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Gesetz

Haushaltsgesetz 2026

Abkürzung
HG 2026
Ausfertigungsdatum
22. Dezember 2025
Paragrafen
27

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1Feststellung des Haushaltsplans

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 524 540 138 000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 1405 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2026 als Anlage 1 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Bundeswehr“ wird für das Jahr 2026 in Einnahmen und Ausgaben auf 25 509 765 000 Euro festgestellt.

(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2026 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ wird für das Jahr 2026 in Einnahmen und Ausgaben auf 58 067 704 000 Euro festgestellt.

(4) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2026 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ wird für das Jahr 2026 in Einnahmen und Ausgaben auf 34 803 623 000 Euro festgestellt.

(5) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2026 als Anlage 6 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ wird für das Jahr 2026 in Einnahmen und Ausgaben auf 2 500 000 000 Euro festgestellt.

§ 2Kreditermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2026 Kredite bis zur Höhe von 97 964 556 000 Euro aufzunehmen.

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2026 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 30 000 000 000 Euro zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2026 fällig werdenden Krediten zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(4) Auf die Kreditermächtigungen ist bei Bundeswertpapieren der kassenwirksame Betrag anzurechnen. Die Anrechnung von sonstigen Finanzierungsinstrumenten erfolgt zum Nennwert. Auf die Kreditermächtigungen ist zudem der jeweilige Betrag anzurechnen, der dem periodengerechten Anteil der gesamten Zinskosten zu den Zahlungsterminen ohne Berücksichtigung der kassenmäßigen Kuponzahlungen entspricht. Die Anrechnung gemäß Satz 1 bis 3 erfolgt für Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2025 valutieren. Fremdwährungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kreditermächtigungen anzurechnen, die sich aus den hierzu abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.

(5) Die Kreditermächtigungen umfassen unbeschadet der Höhe der Einnahmen aus Krediten jeweils auch das Recht, die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung in Höhe des Nennwertes einzugehen; die Höhe des für das Haushaltsjahr maximal zulässigen Verpflichtungsvolumens wird im Kreditfinanzierungsplan ausgewiesen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen an Bundeswertpapieren aufzunehmen. Für die Anrechnung auf die Kreditermächtigungen gilt Absatz 4 entsprechend. Der Nennwert des Eigenbestands an Bundeswertpapieren darf mit Ausnahme der Eigenbestände nach Satz 4 die Höhe von 15 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere nicht übersteigen. Darüber hinaus darf ein zusätzlicher Eigenbestand an Grünen Bundeswertpapieren und den dazugehörenden konventionellen Bundeswertpapieren maximal bis zur Höhe des Betrages des Nennwerts der umlaufenden Grünen Bundeswertpapiere aufgebaut werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.

12zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowiezur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro.(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließenDas Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Vertragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf die Höchstgrenzen nach den Sätzen 1 und 2 werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.

12Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 2, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden; dies umfasst die Ermächtigung, die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung in Höhe des Nennwertes einzugehen;Verträge nach Absatz 7 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. Für die Kreditermächtigung nach Satz 1 Nummer 1 ist die Höhe des maximal zulässigen Verpflichtungsvolumens identisch mit der Höhe dieser Kreditermächtigung.

(9) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf den nach Satz 1 festgestellten Betrag sind auch solche Beträge anzurechnen, die dem Bund im Rahmen der freiwilligen Anlage freier Liquidität von Einrichtungen insbesondere des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob sie als Kassenverstärkungskredite genutzt werden. Alternativ können diese Beträge nach Absatz 1 bis Absatz 3 als Haushaltskredite angerechnet werden; endet die Anrechnung als Haushaltskredit, können diese Beträge abweichend von § 60 Absatz 2 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung in Verwahrung genommen werden. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Zur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 7 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. Die zu diesem Zweck über den Bund weitergeleiteten Beträge sind nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 und 4 bis 6 anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den betroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden. Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 und 4 bis 6 sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

(11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

§ 3Gewährleistungsermächtigungen

12345678bis zu 140 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,a)b)für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichem Interesse der Bundesrepublik Deutschland,zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,bis zu 70 000 000 000 Euroa)b)c)d)für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowiefür zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,bis zu 46 000 000 000 Eurobis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,bis zu 650 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,bis zu 90 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt,(ABl. L 326bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Ratesvom 8.12.2011, S. 45) auf deutschen Werften.(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 1 012 710 000 000 Euro zu übernehmen, davonEinzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.

(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die aufgrund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.

(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.

