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Verordnung

Hörakustikerausbildungsverordnung

Abkürzung
HörAkAusbV
Ausfertigungsdatum
28. April 2016
Paragrafen
24

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Hörakustikers und der Hörakustikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 34 Hörgeräteakustiker der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

12berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieintegrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

123456789individuelle Hörprofile bestimmen und beurteilen,berufsspezifische audiologische und otoskopische Befunde erheben und bewerten,Patientinnen und Patienten hinsichtlich der Versorgungsmöglichkeiten mit Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör beraten und dabei individuelle Hörerwartungen einbeziehen,dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen,Otoplastiken, individuellen Gehörschutz und Sonderotoplastiken herstellen,Hörsysteme und Hörassistenzsysteme entsprechend dem individuellen Hörprofil anpassen,Patientinnen und Patienten betreuen und Rehabilitationsmaßnahmen durchführen,Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durchführen undGeschäfts- und Abrechnungsprozesse des Hörakustikbetriebes organisieren und ausführen.(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1234567Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,betriebliche und technische Kommunikation sowie Patientendatenschutz,Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen undDurchführen qualitätssichernder Maßnahmen.(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

§ 5Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 7Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

§ 8Inhalt

12die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

§ 9Prüfungsbereiche

12Dreidimensionale Abbilder undAudiologische Kenndaten.Die Zwischenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

§ 10Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder

12345das äußere Ohr zu otoskopieren,Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell zu beurteilen,Maßnahmen zum Schutz des Ohres während der Abbilderstellung vorzunehmen,dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen unddas Ergebnis der eigenen Arbeit auf Grundlage vorgegebener schriftlicher Kriterien zu bewerten.(1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.

§ 11Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten

(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten besteht aus zwei Teilen.

12Patientinnen und Patienten in audiometrische Messverfahren und in die Abläufe der audiometrischen Messverfahren einzuweisen undaudiometrische Messverfahren durchzuführen.(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.

123Vertäubungsregeln anzuwenden,Messverfahren auszuwählen undaudiometrische Messergebnisse zu klassifizieren.(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 12Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

§ 13Inhalt

12die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf

§ 14Prüfungsbereiche

12345Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten,Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken,Hörsystemanpassung und Patientenberatung,Servicemaßnahmen sowieWirtschafts- und Sozialkunde.Die Gesellenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

§ 15Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten

(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten besteht aus zwei Teilen.

123Audiogramme zu interpretieren,audiologische Mess- und Testverfahren zu beschreiben undAufbau und Funktion des Hörorgans unter Verwendung von Fachbegriffen zu erläutern.(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

123Patientinnen und Patienten in Testverfahren einzuweisen,audiometrische und psychoakustische Messverfahren durchzuführen undSicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.

1. die Bewertung für den ersten Teil mit60 Prozent,2. die Bewertung für den zweiten Teil mit40 Prozent.(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

§ 16Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken

123456Arbeitsabläufe zu planen,Maßnahmen zum Schutz des Ohres auf Grundlage der Otoskopie während der Abbilderstellung zu treffen,dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und zu modellieren,die Nutzbarkeit von Abbildern zu bewerten und zu dokumentieren,ein vorgegebenes Abbild für den nächsten Fertigungsschritt vorzubereiten undOtoplastiken auf der Basis eines vorgegebenen Abbildes unter Berücksichtigung der patientenspezifischen Gegebenheiten anzufertigen.(1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 70 Minuten.

§ 17Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenberatung

(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenberatung besteht aus zwei Teilen.

