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Verordnung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Abkürzung
GntZollDVDV
Ausfertigungsdatum
19. Oktober 2023
Paragrafen
69
§ 1Bachelorstudiengang

Der Studiengang „Zolldienst des Bundes“ am Fachbereich Finanzen der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachbereich Finanzen) ist ein grundständiger dualer Hochschulstudiengang. Er führt mit dem Abschluss „Bachelor of Laws (LL.B.)“ zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss und ist zugleich der Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes.

§ 2Ziele des Studiums

(1) Das Studium vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und das fachtheoretische Wissen sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben im gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes erforderlich sind. Die Studierenden sollen zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im nationalen und im internationalen, insbesondere europäischen, Raum.

(2) Durch eine enge Verzahnung von Wissenschaft und Praxis sollen die Studierenden Handlungskompetenzen erwerben, um fachliche Zusammenhänge selbständig erkennen, wissenschaftliche Methoden und fachtheoretisches Wissen praktisch anwenden und neue Anforderungen, auch unter Einsatz digitaler Kompetenzen, bewältigen zu können.

(3) Die Studierenden sollen befähigt werden, sich eigenverantwortlich und auch digital weiterzubilden, um zukünftigen Herausforderungen in der Zollverwaltung gerecht werden zu können.

§ 3Bachelorgrad

Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Bachelor of Laws (LL.B.)“ verliehen.

§ 4Einstellungsbehörden

(1) Einstellungsbehörden sind die Behörden der Zollverwaltung, die vom Bundesministerium der Finanzen oder bei entsprechender Delegation auf die Generalzolldirektion von dieser als solche bestimmt worden sind.

(2) Die Einstellungsbehörden sind für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden übertragen werden.

§ 5Ausbildungsbehörden

12die Behörden der Zollverwaltung, die vom Bundesministerium der Finanzen oder bei entsprechender Delegation auf die Generalzolldirektion von dieser als solche festgelegt worden sind,andere in- oder ausländische Behörden oder Einrichtungen, die von der jeweiligen Einstellungsbehörde mit Zustimmung des Fachbereichs Finanzen als Ausbildungsbehörde bestimmt worden sind.Ausbildungsbehörden sind

§ 6Dienstaufsicht

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Einstellungsbehörde.

12während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Finanzen,während der praxisintegrierenden Fachstudien und des Wahlpflichtpraktikums der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde.(2) Daneben unterstehen die Studierenden

§ 7Nachteilsausgleich

(1) Schwerbehinderten Menschen, diesen gleichgestellten behinderten Menschen und Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränkt, wird im Auswahlverfahren und bei Prüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. Auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs ist vor Beginn des Auswahlverfahrens durch die Einstellungsbehörden und vor jedem Prüfungstermin durch das Prüfungsamt hinzuweisen.

(2) Der Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit gegenüber nicht behinderten und nicht beeinträchtigten Menschen herstellen. Er darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen an die Eignung herabgesetzt werden.

12im Auswahlverfahren die Einstellungsbehörde,bei Prüfungen das Prüfungsamt des Fachbereichs Finanzen.(3) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen entscheidet

(4) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Zudem erfolgt eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht.

(5) Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. Die Kosten für das Gutachten trägt die Einstellungsbehörde.

(6) Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig zu machen. Nach der Einstellung in den Vorbereitungsdienst teilt die Einstellungsbehörde mit Zustimmung der betroffenen Person die im Auswahlverfahren gewährten Nachteilsausgleiche dem Prüfungsamt mit.

§ 8Erholungsurlaub

12während der Fachstudien der Fachbereich Finanzen,während der praxisintegrierenden Fachstudien und des Wahlpflichtpraktikums die jeweilige Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Fachbereich Finanzen.(1) Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt:

(2) Die Studierenden erhalten zu Beginn des Studiums einen Studienverlaufsplan, der die Zeiträume, in denen sie Urlaub nehmen können, festlegt.

§ 9Elektronisches Informations- und Kommunikationssystem

(1) Der Fachbereich Finanzen kann ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem nutzen, um den Studierenden die Informationen bereitzustellen, die für die Organisation und Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungen notwendig sind.

12einen passwortgeschützten persönlichen Zugang erhält undein eigenes Datenprofil anlegen kann.(2) Das Informations- und Kommunikationssystem ist so auszugestalten, dass jede Studierende und jeder Studierende

(3) Soweit der Fachbereich Finanzen den Studierenden die für die Organisation und Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungen notwendigen Informationen über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem zur Verfügung stellt, obliegt es den Studierenden, diese Informationen aus dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem abzurufen.

