Gegenstand, Ablauf und Ort der Eignungsprüfung
(1) In der Eignungsprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.
(2) Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. Die zu prüfende Person hat in drei Betreuungssituationen nachzuweisen, dass sie die vorbehaltenen Tätigkeiten wahrnehmen kann und insbesondere über die Kompetenz verfügt, physiologische Prozesse während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit selbstständig und evidenzbasiert zu fördern und zu leiten. Im Rahmen der Betreuung hat die zu prüfende Person eine situationsangemessene Kommunikation mit den zu betreuenden Frauen, ihren Bezugspersonen und den beruflich in die Betreuung eingebundenen Personen zu zeigen.
123dem Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft“,dem Kompetenzbereich I.2 „Geburt“ unddem Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“.(3) Die Betreuungssituationen sind jeweils einem der folgenden Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 1 zuzuordnen:
(4) Die Prüfungsteile zu den Betreuungssituationen nach Absatz 3 Nummer 1 und 3 werden grundsätzlich im Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt; sofern hebammengeleitete Einrichtungen oder ambulante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes eine Vereinbarung mit einer verantwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können diese Prüfungen auch dort durchgeführt werden. Sie sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen erfolgen. Abweichend von Satz 2 kann der erste oder der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der Eignungsprüfung mit Modellen und Simulationspersonen durchgeführt werden.
(5) Der Prüfungsteil zur Betreuungssituation nach Absatz 3 Nummer 2 wird mit Modellen und Simulationspersonen an der Hochschule durchgeführt.
(6) Die zuständige Behörde legt die Prüfungsorte für die einzelnen Prüfungsteile fest.
Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt. Die Länder können zur Durchführung der Eignungsprüfung die Prüfungsausschüsse und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach Teil 2 nutzen. Sie haben sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 44 ablegen können.
(2) Die Eignungsprüfung soll für jede Betreuungssituation nicht länger als 120 Minuten dauern. Sie wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 abgenommen und bewertet. Während der Prüfung sind den Prüferinnen und Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen beziehen.
(3) Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüferinnen und Prüfer jede Betreuungssituation übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Prüferinnen und Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern über das Bestehen. Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses müssen zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihnen steht ein Fragerecht zu. Ist eine Betreuungssituation nicht bestanden worden, so darf sie einmal wiederholt werden.
(4) Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 erteilt.
(5) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 37 bis 41 für die Durchführung der Eignungsprüfung entsprechend.
Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs
(1) Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 58 des Hebammengesetzes ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Die zuständige Behörde legt die Dauer, die Formen und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.
123theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen an Hochschulen oderPraxiseinsätzen in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen nach § 13 des Hebammengesetzes oderbeidem(2) Der Anpassungslehrgang wird in Form vondurchgeführt.
(3) Die durchführenden Hochschulen, Krankenhäuser, Hebammen und Einrichtungen bescheinigen gemeinsam die Teilnahme am Anpassungslehrgang und verwenden dabei das Muster der Anlage 8.