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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin

Abkürzung
HafenSchAusbV
Ausfertigungsdatum
20. Januar 2006
Paragrafen
14

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Hafenschiffer/Hafenschifferin wird staatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

§ 4Ausbildungsberufsbild

123456789101112Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,Information und Kommunikation,Logistische Prozesse,Führen von Hafenfahrzeugen im Einsatzgebiet,Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes,Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen,Pflege, Wartung und Instandhaltung, seemännische Arbeiten,Verhalten bei besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

§ 5Ausbildungsrahmenplan

Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 6Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 8Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12Pflegen, Warten und Instandhalten von Wasserfahrzeugen und deren Ausrüstung undMitwirken beim Festmachen, Verholen und Führen von Wasserfahrzeugen.(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stunden zwei praktische Arbeitsaufgaben durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die praktischen Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:In insgesamt höchstens 120 Minuten soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die praktischen Arbeitsaufgaben beziehen. Durch die Durchführung der praktischen Arbeitsaufgaben, deren Dokumentation, das Fachgespräch und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme nutzen, bei logistischen Prozessen mitwirken, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Qualitätssicherung und zur Kundenorientierung anwenden sowie seine Vorgehensweise begründen kann.

§ 9Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden eine Arbeitsaufgabe, die aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:Führen von Wasserfahrzeugen.Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe, deren Dokumentation und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, logistischer und rechtlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen, Arbeitsergebnisse kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen sowie seine Vorgehensweise begründen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Wasserfahrzeuge los-, festmachen und manövrieren, technische Einrichtungen bedienen, überwachen, pflegen und warten, seemännische Arbeiten ausführen sowie mit Rettungsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung umgehen kann. Bei der Erstellung der Arbeitsaufgabe ist der betriebliche Bereich, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde, zu berücksichtigen.

123a)b)c)d)e)f)rechtliche Vorschriften,wasser- und hafenbauliche Anlagen,Verkehrsgeographie,Navigationshilfsmittel,logistische Prozesse,fachspezifische Kommunikation;im Prüfungsbereich Nautik:a)b)c)d)e)f)Antriebstechnik,Manövriertechnik,Betriebsstörungen,seemännische Arbeiten,Be- und Entladung,Sicherheitsvorschriften;im Prüfungsbereich Betriebstechnik:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Nautik, Betriebstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Nautik und Betriebstechnik sind insbesondere fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei sollen Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, Einsatz, Pflege und Wartung von technischen Einrichtungen und Anlagen sowie Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigt werden. Den Prüfungsbereichen sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

1im Prüfungsbereich Nautik120 Minuten,2im Prüfungsbereich Betriebstechnik120 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

1Prüfungsbereich Nautik40 Prozent,2Prüfungsbereich Betriebstechnik40 Prozent,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(6) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils der Prüfung dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

§ 10Nichtanwenden von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Ewerführer/Ewerführerin und Hafenschiffer/Hafenschifferin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.