123für den sorgfältigen Umgang mit ihrem oder seinem Passwort für den Zugang zum elektronischen Informations- und Kommunikationssystem,für den Umgang mit den Daten, die sie oder er aus dem Informations- und Kommunikationssystem abruft, sowiefür die Pflege des eigenen Datenprofils.(4) Die oder der Studierende ist verantwortlich

§ 10Zweck des Auswahlverfahrens

(1) Auf Grundlage eines Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst.

12345die erforderlichen kognitiven Kompetenzen,die erforderlichen sozialen Kompetenzen,die erforderliche Leistungsmotivation,die erforderliche Kommunikationsfähigkeit unddas erforderliche Allgemeinwissen.(2) In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind. Insbesondere wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber verfügen über:

§ 11Zulassung zum Auswahlverfahren

(1) Zum Auswahlverfahren wird von der Einstellungsbehörde zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.

(2) Innerhalb eines Bewerbungszeitraums ist nur eine einmalige Teilnahme am jeweiligen Auswahlverfahren zulässig. Eine weitere Teilnahme wird als Täuschung nach § 23 gewertet und führt automatisch zu einem Ausschluss aus sämtlichen Auswahlverfahren dieses Bewerbungszeitraums.

(3) Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, die der Einstellungsbehörde zur Verfügung stehen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. Jedoch sind mindestens dreimal so viele geeignete Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. Ist die Zahl der Teilnehmenden beschränkt, wird zum Auswahlverfahren zugelassen, wer nach den Bewerbungsunterlagen am besten geeignet erscheint. Insbesondere wird dabei nach den Zeugnisnoten entschieden.

(4) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind unabhängig von einer Beschränkung der Zahl der Teilnehmenden zum Auswahlverfahren zugelassen.

(5) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten spätestens ein Jahr nach der Ablehnung zu vernichten. Elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind innerhalb der Frist zu löschen.

§ 12Auswahlkommission

(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf kann sie mehrere Auswahlkommissionen einrichten. Die Einstellungsbehörde stellt sicher, dass in allen Auswahlkommissionen einheitliche Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.

12einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem undeiner oder drei weiteren Personen, die erfahrene Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes sind, als Beisitzerin oder Beisitzer.(2) Eine Auswahlkommission besteht aus

12den Vorsitz auch eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wahrnehmen,eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter je Auswahlkommission als Beisitzerin oder Beisitzer bestellt werden, sofern sie oder er eine mit den Personen nach Absatz 2 Nummer 2 vergleichbare Qualifikation vorweist.(3) In begründeten Fällen kann

(4) Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern in der Regel für die Dauer von drei Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Eine Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. Ist eine geschlechterparitätische Besetzung aus triftigen Gründen nicht möglich, sind diese Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(7) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 13Gemeinsame Auswahlkommissionen

(1) Die Generalzolldirektion kann vorsehen, dass eine oder mehrere gemeinsame Auswahlkommissionen bestimmt werden, die das Auswahlverfahren für mehrere Einstellungsbehörden durchführen.

(2) Abweichend von § 12 kann die Anzahl der Kommissionsmitglieder der gemeinsamen Auswahlkommissionen unter Berücksichtigung der Anzahl der Einstellungsbehörden, für die das Verfahren durchgeführt wird, in geeigneter Weise bestimmt werden. Die Generalzolldirektion regelt die Einzelheiten in einer entsprechenden Verfügung.

§ 14Teile des Auswahlverfahrens

Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 15Festlegungen zum Auswahlverfahren

12345die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens,den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der einzelnen Teile,falls der schriftliche Teil aus mehreren Auswahlinstrumenten besteht, ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leistungstest nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren auszuschließen,die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowiedie für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.(1) Das Bundesministerium der Finanzen oder bei entsprechender Delegation die Generalzolldirektion legt bundeseinheitlich fest:

(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen oder bei entsprechender Delegation die Generalzolldirektion kann die Bewertungssystematik im laufenden Auswahlverfahren bundeseinheitlich für jeden Teil des Auswahlverfahrens ändern.

§ 16Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens

1234kognitive Kompetenzen,Kommunikationsfähigkeit,Allgemeinwissen undPersönlichkeitseigenschaften.(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens können folgende Kompetenzbereiche geprüft werden:

(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus einem Leistungstest. Die Bearbeitungszeit für den Leistungstest beträgt höchstens vier Zeitstunden.

