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Gesetz

Gesetz zur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens sowie des Hauptveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer

Abkürzung
HfzHvzVStG
Ausfertigungsdatum
24. Juni 1991
Paragrafen
2
§ 1Änderung des Hauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens

Abweichend von § 21 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes findet für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1993 statt.

§ 2Verlängerung des Hauptveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer

(1) Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensteuergesetzes findet die nächste Hauptveranlagung der Vermögensteuer auf den 1. Januar 1993 statt.

(2) Ist ein Bescheid über die Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1992 nicht erteilt worden, gilt die Steuer für dieses Kalenderjahr in Höhe der für das Kalenderjahr 1991 festgesetzten Jahressteuer als festgesetzt und ist ohne besondere Aufforderung nach dem IV. Abschnitt des Vermögensteuergesetzes zu entrichten. § 16 sowie §§ 18 und 19 des Vermögensteuergesetzes bleiben unberührt.

2 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Gesetz zur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens sowie des Hauptveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-hfzhvzvstg

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