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Verordnung

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

Abkürzung
HebStPrV
Ausfertigungsdatum
8. Januar 2020
Paragrafen
82

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 71 Absatz 1 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

§ 1Inhalt des Studiums

Im Hebammenstudium sind der studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen zu vermitteln.

§ 2Studiengangskonzept

(1) Im Studiengangskonzept legt die Hochschule den Umfang des berufspraktischen Studienteils und des hochschulischen Studienteils unter Beachtung von § 11 Absatz 3 des Hebammengesetzes fest. 200 Stunden können dem berufspraktischen oder dem hochschulischen Teil des Studiums zugewiesen werden.

(2) Bei der Konzeption des hochschulischen Studienteils soll das Selbststudium in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.

(3) Für die Praxiseinsätze des berufspraktischen Studienteils konkretisiert die Hochschule im Studiengangskonzept die jeweils zu vermittelnden Kompetenzen und verknüpft die Praxiseinsätze inhaltlich mit den theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen.

(4) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden.

§ 3Inhalt des modularen Curriculums

(1) Das modulare Curriculum wird von der Hochschule so erstellt, dass der studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen vermittelt werden. Es umfasst die Inhalte der in der Anlage 12 genannten Fächer.

123die Module des Studiengangs, in denen die staatliche Prüfung nach § 24 des Hebammengesetzes durchgeführt wird,welches dieser Module mit welchem Teil oder mit welchen Teilen der staatlichen Prüfung abschließt unddie Prüfungsform für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung.(2) Im modularen Curriculum legt die Hochschule zudem Folgendes fest:

§ 4Kompetenzerwerb durch Praxiseinsätze

Im berufspraktischen Teil des Studiums wird die studierende Person durch Praxiseinsätze befähigt, die in den theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erworbenen Kompetenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu verbinden und weiterzuentwickeln.

§ 5Kooperationsvereinbarungen

(1) Die Kooperationsvereinbarungen regeln die enge Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der jeweiligen verantwortlichen Praxiseinrichtung, die bei der Durchführung der Praxiseinsätze erforderlich ist. Der Inhalt der Kooperationsvereinbarung soll dokumentiert werden.

12345zur Auswahl der Studierenden,zum Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes,zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche Praxiseinrichtung nach § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes, auch in Verbindung mit § 7a Absatz 3, mit weiteren Einrichtungen abzuschließen hat,zur Durchführung der Praxisanleitung undzur Durchführung der Praxisbegleitung.(2) Die Kooperationsvereinbarung soll insbesondere Vorgaben enthalten:

§ 6Praxiseinsätze in Krankenhäusern

12zu den Kompetenzbereichen I.1 „Schwangerschaft“ und I.2 „Geburt“ undzum Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“.(1) Jede studierende Person absolviert Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes. In den Praxiseinsätzen, die in Stationen, Abteilungen oder sonstigen Einrichtungen der Krankenhäuser stattfinden, werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I der Anlage 1 vermittelt. Es finden folgende Praxiseinsätze statt:Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze einbezogen.

12Neonatologie undGynäkologie, insbesondere gynäkologische Diagnostik und gynäkologische Operationen.(2) Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes dienen außerdem dazu, dass die studierende Person einen Einblick in die folgenden medizinischen Fachgebiete erhält:

§ 7Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen

(1) In Praxiseinsätzen bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hebammengesetzes werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft“, I.2 „Geburt“ und I.3 „Wochenbett und Stillzeit“ der Anlage 1 vermittelt.

(2) Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen einbezogen.

(3) Praxiseinsätze nach Absatz 1 können im Umfang von bis zu 160 Stunden auch in weiteren Einrichtungen, die zur ambulanten berufspraktischen Ausbildung von Hebammen geeignet sind, stattfinden.

§ 7aPraxiseinsätze in klinischen und außerklinischen Einrichtungen im Ausland

(1) Ein Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 kann ganz oder teilweise außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes durchgeführt werden. Er wird auf die Dauer des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums nach § 11 Absatz 3 Satz 2 des Hebammengesetzes angerechnet, wenn er zu einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 gleichwertig ist. Der Umfang der Anrechnung darf nicht mehr als 480 Stunden betragen; die Stunden können auf einen Praxiseinsatz oder auf mehrere Praxiseinsätze oder auf Teile eines Praxiseinsatzes oder mehrerer Praxiseinsätze verteilt werden.