123ein weiterer Leistungstest,ein Persönlichkeitstest undSimulationsaufgaben.(3) Zusätzlich zu dem Leistungstest können weitere Auswahlinstrumente angewendet werden, jedoch höchstens zwei der folgenden:

(4) Die Auswahlkommission bewertet die Leistungstests und die weiteren Auswahlinstrumente arbeitsteilig. Sie kann sich bei der Bewertung durch eingewiesene Hilfskräfte oder durch Informationstechnik unterstützen lassen. Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden. Die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.

(5) Falls im schriftlichen Teil neben dem Leistungstest weitere Auswahlinstrumente angewendet werden, kann von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, wer in dem Leistungstest nicht die jeweils erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber.

§ 17Bestehen des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens und Rangfolge

(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn im Leistungstest und im Fall der Ergänzung durch weitere Auswahlinstrumente bei den weiteren Auswahlinstrumenten jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

(2) Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber festgelegt, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben. Sind in einer Einstellungsbehörde mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine gemeinsame Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber gebildet. Hat die Generalzolldirektion eine oder mehrere gemeinsame Auswahlkommissionen für mehrere Einstellungsbehörden verfügt, so ist jeweils eine gesonderte Rangfolge für jede Einstellungsbehörde zu bilden. Die festgelegte Rangfolge ist für die Zulassung zum mündlichen Auswahlverfahren maßgebend.

§ 18Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens

(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden hat.

(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben, die Zahl der Studienplätze, die der Einstellungsbehörde zur Verfügung stehen, um mehr als das Doppelte, so kann die Zahl der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. Ist die Zahl der Teilnehmenden beschränkt, wird zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wer nach der Rangfolge, die anhand der im schriftlichen Teil erzielten Ergebnisse festgelegt worden ist, am besten geeignet ist.

(3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber, die am schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, werden immer zum mündlichen Teil zugelassen. Ihnen ist im mündlichen Teil Gelegenheit zu geben, die Auswahlkommission von ihrer Eignung zu überzeugen, soweit die Eignung im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens noch nicht festgestellt werden konnte.

§ 19Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens

(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln.

(2) Der mündliche Teil besteht aus bis zu vier Simulationsübungen und einem strukturierten Interview.

(3) Für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(4) Je Auswahlkommission darf der mündliche Teil des Auswahlverfahrens pro Tag mit höchstens acht Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden.

(5) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens können die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.

(6) Am Ende jedes Auswahltages führt die Auswahlkommission eine Beratung über die endgültigen Bewertungen durch. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an der Beratung teilnehmen. Dem Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung ist vor Beginn der Beratung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 20Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens

Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in den Simulationsübungen und im strukturierten Interview jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

§ 21Gesamtergebnis und Rangfolge

(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.

(2) In das Gesamtergebnis geht das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 20 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 80 Prozent ein.

(3) Anhand des Gesamtergebnisses bildet die Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber. § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung in der jeweiligen Einstellungsbehörde maßgebend.

(4) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten spätestens ein Jahr nach Mitteilung der Ablehnung zu vernichten. Elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind innerhalb dieser Frist zu löschen.

§ 22Ausnahmeregelung zur Rangfolge

12das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens die Gesamtmindestpunktzahl erreicht unddie Auswahlkommission festgestellt hat, dass sie von der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers überzeugt ist.(1) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens nicht bestanden haben, werden abweichend von § 21 Absatz 3 nur in die Rangfolge aufgenommen, wennDie Gesamtmindestpunktzahl ermittelt sich aus der Summe der Mindestpunktzahlen für das Bestehen des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens multipliziert mit 20 Prozent und der Summe der Mindestpunktzahlen für das Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens multipliziert mit 80 Prozent.

(2) Wer nach Absatz 1 nicht in die Rangfolge aufgenommen wird, hat erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen.

§ 23Täuschung

(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

(2) Vor einer Entscheidung sind die Betroffenen anzuhören.

§ 24Einstellung und gesundheitliche Eignung

123erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,die nach dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung erforderlichen Unterlagen und Nachweise rechtzeitig vorgelegt hat unddie gesundheitlichen Anforderungen an den Zolldienst erfüllt.(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

(2) Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung veranlasst die Einstellungsbehörde für die zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung. Die Kosten der Untersuchung trägt die Einstellungsbehörde.

(3) Wer erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat, aber nicht eingestellt wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Nichteinstellung. § 21 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 25Dauer und Umfang des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Jahre. Jedes Studienjahr besteht aus zwei Semestern.