(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten. Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 über 700 000 000 Euro je Haushaltsjahr und Einzelfall ist die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen. Sofern aus zwingenden Gründen eine unerlässliche Ausnahme von der Unterrichtung oder Einwilligung geboten ist oder die Übernahme der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung dient, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im Anschluss unverzüglich zu unterrichten.

§ 4Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Ergänzend zu den Regelungen in § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung sind über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 und § 37 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.

§ 5Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a des Artikel 115-Gesetzes

12345die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 1 angeführten Ausgaben als Verteidigungsausgaben,die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 2 angeführten Ausgaben als Ausgaben für den Zivil- und Bevölkerungsschutz,die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 3 angeführten Ausgaben als Ausgaben für die Nachrichtendienste,die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 4 angeführten Ausgaben als Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme,die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 5 angeführten Ausgaben als Ausgaben für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten.(1) Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes sind

123eine Deckungsfähigkeit von Ausgaben der Bereichsausnahme zugunsten von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme,ein Ausgleich von über- und außerplanmäßigen Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme durch Einsparungen bei Ausgaben der Bereichsausnahme undeine Einsparung nach § 45 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung bei Ausgaben der Bereichsausnahme für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme.(2) Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme dürfen grundsätzlich nicht zu Gunsten von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1 Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes herangezogen werden. Ausgeschlossen sind insbesondereAbweichungen von Satz 1 sind bei internen Verrechnungen nach § 61 Absatz 1 und 4 der Bundeshaushaltsordnung zulässig, wenn die Beauftragung einer anderen Dienststelle für die Aufgabenerfüllung der beauftragenden Dienststelle erforderlich ist oder die wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln fördert.

§ 6Flexibilisierte Ausgaben

(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden. Von den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 sowie Absatz 5 Satz 1 kann durch Haushaltsvermerk abgewichen werden. Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes und Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes bilden bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 voneinander getrennte Deckungskreise.

12345Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1,Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:Ausgaben anderer als der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.

(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den unter den in Absatz 2 Nummer 2 bis 5 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.

(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar. § 5 Absatz 2 ist zu beachten.

(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2411, 2511 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist. § 5 Absatz 2 ist zu beachten.

(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

§ 7Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung

123Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist,Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:

(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.

123Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 6 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:

(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 6 einbezogenen Titeln geleistet werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies aufgrund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Für das Kapitel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechtigung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann. Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.

(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(7) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr zu verwenden.

(8) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.

Titel 381 .3(9) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einsparungen geleistet werden. Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung Ausgabetitel bis zur Höhe der Einnahmen beiverstärkt werden. § 5 Absatz 2 ist zu beachten. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen.

(10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung findet auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler“ keine Anwendung.

(11) Die Absätze 1, 2 und 6 gelten nicht für Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes. Bei der Anwendung der Absätze 3 und 4 können Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme nur zur Deckung von Ausgaben der Bereichsausnahme herangezogen werden; Ausgabeermächtigungen außerhalb der Bereichsausnahme können nur zur Verstärkung oder Deckung von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes herangezogen werden.

(12) Bei Feststellung eines Falles gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes oder gemäß Artikel 115a des Grundgesetzes wird zugelassen, dass die Buchung sämtlicher Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen aus dem Einzelplan 14, die zur Bündnis- und Landesverteidigung erforderlich sind, in Kapitel 1409 – Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Landes- und Bündnisverteidigung – erfolgt.

§ 8Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung

(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.

(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.

(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.

§ 9Bewilligung von Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde gebilligt ist. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmals aufgestellt wird und in sonstigen vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Fällen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung, die den Anforderungen des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, entspricht, dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Satz 2 gilt nicht, soweit die projektgeförderte Einrichtung den bei ihr Beschäftigten außer den unmittelbar im Projekt Beschäftigten das Besserstellungsverbot übersteigende Gehälter aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Daneben gilt Satz 2 nicht, wenn die Zuwendungen der öffentlichen Hand überwiegend von einem Bundesland geleistet werden und das Haushaltsrecht dieses Bundeslandes ein Besserstellungsverbot vorsieht. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen. Die zuständige oberste Bundesbehörde wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von Satz 2 zuzulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Satz 7 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.