1234Versorgungsabläufe unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen umzusetzen und zu dokumentieren,kommunikationspsychologische Strategien zu unterscheiden und adressatengerecht anzuwenden,pathophysiologische Vorgänge im Hörorgan zu beschreiben und bei der Hörsystemversorgung zu berücksichtigen undauf Grundlage des vorliegenden Hörbedarfs eine Vorauswahl der Hörsysteme und Hörassistenzsysteme zur vergleichenden Anpassung für Patientinnen und Patienten zu treffen.(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

1234567Versorgungsabläufe, rechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen den Patientinnen und Patienten zu erklären,Patientinnen und Patienten auf Grundlage des vorliegenden Hörbedarfs bei der Auswahl der Hörsysteme, Hörassistenzsysteme und Sonderversorgungen zu beraten,die psychosoziale Situation von Patientinnen und Patienten zu erkennen und im Beratungskontext zu berücksichtigen,Hörsysteme für die vergleichende Anpassung unter Berücksichtigung des Hörprofils, der audiologischen Gegebenheiten und der Wünsche von Patientinnen und Patienten auszuwählen,Anpassverfahren auszuwählen und Hörsysteme voreinzustellen,Hörsystemeinstellungen im Rahmen der Feinanpassung zu modifizieren undHörassistenzsysteme und Zubehör nach patientenspezifischen Bedürfnissen auszuwählen und voreinzustellen.(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Während der Arbeitsprobe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

1. die Bewertung für den ersten Teil mit40 Prozent,2. die Bewertung für den zweiten Teil mit60 Prozent.(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

§ 18Prüfungsbereich Servicemaßnahmen

(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Servicemaßnahmen besteht aus zwei Teilen.

12345Fehlfunktionen an von Patientinnen und Patienten genutzten Hörsystemen und Hörassistenzsystemen zu erkennen,Fehlerdiagnosen durchzuführen,die Ursachen zu benennen,Maßnahmen zur Behebung von Fehlfunktionen einzuleiten sowieHörsysteme akustisch zu messen und zu modifizieren.(2) Im ersten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

123Kaufvertragsstörungen zu bearbeiten,Reklamationen unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und Rahmenbedingungen zu bearbeiten unddie Geschäftskorrespondenz zu führen.(3) Im zweiten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 40 Minuten.

1. die Bewertung für den ersten Teil mit50 Prozent,2. die Bewertung für den zweiten Teil mit50 Prozent.(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

§ 19Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

1. Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten mit20 Prozent,2. Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken mit20 Prozent,3. Hörsystemanpassung und Patientenberatung mit40 Prozent,4. Servicemaßnahmen mit10 Prozent,5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

123im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

12der Prüfungsbereich oder der Teilprüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist unddie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung entweder in dem Prüfungsbereich nach § 19 oder in einem der Teilprüfungsbereiche nach § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 3 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wennBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich oder diesen Teilprüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

§ 21Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.

§ 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin vom 12. Mai 1997 (BGBl. I S. 1019) außer Kraft.

Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 1017 - 1024)

