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Verordnung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Abkürzung
GntDBwVVDV
Ausfertigungsdatum
1. März 2019
Paragrafen
66

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, dessen Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 10, 10a Absatz 8 und Anlage 2 Nummer 24 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert, § 10a durch Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89) eingefügt und Anlage 2 durch Artikel 1 Nummer 14 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

§ 1Studium

Das Studium „Bachelor of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung.

§ 2Ziele des Studiums

Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um die Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung erfüllen zu können.

§ 3Einstellungsbehörde

(1) Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

(2) Die Einstellungsbehörde entscheidet über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Sie ist die personalbearbeitende Dienststelle der Studierenden.

(3) Die Einstellungsbehörde kann einzelne Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

§ 4Dienstaufsicht

(1) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.

12während der Fachmodule der Dienstaufsicht der Hochschulleitung,während der Praxismodule der Dienstaufsicht der Leitung der jeweiligen Ausbildungsbehörde.(2) Zusätzlich unterstehen die Studierenden

§ 5Nachteilsausgleich

(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, werden im Auswahlverfahren und bei Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt. Darauf sind sie vor dem Auswahlverfahren und vor den Prüfungen hinzuweisen.

(2) Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass im Auswahlverfahren und in den Prüfungen die inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden.

123im Auswahlverfahren die Einstellungsbehörde,bei den Prüfungen im Studium das Prüfungsamt der Hochschule undbei den Prüfungen in den Praxismodulen das Prüfungsamt der Hochschule im Benehmen mit der Ausbildungsstelle.(3) Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet

§ 6Erholungsurlaub

12während der Fachmodule die Hochschule undwährend der Praxismodule die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Hochschule.Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt

§ 7Elektronisches Informations- und Kommunikationssystem

(1) Die Hochschule kann ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem nutzen, um den Studierenden die Informationen bereitzustellen, die für die Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungsverfahren notwendig sind.

12einen passwortgeschützten persönlichen Zugang erhält undein eigenes Datenprofil anlegen kann.(2) Das Informations- und Kommunikationssystem ist so auszugestalten, dass jede Studierende und jeder Studierende

(3) Soweit die Hochschule den Studierenden die für die Organisation und die Durchführung des Studiums einschließlich Prüfungsverfahren notwendigen Informationen über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem zur Verfügung stellt, obliegt es den Studierenden, diese Informationen aus dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem abzurufen.

123für den sorgfältigen Umgang mit ihrem oder seinem Passwort für den Zugang zum elektronischen Informations- und Kommunikationssystem,für den Umgang mit den Daten, die sie oder er aus dem Informations- und Kommunikationssystem abruft, sowiefür die Pflege des eigenen Datenprofils.(4) Die oder der Studierende ist verantwortlich

§ 8Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren

(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind. Die Hochschule ist an der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens zu beteiligen.

(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 11 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.

(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird, erhält eine schriftliche Ablehnung. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätestens ein Jahr nach der Ablehnung endgültig gelöscht. Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sowie Ausdrucke elektronisch eingereichter Bewerbungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf dieser Frist vernichtet. Originaldokumente werden auf Wunsch zurückgesandt.

§ 9Anforderungen im Auswahlverfahren und Auswahlinstrumente

(1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber die Anforderungen an ihre Eignung und Befähigung (Eignungsmerkmale) erfüllen.

12345Selbstkompetenz,Methodenkompetenz,Fachkompetenz,Sozialkompetenz sowieFührungs- und Managementkompetenz.(2) Die Eignungsmerkmale decken die folgenden Kompetenzbereiche ab:

(3) Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. Der Einsatz der Auswahlinstrumente kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.

§ 10Auswahlkommission

(1) Für das Auswahlverfahren richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt die Einstellungsbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Bewertungs- und Auswahlmaßstab anlegen.

(2) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind hauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbehörde bestellt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern. Eine Angehörige oder ein Angehöriger der Hochschule kann an den Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilnehmen.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte kann am Auswahlverfahren und an den anschließenden Beratungen der Auswahlkommission teilnehmen. Sie ist nicht stimmberechtigt.