12345für ein gleichartiges Vorhaben im vorhergehenden Bewilligungszeitraum, der nicht länger als zwei Haushaltsjahre zurückliegt, Zuwendungen bewilligt wurden,eine wesentliche Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingetreten ist,im nachfolgenden Bewilligungszeitraum für dieses Vorhaben haushaltsmäßig Zuwendungsmittel zur Verfügung stehen,der Zuwendungsantrag vor Beginn des Anschlussvorhabens bei der Bewilligungsbehörde eingereicht worden ist unddie im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben 500 000 Euro nicht übersteigen.(3) Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Dies gilt nicht bei sich wiederholenden gleichartigen Vorhaben desselben Trägers, soweitAbweichend von Satz 1 kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen, soweit eine Antragstellung vor Beginn des Vorhabens erfolgt. In den Fällen der Sätze 2 und 3 besteht kein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung. Bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder bei vorläufiger Haushaltsführung bis zum Tag der Bekanntmachung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt durch die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein oder für einzelne Zuwendungsbereiche durch das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen getroffene Entscheidungen, welche von Satz 1 abweichende Regelungen vorsehen, bleiben unberührt.

(4) Treten bei dem Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von zweckgebundenen Spenden hinzu, ermäßigt sich die Zuwendung nicht. Treten bei dem Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von Eintrittsgeldern oder nicht zweckgebundenen Spenden hinzu, die nicht im Projektfinanzierungsplan oder im Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers enthalten sind, ermäßigt sich die Zuwendung in Höhe von 30 Prozent dieser neu hinzugetretenen Deckungsmittel, soweit diese für den Zuwendungszweck verwendet werden. Abweichend von Satz 2 kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geringere Anrechnungen zulassen. Bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder bei vorläufiger Haushaltsführung bis zum Tag der Bekanntmachung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt getroffene Entscheidungen für Zuwendungen oder Zuwendungsbereiche, welche von Satz 2 abweichende Regelungen vorsehen, bleiben unberührt.

(5) Ausgaben für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden. Ein entsprechender Haushaltsvermerk ist im Titel aufzunehmen. Nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids kann der Zuwendungsempfänger unabhängig vom Zeitpunkt des Bedarfs der Zuwendungsmittel diese vollständig abrufen oder anfordern.

§ 10Sorgfalts- und Prüfpflichten

12nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden;nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.(1) Leistungen des Bundes dürfen

(2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.

§ 11Bezüge

(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Dabei ist die mögliche Höhe der Zulagen für Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes und Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes getrennt zu berechnen. Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.

(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfähig.

(4) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnittlichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines 12-Monats-Abonnements, aus den Titeln der Gruppen 422, 423, 427 und 428 zu leisten. Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(5) Der Zuschuss nach Absatz 4 kann alternativ auch für den Kauf, die Miete oder das private Leasing eines Fahrrads (e-Bike sowie Fahrrad) für Beschäftigte und Auszubildende geleistet werden.

§ 12Verbriefung von Verpflichtungen

Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.

§ 13Liquiditätshilfen, Darlehen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung

(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 12 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.

(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro begrenzt.

(3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.

12345500 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2029,500 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2030,500 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2031,500 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2032 und300 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2033.(4) Der Bund gewährt dem Gesundheitsfonds bis zum 1. Februar 2026 ein zinsloses Darlehen in Höhe von 2 300 000 000 Euro, das in jährlichen Raten wie folgt zurückzuzahlen ist:

(5) Das dem Gesundheitsfonds aufgrund von § 12 Absatz 4 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 2023 gewährte Darlehen in Höhe von 1 000 000 000 Euro ist abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 2023 bis spätestens 31. Dezember 2033 zurückzuzahlen.

(6) Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.

(7) Der Bund gewährt dem Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur Sicherung der Liquidität ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 3 200 000 000 Euro, welches in vier gleichen Teilen zu Beginn eines Quartals an den Ausgleichsfonds zu leisten ist. Der Darlehensbetrag ist in den Jahren 2029 bis 2033 in jährlichen, jeweils gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zurückzuzahlen.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.

§ 14Rückzahlung, Titelverwechslung

(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.

(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 6 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.

§ 15Verbindlichkeit des Stellenplans

(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.

(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.

§ 16Ausbringung von Planstellen und Stellen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.

1234von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,von Sondervermögen des Bundes odervon Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden.(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.

§ 17Stelleneinsparung

(1) Im Haushaltsjahr 2026 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 2,2 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.

