(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt von neuen Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von 50 Milliliter oder mehr aufweist.
123Aerosolpackungen mit Metallbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen 1 000 Milliliter übersteigt,a)b)220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter mit einem dauerhaften Schutzüberzug versehen ist,150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter aus ungeschütztem Glas besteht,Aerosolpackungen mit Glasbehältern, deren Gesamtfassungsvermögenunda)b)220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch keine Splitter bilden kann,150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch Splitter bilden kann.Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen(2) Diese Verordnung gilt nicht für