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Handelsgesetzbuch § 275

Gliederung

§ 275

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen. 1234567891011121314151617UmsatzerlöseErhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissenandere aktivierte Eigenleistungensonstige betriebliche Erträgea)b)Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene WarenAufwendungen für bezogene LeistungenMaterialaufwand:a)b)Löhne und Gehältersoziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,davon für AltersversorgungPersonalaufwand:a)b)auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagenauf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreitenAbschreibungen:sonstige betriebliche AufwendungenErträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen UnternehmenErträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,davon aus verbundenen Unternehmensonstige Zinsen und ähnliche Erträge,davon aus verbundenen UnternehmenAbschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des UmlaufvermögensZinsen und ähnliche Aufwendungen,davon an verbundene UnternehmenSteuern vom Einkommen und vom ErtragErgebnis nach Steuernsonstige SteuernJahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen: 12345678910111213141516UmsatzerlöseHerstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten LeistungenBruttoergebnis vom UmsatzVertriebskostenallgemeine Verwaltungskostensonstige betriebliche Erträgesonstige betriebliche AufwendungenErträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen UnternehmenErträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,davon aus verbundenen Unternehmensonstige Zinsen und ähnliche Erträge,davon aus verbundenen UnternehmenAbschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des UmlaufvermögensZinsen und ähnliche Aufwendungen,davon an verbundene UnternehmenSteuern vom Einkommen und vom ErtragErgebnis nach Steuernsonstige SteuernJahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen: (4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden. 12345678Umsatzerlöse,sonstige Erträge,Materialaufwand,Personalaufwand,Abschreibungen,sonstige Aufwendungen,Steuern,Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Dritter Titel — Gewinn- und Verlustrechnung

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