§ 11Ergänzende Festlegungen

1234567die Eignungsmerkmale und ihre Definition,die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kompetenzbereichen,die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren eingesetzt werden,die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den Eignungsmerkmalen,die Einzelheiten der Besetzung der Auswahlkommission,die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowiedas Mindestergebnis für das Bestehen des Auswahlverfahrens und zudem, für welche Eignungsmerkmale oder für welche Gruppen von Eignungsmerkmalen Mindestergebnisse verlangt werden.(1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest:

(2) Jedes Eignungsmerkmal soll mindestens durch zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.

(3) Die ergänzenden Festlegungen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

§ 12Bestandteile des Auswahlverfahrens

Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 13Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens

12345Leistungstest,Persönlichkeitstest,biographischer Fragebogen,Simulationsaufgabe undAufsatz.(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden:

(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen Arbeitstag.

§ 14Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens

(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer bei den Eignungsmerkmalen, die ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden, das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.

(2) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber werden zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen haben.

§ 15Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens

12345halbstrukturiertes Interview,Gruppenaufgaben,Präsentation,Gruppendiskussion undReferat.(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden:

(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel eineinhalb Arbeitstage.

(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens kann ein Mitglied des Personalrats teilnehmen.

(4) Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, ist der zuständigen Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens und an den sich gegebenenfalls anschließenden Beratungen zu ermöglichen. Dies gilt nicht, wenn die schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber oder die gleichgestellten behinderten Bewerberinnen oder Bewerber die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnen.

§ 16Bewertung der Eignungsmerkmale

(1) Die Auswahlkommission bewertet für jedes Eignungsmerkmal die mit den verschiedenen Auswahlinstrumenten erfassten Leistungen und fasst die Leistungen zu einem Gesamtergebnis für das Eignungsmerkmal zusammen.

(2) Bei der Bewertung von Leistungen im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens kann sich die Auswahlkommission durch Informationstechnologie und durch dafür ausgebildete Beschäftigte unterstützen lassen. Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.

§ 17Gesamtergebnis und Rangfolge

(1) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die an beiden Teilen des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens gemäß der von der Einstellungsbehörde festgelegten Bewertungs- und Gewichtungssystematik.

(2) Sofern die Einstellungsbehörde in ihrer Gewichtungssystematik keine unterschiedliche Gewichtung der Gesamtergebnisse der einzelnen Eignungsmerkmale festgelegt hat, gehen die Gesamtergebnisse der einzelnen Eignungsmerkmale mit gleichem Gewicht in das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein.

(3) Das Auswahlverfahren hat bestanden, wer die Mindestergebnisse für einzelne Eignungsmerkmale, die Mindestergebnisse für Gruppen von Eignungsmerkmalen und das Mindestergebnis für das Bestehen des Auswahlverfahrens erreicht hat.

(4) Die Auswahlkommission legt anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren bestanden haben. Sind mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet worden, so wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt, die das Auswahlverfahren bestanden haben. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleichem Gesamtergebnis in der Rangfolge vor den anderen Bewerberinnen und Bewerbern geführt.

§ 18Einstellung in den Vorbereitungsdienst

123über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügt, die in Baden-Württemberg zum Studium berechtigt,erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat undnach amtsärztlichem Gutachten die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung erfüllt.(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung kann eingestellt werden, wer

(2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt die Bundeswehrverwaltung. Sie kann die Einstellungsuntersuchung auch selbst vornehmen.

(3) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge, die die Auswahlkommission festgelegt hat.

(4) Wer nicht eingestellt wird, erhält eine schriftliche Ablehnung. Für die Bewerbungsunterlagen gilt § 8 Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.

§ 19Dauer des Studiums

(1) Das Studium dauert sechs Semester.

(2) Es umfasst vier Studiensemester und zwei Praxissemester.

§ 20ECTS-Leistungspunkte

(1) Je Semester erwerben die Studierenden 30 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS-Leistungspunkte).

(2) Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

(3) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums werden 180 ECTS-Leistungspunkte benötigt.

§ 21Module

(1) Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt.

(2) Die Module sind thematisch in sich abgeschlossen. Sie können interdisziplinär ausgestaltet werden. Sie enthalten ein Studienfach oder mehrere Studienfächer.

(3) Die Module unterteilen sich in 20 Fachmodule und vier Praxismodule. Die Fachmodule und die Praxismodule sind jeweils unterteilt in Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule. In den Wahlpflichtmodulen können die Studierenden zwischen verschiedenen Studienfächern oder Studienfachkombinationen wählen.

