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Verordnung

Verordnung über das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und des Bereitstellens von Himmelslaternen auf dem Markt

Abkürzung
15. ProdSV
Ausfertigungsdatum
10. Januar 2024
Paragrafen
7

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 8 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147) verordnet die Bundesregierung:

§ 1Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und der Bereitstellung von Himmelslaternen auf dem deutschen Markt.

§ 2Begriffsbestimmung

12bei dem der Auftrieb durch eine offene Feuerquelle erzeugt wird undder frei und ohne Kontrollmöglichkeit fliegt.(1) Eine Himmelslaterne im Sinne dieser Verordnung ist ein unbemannter ballonartiger Flugleuchtkörper,Der Brennstoff als Feuerquelle zur Lufterwärmung kann fest, flüssig oder gasförmig sein.

(2) Andere Bezeichnungen einer Himmelslaterne, wie zum Beispiel Wunschlaterne oder Glücksballon, lassen § 3 dieser Verordnung unberührt.

§ 3Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und der Bereitstellung auf dem Markt

(1) Die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Himmelslaternen auf dem deutschen Markt ist verboten.

(2) Wird eine Himmelslaterne online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, gilt die Himmelslaterne als auf dem deutschen Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Endnutzerinnen und Endnutzer richtet. Ein Verkaufsangebot gilt als an Endnutzerinnen und Endnutzer gerichtet, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in Bezug auf das Inverkehrbringen oder das Bereitstellen von Himmelslaternen in irgendeiner Weise auf die Bundesrepublik Deutschland ausrichtet.

§ 4Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 eine Himmelslaterne einführt, in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 29 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.

§ 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

7 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und des Bereitstellens von Himmelslaternen auf dem Markt (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-gsgv_15

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