123er sich nicht wesentlich von einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 unterscheidet,die Einrichtung des Praxiseinsatzes die Anforderungen an eine Einrichtung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des Hebammengesetzes in entsprechender Weise erfüllt, indem sie nach den jeweils vor Ort geltenden Regelungen Leistungen der Geburtshilfe im Sinne von § 4 Absatz 2 des Hebammengesetzes erbringen darf, unddie Einrichtung des Praxiseinsatzes sicherstellt, dass die studierende Person abweichend von § 10 durch eine dafür nach den vor Ort geltenden Regelungen qualifizierte Person in einem § 13 Absatz 2 des Hebammengesetzes entsprechenden Umfang während des Praxiseinsatzes angeleitet wird.(2) Ein Praxiseinsatz im Ausland ist gleichwertig zu einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7, wenn

(3) Soll ein Praxiseinsatz ganz oder teilweise im Ausland absolviert werden, schließt die verantwortliche Praxiseinrichtung mit Zustimmung der Hochschule als Trägerin der Gesamtverantwortung gemäß § 22 des Hebammengesetzes die Vereinbarung nach § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes mit der klinischen oder außerklinischen Einrichtung im Ausland nach Absatz 2 Nummer 2, in der die studierende Person den Praxiseinsatz absolviert. Sie kann dabei eine Vereinbarung schließen, die auf eine längerfristig angelegte Kooperation und eine Vielzahl von studierenden Personen ausgerichtet ist.

(4) Bevor ein Praxiseinsatz im Ausland durchgeführt wird, hat die verantwortliche Praxiseinrichtung dies der zuständigen Behörde anzuzeigen und ihr gegenüber darzulegen, dass der Praxiseinsatz im Ausland gleichwertig nach Absatz 2 ist. Die verantwortliche Praxiseinrichtung kann von der Hochschule dabei unterstützt werden. Die Anzeige und der Nachweis nach Satz 1 sollen spätestens vier Monate vor Beginn der Durchführung des im Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes vorgesehenen Praxiseinsatzes im Ausland erfolgen. Geht die verantwortliche Praxiseinrichtung eine längerfristig angelegte Kooperation für eine Vielzahl von studierenden Personen nach Absatz 3 Satz 2 ein, so genügt die Anzeige und der Nachweis nach Satz 1 einmalig; Änderungen in Hinblick auf die Kooperation zwischen der verantwortlichen Praxiseinrichtung und der klinischen oder außerklinischen Einrichtung im Ausland sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(5) Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Praxiseinsatz im Ausland nicht gleichwertig nach Absatz 2 ist, teilt sie dies der verantwortlichen Praxiseinrichtung mit; die Mitteilung soll spätestens einen Monat vor Beginn der Durchführung des im Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes vorgesehenen Praxiseinsatzes im Ausland erfolgen. In diesem Fall kann der Praxiseinsatz nicht nach Absatz 1 Satz 2 auf die Dauer des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums nach § 11 Absatz 3 Satz 2 des Hebammengesetzes angerechnet werden. Wurde ein nicht nach Absatz 2 gleichwertiger Praxiseinsatz im Ausland absolviert, verlängert sich der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung um die entsprechende Dauer.

§ 8Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze

(1) Die Praxiseinsätze nach den §§ 6 bis 7a werden so festgelegt, dass sie mindestens den Vorgaben in Anlage 2 entsprechen.

(2) Während der Praxiseinsätze sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben.

§ 9Praxisplan

Bei der Erstellung des Praxisplans nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes beachtet die verantwortliche Praxiseinrichtung die Vorgaben des modularen Curriculums der Hochschule sowie die §§ 6 bis 8.

§ 10Qualifikation der Praxisanleitung

1234a)b)„Hebamme“ nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes oder„Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügt,über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungüber Berufserfahrung als Hebamme in dem jeweiligen Einsatzbereich von mindestens zwei Jahren verfügt,eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat undkontinuierliche berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.(1) Zur Praxisanleitung befähigt ist eine Person, wenn sieDie Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.

(2) Die in Absatz 1 geregelten Qualifikationsanforderungen sind der zuständigen Behörde nachzuweisen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Praxisanleitung in den Praxiseinsätzen nach § 6 Absatz 2 von jeder Person durchgeführt werden, die zur entsprechenden Kompetenzvermittlung befähigt ist.