§ 22Verteilung und Inhalt der Module

SemesterModulnummerModulartModulname123411. SemesterModul 1Fachmodul:PflichtmodulEinführung in das duale Studium2Modul 2Teilmodul 2.1Teilmodul 2.2(erster Teil)Fachmodul:PflichtmodulRechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns I3Modul 3Fachmodul:PflichtmodulRechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns II4Modul 4Fachmodul:PflichtmodulÖkonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns I5Modul 5Fachmodul:PflichtmodulBetriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns und Informationsmanagement I6Modul 6Fachmodul:PflichtmodulPsychologische und soziologische Grundlagen des Verwaltungshandelns72. SemesterModul 2Teilmodul 2.2 (zweiter Teil)Fachmodul:PflichtmodulRechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns I8Modul 7Fachmodul:PflichtmodulStaatsrecht und Zivilrecht9Modul 8Fachmodul:PflichtmodulPersonalführung I: rechtliche, psychologische und soziologische Grundlagen10Modul 9Fachmodul:PflichtmodulInfrastruktur und Dienstleistungen I11Modul 10Fachmodul:PflichtmodulWissenschaftliches Arbeiten123. SemesterPraxismodul IPraxismodulPflichtmodulInfrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung13Praxismodul IIPraxismodulPflichtmodulPersonal144. SemesterModul 11Fachmodul:PflichtmodulÖkonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns und Informationsmanagement II15Modul 12Fachmodul:PflichtmodulInfrastruktur und Dienstleistungen II16Modul 13Fachmodul:PflichtmodulVerwaltungsprozessrecht und Beamtenrecht17Modul 14Fachmodul:PflichtmodulPersonalführung II: Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht18Modul 15Fachmodul:WahlpflichtmodulRecht I: Berufsförderung oder Soziales Entschädigungsrecht195. SemesterPraxismodul IIIPraxismodulWahlpflichtmodulBundesoberbehörden20Praxismodul IVPraxismodulWahlpflichtmodulEnglisch in der Bundeswehr21Modul 20(erster Teil)Fachmodul:PflichtmodulAbschlussarbeit226. SemesterModul 16Fachmodul:WahlpflichtmodulRecht II: Zivil- und Vergaberecht oder Besoldungs- und Versorgungsrecht23Modul 17Fachmodul:WahlpflichtmodulRecht III: Straf- und Staatsrecht oder Umweltschutz- und Verwaltungsrecht oder Steuerrecht und Steuerlehre24Modul 18Fachmodul:WahlpflichtmodulPersonal, Infrastruktur, Wirtschaft und Dienstleistung25Modul 19Fachmodul:WahlpflichtmodulDie Bundeswehr als internationaler Partner26Modul 20(zweiter Teil)Fachmodul:PflichtmodulAbschlussarbeit(1) Die Module verteilen sich wie folgt auf die Semester:

(2) Die Hochschule legt die Studieninhalte der Module und den Studienablauf in einem Modulhandbuch fest. Die Module 1 bis 8 enthalten die Studieninhalte des gemeinsamen Grundstudiums an der Hochschule.

(3) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Module ist verpflichtend.

§ 23Durchführungsort der Fachmodule

Die Fachmodule werden an der Hochschule durchgeführt.

§ 24Ziel der Praxismodule

(1) In den Praxismodulen erwerben die Studierenden berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten, vertiefen die in den Fachmodulen erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, die wissenschaftlichen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden.

(2) Darüber hinaus sollen die Studierenden in den Praxismodulen die Fähigkeiten zur Kommunikation und zur Kooperation, insbesondere zur Teamarbeit, erlangen.

§ 25Durchführungsort der Praxismodule

(1) Die Praxismodule I bis III finden in einer Oberbehörde oder einer Unterbehörde der Bundeswehrverwaltung statt. Sie werden von der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Hochschule organisiert und durchgeführt.

(2) Das Praxismodul IV wird vom Bundessprachenamt an der Hochschule durchgeführt.

