)b)c)d)Beamtinnen und Beamten sowie Inhaberinnen und Inhabern öffentlich-rechtlicher Ämter, sofern sie besoldet sind oder ein außertarifliches Entgelt erhalten,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Mitgliedern der Leitungsorgane mit privatrechtlichem Dienstvertrag sowie Inhaberinnen und Inhabern öffentlich-rechtlicher Ämter, sofern sie ein tarifliches Entgelt erhalten,Auszubildenden sowieRichterinnen und Richtern,Art des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, getrennt nachVollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung,a)b)unbefristeter Beschäftigung,befristeter Beschäftigung,Form des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, getrennt nacha)b)c)d)Besoldungs- und Entgeltgruppen,Laufbahnen,Berufsausbildungen einschließlich des Vorbereitungsdienstes sowieEbenen mit Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung einschließlich der Stellen und Planstellen Vorsitzender Richterinnen und Vorsitzender Richter,Bereichen, getrennt nachjeweils getrennt nach Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung undInanspruchnahme einer Beurlaubung oder vollständigen Freistellung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben nach § 3 Nummer 6 und 7 des Bundesgleichstellungsgesetzes.12345Frauen und Männern,zum Beurteilungsstichtag teilzeitbeschäftigten Frauen und Männern,zum Beurteilungsstichtag vollzeitbeschäftigten Frauen und Männern,Frauen und Männern, die zum Beurteilungsstichtag eine Führungsposition ab Ebene der Referatsleitung innehatten, sowieFrauen und Männern, die zum Beurteilungsstichtag keine Führungsposition ab Ebene der Referatsleitung innehatten.(1) Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle zwei Jahre die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer nachJede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 Buchstabe a und b des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle zwei Jahre die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer auch nach Anteilen an der höchsten und zweithöchsten vergebenen Note der im Erhebungszeitraum erfolgten Beurteilungsergebnisse von Regelbeurteilungen der Beschäftigten des höheren Dienstes, getrennt nach

123Bewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Einstellungen,Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, bezogen auf die Übertragung von in der Dienststelle ausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben,a)b)c)Beförderungen,Höhergruppierungen,Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben,beruflicher Aufstieg, getrennt nachjeweils getrennt nach Beschäftigten, die eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Anspruch genommen haben, und Beschäftigten, die eine solche Maßnahme nicht in Anspruch genommen haben.(2) Neben den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 ist alle zwei Jahre die Zahl der Frauen und Männer zu erfassen nachSatz 1 Nummer 1 gilt auch für Frauen und Männer, die für eine Wahl zur Bundesrichterin oder zum Bundesrichter vorgeschlagen worden sind.

1234die Zahl und die Bezeichnung der Aufsichtsgremien und der wesentlichen Gremien, für die sie federführend zuständig sind,die Zahl der vom Bund für die jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien bestimmten Mitglieder,die Anzahl der Frauen und Männer, die der Bund in den jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien bestimmt hat, unddie Veränderungen nach den Nummern 1 bis 3 im Vergleich zum Vorjahr.(3) Die Institutionen des Bundes nach § 3 Nummer 3 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes erfassen jährlich zum 31. DezemberDie Daten sind für die Aufsichtsgremien und die wesentlichen Gremien getrennt zu erfassen.

§ 2Erhebungsmerkmale für den Gleichstellungsindex

12345der Laufbahngruppe des höheren Dienstes,den einzelnen Ebenen mit Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung einschließlich der politischen Leitungsämter,Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, auch für Beschäftigte in Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung,der Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder vollständigen Freistellung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,beruflichem Aufstieg.Jede oberste Bundesbehörde erfasst jährlich die Zahl aller in der obersten Bundesbehörde beschäftigten Frauen und Männer. Die Erhebung erfasst auch die Zahl der Frauen und Männer nach

§ 3Führungspositionen

123Führungspositionen im gehobenen Dienst und entsprechend für Tarifbeschäftigte ab Ebene der Referatsleitung, jedoch nur ab Besoldungsgruppe A 12, im Anwendungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst ab Entgeltgruppe E 12, ansonsten ab entsprechenden Entgeltgruppen;Führungspositionen im höheren Dienst und entsprechend für Tarifbeschäftigte und außertariflich Beschäftigte in allen Dienststellen, die keine obersten Bundesbehörden sind, ab Ebene der Referatsleitung, jedoch nur ab Besoldungsgruppe A 15, im Anwendungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst ab Entgeltgruppe E 15, ansonsten ab entsprechendem Entgelt;Führungspositionen im höheren Dienst und entsprechend für außertariflich Beschäftigte in obersten Bundesbehörden ab Ebene der Referatsleitung, jedoch nur ab Besoldungsgruppe A 16 oder ab entsprechendem Entgelt.Sofern nach dieser Verordnung Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung erfasst werden sollen, sind die entsprechenden Daten zur besseren Vergleichbarkeit gemäß den nachfolgenden Kategorien zu erfassen:

§ 4Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum

(1) Die Daten nach § 1 Absatz 1 sind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die Daten nach § 1 Absatz 2 sind für den Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen.