(4) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption der Qualifikationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. Eine vollständig digitale Durchführung ist nur für die kontinuierliche berufspädagogische Fortbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zulässig. Die Teilnahme an digitalen Lehrformaten ist vom Anbieter der Qualifikationsmaßnahme festzustellen. Das Nähere regeln die Länder.

§ 11Praxisbegleitung

Die Hochschule gewährleistet nach § 17 des Hebammengesetzes eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang. Die Praxisbegleitung nimmt gemeinsam mit der praxisanleitenden Person die Beurteilung der studierenden Person vor.

§ 12Tätigkeitsnachweis

In dem Tätigkeitsnachweis nach § 33 Absatz 2 Nummer 3 des Hebammengesetzes dokumentiert die studierende Person diejenigen Tätigkeiten, die sie entsprechend den Vorgaben in Anlage 3 ausübt.

§ 13Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung

(1) Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ sind die in Anlage 1 genannten Kompetenzen.

123einem schriftlichen Teil,einem mündlichen Teil undeinem praktischen Teil.(2) Die staatliche Prüfung besteht aus

(3) Die Teile der staatlichen Prüfung werden nach § 25 Absatz 2 des Hebammengesetzes im Rahmen von Modulprüfungen durchgeführt.

§ 14Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses

(1) An jeder Hochschule, die das Hebammenstudium anbietet, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Modulprüfungen zuständig.

§ 15Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

12345einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer anderen geeigneten Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut ist, als Vorsitzende oder Vorsitzender,einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hochschule als Vorsitzende oder Vorsitzender,einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der an der Hochschule für das jeweilige Fach berufen ist,einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der über eine Hochschulprüfungsberechtigung verfügt, undeiner Prüferin oder einem Prüfer, die oder der für die Abnahme des praktischen Prüfungsteils geeignet und Praxisanleiterin oder Praxisanleiter der praktischen Einsatzorte ist.(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern:Kooperiert die Hochschule nach § 75 des Hebammengesetzes mit einer Hebammenschule, so können auch Vertreterinnen oder Vertreter der Hebammenschule Mitglieder des Prüfungsausschusses werden.

(2) Als Prüferin oder Prüfer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 kann eine Person nur berufen werden, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird bei der Durchführung seiner Aufgaben durch die zuständige Behörde unterstützt.

(4) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können ihre gemeinsamen Aufgaben teilweise oder vollständig auf eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden übertragen.

§ 16Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses

(1) Die zuständige Behörde bestellt die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 und ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden.

(2) Die Hochschule bestimmt die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 und ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden.

(3) Die beiden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellen gemeinsam auf Vorschlag der Hochschule die Prüferinnen oder Prüfer für die einzelnen Teile der staatlichen Prüfung sowie für den Fall der Verhinderung jeweils ein Ersatzmitglied für jede Prüferin und jeden Prüfer.

§ 17Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an der staatlichen Prüfung

Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen; ihnen steht kein Fragerecht zu. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht; § 46 Absatz 3 Satz 4, § 49 Absatz 3 Satz 4 und § 50 Absatz 7 Satz 4 bleiben unberührt.

§ 18Zulassung zur staatlichen Prüfung

(1) Auf Antrag der studierenden Person entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, ob die studierende Person zur staatlichen Prüfung zugelassen wird.

(2) Die Voraussetzungen der Zulassung zur staatlichen Prüfung regelt die Hochschule in ihrer jeweiligen Prüfungsordnung. Dabei berücksichtigt sie, dass die studierende Person am praktischen Teil der staatlichen Prüfung nur teilnehmen darf, wenn sie durch Vorlage eines Tätigkeitsnachweises nach § 12 nachweist, dass sie die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt hat.

§ 19Nachteilsausgleich

(1) Einer studierenden Person mit Behinderung oder Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der staatlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt.

(2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Prüfung schriftlich oder elektronisch bei den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beantragt worden ist.

(3) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entscheiden, ob für den Antrag auf Nachteilsausgleich ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen erforderlich sind. Wird ein ärztliches Attest oder werden andere geeignete Unterlagen gefordert, so kann der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus dem ärztlichen Attest oder den Unterlagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgeht.

(4) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmen, in welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.

§ 20Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung

Erreichter WertNoteNotendefinition1bis unter 1,50sehr gut(1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht21,50 bisunter 2,50gut(2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht32,50 bisunter 3,50befriedigend(3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht43,50 biseinschließlich 4,00ausreichend(4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht5über 4,00mangelhaft(5)eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entsprichtDie in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen der studierenden Person werden wie folgt benotet:

§ 21Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung

1234schwerpunktmäßig Kompetenzbereich I,Kompetenzbereich II,Kompetenzbereich IV undKompetenzbereich V.(1) Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:

(2) Die Aufgaben für die Klausuren werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

§ 22Bewertung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Jede Klausur des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu benoten.

