Auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
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Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen
Anlagen & Schlussformeln
Bezeichnung des Prüfungszeugnissesder staatlich anerkanntenHiberniaschule HerneAusbildungsberuf entsprechendAnlage A oder Anlage Bder Handwerksordnung,für den gleichgestellt wirdAbschlussprüfung alsDamenschneider/DamenschneiderinMaßschneider/MaßschneiderinSchwerpunkt:Damen (Gewerbe Nummer 19 derAnlage B Abschnitt 1"Damen- und Herrenschneider")Abschlussprüfung alsElektroniker/ElektronikerinFachrichtung:Energie- und GebäudetechnikElektroniker/ElektronikerinFachrichtung:Energie- und Gebäudetechnik imGewerbe Nummer 25 der Anlage A"Elektrotechniker"Abschlussprüfung alsFeinwerkmechaniker/FeinwerkmechanikerinSchwerpunkt:MaschinenbauFeinwerkmechaniker/FeinwerkmechanikerinSchwerpunkt:Maschinenbau im Gewerbe Nummer 16der Anlage A "Feinwerkmechaniker"Abschlussprüfung alsTischler/TischlerinTischler/Tischlerin im GewerbeNummer 27 der Anlage A "Tischler"Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2026 von der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 1. Juni 1994 (BGBl. I S. 1215), geändert durch die Verordnung vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2086), gelten fort.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft.
(2)
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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