§ 26Ausbildungsbeauftragte und Praxisbeauftragte für die Praxismodule

(1) Für die Praxismodule bestimmt die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Hochschule Ausbildungsbeauftragte in den Ausbildungsdienststellen. Die Ausbildungsbeauftragten sollen über einen Hochschulabschluss verfügen.

(2) Die Ausbildungsbeauftragten lenken und überwachen die Ausbildung und stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher.

(3) Die Hochschule bestimmt für die Praxismodule zudem eine Praxisbeauftragte oder einen Praxisbeauftragten. Die oder der Praxisbeauftragte ist Ansprechperson für die Ausbildungsdienststellen und für die Einstellungsbehörde.

§ 27Laufbahnprüfung und Bestandteile

(1) Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung.

12den Modulprüfungen sowie ausder Abschlussarbeit.(2) Die Bachelorprüfung besteht aus

§ 28Prüfungsamt

(1) Die Hochschule richtet für Prüfungsangelegenheiten ein Prüfungsamt ein.

(2) Das Prüfungsamt ist für die Organisation und Durchführung der Prüfungen zuständig.

(3) Das Prüfungsamt ist bei Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

§ 29Bewertung der Prüfungsleistungen

Prozentualer Anteilder erreichten Punktzahl an der erreichbaren PunktzahlRangpunkte/RangpunktzahlNoteNotendefinition12341100,00 bis 93,7015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht293,69 bis 87,5014387,49 bis 83,4013guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht483,39 bis 79,2012579,19 bis 75,0011674,99 bis 70,9010befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht770,89 bis 66,709866,69 bis 62,508962,49 bis 58,407ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht1058,39 bis 54,2061154,19 bis 50,0051249,99 bis 41,704mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können1341,69 bis 33,4031433,39 bis 25,0021524,99 bis 12,501ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können1612,49 bis 0,000(1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:

(2) Prüfungsleistungen, die nicht fristgemäß erbracht werden, gelten als mit null Rangpunkten bewertet.

(3) Wenn eine Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.

(4) Bei zwei Prüfenden ist die Rangpunktzahl das arithmetische Mittel aus den beiden Bewertungen. Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

§ 30Module mit Modulprüfungen

(1) In den Modulen 2 bis 19 und in den Praxismodulen ist jeweils eine Modulprüfung abzulegen.

(2) In Modulen, in denen mehrere Studienfächer enthalten sind, kann die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen.

(3) Die Teilnahme an den Modulprüfungen ist Pflicht.

§ 31Prüfungszeitpunkt

(1) Die Modulprüfungen sollen innerhalb desjenigen Semesters abgenommen werden, in dem das Modul absolviert wird.

(2) Semesterübergreifende Modulprüfungen sind zulässig.

(3) Die Termine für die Modulprüfungen in den Modulen 2 bis 19 werden vom Prüfungsamt festgelegt. Die Termine für die Modulprüfungen in den Praxismodulen werden von den Ausbildungsdienststellen im Benehmen mit der Hochschule festgelegt.

(4) Die Modulprüfungen müssen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Bachelorthesis abgeschlossen sein.

§ 32Prüfende

(1) Für die Bewertung der Modulprüfungen in den Fachmodulen werden die Prüfenden durch das Prüfungsamt bestellt. Sie sollen haupt- oder nebenamtlich Lehrende der Hochschule sein.

(2) Für die Bewertung der Modulprüfungen in den Praxismodulen und für die Praxisbeurteilung werden die Prüfenden durch die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Hochschule bestimmt. Sie sollen mindestens dem gehobenen Dienst angehören und über einen Hochschulabschluss verfügen.

(3) Für jede Modulprüfung wird eine Prüfende oder ein Prüfender bestellt.

(4) Sind schriftliche Prüfungsleistungen in den Modulprüfungen mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, so wird eine Zweitprüfende oder ein Zweitprüfender bestellt.

(5) Bewerten zwei Prüfende, so bewertet die oder der Zweitprüfende unabhängig von der oder dem Erstprüfenden. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

(6) Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

§ 33Prüfungsformen und Praxisbeurteilung

1234567Klausur,Hausarbeit,Referat,Präsentation,mündliche Prüfung,aktive Mitarbeit oderpraktische Übung.(1) In den Fachmodulen sind folgende Prüfungsformen möglich:Die Prüfungsformen für die einzelnen Fachmodule sind im Modulhandbuch zu regeln. Lässt das Modulhandbuch mehrere Prüfungsformen zu, so teilt die Fachdozentin oder der Fachdozent den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung die vorgesehene Prüfungsform mit.