(2) Das Studium hat einen Umfang von 180 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS-Leistungspunkte). Davon entfallen 122 ECTS-Leistungspunkte auf die Fachstudien und 58 ECTS-Leistungspunkte auf die praxisintegrierenden Fachstudien. Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Zeitstunden.

(3) Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheiden die Einstellungsbehörden im Benehmen mit dem Fachbereich Finanzen.

§ 26Studieninhalte

1234Zoll; Allgemeines und Besonderes Zollrecht, Zolltarifrecht,Steuern; Allgemeines Steuerrecht, Verbrauchsteuerrecht, Verkehrsteuerrecht,Arbeit; Recht der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung,Ökonomie, Digitale Verwaltung und Verwaltungspsychologie als Querschnittsthemen.Das Studium vermittelt rechtswissenschaftliche, ökonomische und verwaltungspsychologische Grundlagen sowie berufsfeldbezogene Studieninhalte. Die berufsfeldbezogenen Studieninhalte aus dem Bereich Rechtswissenschaften sowie den Bereichen Ökonomie, Digitale Verwaltung und Verwaltungspsychologie sind wie folgt gegliedert:

§ 27Studienstruktur

(1) Die Studieninhalte werden in thematisch und zeitlich abgegrenzten Modulen vermittelt. Die Module können interdisziplinär ausgestaltet sein.

SemesterStudienabschnittModulnummerModultitel123411. und 2. SemesterFachstudienModul 1Rechtswissenschaftliche Grundlagen I2Modul 2Rechtswissenschaftliche Grundlagen II3Modul 3Betriebswirtschaftliche Grundlagen4Modul 4Volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen5Modul 5Verwaltungspsychologische Grundlagen6Modul 6Zoll I7Modul 7Steuern I8Modul 8Arbeit I9Modul 9BWL und Digitale Verwaltung I103. und 4. SemesterPraxisintegrierende FachstudienModul 10Zoll II11Modul 11Steuern II12Modul 12Arbeit II13Modul 13BWL, Digitale Verwaltung und Verwaltungspsychologie II145. SemesterFachstudienModul 14Zoll III15Modul 15Steuern III16Modul 16Arbeit III17Modul 17Digitale Verwaltung und Verwaltungspsychologie III18Modul 18Wahlpflichtmodul 119Modul 19Wahlpflichtmodul 2206. SemesterBachelorarbeitModul 20Bachelorarbeit21WahlpflichtpraktikumModul 21Wahlpflichtpraktikum(2) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte und Module:

§ 28Modulhandbuch

(1) Für das Studium erstellt der Fachbereich Finanzen ein Modulhandbuch.

12345678910Einzelheiten zur Studienstruktur,den Studienablauf,die Lernorte,die Verteilung der ECTS-Leistungspunkte auf die Module,die Modulbeschreibungen,die Modulbeauftragten,die Einzelheiten zu den Qualifikationszielen,die Einzelheiten zu den Studieninhalten,die Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten undVorgaben zu Inhalt, Form und Dauer der Prüfungen.(2) Das Modulhandbuch regelt:

(3) Das Modulhandbuch wird auf der Internetseite des Fachbereichs Finanzen veröffentlicht und beim Fachbereich Finanzen in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.

§ 29Fachstudien

(1) Die Fachstudien bestehen aus fachtheoretischen Lehrveranstaltungen.

(2) Die Lehrveranstaltungen können Präsenzlehrveranstaltungen oder synchrone digitale Lehrveranstaltungen sein. Präsenzlehrveranstaltungen sind der Regelfall. Die Lehrveranstaltungen werden durch asynchrone digitale Lehrformate in Form von angeleitetem Selbststudium ergänzt. Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

(3) Die Fachstudien liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. Sie werden von hauptamtlichen Lehrenden oder Lehrbeauftragten des Fachbereichs Finanzen durchgeführt.

(4) Für die Fachstudien werden die Studierenden von den Einstellungsbehörden an den Fachbereich Finanzen abgeordnet.

§ 30Praxisintegrierende Fachstudien

12Praxisaufenthalten bei den Ausbildungsbehörden (Praxisstudien) undfachtheoretischen Lehrveranstaltungen des Fachbereichs Finanzen (Transferveranstaltungen).(1) Die praxisintegrierenden Fachstudien bestehen aus

(2) Die Transferveranstaltungen können synchrone digitale Lehrveranstaltungen oder Präsenzlehrveranstaltungen sein. Sie werden durch asynchrone digitale Lehrformate in Form von angeleitetem Selbststudium ergänzt. Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

(3) Die Transferveranstaltungen liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. Sie werden von hauptamtlichen Lehrenden oder Lehrbeauftragten des Fachbereichs Finanzen durchgeführt.

