熱門推薦罰單破解實戰交通警察名師 25 年經驗,親授警察臨檢、檢舉魔人、科技執法、車禍糾紛的執法邏輯看課程介紹
購物車我的課程我的書籤免費註冊

Handelsgesetzbuch Dritter Titel — Gewinn- und Verlustrechnung

§ 275–§ 278共 4 條

Gliederung

§ 275

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen. 1234567891011121314151617UmsatzerlöseErhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissenandere aktivierte Eigenleistungensonstige betriebliche Erträgea)b)Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene WarenAufwendungen für bezogene LeistungenMaterialaufwand:a)b)Löhne und Gehältersoziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,davon für AltersversorgungPersonalaufwand:a)b)auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagenauf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreitenAbschreibungen:sonstige betriebliche AufwendungenErträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen UnternehmenErträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,davon aus verbundenen Unternehmensonstige Zinsen und ähnliche Erträge,davon aus verbundenen UnternehmenAbschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des UmlaufvermögensZinsen und ähnliche Aufwendungen,davon an verbundene UnternehmenSteuern vom Einkommen und vom ErtragErgebnis nach Steuernsonstige SteuernJahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen: 12345678910111213141516UmsatzerlöseHerstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten LeistungenBruttoergebnis vom UmsatzVertriebskostenallgemeine Verwaltungskostensonstige betriebliche Erträgesonstige betriebliche AufwendungenErträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen UnternehmenErträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,davon aus verbundenen Unternehmensonstige Zinsen und ähnliche Erträge,davon aus verbundenen UnternehmenAbschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des UmlaufvermögensZinsen und ähnliche Aufwendungen,davon an verbundene UnternehmenSteuern vom Einkommen und vom ErtragErgebnis nach Steuernsonstige SteuernJahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen: (4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden. 12345678Umsatzerlöse,sonstige Erträge,Materialaufwand,Personalaufwand,Abschreibungen,sonstige Aufwendungen,Steuern,Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:

Größenabhängige Erleichterungen

§ 276

Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1, 2) dürfen die Posten § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen. Die Erleichterungen nach Satz 1 gelten nicht für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a), die von der Regelung des § 275 Absatz 5 Gebrauch machen.

Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 277

(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen. (2) Als Bestandsveränderungen sind sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes zu berücksichtigen; Abschreibungen jedoch nur, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft sonst üblichen Abschreibungen nicht überschreiten. (3) Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Absatz 3 Satz 5 und 6 sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene oder abgeführte Gewinne sind jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen. (4) (weggefallen) (5) Erträge aus der Abzinsung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ und Aufwendungen gesondert unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuweisen. Erträge aus der Währungsumrechnung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Erträge“ und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen.

(weggefallen)

§ 278

(weggefallen)

回 Handelsgesetzbuch 全文

本頁條文逐字來自該國官方公開資料,出處見署名列。

German federal statutes and regulations published at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.