1234567891011121314die Organe der Rechtspflege,die Planstellen und Stellen bei der Bundespolizei sowie beim Bundeskriminalamt,die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten beim Deutschen Bundestag,die Planstellen und Stellen bei der Zollverwaltung,die Planstellen und Stellen beim Bundeszentralamt für Steuern zur Sanktionsdurchsetzung und Bekämpfung von Steuerkriminalität, maximal 280 Planstellen und Stellen,die Planstellen und Stellen im Einzelplan 14,die Planstellen und Stellen bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, maximal 330 Planstellen und Stellen,die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,die Planstellen und Stellen bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich,die Planstellen und Stellen bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für sicherheitsbezogene Aufgaben zum Schutz der regulierten Netzsektoren, maximal 620 Planstellen und Stellen,die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Exportkontrolle, maximal 263 Planstellen und Stellen,die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Justiz mit Sicherheitsrelevanz, maximal 250 Planstellen und Stellen.(2) Ausgenommen von der Einsparung sindDiese Planstellen und Stellen sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.

(3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2026 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu betrachten.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen, soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen sichergestellt ist.

(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2026 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.

(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

§ 18Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.

(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.

(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden.

§ 19Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen

12nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll odermindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des DienstpostensDie Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

§ 20Ausbringung von Leerstellen

123456die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 59) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,a)b)c)d)e)bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:oderdie beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, beim Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Sekretariat des Nationalen Normenkontrollrates oder in der Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat verwendet werden.(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,

(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Werden planmäßige Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungsgericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates nach dem BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.

§ 21Umwandlung von Planstellen und Stellen

Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.

§ 22Sonderregelungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.

(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder aufgrund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.

(3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsverträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist.

§ 23Überhangpersonal

Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.

§ 24Fortgeltung

§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 6 sowie die §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.

§ 25Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.

AnlageGesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2026

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 343, S. 15 - 27)

Teil I:HaushaltsübersichtA.EinnahmenB.AusgabenC.Verpflichtungsermächtigungen und deren FälligkeitenD.Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 des HaushaltsgesetzesTeil II:Artikel 115-GesetzA.Artikel 115-GesetzesAusgaben der Bereichsausnahme nach § 1a desB.§ 5 des Artikel 115-GesetzesBerechnung der zulässigen Kreditaufnahme nachsowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-GesetzesTeil III:FinanzierungsübersichtTeil IV:Kreditfinanzierungsplan

Epl.BezeichnungSumme Einnahmengegenüber 2025mehr (+)weniger (–)202620251 000 €1 000 €1 000 €123451Bundespräsident und Bundespräsidialamt103103–2Deutscher Bundestag2 3432 2111323Bundesrat5181–304Bundeskanzler und Bundeskanzleramt2 39632 300–29 9045Auswärtiges Amt192 81967 819+125 0006Bundesministerium des Innern590 667644 902–54 2357Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz749 777739 777+10 0008Bundesministerium der Finanzen256 284408 804–152 5209Bundesministerium für Wirtschaft und Energie710 0031 562 903–852 90010Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat110 91599 749+11 16611Bundesministerium für Arbeit und Soziales1 491 7211 831 248–339 52712Bundesministerium für Verkehr14 668 71114 226 110+442 60114Bundesministerium der Verteidigung800 0001 600 000–800 00015Bundesministerium für Gesundheit106 163106 185–2216Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit1 259 6061 153 033+106 57317Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend279 671269 042+10 62919Bundesverfassungsgericht4040–20Bundesrechnungshof3923692321Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit8585–22Unabhängiger Kontrollrat–––23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung678 966729 968–51 00224Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung––25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen183 173176 825+6 34830Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt51 25151 251–32Bundesschuld99 357 50083 942 693+15 414 80760Allgemeine Finanzverwaltung403 047 501394 900 637+8 146 864Einnahmen524 540 138502 546 135+21 994 003Zu Spalte 3:Darin enthalten sind– Steuereinnahmen in Höhe von 387 214 000 T€,– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 97 964 556 T€ sowie– sonstige Einnahmen in Höhe von 39 361 582 T€.

Epl.BezeichnungSteuern und steuer-ähnliche AbgabenVerwaltungs-einnahmenÜbrigeEinnahmen2026202620261 000 €1 000 €1 000 €126781Bundespräsident und Bundespräsidialamt–31002Deutscher Bundestag–2 343–3Bundesrat–31204Bundeskanzler und Bundeskanzleramt–2 358385Auswärtiges Amt–192 6192006Bundesministerium des Innern–584 1066 5617Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz–749 4932848Bundesministerium der Finanzen–228 67527 6099Bundesministerium für Wirtschaft und Energie–708 1101 89310Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat1894 08216 81511Bundesministerium für Arbeit und Soziales–47 2701 444 45112Bundesministerium für Verkehr–14 572 24996 46214Bundesministerium der Verteidigung–669 270130 73015Bundesministerium für Gesundheit–104 9551 20816Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit–108 7031 150 90317Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend–19 503260 16819Bundesverfassungsgericht–40–20Bundesrechnungshof–838421Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit–85–22Unabhängiger Kontrollrat–––23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung–15 004663 96224Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung–––25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen–39 344143 82930Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt–40 24511 00632Bundesschuld–744 56198 612 93960Allgemeine Finanzverwaltung387 359 0003 950 21611 738 285Summe Haushalt 2026387 359 01822 873 273114 307 847Summe Haushalt 2025386 962 00027 270 25488 313 881gegenüber 2025 mehr(+)/weniger(-)+397 018–4 396 981+25 993 966