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochen im1. bis 18.Monat19. bis 36.Monat12341Individuelle Hörprofile bestimmen und beurteilen(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)b)c)ärztliche Verordnungen auswerten und Indikationsstellungen für Hörsystemversorgungen aus berufsspezifischer Sicht prüfenberufsspezifische Anamnesen im Hinblick auf Art, Grad und Verlauf der Hörschädigung, Kommunikation und Hörbeeinträchtigungen durchführen und dabei den medizinischen Verlauf, insbesondere Allergien, Medikationen, feinmotorische Fähigkeiten und Sehbeeinträchtigungen, berücksichtigenpsychosoziale Situation von Patientinnen und Patienten erfassen5d)e)f)g)ärztliche Diagnosen und eigene Befunde, insbesondere im Hinblick auf die Hörsystemversorgung, einordnenAuswirkungen der psychosozialen Situation von Patientinnen und Patienten auf die Hör- und Kommunikationsfähigkeit unter Berücksichtigung wahrnehmungspsychologischer Gesichtspunkte einschätzenHörbedarf unter Berücksichtigung der individuellen Hörsituationen sowie Wünsche und Erwartungen der Patientinnen und Patienten ermitteln, beurteilen und dokumentierenhörbeeinträchtigende Befunde, insbesondere Tinnitus, unterscheiden sowie Kontraindikationen der Hörsystemversorgung erkennen und Patientinnen und Patienten über Indikationen und Kontraindikationen für die Hörsystemversorgung informieren82Berufsspezifische audiologische und otoskopische Befunde erheben und bewerten(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)b)c)d)e)f)Arbeitsmittel für die otoskopische Befunderhebung vorbereiten und Patientinnen und Patienten in die Vorgehensweise einweisenanatomische und pathologische Gegebenheiten der Patientinnen und Patienten mittels Otoskopie erkennen und berücksichtigenakustische Eigenschaften von Messräumen ermitteln und beurteilenMessverfahren zur Ermittlung der akustischen Kenndaten auswählen und anwendenden Patientinnen und Patienten die audiometrischen Messabläufe bedarfsgerecht erklären und in diese Messabläufe einweisenHörschwellen mittels Reintonaudiometrie über Luftleitung und Knochenleitung ermitteln, Unbehaglichkeitsschwellen mittels Reintonaudiometrie über Luftleitung ermitteln sowie frequenzspezifische Pegel des angenehmen Hörens messtechnisch erfassen11g)h)i)Sprachverständlichkeit, Unbehaglichkeitsschwelle und den Bereich des angenehmen Hörens in Ruhe ermittelnVertäubungsregeln bei der Reinton- und Sprachaudiometrie anwendenaudiometrische Messergebnisse nach Schallleitungs-, Schallempfindungs- und kombinierter Schwerhörigkeit sowie zentrale Störungen klassifizierenj)k)l)m)n)o)p)q)r)s)t)u)audiologisch und psychologisch relevante Tinnitusparameter ermitteln sowie weiterführende Messungen zur Verdeckbarkeit durchführenden Zusammenhang zwischen Hörbeeinträchtigung und Sprachentwicklung beurteilenunter Beachtung psychologischer Gesichtspunkte und Einhaltung der Hygieneregeln das Außenohr einschließlich Trommelfell auf seine anatomischen Eigenschaften und pathologischen Veränderungen mittels einer Otoskopie untersuchenpathologische Befunde erkennen, bewerten, dokumentieren und den Patientinnen und Patienten erläuternArbeitsmittel und Geräte für die audiometrische Ermittlung der akustischen Kenndaten vorbereiten, auf Funktionsfähigkeit prüfen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften einstellen sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten und Ergebnisse dokumentierenErgebnisse audiometrischer Messungen auf Plausibilität prüfen sowie norm- und sachgerecht darstellen, auswerten und den Patientinnen und Patienten erläuternsprachaudiometrische Testmaterialien hinsichtlich ihres phonetischen Aufbaus und der Indikation sowie Störgeräusche auswählenobjektive audiologische Messverfahren, insbesondere Impedanzmessungen, Stapediusreflexschwellen und otoakustische Emissionen, unterscheiden und ärztliche Dokumentationen berücksichtigenImpedanzmessungen durchführen und Stapediusreflexschwellen bestimmen, interpretieren sowie bei Auffälligkeiten über weitere Vorgehensweisen entscheidenmit Hilfe psychoakustischer Tests ergänzende akustische Kenndaten des