123a)b)je eine Klausur undje eine mündliche Prüfung,in den Praxismodulen I und II:a)b)ein Praxisbericht undeine mündliche Prüfung sowieim Praxismodul III:im Praxismodul IV eine Sprachprüfung.(2) Die Prüfungsformen in den Praxismodulen sind:In den Praxismodulen I bis III wird zudem jeweils eine Praxisbeurteilung erstellt, die in die Modulnote mit einfließt. Die Praxisbeurteilung ist eine Bewertung der Fach- und Methodenkompetenz sowie der Selbst- und Sozialkompetenz der Studierenden durch die Ausbildungsdienststelle.

§ 34Grundsätze zu den einzelnen Prüfungsformen

(1) In einer Klausur bearbeitet die oder der Studierende eine Aufgabe oder mehrere Aufgaben oder einen Fall oder mehrere Fälle aus den Modulinhalten. Die Bearbeitung erfolgt unter Aufsicht. Die Bearbeitungszeit ist im Modulhandbuch festzulegen.

(2) In einer mündlichen Prüfung beträgt die Prüfungszeit für jede Studierende und jeden Studierenden mindestens 15 Minuten je Studienfach. Thematisch zusammenhängende Studienfächer können in einer mündlichen Prüfung zusammengefasst werden. Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Prüfgruppe soll aus höchstens fünf Studierenden bestehen. Die mündliche Prüfung erfolgt durch die Fachdozentin oder den Fachdozenten. Über den Ablauf der mündlichen Prüfung wird ein Protokoll geschrieben, das von der oder dem Prüfenden zu unterschreiben ist.

(3) Hausarbeiten sollen zur Vorbereitung auf die Bachelorthesis (§ 39 Nummer 1) und zur Übung wissenschaftlichen Arbeitens dienen. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel einen Monat. Die formalen Anforderungen legt die Hochschule in einer Ordnung fest.

(4) In Referaten oder Präsentationen setzen sich die Studierenden mit einer Fragestellung aus den Modulinhalten auseinander und tragen ihre Ergebnisse mündlich vor. Die Vortragszeit beträgt in der Regel 15 Minuten. In den Präsentationen sollen moderne Präsentationsmedien eingesetzt werden.

(5) Aktive Mitarbeit oder praktische Übungen umfassen zum Beispiel Rollen- und Planspiele, in denen die Studierenden die im Modulhandbuch aufgeführten Kompetenzen üben.

§ 35Gesamtbewertung eines Moduls

(1) Für die Module 2 bis 19 und für die Praxismodule I bis III ermittelt das Prüfungsamt für jedes Modul eine Gesamtbewertung.

(2) Sind in einem Modul der Module 2 bis 19 mindestens zwei Prüfungsleistungen vorgeschrieben, so richtet sich bei der Ermittlung der Gesamtbewertung die Gewichtung der Prüfungsleistungen nach den Vorlesungsstunden, die auf die jeweiligen Studienfächer entfallen.

123die Bewertung der Klausur mit 50 Prozent,die Bewertung der mündlichen Prüfung mit 25 Prozent unddie Praxisbeurteilung mit 25 Prozent.(3) In den Praxismodulen I und II gehen die Bewertungen jeweils mit folgender Gewichtung in die Gesamtbewertung der Module ein:

123die Bewertung des Praxisberichts mit 70 Prozent,die Bewertung der mündlichen Prüfung mit 15 Prozent unddie Praxisbeurteilung mit 15 Prozent.(4) Im Praxismodul III gehen die Bewertungen mit folgender Gewichtung in die Gesamtbewertung des Moduls ein:

(5) Einzelheiten zur Bewertung der Praxismodule regelt die Hochschule in einer Ordnung.

§ 36Sprachprüfung und Sprachprüfungszeugnis

1234Hören,Sprechen,Lesen undSchreiben.(1) In der Sprachprüfung werden die folgenden Fertigkeiten geprüft:

(2) Abgenommen und bewertet wird die Sprachprüfung durch Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrer des Bundessprachenamts.