Epl.BezeichnungSumme Ausgabengegenüber 2025mehr (+)weniger (–)202620251 000 €1 000 €1 000 €123451Bundespräsident und Bundespräsidialamt67 38858 940+8 4482Deutscher Bundestag1 275 9731 248 806+27 1673Bundesrat40 96838 523+2 4454Bundeskanzler und Bundeskanzleramt4 998 2924 043 224+955 0685Auswärtiges Amt6 025 2935 893 255+132 0386Bundesministerium des Innern15 761 59515 241 572+520 0237Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz1 213 2791 162 788+50 4918Bundesministerium der Finanzen10 823 14010 562 756+260 3849Bundesministerium für Wirtschaft und Energie5 903 3059 021 619–3 118 31410Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat6 993 0716 882 729+110 34211Bundesministerium für Arbeit und Soziales197 341 040190 341 322+6 999 71812Bundesministerium für Verkehr27 901 36038 287 616–10 386 25614Bundesministerium der Verteidigung82 687 31262 307 220+20 380 09215Bundesministerium für Gesundheit21 773 94519 282 617+2 491 32816Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit2 772 0892 692 879+79 21017Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend16 664 01414 198 983+2 465 03119Bundesverfassungsgericht46 42344 829+1 59420Bundesrechnungshof202 239195 970+6 26921Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit52 15447 402+4 75222Unabhängiger Kontrollrat14 60011 646+2 95423Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung10 055 73310 307 037–251 30424Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung1 359 62411 191+1 348 43325Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen7 745 6817 369 895+375 78630Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt21 818 26922 363 705–545 43632Bundesschuld33 649 36734 171 970–522 60360Allgemeine Finanzverwaltung47 353 98446 757 641+596 343Ausgaben524 540 138502 546 135+21 994 003

Epl.BezeichnungPersonal-ausgabenSächlicheVerwaltungs-ausgabenMilitärischeBeschaffungen,Anlagen usw.Schulden-dienst20262026202620261 000 €1 000 €1 000 €1 000 €1267891Bundespräsident und Bundespräsidialamt28 96531 864––2Deutscher Bundestag793 725224 865––3Bundesrat22 89214 700––4Bundeskanzler und Bundeskanzleramt401 7681 725 129––5Auswärtiges Amt1 390 308843 868––6Bundesministerium des Innern6 513 8573 797 446––7Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz689 714311 685––8Bundesministerium der Finanzen4 507 3012 390 893––9Bundesministerium für Wirtschaft und Energie1 041 999548 772––10Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat518 647328 303––11Bundesministerium für Arbeit und Soziales355 096190 786––12Bundesministerium für Verkehr2 101 2232 409 733––14Bundesministerium der Verteidigung24 710 58513 484 18638 133 209–15Bundesministerium für Gesundheit402 109673 850––16Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit454 252352 566––17Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend237 311134 337––19Bundesverfassungsgericht32 8297 791––20Bundesrechnungshof150 54235 473––21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit33 66412 073––22Unabhängiger Kontrollrat2 7048 902––23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung141 00978 406––24Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung42 907448 265––25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen179 404149 740––30Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt157 835128 698––32Bundesschuld–92 303–30 187 06460Allgemeine Finanzverwaltung3 093 396411 81565 000–Summe Haushalt 202648 004 04228 836 44938 198 20930 187 064Summe Haushalt 202545 157 07125 795 28622 233 96330 151 788gegenüber 2025 mehr(+)/weniger(-)+2 846 971+3 041 163+15 964 246+35 276