(4) Die Praxisstudien liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. Ihre Durchführung obliegt den Ausbildungsbehörden.

§ 31Wahlpflichtpraktikum

(1) Das Wahlpflichtpraktikum besteht aus Praxisstudien.

12im Falle einer inländischen Behörde, dass die Studierenden von den Einstellungsbehörden an diese abgeordnet werden, undim Übrigen, dass die Studierenden von den Einstellungsbehörden der Behörde oder Einrichtung zugewiesen werden.(2) Werden die Praxisstudien bei einer Ausbildungsbehörde nach § 5 Nummer 2 durchgeführt, so gilt

§ 32Transferkoordinatorin und Transferkoordinator

(1) Der Fachbereich Finanzen bestellt eine Transferkoordinatorin oder einen Transferkoordinator und eine Vertretung.

(2) Die Transferkoordinatorin oder der Transferkoordinator koordiniert den fachlichen Austausch zwischen dem Fachbereich Finanzen und den Ausbildungsbehörden und ist deren gemeinsame Ansprechpartnerin oder deren gemeinsamer Ansprechpartner. Sie oder er ist für die inhaltliche Abstimmung von fachtheoretischen und berufspraktischen Studieninhalten verantwortlich und wertet die Evaluationen der praxisintegrierenden Fachstudien und des Wahlpflichtpraktikums aus.

§ 33Praxisstudienleiterin und Praxisstudienleiter

(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Einvernehmen mit dem Fachbereich Finanzen eine Praxisstudienleiterin oder einen Praxisstudienleiter und eine Vertretung. Sowohl die Praxisstudienleiterin oder der Praxisstudienleiter als auch die Vertretung müssen über die erforderlichen fachlichen und didaktischen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und einen Bachelorabschluss oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) Die Praxisstudienleiterin oder der Praxisstudienleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Praxisstudien verantwortlich. Sie oder er erstellt für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ablaufplan der jeweiligen Praxisstudien nach den Anforderungen des Fachbereichs Finanzen.

(3) Die Praxisstudienleiterin oder der Praxisstudienleiter berät die Studierenden in Angelegenheiten der Praxisstudien.

§ 34Praxistutorinnen und Praxistutoren

(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt Praxistutorinnen und Praxistutoren für die praktische Ausbildung der Studierenden.

(2) Die Praxistutorinnen und Praxistutoren betreuen die Studierenden während der Praxisstudien und leiten sie an.

(3) Als Praxistutorin oder Praxistutor darf nur bestellt werden, wer über die erforderlichen fachlichen und didaktischen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt.

(4) Die Praxisstudienleiterin oder der Praxisstudienleiter teilt die Studierenden den jeweiligen Praxistutorinnen und Praxistutoren zu. Den Praxistutorinnen und Praxistutoren dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Sie werden von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit dies erforderlich ist.

(5) Die Praxistutorinnen und Praxistutoren informieren die Praxisstudienleiterin oder den Praxisstudienleiter regelmäßig über den aktuellen Ausbildungsstand der Studierenden, die ihnen zugeteilt sind.

§ 35Qualitätsmanagement

(1) Das Studium unterliegt einem systematischen Qualitätsmanagement.

(2) Teil des systematischen Qualitätsmanagements ist die Evaluation. Das Nähere zur Evaluation regelt die Evaluationsordnung des Fachbereichs Finanzen.

(3) Die Evaluationsordnung wird auf der Internetseite des Fachbereichs Finanzen veröffentlicht und beim Fachbereich Finanzen in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.

§ 36Prüfungsamt

(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen ist das Prüfungsamt des Fachbereichs Finanzen zuständig.

(2) Das Prüfungsamt ist Widerspruchsbehörde für alle Entscheidungen im Rahmen der Prüfungen.

§ 37Prüfende

(1) Die Prüfenden werden vom Prüfungsamt bestellt.

(2) Als Prüfende oder Prüfender kann nur bestellt werden, wer einen einschlägigen Bachelorabschluss oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzt.

(3) Die Prüfenden sollen hauptamtliche Lehrende oder Lehrbeauftragte des Fachbereichs Finanzen sein. Als Prüfende oder Prüfender kann auch bestellt werden, wer in der Vergangenheit mindestens fünf Jahre eine solche Tätigkeit ausgeübt hat.