(2) Auf der Grundlage der Benotungen der Prüferinnen oder Prüfer legen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note der einzelnen Klausuren als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer fest. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

§ 23Bestehen und Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jede Klausur mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.

(2) Für jede studierende Person, die den schriftlichen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung.

12den Klausuren unterschiedliche Module zu Grunde liegen unddie unterschiedlichen Module hinsichtlich des Arbeitsaufwandes unterschiedlich gewichtet sind.(3) In die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung gehen die Noten der Klausuren in gleicher Gewichtung ein. Abweichend von Satz 1 ist eine Gewichtung nach dem Arbeitsaufwand vorzunehmen, wenn

§ 24Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

123Kompetenzbereich IV,Kompetenzbereich V undKompetenzbereich VI.(1) Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in den folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung werden Bezüge zum Kompetenzbereich I der Anlage 1 hergestellt.

(2) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

§ 25Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen.

(2) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können beim mündlichen Teil der staatlichen Prüfung die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern auf deren Antrag gestatten, wenn die betroffene studierende Person dem zustimmt und ein berechtigtes Interesse der Zuhörerinnen und Zuhörer besteht.

§ 26Bewertung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird von den Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die ihn abgenommen haben.

(2) Aus den einzelnen Noten der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

§ 27Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.

§ 28Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der Anlage 1.

123im ersten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft“ der Anlage 1,im zweiten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.2 „Geburt“ der Anlage 1,im dritten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“ der Anlage 1.(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung besteht aus drei Prüfungsteilen. Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung sind:

(3) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag mindestens einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 und einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

§ 29Prüfungsorte und Prüfungsarten des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Der erste und der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung werden grundsätzlich im Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt; sofern hebammengeleitete Einrichtungen oder ambulante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes eine Vereinbarung mit einer verantwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können diese Prüfungen auch dort durchgeführt werden. Die Prüfungen sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen erfolgen. Abweichend von Satz 2 kann der erste oder der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung mit Modellen und Simulationspersonen durchgeführt werden.

(2) Der zweite Prüfungsteil wird an der Hochschule durchgeführt. Er erfolgt mit Modellen und Simulationspersonen.

§ 30Ablauf der Prüfungsteile des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

1234einem Vorbereitungsteil,einer Fallvorstellung mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten,der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowieeinem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten.(1) Der erste Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung besteht aus

1234einem Vorbereitungsteil,mindestens drei Fallvorstellungen mit einer Dauer von jeweils höchstens 15 Minuten,der Simulation der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowieeinem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten.(2) Der zweite Prüfungsteil besteht aus

1234einem Vorbereitungsteil,einer Fallvorstellung mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten,der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowieeinem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten.(3) Der dritte Prüfungsteil besteht aus

(4) Im Vorbereitungsteil für den jeweiligen Prüfungsteil hat die studierende Person vorab einen Betreuungsplan schriftlich oder elektronisch zu erstellen. Für den Vorbereitungsteil ist der studierenden Person eine angemessene Zeit zu gewähren. Der Vorbereitungsteil findet unter Aufsicht statt.

§ 31Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ohne den Vorbereitungsteil soll einschließlich des Reflexionsgesprächs bis zu 360 Minuten dauern und kann durch eine organisatorische Pause von bis zu fünf Werktagen unterbrochen werden.

(3) Jeder Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nach § 28 Absatz 2 wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 zur Abnahme der praktischen Prüfung geeignet.

§ 32Bewertung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Der jeweilige Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung wird von den Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die ihn abgenommen haben.

(2) Aus den Bewertungen der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des jeweiligen Prüfungsteils des praktischen Teils der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

§ 33Bestehen und Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jeder der drei Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist.

(2) Für jede studierende Person, die den praktischen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung.

123die Note des ersten Prüfungsteils mit 20 Prozent,die Note des zweiten Prüfungsteils mit 60 Prozent unddie Note des dritten Prüfungsteils mit 20 Prozent.(3) In die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung geht ein:

§ 34Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung hat bestanden, wer den schriftlichen Teil, den mündlichen Teil und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat.