Epl.BezeichnungZuweisungen undZuschüsse(ohne Investitionen)AusgabenfürInvestitionenBesondereFinanzierungs-ausgaben2026202620261 000 €1 000 €1 000 €121011121Bundespräsident und Bundespräsidialamt4 4942 065–2Deutscher Bundestag182 85874 525–3Bundesrat2 1061 270–4Bundeskanzler und Bundeskanzleramt2 005 766899 273–33 6445Auswärtiges Amt3 504 216322 639–35 7386Bundesministerium des Innern3 331 8432 144 779–26 3307Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz192 16127 699–7 9808Bundesministerium der Finanzen3 269 209655 737–9Bundesministerium für Wirtschaft und Energie2 978 8201 392 483–58 76910Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat5 308 657992 153–154 68911Bundesministerium für Arbeit und Soziales192 971 4083 991 645–167 89512Bundesministerium für Verkehr10 264 84213 479 487–353 92514Bundesministerium der Verteidigung3 522 4902 836 842–15Bundesministerium für Gesundheit15 128 3045 585 000–15 31816Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit283 4041 701 979–20 11217Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend15 780 870691 899–180 40319Bundesverfassungsgericht4 3901 413–20Bundesrechnungshof11 5504 674–21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit4 9001 517–22Unabhängiger Kontrollrat5002 494–23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung3 767 9696 113 779–45 43024Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung547 460320 992–25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen2 634 0304 794 497–11 99030Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt18 246 5563 644 197–359 01732Bundesschuld–3 370 000–60Allgemeine Finanzverwaltung45 792 3705 300 791–7 309 388Summe Haushalt 2026329 741 17358 353 829–8 780 628Summe Haushalt 2025322 448 50962 731 761–5 972 243gegenüber 2025 mehr(+)/weniger(-)+7 292 664–4 377 932–2 808 385

Epl.BezeichnungVerpflich-tungs-ermächti-gung2026von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden202720282029Folgejahrein künftigenHaushalts-jahren1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €123456782Deutscher Bundestag48 4699 6536 1104 18228 524–4Bundeskanzler und Bundeskanzleramt1 425 476447 220371 644223 693319 83963 0805Auswärtiges Amt2 641 2611 170 598855 619469 769145 275–6Bundesministerium des Innern9 853 2912 362 6491 039 747866 1703 710 8431 873 8827Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz17 6389 2985 4602 880––8Bundesministerium der Finanzen3 394 650449 394252 950265 4852 426 821–9Bundesministerium für Wirtschaft und Energie14 975 5181 437 3511 333 0511 101 0221 693 8899 410 20510Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat1 547 364542 579448 764353 016203 005–11Bundesministerium für Arbeit und Soziales6 882 8972 639 9771 824 6351 075 1851 343 100–12Bundesministerium für Verkehr18 041 4544 357 4283 174 3402 184 6495 825 0372 500 00014Bundesministerium der Verteidigung349 517 24729 694 83241 811 32351 280 197226 730 895–15Bundesministerium für Gesundheit1 163 579373 879452 915333 8852 900–16Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit2 136 132667 502515 835370 669582 126–17Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend1 960 857717 745620 544475 427147 141–19Bundesverfassungsgericht1 714760320320314–22Unabhängiger Kontrollrat2 2002 200––––23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung7 950 553897 283791 329599 340121 5005 541 10124Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung1 775 648655 588506 311357 634256 115–25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen5 174 7701 165 8201 334 8251 374 7141 299 411–30Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt6 397 5651 732 7421 742 9501 556 3811 365 492–60Allgemeine Finanzverwaltung14 997 9276 182 0974 424 5183 060 6661 330 646–Summe449 906 21055 516 59561 513 19065 955 284247 532 87319 388 268

Epl.BezeichnungKapitelSummegegenüber 2025mehr (+)weniger (–)202620251 000 €1 000 €1 000 €1234561Bundespräsident und Bundespräsidialamt01, 11, 12, 1338 86641 906–3 0402Deutscher Bundestag11, 12, 13, 16, 17, 18538 796487 441+51 3553Bundesrat11, 1231 48730 100+1 3874Bundeskanzler und Bundeskanzleramt10, 11, 12, 16, 17, 31, 32, 51, 52, 53, 56593 855559 668+34 1875Auswärtiges Amt04, 11, 12, 13, 141 974 1372 022 735–48 5986Bundesministerium des Innern11, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 28, 29, 33, 34, 35, 369 881 8598 044 895+1 836 9647Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19808 834724 074+84 7608Bundesministerium der Finanzen11, 12, 13, 15, 16, 175 953 4235 813 371+140 0529Bundesministerium für Wirtschaft und Energie11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 181 250 9291 222 709+28 22010Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18649 040603 649+45 39111Bundesministerium für Arbeit und Soziales11, 12, 13, 14, 15, 16, 17412 057353 735+58 32212Bundesministerium für Verkehr11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 282 259 2792 236 707+22 57214Bundesministerium der Verteidigung03, 07, 11, 12, 1310 487 7349 342 907+1 144 82715Bundesministerium für Gesundheit11, 12, 13, 15, 16, 17518 842430 267+88 57516Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit11, 12, 13, 14, 15, 16583 194524 714+58 48017Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend04, 11, 12, 13, 14, 15, 16352 920225 040+127 88019Bundesverfassungsgericht11, 1236 74035 087+1 65320Bundesrechnungshof11, 12133 536134 644–1 10821Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit11, 1243 50940 342+3 16722Unabhängiger Kontrollrat11, 129 4278 91351423Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung11, 12175 210174 142+1 06824Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung11, 1289 584–+89 58425Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen11, 12, 14240 833233 394+7 43930Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt11, 12167 100239 887–72 787Summe37 231 19133 530 327+3 700 864