Gehörs, insbesondere unter Anwendung von Skalierungsverfahren, ermitteln, auswerten und die Ergebnisse Patientinnen und Patienten erklärensprachaudiometrische Kenndaten des Gehörs im Störgeräusch ermittelnMessergebnisse unter Einbeziehung der Anatomie und Physiologie des Mittel- und Innenohres sowie der zentralen Hörbahnen beurteilen, insbesondere in Bezug auf Frequenz-, Zeit- und Amplitudenauflösungsvermögen16v)audiologische Kenndaten und Hörgerätekenndaten zusammenführen3Patientinnen und Patienten hinsichtlich der Versorgungsmöglichkeiten mit Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör beraten und dabei individuelle Hörerwartungen einbeziehen(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)b)c)Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung der jeweiligen Kostenträger und vertraglicher sowie normativer Regelungen über den individuellen Versorgungsablauf einer Hörsystemanpassung beratenPatientinnen und Patienten über ermittelte Befunde unter Anwendung der Kenntnisse zur Anatomie und Physiologie des Ohres informierenkulturelle Identitäten der Patientinnen und Patienten berücksichtigen4d)e)f)g)h)i)j)k)l)m)n)Patientinnen und Patienten Indikationen und Kontraindikationen für Hörsystemversorgungen erklären, Möglichkeiten und Grenzen des Hörsystems aufzeigen sowie zum Tragen des Hörsystems motivierenPatientinnen und Patienten auf Grundlage des ermittelten Hörbedarfs bei Auswahl der Hörsysteme, Hörassistenzsysteme und Sonderversorgungen sowie Zubehör beratenHörsystemversorgung bei Erwachsenen und Kindern unterscheidenTestverfahren zur Bestimmung der Hörschädigung bei Erwachsenen und Kindern unterscheidenEntwicklungsunterschiede zwischen hörgeschädigten und normalhörenden Kindern beachten und Erziehungsberechtigte informierenErziehungsberechtigte über Besonderheiten bei der Versorgung mit Hörsystemen bei Kindern informierenErziehungsberechtigte über das rechtliche Umfeld der Kinderversorgung informieren und Beteiligten die Rehabilitationsmöglichkeiten für hörgeschädigte Kinder unter Berücksichtigung der an der Kinderversorgung beteiligten Institutionen erläuternTinnitusberatung, insbesondere bezüglich rehabilitativer technischer Möglichkeiten, auf Basis der ermittelten Messergebnisse und weiterer Daten durchführenPatientinnen und Patienten über die Möglichkeiten der Versorgung mit Implantaten und über die Vor- und Nachteile von Implantaten informierenPatientinnen und Patienten über Gefahren der Lärmeinwirkung aufklären, über Gehörschutzmittel beraten und zum Tragen der Gehörschutzmittel motivierenPatientinnen und Patienten zu Hörtaktiken und über Möglichkeiten des Hörtrainings beraten94Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)b)Arbeitsplatz vorbereiten und vorgesehene Arbeitsmittel überprüfenVertrauensverhältnis zu Patientinnen und zu Patienten aufbauen, Patientinnen und Patienten in Abbildungsverfahren einweisen und dazu psychologische Gesichtspunkte, insbesondere über die Distanzzone, berücksichtigenc)d)e)f)g)äußeres Ohr unter Beachtung der Hygienevorschriften otoskopieren sowie Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell beurteilen und den Befund dokumentierenReinigungsbedarf sowie andere Hinderungsgründe für das Abbilden erkennenMaßnahmen zum Schutz des Ohres treffenAbbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung unter Einhaltung der Hygieneregeln erstellenNutzbarkeit des Abbildes überprüfen10h)i)bei Reinigungsbedarf sowie anderen Hinderungsgründen für das Abbilden über weiteres Vorgehen entscheiden und dieses einleitenAbbilder unter Beachtung anatomischer, pathologischer, akustischer, hörsystemtechnischer sowie kosmetischer Gegebenheiten bearbeiten45Otoplastiken, individuellen Gehörschutz und Sonderotoplastiken herstellen(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)b)c)Verfahren und Werkstoffe für die Herstellung von Otoplastiken auswählenArten und Formen von Otoplastiken unter Berücksichtigung patientenspezifischer Gegebenheiten auswählen und anfertigenOtoplastiken durch Bohren, Fräsen und Schleifen entsprechend den patientenspezifischen Gegebenheiten modifizieren10d)e)f)g)h)Hohlschalen