(4) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

§ 38Prüfungen

Prüfungen können aus mehreren Teilprüfungen bestehen. Jede Teilprüfung ist zeitlich und räumlich abgegrenzt und wird in einem bestimmten Prüfungsformat durchgeführt.

§ 39Durchführung der Prüfungen; Prüfungsplan

(1) Das Prüfungsamt erstellt vor Beginn eines Semesters einen Prüfungsplan, in dem geregelt wird, welche Prüfungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen. Der Prüfungsplan muss den Studierenden vor Beginn eines Semesters zur Einsicht zur Verfügung stehen.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt, ob die Prüfungen ganz oder teilweise unter der Verwendung digitaler Technologien durchgeführt werden. Der Fachbereich Finanzen gewährleistet, unter Beachtung der Vertraulichkeit, die Integrität und Authentizität der Daten und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können.

(3) Das Prüfungsamt kann von den Studierenden eine Versicherung verlangen, dass die jeweilige Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Mitwirkung erbracht worden ist.

§ 40Bewertung der Prüfungsleistungen

NoteBeschreibungnumerischer Notenwert1231sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht1,0 und 1,32guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht1,7 und 2,0 und 2,33befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht2,7 und 3,0 und 3,34ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht3,7 und 4,05mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können5,06ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können6,0(1) Die Prüfungsleistungen werden, soweit sich aus § 41 nichts anderes ergibt, wie folgt bewertet:

Bewertungspunkte (Prozentanteile)numerischer NotenwertNote1231ab 951,0sehr gut2ab 901,33ab 851,7gut4ab 802,05ab 752,36ab 702,7befriedigend7ab 653,08ab 603,39ab 553,7ausreichend10ab 504,011ab 255,0mangelhaft12unter 256,0unbefriedigend(2) Als Bewertungshilfsgröße können Bewertungspunkte verwendet werden. Die Zuordnung von Bewertungspunkten zu dem numerischen Notenwert wird wie folgt bestimmt:

(3) Mit dem numerischen Notenwert 4,0 darf eine Prüfungsleistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.

(4) Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilprüfungen, wird der numerische Notenwert für die Bewertung der Prüfung aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der numerischen Notenwerte der Bewertungen der einzelnen Teilprüfungen errechnet. Die einzelnen Teilprüfungen sind dabei entsprechend den ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten.

(5) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, wird das arithmetische Mittel der von diesen Prüfenden vergebenen numerischen Notenwerte gebildet.

Durchschnittsbereichnumerischer NotenwertNote1231bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,11,0sehr gut2bei einem Durchschnitt von 1,2 bis einschließlich 1,41,33bei einem Durchschnitt von 1,5 bis einschließlich 1,81,7gut4bei einem Durchschnitt von 1,9 bis einschließlich 2,12,05bei einem Durchschnitt von 2,2 bis einschließlich 2,42,36bei einem Durchschnitt von 2,5 bis einschließlich 2,82,7befriedigend7bei einem Durchschnitt von 2,9 bis einschließlich 3,13,08bei einem Durchschnitt von 3,2 bis einschließlich 3,43,39bei einem Durchschnitt von 3,5 bis einschließlich 3,83,7ausreichend10bei einem Durchschnitt von 3,9 bis einschließlich 4,04,011bei einem Durchschnitt von 4,1 bis einschließlich 5,05,0mangelhaft12bei einem Durchschnitt von 5,1 und höher6,0ungenügend(6) Bei der Berechnung des gewichteten arithmetischen Mittels und des arithmetischen Mittels wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt. Die Note lautet dann:

(7) Prüfungsleistungen, die nicht oder nicht fristgerecht erbracht werden, gelten als mit der Note „ungenügend“, numerischer Notenwert 6,0, bewertet.

§ 41Multiple-Choice-Aufgaben

12Einfach-Auswahlaufgaben (1 aus n) oderMehrfach-Auswahlaufgaben (x aus n).(1) Multiple-Choice-Aufgaben können gestellt werden als

(2) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist.

12nur eine zutreffende Antwort nicht markiert oder nur eine unzutreffende Antwort markiert worden ist unddie Aufgabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist.(3) Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn alle zutreffenden Antworten markiert worden sind und keine unzutreffende Antwort markiert worden ist. Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist halbrichtig beantwortet, wennIn allen anderen Fällen ist die Aufgabe falsch beantwortet.