Ausgaben der BereichsausnahmenBetrag für 20261 000 €121Verteidigungsausgaben82 235 190Epl. 14 ohne die Titel Kap. 1406 Tgr. 01, Kap. 1408 Tit. 853 01, Kap. 1409 Tgr. 01, Kap. 1413 Tit. 831 02, Tgr. 08 und Titel der Obergruppe 9882 235 1902Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz2 082 074Kap. 0602 Tgr. 02663 456Kap. 0616 ohne die Tgr. 01 und 0392 835Kap. 0628 ohne die Titel 981 01, 981 03 und Tgr. 02605 127Kap. 0629 ohne die Titel 981 01, 981 03 und Tgr. 01720 6563Ausgaben des Bundes für die Nachrichtendienste2 201 125Kap. 0414 – BND1 510 273Kap. 0626 – BfV690 8524Ausgaben des Bundes für den Schutz der informationstechnischen Systeme2 797 068Kap. 0112 Tgr. 01, Kap. 0212 Tgr. 08, Kap. 0312 Tgr. 01, Kap. 0412 Tgr. 01, Kap. 0432 Tgr. 01, Kap. 0452 Tgr. 08, Kap. 0512 Tgr. 05, Kap. 0602 Tit. 544 02 und 532 17, Kap. 0614 Tgr. 02, Kap. 0623 ohne die Titel 831 01, 981 01, 981 03 und Tgr. 01, Kap. 0624 Tgr. 01, Kap. 0625 Tgr. 03, Kap. 0633 Tgr. 01, Kap. 0812 Tgr. 01, Kap. 0813 Tgr. 01, Kap. 0815 Tgr. 01, Kap. 0816 Tgr. 01, Kap. 1011 Tgr. 01, Kap. 1112 Tgr. 55, Kap. 1113 Tgr. 55, Kap. 1114 Tgr. 55, Kap. 1115 Tgr. 55, Kap. 1116 Tgr. 55, Kap. 1503 Tgr. 03, Kap. 1512 Tgr. 09, Kap. 1513 Tgr. 09, Kap. 1515 Tgr. 09, Kap. 1516 Tgr. 09, Kap. 1517 Tgr. 09, Kap. 1612 Tgr. 02, Kap. 1613 Tgr. 03, Kap. 1614 Tgr. 02, Kap. 1615 Tgr. 04, Kap. 1616 Tgr. 03, Kap. 1912 Tgr. 01, Kap. 2012 Tgr. 01, Kap. 2112 Tgr. 01, Kap. 2212 Tgr. 01, Kap. 2402 Tgr. 03, Kap. 3004 Tgr. 202 797 0685Ausgaben des Bundes für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten11 546 7996002 687 0611 546 799Summe100 862 256

Wie in der Beschlussempfehlung und im Bericht des Haushaltsausschusses auf BT-Drs. 20/15117, S. 23 vorgegeben, fließen in die Kategorie „Verteidigungsausgaben“ nur die Ausgaben des Epl. 14, in die Kategorie „Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz“ nur im Epl. 06 veranschlagte und in die Kategorie „Ausgaben des Bundes für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten“ nur im Epl. 60 veranschlagte Ausgaben ein.