zur Aufnahme von Bauteilen adaptierfähig erstellen und bearbeitenSonderformen von Otoplastiken, insbesondere Auflageplastiken, herstellen und bearbeitenOtoplastiken zum Schutz des Außenohres vor Staub und Flüssigkeiten herstellen und anpassenSchallpegel zur orientierenden Einschätzung einer Lärmsituation messen und Ergebnisse bewertenpersönliche Gehörschutzmittel nach Lärmpegel, Frequenzspektrum und Einwirkzeit auswählen, herstellen und anpassen86Hörsysteme und Hörassistenzsysteme entsprechend dem individuellen Hörprofil anpassen(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)b)c)d)Messverfahren für die Hörsystemanpassung auswählenPatientinnen und Patienten über Hörassistenzsysteme und ihre Einsatzbereiche beratenPatientinnen und Patienten über Zubehör informierenPatientinnen und Patienten in der Handhabung und Pflege der angepassten Systeme und des Zubehörs einweisen und zur selbständigen Handhabung der angepassten Systeme und des Zubehörs anleiten12e)Hörsysteme unter Berücksichtigung des individuellen Hörprofils, der Wünsche von Patientinnen und Patienten und der audiologischen Gegebenheiten auswählen, dabei Bauform, Schallübertragung, digitale Signalverarbeitung, Arten der Begrenzung und Reglungsart, Handhabungsmöglichkeiten, Schnittstellen für Hörassistenzsysteme sowie Sonderversorgungen, insbesondere CROS-Versorgung, berücksichtigenf)g)h)i)j)k)l)m)n)o)p)q)r)Otoplastiken nach audiologischen Erfordernissen, Handhabungsmöglichkeiten und den Wünschen von Patientinnen und Patienten auswählenAnpassverfahren wählen und Hörsysteme voreinstellenpathophysiologische Vorgänge im Hörorgan bei der Hörsystemversorgung berücksichtigen und hörbeeinträchtigende Befunde, insbesondere Tinnitus, beachtenakustische Wiedergabekurven und Kenndaten von Hörsystemen, einschließlich Regelungen, Begrenzungen und adaptiver Parameter, in der Messbox und durch In-Situ-Messungen ermitteln und darstellenFrequenzgang von Hörsystemen durch akustische, elektronische und mechanische Maßnahmen beeinflussen sowie Dynamikverhalten von Hörsystemen durch Regelung und Begrenzungen einstellenvergleichende Anpassung mittels Sprachtest im Störgeräusch und in Ruhe durchführen und auswerteninduktive Übertragungseigenschaften von Hörsystemen einstellengewählte Einstellungen mittels In-Situ-Messungen prüfenHörsystemeinstellungen im Rahmen der Feinanpassung unter Nutzung psychoakustischer Daten, insbesondere Lautheit, Tonheit, Frequenzabhängigkeit und Dynamikverhalten des Hörens, durchführen und durch Hörerfolgskontrollmessungen überprüfenHörassistenzsysteme auswählen und hinsichtlich ihres Nutzens für die Patientinnen und Patienten und der Kompatibilität der Schnittstellen prüfenHörassistenzsysteme anpassen und Patientinnen und Patienten in die Handhabung einweisenHörsysteme, Kombigeräte sowie Tinnitusmasker, die den Tinnitus maskieren, hemmen und mildern, anpassenHörsystemeinstellungen abschließend dokumentieren187Patientinnen und Patienten betreuen und Rehabilitationsmaßnahmen durchführen(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)b)c)Patientinnen und Patienten zur Wahrnehmung der regelmäßigen Nachsorge und ohrenfachärztlichen Kontrollen motivierenPatientinnen und Patienten auf Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen hinweisenAngehörige über psychosoziale Verhaltensweisen von Patientinnen und Patienten und über die Funktion des Hörsystems informieren sowie im Umgang mit Hörgeschädigten beraten3d)Hörsysteme gemäß dem sich ändernden Gehör sowie der Hörerwartung und Gewöhnung nachjustieren, insbesondere Otoplastiken und Dynamikverhalten modifizieren und, falls erforderlich, die Handhabung mit Patientinnen und Patienten übene)f)g)Patientinnen und Patienten ergänzend über Hörassistenzsysteme und Zubehör beraten und einweisen sowie Hörassistenzsysteme und Zubehör anpassenPatientinnen und Patienten über Methoden und Möglichkeiten des Hörtrainings informierenPatientinnen und Patienten über Rehabilitationsmaßnahmen zum Tinnitus beraten58Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durchführen(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)b)c)d)e)f)Otoplastiken