(3) Bewertet wird die Leistung in jeder Fertigkeit. Die Bewertung erfolgt mit den Leistungsstufen 0 bis 4. Die Definition der Leistungsstufen legt das Bundesministerium der Verteidigung in einer Verwaltungsvorschrift fest.

LeistungsstufeRangpunkte1210021332643125415(4) Der Leistungsstufe werden wie folgt Rangpunkte zugeordnet:

(5) Nach Abschluss der Sprachprüfung wird als Gesamtbewertung eine Rangpunktzahl ermittelt. Die Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte für die einzelnen Fertigkeiten.

(6) Über das Ergebnis der Sprachprüfung stellt das Bundessprachenamt ein Sprachprüfungszeugnis aus. Das Sprachprüfungszeugnis enthält für jede Fertigkeit die Bewertung mit den erreichten Leistungsstufen.

§ 37Bestehen einer Modulprüfung

(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn in der Gesamtbewertung eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.

(2) Ist eine Modulprüfung bestanden worden, so wird die Gesamtbewertung für dieses Modul kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

§ 38Wiederholung nichtbestandener Modulprüfungen

(1) Eine nichtbestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden.

(2) In je einem Pflichtmodul und einem Wahlpflichtmodul ist eine zweite Wiederholung möglich.

(3) Die Wiederholungstermine werden durch das Prüfungsamt festgelegt. Sie sollen im jeweils folgenden Semester liegen.

§ 39Bestandteile der Abschlussarbeit

12der Bachelorthesis undder Verteidigung der Bachelorthesis.Die Abschlussarbeit besteht aus

§ 40Ziel der Bachelorthesis

Durch die Bachelorthesis sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

§ 41Thema und Bearbeitungszeit der Bachelorthesis

(1) Das Thema der Bachelorthesis wird vom Prüfungsamt festgelegt. Die Lehrenden der Hochschule schlagen dem Prüfungsamt ein Thema vor. Den Studierenden ist ab Beginn des vierten Semesters Gelegenheit zu geben, den Lehrenden eigene Themenvorschläge zu unterbreiten.

(2) Mit der Ausgabe des Themas beginnt die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis.

(3) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis beträgt drei Monate.

(4) Thema und Beginn der Bearbeitungszeit sind durch das Prüfungsamt aktenkundig zu machen.

(5) Nach der Ausgabe kann das Thema nur in besonderen Fällen und nur durch das Prüfungsamt geändert werden.

(6) Näheres zum Verfahren und zu den formalen Anforderungen an die Bachelorthesis regelt die Hochschule in einer Ordnung.

§ 42Prüfende für die Bachelorthesis und die Verteidigung der Bachelorthesis

(1) Sobald das Thema der Bachelorthesis festgelegt worden ist, bestellt das Prüfungsamt zwei Prüfende für die Bewertung der Bachelorthesis und für die Durchführung und Bewertung der Verteidigung der Bachelorthesis.

12345hauptamtlich Lehrende der Hochschule,Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes,Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes mit Hochschulabschluss,nebenamtlich Lehrende, die schwerpunktmäßig an der Hochschule tätig sind, sowieArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.(2) Zu Prüfenden können bestellt werden:Mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender soll hauptamtlich Lehrende oder hauptamtlich Lehrender der Hochschule sein und dem höheren Dienst angehören. In begründeten Fällen kann das Prüfungsamt zwei Angehörige des gehobenen Dienstes zu Prüfenden bestellen.

(3) Die beiden Prüfenden bewerten unabhängig voneinander. Das Prüfungsamt legt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender ist. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

(4) Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

§ 43Freistellung und Betreuung bei der Bachelorthesis

(1) Zur Anfertigung der Bachelorthesis werden die Studierenden für die letzten vier Wochen des fünften Semesters von der Anwesenheitspflicht und vom Dienst freigestellt. Die weitere Anfertigung der Bachelorthesis erfolgt studienbegleitend zu Beginn des sechsten Semesters.

(2) Während der Anfertigung der Bachelorthesis wird die oder der Studierende von der oder dem Erstprüfenden betreut.

§ 44Abgabe der Bachelorthesis

(1) Die Bachelorthesis ist innerhalb der Bearbeitungszeit beim Prüfungsamt abzugeben.