Komponenten zur Berechnung der zulässigen KreditaufnahmeBetrag für 2026Millionen €121Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP)0,352Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres4 328 9703Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme15 151(Produkt aus den Positionen 1. und 2.)4Saldo der finanziellen Transaktionen–9 644(Differenz zwischen den Positionen 4a. und 4b.)4a.Finanzielle Transaktionen: Einnahmen(842)4aa.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt8424ab.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen–4b.Finanzielle Transaktionen: Ausgaben(10 486)4ba.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt10 4864bb.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen–5Konjunkturkomponente–15 597(Produkt der Positionen 5a. und 5b.)5a.Nominale Produktionslücke–76 8725b.Budgetsemielastizität (ohne Einheit)0,2036Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto–7Zulässige Nettokreditaufnahme40 392(Differenz zwischen der Position 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)8Nettokreditaufnahme des Bundes97 9659Abzug aufgrund der Bereichsausnahme des Artikels 115 Absatz 2 Satz 4 GG57 573(Differenz zwischen den Positionen 9a. und 9b.)9a.Ausgaben der Bereichsausnahme100 8629b.1 % des nominalen Bruttoinlandsprodukts des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres43 29010Nettokreditaufnahme der Sondervermögen–11Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme40 392(Summe aus (Position 8. abzüglich Position 9.) und Position 10.)Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 202458 039

Differenzen durch Rundung möglich.

FinanzierungsübersichtBetrag für 2026Betrag für 20251 000 €1231Berechnung des Finanzierungssaldos1.1Einnahmen426 430 582420 645 386(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)davon:Steuereinnahmen387 214 000386 843 000Verwaltungseinnahmen22 873 27327 270 2541.2Ausgaben524 540 138502 546 135(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)Finanzierungssaldo–98 109 556–81 900 7492Finanzierungssaldo2.1Deckung des Finanzierungssaldos2.1.1Münzeinnahmen145 000119 0002.1.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt97 964 55681 781 7492.1.3Entnahmen aus Rücklagen––2.2Verwendung des Finanzierungssaldos2.2.1Zuführungen an Rücklagen––2.3Summe(98 109 556)(81 900 749)

KreditfinanzierungsplanBetrag für 2026Betrag für 20251 000 €123I.Kreditfinanzierungsplan1Einnahmen1.1Bruttokreditaufnahme(426 715 278)(361 621 525)1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre183 637 360170 981 4191.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre58 042 42752 547 3311.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr184 306 127138 092 7761.1.4Krediteinnahmen aus periodengerechter Verteilung der Kosten aus in Vorjahren begebenen Schuldtiteln729 365–1.1.5Krediteinnahmen aus periodengerechter Verteilung der Kosten aus im Planjahr zu begebenden Schuldtiteln––1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung(–)(32)1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04)––1.2.2Freiwillige Geldleistungen Dritter–321.2.3Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Einigungsvertrag––1.2.4Rückbuchung erloschener Restanten––1.2.5Nicht-strukturelle Einnahmen aus zurückgezahlten Notlagemitteln––Einnahmen426 715 278361 621 5572Ausgaben zur Tilgung von Krediten2.1Laufzeit mehr als vier Jahre117 822 40093 775 9972.2Laufzeit ein bis vier Jahre54 416 70754 013 4402.3Laufzeit weniger als ein Jahr149 090 387133 381 2452.4Tilgungen aus periodengerechter Verteilung der Kosten aus in Vorjahren begebenen Schuldtiteln––2.5Tilgungen aus periodengerechter Verteilung der Kosten aus im Planjahr zu begebenden Schuldtiteln216 570900 240Ausgaben321 546 063282 070 9213Herleitung der Nettokreditaufnahme3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1)426 715 278361 621 5253.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2)–32(426 715 278)(361 621 557)3.3Tilgung von Krediten (aus 2.)–321 546 063–282 070 921(105 169 215)(79 550 636)3.4Eigenbestandsaufbau (Marktpflege)––(105 169 215)(79 550 636)3.5Selbstbewirtschaftungsmittel3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten––3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten––3.6Sondervermögen „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen–150 0511 890 4823.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen–4 996 908–3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“3.7.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen––3.7.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen––3.8Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“3.8.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen495 142–3.8.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen–200 000–180 0003.9Sondervermögen „Aufbauhilfe“3.9.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen––3.9.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen–12 842–198 2183.1Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“3.10.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen2 500 0002 500 0003.10.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen–2 500 000–2 500 0003.11Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“3.11.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen––3.11.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen–240 000–750 0003.12Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“3.12.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen––3.12.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen–2 100 000–3 857 7063.13Rücklage3.13.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage––3.13.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage––3.14Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu Kap. 3201–5 326 555I.Nettokreditaufnahme97 964 55681 781 749II.nachrichtlich: maximal zulässiges Verpflichtungsvolumen zur endfälligen Tilgung gem. § 2 Abs. 5 HG490 722 570415 864 754

Differenzen durch Rundung möglich.

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