(2) Die Daten nach § 1 Absatz 3 sind zum 31. Dezember des Berichtsjahres zu erfassen.

(3) Die Daten nach § 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 sind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die Daten nach § 2 Satz 2 Nummer 5 sind für den Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen.

§ 5Meldung und Aufbereitung der Daten für die Gleichstellungsstatistik

(1) Die nach § 1 Absatz 1 und 2 erfassten Daten der nachgeordneten Bundesbehörden mit regelmäßig mindestens 15 Beschäftigten sind der obersten Bundesbehörde zu melden. Die Dienststellen der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts melden ihre Daten an ihre jeweilige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung. Diese leitet die zusammengefassten Daten an die oberste Bundesbehörde oder die oberste Aufsichtsbehörde weiter.

123ihre eigenen Daten,die zusammengefassten Daten des jeweiligen Geschäftsbereichs sowiedie zusammengefassten Daten der ihrer Rechtsaufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, getrennt nach den Gruppen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, bei Körperschaften der Sozialversicherung getrennt nach Zweigen der Sozialversicherung.(2) Die obersten Bundesbehörden melden dem Statistischen BundesamtIst die oberste Aufsichtsbehörde nicht zugleich oberste Bundesbehörde, so meldet sie die nach Absatz 1 Satz 2 erhaltenen Daten direkt dem Statistischen Bundesamt.

(3) Die Institutionen des Bundes melden dem Statistischen Bundesamt die nach § 1 Absatz 3 erfassten Daten zu ihren Aufsichts- und wesentlichen Gremien bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres.

12Bezeichnung, Anschrift und Berichtsstellennummer der Dienststelle,bei obersten Bundesbehörden zusätzlich die Angabe des Einzelplans des Haushaltsplans.(4) Die Dienststellen und Institutionen des Bundes haben bei ihrer Meldung nach den Absätzen 1 bis 3 folgende Hilfsmerkmale anzugeben:

(5) Das Statistische Bundesamt leitet die Statistik nach § 38 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes den obersten Bundesbehörden bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres für den internen Dienstgebrauch zu.

§ 6Meldung und Aufbereitung der Daten für den Gleichstellungsindex

(1) Für die Meldung und Aufbereitung der Daten gilt § 4 Absatz 4 entsprechend.

12345eine tabellarische Gesamtübersicht,eine zusammenfassende Beschreibung zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen,eine nach den einzelnen Erhebungsmerkmalen aufgeschlüsselte vergleichende Darstellung der Erhebungsergebnisse der obersten Bundesbehörden,eine nach den einzelnen Erhebungsmerkmalen aufgeschlüsselte Darstellung der Erhebungsergebnisse im Vergleich zu denen des vorherigen Berichtszeitraumes,grafische Darstellungen.(2) Der Gleichstellungsindex nach § 38 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes enthält insbesondere

(3) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht den Gleichstellungsindex bis zum 31. Dezember des Berichtsjahres auf seiner Internetseite.

§ 7Elektronische Erfassung und Meldung

(1) Die Erfassung und Meldung der Daten hat elektronisch zu erfolgen. Die Dienststellen oder Institutionen des Bundes haben hierfür die elektronischen Erhebungsformulare des Statistischen Bundesamtes zu verwenden. Die Erhebungsformulare müssen automatisiert verarbeitbar sein und inhaltlich den §§ 1 und 2 entsprechen.

(2) Das Statistische Bundesamt kann die Gestaltung der elektronischen Erhebungsformulare mit Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ändern.

§ 8Datenschutz

Die Dienststellen und Institutionen des Bundes haben sicherzustellen, dass nur die Personen, die mit personellen und Organisationsangelegenheiten betraut sind, Kenntnis von den zu erfassenden und zu meldenden personenbezogenen Daten erlangen.

§ 9Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst

Der Bundesnachrichtendienst ist von der Meldung der Daten nach § 1 Absatz 1 und 2 ausgenommen.

9 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Gleichstellungsstatistikverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-gleistatv_2015

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