(2) Für jede studierende Person, die die staatliche Prüfung bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Gesamtnote der staatlichen Prüfung.

123die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung mit einem Drittel,die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung mit einem Drittel unddie Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung mit einem Drittel.(3) In die Gesamtnote der staatlichen Prüfung geht ein:

§ 35Zeugnis

(1) Das Zeugnis zum Abschluss des Hebammenstudiums ist von der Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auszustellen.

(2) Im Zeugnis wird das Ergebnis der staatlichen Prüfung gesondert ausgewiesen.

§ 36Wiederholung von Teilen der staatlichen Prüfung und zusätzliche Praxiseinsätze

123eine Klausur des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung,den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung odereinen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung(1) Wenn eine studierende Personnicht bestanden hat, kann sie den betreffenden Bestandteil nach Nummer 1 bis 3 einmal wiederholen.

(2) Die Wiederholung hat die studierende Person bei den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen.

(3) Hat die studierende Person einen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden, so darf sie zur Wiederholung nur zugelassen werden, wenn sie an einem zusätzlichen Praxiseinsatz teilgenommen hat. In diesem Fall hat die studierende Person dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholung einen Nachweis darüber beizufügen, dass sie den zusätzlichen Praxiseinsatz absolviert hat.

(4) Dauer und Inhalt des zusätzlichen Praxiseinsatzes bestimmen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 37Rücktritt von der staatlichen Prüfung

(1) Tritt eine studierende Person nach ihrer Zulassung, aber vor Beginn der Prüfungshandlung von einem Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zurück, so hat sie den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich den Grund für ihren Rücktritt schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(2) Teilt die studierende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 nicht bestanden.

(3) Stellen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 als nicht begonnen. Bei Krankheit ist die Vorlage eines qualifizierten Attests zu verlangen.

(4) Stellen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 nicht bestanden.

§ 38Versäumnisse

Versäumt eine studierende Person einen Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, ist § 37 entsprechend anzuwenden. Der Abbruch eines Bestandteils der staatlichen Prüfung nach Beginn der Prüfungshandlung gilt als Versäumnis.

§ 39Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

(1) Hat eine studierende Person die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung in erheblichem Maß gestört oder eine Täuschung versucht, so können die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den betreffenden Teil der staatlichen Prüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Entscheidung nur bis zum Abschluss der gesamten staatlichen Prüfung zulässig.

(3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der staatlichen Prüfung zulässig.

§ 40Niederschrift

(1) Über die staatliche Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen.

(2) Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der staatlichen Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 41Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme

(1) Die Klausuren der staatlichen Prüfung sind drei Jahre aufzubewahren. Anträge auf Zulassung zur staatlichen Prüfung und Niederschriften über die staatliche Prüfung sind zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(3) Näheres zur Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen und zur Aufbewahrung derselben regelt die Hochschule.

§ 42Erlaubnisurkunde

(1) Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde das Muster der Erlaubnisurkunde nach Anlage 4.

(2) Im Fall eines Antrags nach § 74 Absatz 2 des Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde bei der Erteilung der Erlaubnis das Muster der Erlaubnisurkunde nach Anlage 5.

(3) Im Fall des Zugangs zum Hebammenstudium nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder cc des Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde bei der Erteilung der Erlaubnis das Muster der Erlaubnisurkunde nach Anlage 6.

§ 43Fristen

(1) Beantragt eine Person, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hebammengesetzes eine Ausbildung absolviert hat, eine Erlaubnis nach § 5 des Hebammengesetzes, so bestätigt die zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt der antragstellenden Person gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, die für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Hebammengesetzes erforderlich sind.

(2) Legt die antragstellende Person eine Berufsqualifikation vor, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworben worden ist, entscheidet die zuständige Behörde über den Antrag nach Absatz 1 kurzfristig, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.

(3) Legt die antragstellende Person eine Berufsqualifikation vor, die in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist, entscheidet die zuständige Behörde über den Antrag nach Absatz 1 kurzfristig, spätestens jedoch vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.

(4) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

§ 43aErforderliche Unterlagen

123456eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache,einen Identitätsnachweis,eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation und die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, undsofern vorhanden, einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.(1) Personen, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 des Hebammengesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:Für den Fall, dass die außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbene Berufsqualifikation der automatischen Anerkennung unterliegt, sind die in den §§ 46 bis 50 des Hebammengesetzes genannten Nachweise und Bescheinigungen oder solche Nachweise vorzulegen, die geeignet sind, die jeweils genannten Voraussetzungen nach den §§ 46 bis 50 des Hebammengesetzes zu belegen.