1260 Prozent der erreichbaren Punkte oderin dem Fall, dass die Grenze nach Nummer 1 von der um 22 Prozent geminderten durchschnittlichen Leistung aller Teilnehmenden an der jeweiligen Prüfung unterschritten wird, 78 Prozent der durchschnittlichen Punkte, mindestens jedoch 50 Prozent der erreichbaren Punkte.(4) Bei einer Prüfung, die ausschließlich aus Multiple-Choice-Aufgaben besteht, werden die Note „ausreichend“ und der numerische Notenwert 4,0 vergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden ist. Die Mindestpunktzahl entspricht einheitlich für alle Teilnehmenden einer Prüfung

Überschreiten der Mindestpunktzahlum mindestens … Prozent der Differenz zwischenerreichbarer Punktzahl und Mindestpunktzahlnumerischer NotenwertNote123187,501,0sehr gut275,001,3366,671,7gut458,332,0550,002,3641,672,7befriedigend733,333,0825,003,3912,503,7ausreichend100,004,0(5) Überschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, wird die Note wie folgt vergeben:

Unterschreiten der Mindestpunktzahl um bis zu … Prozentnumerischer NotenwertNote123150,005,0mangelhaft2100,006,0ungenügendUnterschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, wird die Note wie folgt vergeben:

(6) Besteht eine Prüfung oder Teilprüfung sowohl aus Multiple-Choice-Aufgaben als auch aus anderen Aufgaben, werden die Prüfungsleistungen bei den Multiple-Choice-Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 bewertet und die Prüfungsleistungen bei den anderen Aufgaben nach § 40. Aus beiden Aufgabenteilen wird entsprechend ihrer Gewichtung der numerische Notenwert der Bewertung auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet.

(7) Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch gestellt, beantwortet und ausgewertet werden. Die Integrität der Daten und die automatisierte Protokollierung der Prüfung sind zu gewährleisten.

§ 42Bestehen der Prüfung

Eine Prüfung ist vorbehaltlich § 58 bestanden, wenn sie mit mindestens der Note „ausreichend“, numerischer Notenwert 4,0, bewertet ist.

§ 43Bewertungsverfahren bei Wiederholungsprüfungen

(1) Prüfungsleistungen in Wiederholungsprüfungen werden von zwei Prüfenden als Erst- und Zweitprüfenden bewertet. Das Prüfungsamt legt in diesem Fall fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender und wer Zweitprüfende oder Zweitprüfender ist. Das Prüfungsamt kann Ersatzprüfende bestellen.

(2) Die Prüfenden bewerten die Prüfungen unabhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

§ 44Modulprüfungen

In jedem belegten Modul ist eine Modulprüfung abzulegen.

§ 45Modulprüfungen in den Fachstudien

123456Klausur,Hausarbeit,Präsentation,Projektarbeit,mündliche Prüfung,Gruppengespräch (Kolloquium).Die Modulprüfungen während der Fachstudien können aus einem oder mehreren der folgenden Prüfungsformate bestehen:

§ 46Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Fachstudien

(1) Die Modulprüfungen während der praxisintegrierenden Fachstudien bestehen aus einer Praxisbewertung mit einer Gewichtung in Höhe von 25 Prozent und einer oder mehreren weiteren Teilprüfungen mit einer Gewichtung in Höhe von insgesamt 75 Prozent.

(2) Die Praxisbewertung enthält die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale. Sie wird von der Praxisstudienleiterin oder dem Praxisstudienleiter unter Einbezug der jeweiligen Praxistutorinnen und Praxistutoren erstellt. Die Praxisbewertung ist der oder dem betreffenden Studierenden zu eröffnen und mit dieser oder diesem zu erörtern.

1234reflektierter Praxisbericht,reflektierter Praxisvortrag,mündliche Prüfung,Gruppengespräch (Kolloquium).(3) Die weiteren Teilprüfungen können aus den folgenden Prüfungsformaten bestehen:

§ 47Modulprüfung im Wahlpflichtpraktikum

(1) Die Modulprüfung im Wahlpflichtpraktikum besteht aus einer Praxisbewertung mit einer Gewichtung in Höhe von 50 Prozent und einer oder mehreren weiteren Teilprüfungen mit einer Gewichtung in Höhe von insgesamt 50 Prozent.

(2) Die Praxisbewertung enthält die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale. Sie wird von der Praxisstudienleiterin oder dem Praxisstudienleiter unter Einbezug der jeweiligen Praxistutorinnen und Praxistutoren erstellt. Die Praxisbewertung ist der oder dem betreffenden Studierenden zu eröffnen und mit dieser oder diesem zu erörtern.