12die Bachelorthesis selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat undnur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet hat.(2) Bei der Abgabe muss die oder der Studierende schriftlich versichern, dass sie oder er

(3) Die Abgabe ist durch das Prüfungsamt zu dokumentieren.

§ 45Bewertung und Bestehen der Bachelorthesis

(1) Für die Bewertung der Bachelorthesis ist ein Gutachten zu erstellen.

(2) Die Bewertung einschließlich des Gutachtens soll innerhalb von sechs Wochen nach Abgabe der Bachelorthesis abgeschlossen sein.

(3) Weicht die Bewertung der oder des Erstprüfenden um mehr als drei Rangpunkte von der Bewertung der oder des Zweitprüfenden ab, so gibt das Prüfungsamt den Prüfenden die Bachelorthesis zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach dem Einigungsversuch weiterhin mehr als drei Rangpunkte, so bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüfende oder einen Drittprüfenden. Die oder der Drittprüfende setzt die Rangpunkte innerhalb der von Erst- und Zweitbewertung vorgegebenen Rangpunkte fest.

(4) Die Bachelorthesis ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

§ 46Wiederholung der Bachelorthesis

(1) Ist die Bachelorthesis nicht bestanden worden, so kann sie einmal wiederholt werden.

(2) Das Prüfungsamt legt ein neues Thema für die Bachelorthesis fest. Die oder der Studierende kann ein Thema vorschlagen.

(3) Die Bearbeitungszeit für die Wiederholung der Bachelorthesis beträgt drei Monate. Sie beginnt mit der Ausgabe des Themas.

§ 47Zulassung zur Verteidigung der Bachelorthesis und Termin

12die Modulprüfungen in den Modulen 2 bis 19 und in allen Praxismodulen bestanden hat unddie Bachelorthesis bestanden hat.(1) Zugelassen zur Verteidigung der Bachelorthesis wird, wer

(2) Den Termin für die Verteidigung der Bachelorthesis legt das Prüfungsamt fest.

§ 48Bestandteile der Verteidigung der Bachelorthesis und Protokoll

123einer Präsentation der Bachelorthesis,einem wissenschaftlichen Gespräch über den Inhalt der Bachelorthesis undeiner fachbezogenen mündlichen Prüfung.(1) Die Verteidigung der Bachelorthesis besteht aus

12sicheres Wissen zu dem bearbeiteten Thema besitzt undfähig ist, die angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse darzustellen und zu erläutern.(2) In der Präsentation der Bachelorthesis soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder erDie Präsentation dauert in der Regel 10 Minuten.

12die Bedeutung des bearbeiteten Themas und wesentliche Aussagen der Bachelorthesis vertreten sowieFragen der Prüfenden zum Thema und zum Vorgehen beantworten und diskutieren.(3) In dem wissenschaftlichen Gespräch über den Inhalt der Bachelorthesis soll die oder der StudierendeDas wissenschaftliche Gespräch dauert in der Regel 20 Minuten.

(4) Gegenstand der fachbezogenen mündlichen Prüfung ist das Studienfach, aus dem das Thema der Bachelorthesis stammt. In der fachbezogenen mündlichen Prüfung soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er wissenschaftliche und berufspraktische Fragen und Problemstellungen aus diesem Studienfach erläutern kann. Die fachbezogene mündliche Prüfung dauert in der Regel 15 Minuten.

(5) Über den Ablauf der Verteidigung der Bachelorthesis wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterschreiben.

§ 49Bewertung und Bestehen der Verteidigung der Bachelorthesis

12die Präsentation der Bachelorthesis unddas wissenschaftliche Gespräch zusammen mit der fachbezogenen mündlichen Prüfung.(1) Folgende Teile der Verteidigung der Bachelorthesis werden gesondert bewertet:

12die Bewertung der Präsentation mit 30 Prozent unddie Bewertung des wissenschaftlichen Gespräches und der fachbezogenen mündlichen Prüfung mit 70 Prozent.(2) Im Anschluss wird die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis berechnet. In die Rangpunktzahl gehen die Bewertungen mit folgender Gewichtung ein:

(3) Die Verteidigung der Bachelorthesis ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mindestens 5,00 beträgt.

(4) Die Rangpunktzahl einer bestandenen Verteidigung der Bachelorthesis wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

66 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-gntdbwvvdv

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

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