§ 11Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 12Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Anlage(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 209 - 212)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen1.-18. Monat19.-36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team(§ 4 Nr. 5)a)b)c)d)e)Arbeitsaufträge erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenArbeitsschritte vorbereiten und festlegen, Arbeitsmittel zusammenstellenDokumentationen erstellenArbeitsergebnisse kontrollieren und bewertenArbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher, rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und terminlicher Vorgaben planen6f)g)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswertenGespräche situationsgerecht führen, Konfliktlösungsmöglichkeiten anwenden46Information und Kommunikation(§ 4 Nr. 6)a)b)c)d)e)Arbeitsabläufe mit am Arbeitsprozess beteiligten Bereichen abstimmen, insbesondere Anweisungen geben und entgegennehmenGrundlagen des Funkverkehrs anwendenInformationen, auch in einer Fremdsprache, beschaffen, bewerten und nutzenVorschriften zum Datenschutz beachtenDaten erfassen, sichern und pflegen12f)g)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeitenSachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden; Auskünfte in Englisch erteilen67Logistische Prozesse(§ 4 Nr. 7)a)b)c)d)e)f)g)Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens im gesamtwirtschaftlichen Prozess erläuternBetriebe der Hafenschifffahrt im logistischen Prozess mit vor- und nachgelagerten Dienstleistungen unterscheidenVerwaltung des Hafens erläuternUmschlagseinrichtungen hinsichtlich Funktion und Besonderheiten unterscheidenAn- und Auslieferpapiere für den Im- und Export sowie Begleitpapiere überprüfenLadungsarten, insbesondere Trockengüter, Tankladungen und Container unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten unterscheidenMaßnahmen bei Ladungsschäden ergreifen10h)i)Wasserfahrzeuge unter Berücksichtigung des Einsatzes unterscheidenbei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirken, Informationsfluss sicherstellen, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen48Führen von Hafenfahrzeugen im Einsatzgebiet(§ 4 Nr. 8)a)b)c)d)e)f)g)h)Wasserfahrzeuge in Betrieb nehmen, losmachen, festmachen und verholenHafenfahrzeuge unter Beachtung einschlägiger Vorschriften steuernPerson-über-Bord-Manöver ausführenAn- und Ablegemanöver ohne Anhang planen und unter Aufsicht durchführenWasserstände und Strömungsverhältnisse ermitteln und berücksichtigenNavigationshilfs- und Kommunikationsmittel bedienenGewässer im Einsatzgebiet mit ihren Kaistrecken und Landmarken sowie wasserbauliche Anlagen unterscheiden und beim Führen von Wasserfahrzeugen berücksichtigenSichtzeichen und Schallsignale von Fahrzeugen und Schifffahrtszeichen entsprechend der im Einsatzgebiet gültigen Rechtsvorschriften berücksichtigen und anwenden22i)j)k)l)m)Schlepp- oder Schubverbände zusammenstellen und koppelnKoppelmanöver unter Aufsicht durchführenAn- und Ablegemanöver mit geschlepptem Anhang unter Aufsicht durchführenEinfluss von Stabilität und Trimm auf das Manövrierverhalten von Hafenfahrzeugen berücksichtigenAnlagen in Betrieb nehmen, bedienen und überwachen229Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes(§ 4 Nr. 9)a)Gültigkeit von Zulassungsdokumenten für den nautischen und technischen Betrieb beachten, bei fehlerhaften und ungültigen Unterlagen Maßnahmen ergreifen4b)c)Vorschriften für die Besetzung von Wasserfahrzeugen anwendenRegelungen und Vorschriften, insbesondere für den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen, anwenden1010Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen(§ 4 Nr. 10)a)Gespräche kundenorientiert führen8b)c)d)Kundenwünsche beachtenqualitätsbewusst handeln und zur Qualitätssicherung beitragenzur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen im eigenen Arbeitsbereich beitragen811Pflege, Wartung und Instandhaltung, seemännische Arbeiten(§ 4 Nr. 11)a)b)c)Betriebsmittel sowie Werk- und Hilfsstoffe einsetzen, Betriebsstoffe übernehmenKonservierungs- und Reinigungsmittel einsetzen, Bestimmungen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes beachtenseemännische Gebrauchsknoten einsetzen12d)e)f)g)Werkstoffe bearbeitenArten und Eigenschaften von Draht- und Fasertauwerk unterscheiden, Tauwerk pflegen und spleißenRettungsmittel und technische Einrichtungen nach Vorschriften pflegen und wartenArbeitsgeschirre unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften einsetzen1212Verhalten bei besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen(§ 4 Nr. 12)a)Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen verwenden4b)c)d)Störungen im Schiffsbetrieb erkennen und bewerten, Maßnahmen zur Beseitigung veranlassen und durchführenHilfs- und Sofortmaßnahmen in Notfällen, insbesondere bei Havarien und Bränden, ergreifenverunglückte Personen retten und Maßnahmen der ersten Hilfe durchführen12

14 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-hafenschausbv

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