123reflektierter Praxisbericht,reflektierter Praxisvortrag,mündliche Prüfung.(3) Die weiteren Teilprüfungen können aus den folgenden Prüfungsformaten bestehen:

§ 48Anforderungen an Prüfungsformate bei Modulprüfungen

(1) Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende schriftliche Ausarbeitung. Sie kann ganz oder teilweise aus Multiple-Choice-Aufgaben bestehen. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens zwei und höchstens vier Zeitstunden.

(2) Eine Hausarbeit ist eine schriftliche Ausarbeitung zu einer konkreten Fragestellung nach wissenschaftlichen Kriterien mit einer Bearbeitungszeit von mindestens einer Woche bis höchstens drei Wochen.

(3) Eine Präsentation ist ein mündlicher Vortrag zu einer Fragestellung unter vorgegebenem Medieneinsatz. An den Vortrag kann sich ein Fachgespräch anschließen. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt je Prüfungsteilnehmendem mindestens 20 und höchstens 40 Minuten.

(4) Eine Projektarbeit umfasst die selbständige Ausarbeitung eines Konzepts zu einer komplexen Problem- oder Fragestellung und die Darstellung der Ergebnisse in mündlicher oder schriftlicher Form.

(5) Eine mündliche Prüfung dauert je Prüfungsteilnehmendem mindestens 20 und höchstens 40 Minuten. Die Prüfenden fertigen ein Protokoll über die mündliche Prüfung an. Darin werden die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der Prüfungsleistung und die tragenden Erwägungen der Bewertungsentscheidung festgehalten. Das Protokoll ist von den Prüfenden zu bestätigen.

(6) Ein Kolloquium ist ein wissenschaftliches Gespräch. Die Gesamtdauer des Kolloquiums beträgt je Prüfungsteilnehmendem mindestens 20 und höchstens 40 Minuten. Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) Ein reflektierter Praxisbericht ist eine schriftliche Ausarbeitung mit einer Zusammenfassung der Praxisstudien sowie der Reflexion des fachtheoretischen Wissens über eine übernommene praktische Aufgabe und über deren Ergebnisse unter besonderer Berücksichtigung der Relevanz des fachtheoretischen Wissens für die Praxis.

(8) Ein reflektierter Praxisvortrag ist ein mündlicher Vortrag mit einer Zusammenfassung der Praxisstudien sowie der Reflexion des fachtheoretischen Wissens über eine übernommene praktische Aufgabe und über deren Ergebnisse unter besonderer Berücksichtigung der Relevanz des fachtheoretischen Wissens für die Praxis. An den Vortrag kann sich ein Fachgespräch anschließen. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt je Prüfungsteilnehmendem mindestens 20 und höchstens 40 Minuten.

(9) Prüfungen in Form von Gruppenarbeiten dürfen durchgeführt werden, wenn die Einzelleistungen der Prüfungsteilnehmenden eindeutig voneinander abgrenzbar und einzeln bewertbar sind.

(10) Prüfungen können bei fremdsprachigem Studienangebot in der entsprechenden Fremdsprache durchgeführt werden.

§ 49Verfahren zur Bewertung der Modulprüfungen

(1) Modulprüfungen werden von einer oder einem Prüfenden bewertet. Handelt es sich um eine mündliche Modulprüfung, so bewerten zwei Prüfende.

(2) Wenn in einer Klausur oder Hausarbeit eines Moduls verschiedene Fachgebiete geprüft werden, kann in fachlichen begründeten Fällen die Prüfungsleistung jeweils anteilig von verschiedenen Prüfenden bewertet werden. Dabei legen die Modulbeauftragten die prozentualen Anteile der jeweiligen Fachgebiete an der Prüfung für die Bewertung vorab fest. Bei der Bewertung sind Bewertungspunkte zu verwenden.

(3) Handelt es sich bei der Prüfung nach Absatz 2 um eine Wiederholungsprüfung, gilt § 43 mit der Maßgabe, dass für jeden Anteil an der Prüfung gesonderte Erst- und Zweitprüfende zu bestellen sind.

§ 50Wiederholung von Modulprüfungen

(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Für Wiederholungsprüfungen kann ein anderes Prüfungsformat gewählt werden. Ein reflektierter Praxisbericht wird wiederholt, indem er nachgebessert wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können zwei nicht bestandene Modulprüfungen ein zweites Mal wiederholt werden.

(3) Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung nicht ausgesetzt.

(4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet.

(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

69 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-gntzolldvdv_2023

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