(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Satz 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.

(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.

(4) Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen für die automatische Anerkennung einer Berufsqualifikation nach Teil 4 Abschnitt 2 des Hebammengesetzes oder zur Bewertung der Voraussetzungen nach Teil 4 Abschnitt 3 des Hebammengesetzes erforderlich ist. Soweit die Ausbildung in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden.

(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 43 Absatz 2 bis 4.

123der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,ein Geschäftskonzept oderder Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.(6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind insbesondereDie zuständige Behörde darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Satz 1 Nummer 3 fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde. Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.

§ 44Bescheide bei Feststellung wesentlicher Unterschiede

(1) Stellt die Behörde hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie der antragstellenden Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

12345L 33das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28;vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt worden sind,eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie eine Begründung, warum diese dazu führen, dass die antragstellende Person nicht in ausreichender Form über die Kompetenzen verfügt, die in Deutschland zur Ausübung des Hebammenberufs notwendig sind,eine Begründung, warum die antragstellende Person die wesentlichen Unterschiede nicht nach § 56 des Hebammengesetzes durch Kompetenzen hat ausgleichen können, die sie im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, unddie Anpassungsmaßnahmen nach Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 dieses Teils.(2) Der Bescheid enthält folgende Angaben:

§ 45Gegenstand, Ablauf und Ort der Eignungsprüfung

(1) In der Eignungsprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.

(2) Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. Die zu prüfende Person hat in drei Betreuungssituationen nachzuweisen, dass sie die vorbehaltenen Tätigkeiten wahrnehmen kann und insbesondere über die Kompetenz verfügt, physiologische Prozesse während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit selbstständig und evidenzbasiert zu fördern und zu leiten. Im Rahmen der Betreuung hat die zu prüfende Person eine situationsangemessene Kommunikation mit den zu betreuenden Frauen, ihren Bezugspersonen und den beruflich in die Betreuung eingebundenen Personen zu zeigen.

123dem Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft“,dem Kompetenzbereich I.2 „Geburt“ unddem Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“.(3) Die Betreuungssituationen sind jeweils einem der folgenden Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 1 zuzuordnen:

(4) Die Prüfungsteile zu den Betreuungssituationen nach Absatz 3 Nummer 1 und 3 werden grundsätzlich im Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt; sofern hebammengeleitete Einrichtungen oder ambulante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes eine Vereinbarung mit einer verantwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können diese Prüfungen auch dort durchgeführt werden. Sie sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen erfolgen. Abweichend von Satz 2 kann der erste oder der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der Eignungsprüfung mit Modellen und Simulationspersonen durchgeführt werden.

(5) Der Prüfungsteil zur Betreuungssituation nach Absatz 3 Nummer 2 wird mit Modellen und Simulationspersonen an der Hochschule durchgeführt.

(6) Die zuständige Behörde legt die Prüfungsorte für die einzelnen Prüfungsteile fest.

§ 46Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt. Die Länder können zur Durchführung der Eignungsprüfung die Prüfungsausschüsse und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach Teil 2 nutzen. Sie haben sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 44 ablegen können.

(2) Die Eignungsprüfung soll für jede Betreuungssituation nicht länger als 120 Minuten dauern. Sie wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 abgenommen und bewertet. Während der Prüfung sind den Prüferinnen und Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen beziehen.

(3) Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüferinnen und Prüfer jede Betreuungssituation übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Prüferinnen und Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern über das Bestehen. Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses müssen zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihnen steht ein Fragerecht zu. Ist eine Betreuungssituation nicht bestanden worden, so darf sie einmal wiederholt werden.

(4) Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 erteilt.

(5) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 37 bis 41 für die Durchführung der Eignungsprüfung entsprechend.

§ 47Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs

(1) Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 58 des Hebammengesetzes ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Die zuständige Behörde legt die Dauer, die Formen und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.

123theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen an Hochschulen oderPraxiseinsätzen in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen nach § 13 des Hebammengesetzes oderbeidem(2) Der Anpassungslehrgang wird in Form vondurchgeführt.

(3) Die durchführenden Hochschulen, Krankenhäuser, Hebammen und Einrichtungen bescheinigen gemeinsam die Teilnahme am Anpassungslehrgang und verwenden dabei das Muster der Anlage 8.

82 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-hebstprv

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