reinigen und reparieren sowie Schallschläuche erneuernFunktionsfähigkeit von Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durch visuelle Kontrolle, Abhören und messtechnische Erfassung der Kenndaten prüfen und dokumentieren sowie Service- und Instandhaltungsmaßnahmen durchführeninduktive Übertragungseigenschaften von Hörsystemen beurteilenelektrische Kontakte prüfen und reinigenStromaufnahme von Hörsystemen messenPatientinnen und Patienten die Vor- und Nachteile verschiedener Energiequellen erläutern6g)Schallwandler nach Kenndaten, Aufbau und Wirkungsweise unterscheiden und auswechseln sowie Bauteile und Module erneuern29Geschäfts- und Abrechnungsprozesse des Hörakustikbetriebes organisieren und ausführen(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)am Marketing des Betriebes mitwirkenWaren auszeichnen und präsentierenBestellvorgänge planen, durchführen und kontrollierenProduktinformationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten beurteilen sowie Angebote einholen und vergleicheneingehende Waren nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis gemäß der Bestellung überprüfen und Mängel dokumentieren, beurteilen und reklamieren sowie Waren sachgerecht lagern und pflegenWaren und Produkte verkaufenReklamationen entgegennehmen, prüfen und unter Anwendung rechtlicher Rahmenbedingungen bearbeitenProdukte und Dienstleistungen des Betriebes gegenüber Patientinnen und Patienten erläutern, Produkte demonstrieren sowie Patientinnen und Patienten beratenPostein- und -ausgang bearbeitenSchriftverkehr mit Patientinnen und Patienten sowie Firmen führen8k)l)Schriftverkehr mit Ärztinnen und Ärzten sowie Kostenträgern führenVersorgungsabläufe unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen umsetzen, dokumentieren und auswertenm)n)o)p)Angebote und Kostenvoranschläge für die Hörsystemversorgung nach vorheriger Kostenermittlung erstellen und dabei unterschiedliche Leistungen der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungen, der Versorgungsämter, der Sozialhilfe und der öffentlichen Arbeitgeber berücksichtigenGrundzüge der betrieblichen Kosten-und-Leistungs-Rechnung anwendenAbrechnungen von Hörsystemversorgungen gemäß den vertraglichen und rechtlichen Bestimmungen durchführenMahnverfahren durchführen4

Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochen im1. bis 18.Monat19. bis 36.Monat12341Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigunggegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährendder gesamtenAusbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternGrundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklärenBeziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Betriebliche und technische Kommunikation sowie Patientendatenschutz(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)b)c)d)e)f)g)Informations- und Kommunikationssysteme einsetzenInformationen, auch in einer fremden Sprache, beschaffen, aufbereiten und bewertenFachbegriffe anwendenRegelungen zum Datenschutz beachtenPatientendaten nach gesetzlichen Vorschriften dokumentierenSchweigepflicht und Diskretion hinsichtlich der Patientendaten beachtenTeamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren4h)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen26Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)b)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten planenAufgaben im Team planen und bearbeiten37Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)b)c)d)e)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenArbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsrichtlinien und Qualitätsstandards prüfenZwischen- und Endkontrollen auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen durchführenUrsachen von Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifenzur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen und dabei Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden2f)Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbildung zur Qualitätssicherung erkennen2

24 Paragrafen

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