Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Anlagen & Schlussformeln
Bezeichnung des Prüfungszeugnissesder staatlich anerkanntenBerufsfachschule- Handwerksberufe -an der Berufsbildenden Schuledes Bezirksverbandes Pfalzin KaiserslauternAusbildungsberuf,für den gleichgestellt wirdAbschlussprüfung alsSystemelektroniker/SystemelektronikerinSystemelektroniker/Systemelektronikerinim Gewerbe Nummer 25 derAnlage A der Handwerksordnung"Elektrotechniker"Abschlussprüfung alsFeinwerkmechaniker/FeinwerkmechanikerinSchwerpunkt:MaschinenbauFeinwerkmechaniker/FeinwerkmechanikerinSchwerpunkt:Maschinenbau im Gewerbe Nummer 16der Anlage A der Handwerksordnung"Feinwerkmechaniker"Abschlussprüfung alsMetallbauer/MetallbauerinFachrichtung:MetallgestaltungMetallbauer/MetallbauerinFachrichtung:Metallgestaltung im Gewerbe Nummer 13der Anlage A der Handwerksordnung"Metallbauer"Abschlussprüfung alsGoldschmied/GoldschmiedinFachrichtung:SchmuckGoldschmied/GoldschmiedinFachrichtung:Schmuck Goldschmied/GoldschmiedinFachrichtung:Schmuck im Gewerbe Nummer 11 derAnlage B Abschnitt 1 derHandwerksordnung"Gold- und Silberschmiede"Abschlussprüfung alsMaler und Lackierer/Malerinund LackiererinFachrichtung:Gestaltung und InstandsetzungMaler und Lackierer/Malerinund LackiererinFachrichtung:Gestaltung und Instandhaltungim Gewerbe Nummer 10 derAnlage A der Handwerksordnung"Maler und Lackierer"Abschlussprüfung alsSteinmetz und Bildhauer/Steinmetzin und BildhauerinFachrichtungen:Steinmetzarbeiten undSteinbildhauerarbeitenSteinmetz und Steinbildhauer/Steinmetzin und SteinbildhauerinFachrichtungen:Steinmetzarbeiten und Steinbildhauerarbeitenim Gewerbe Nummer 8 derAnlage A der Handwerksordnung"Steinmetzen und Steinbildhauer"Abschlussprüfung alsTischler/TischlerinTischler/Tischlerin im GewerbeNummer 27 der Anlage A der Handwerksordnung"Tischler"Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2026 von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2088) gelten fort.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft.
(2)
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Dieses Gesetz zitieren
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-glprzkaiserslauternv
German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.
本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com