Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1749), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Anlagen & Schlussformeln
Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden.
(1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.
(2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.
(3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.
(4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.
(5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.
(6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen.
(7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.
(8) Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen.
(9) Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.
1234Vorplanungsergebnisse,Mengenschätzungen,erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen undAngaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung.(10) Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde:Wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.
123durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen,Mengenberechnungen undfür die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen.(11) Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde:Wird die Kostenberechnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.
(1) Die Honorartafeln dieser Verordnung weisen Orientierungswerte aus, die an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausgerichtet sind. Die Honorartafeln enthalten für jeden Leistungsbereich Honorarspannen vom Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz, gegliedert nach den einzelnen Honorarzonen und den zugrunde liegenden Ansätzen für Flächen, anrechenbare Kosten oder Verrechnungseinheiten.
(2) Basishonorarsatz ist der jeweils untere in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltene Honorarsatz.
(1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1.
(2) Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.
(3) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.
(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
1234selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt odervorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber
(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.
(1) Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen.
(2) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.
123das Leistungsbild,die Honorarzone unddie dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung.123für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche,für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten.(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legenZusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das Honorar
12345den anrechenbaren Kosten,der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist,den Leistungsphasen,der Honorartafel zur Honorarorientierung unddem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.(2) Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nachDer Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen in Textform zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und in Anlage 1 Nummer 1.2 geregelt. Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart.
(3) (weggefallen)
(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt.
(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.
(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.
(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.
(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.
12für die Vorplanung höchstens der Prozentsatz der Vorplanung und der Prozentsatz der Grundlagenermittlung undfür die Entwurfsplanung höchstens der Prozentsatz der Entwurfsplanung und der Prozentsatz der Vorplanung(1) Wird die Vorplanung oder Entwurfsplanung bei Gebäuden und Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der jeweiligen Leistungsphasezum Zweck der Honorarberechnung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.
(2) Zur Bauleitplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Entwurf der öffentlichen Auslegung entsprechend anzuwenden. Bei der Landschaftsplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die vorläufige Fassung sowie Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die abgestimmte Fassung entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.
(3) Wird die Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung oder bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der Objektüberwachung zum Zweck der Honorarberechnung höchstens der Prozentsatz der Objektüberwachung und die Prozentsätze der Grundlagenermittlung und Vorplanung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.
(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Textform anzupassen.
(2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren.
(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen.
(2) Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.
(3) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder mehrere Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.
(4) Umfasst ein Auftrag Grundleistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags über ein gleiches Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen den Vertragsparteien waren, so ist Absatz 3 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann anzuwenden, wenn die Grundleistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.
(1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel zur Honorarorientierung, der die Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.
(2) Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann in Textform vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewertung dieser Leistungsphase erhöht wird.
Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten und Flächen oder Verrechnungseinheiten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.
(1) Der Auftragnehmer kann neben den Honoraren dieser Verordnung auch die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Nebenkosten in Rechnung stellen; ausgenommen sind die abziehbaren Vorsteuern gemäß § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die Vertragsparteien können in Textform vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
1234567Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie für die Anfertigung von Filmen und Fotos,Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise in Textform vereinbart worden sind,Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:
(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern keine pauschale Abrechnung in Textform vereinbart worden ist.
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.
(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.
(1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.
(2) Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf sind Besondere Leistungen.
123für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.
(2) Anlage 2 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
123für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet:Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.
(2) Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
Flächein HektarHonorarzone Igeringe AnforderungenHonorarzone IIdurchschnittliche AnforderungenHonorarzone IIIhohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro1 00070 43985 26985 269100 098100 098114 9271 25078 95795 57995 579112 202112 202128 8241 50086 492104 700104 700122 909122 909141 1181 75093 260112 894112 894132 527132 527152 1612 00099 407120 334120 334141 262141 262162 1902 500111 311134 745134 745158 178158 178181 6123 000121 868147 525147 525173 181173 181198 8383 500131 387159 047159 047186 707186 707214 3674 000140 069169 557169 557199 045199 045228 5335 000155 461188 190188 190220 918220 918253 6476 000168 813204 352204 352239 892239 892275 4317 000180 589218 607218 607256 626256 626294 6458 000191 097231 328231 328271 559271 559311 7909 000200 556242 779242 779285 001285 001327 22410 000209 126253 153253 153297 179297 179341 20611 000216 893262 555262 555308 217308 217353 87812 000223 912271 052271 052318 191318 191365 33113 000230 331278 822278 822327 313327 313375 80414 000236 214285 944285 944335 673335 673385 40215 000241 614292 480292 480343 346343 346394 213(1) Für die in § 18 und Anlage 2 genannten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
(2) Das Honorar für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
123456zentralörtliche Bedeutung und Gemeindestruktur,Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,Einwohnerstruktur, Einwohnerentwicklung und Gemeinbedarfsstandorte,Verkehr und Infrastruktur,Topografie, Geologie und Kulturlandschaft,Klima-, Natur- und Umweltschutz.(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
123geringe Anforderungen: 1 Punkt,durchschnittliche Anforderungen: 2 Punkte,hohe Anforderungen: 3 Punkte.(4) Sind auf einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
123Honorarzone I: bis zu 9 Punkte,Honorarzone II: 10 bis 14 Punkte,Honorarzone III: 15 bis 18 Punkte.(5) Der Flächennutzungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
(6) Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, kann das Honorar auch abweichend von den Grundsätzen des Absatzes 2 vereinbart werden.
Flächein HektarHonorarzone Igeringe AnforderungenHonorarzone IIdurchschnittliche AnforderungenHonorarzone IIIhohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro0,55 0005 3355 3357 8387 83810 34115 0008 7998 79912 92612 92617 05427 69914 50214 50221 30521 30528 109310 30619 41319 41328 52128 52137 628412 66923 86623 86635 06235 06246 258514 86428 00028 00041 13541 13554 271616 93131 89331 89346 85646 85661 818718 89635 59535 59552 29452 29468 992820 77639 13739 13757 49757 49775 857922 58442 54242 54262 50162 50182 4591024 33045 83045 83067 33167 33188 8311532 32560 89260 89289 45889 458118 0252039 42774 27074 270109 113109 113143 9562546 38587 37687 376128 366128 366169 3573052 97599 79199 791146 606146 606193 4224065 342123 086123 086180 830180 830238 5745076 901144 860144 860212 819212 819280 7786087 599165 012165 012242 425242 425319 83880107 471202 445202 445297 419297 419392 393100125 791236 955236 955348 119348 119459 282(1) Für die in § 19 und Anlage 3 genannten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
(2) Das Honorar für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
123456Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,Baustruktur und Baudichte,Gestaltung und Denkmalschutz,Verkehr und Infrastruktur,Topografie und Landschaft,Klima-,Natur- und Umweltschutz.(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
(4) Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen ist § 20 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(5) Wird die Größe des Plangebiets im förmlichen Verfahren während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Plangebiets zu berechnen.
(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.
12345Landschaftspläne,Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,Landschaftsrahmenpläne,Landschaftspflegerische Begleitpläne,Pflege- und Entwicklungspläne.(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:
1234für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:
(2) Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
1234für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet:
(2) Anlage 5 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
1234für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:
(2) Anlage 6 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
1234für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet:
(2) Anlage 7 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
1234für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 3 Prozent,für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent undfür die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.(1) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 32 bewertet:
(2) Anlage 8 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
Flächein HektarHonorarzone Igeringe AnforderungenHonorarzone IIdurchschnittliche AnforderungenHonorarzone IIIhohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro1 00023 40327 96327 96332 82632 82637 3851 25026 56031 73531 73537 25437 25442 4281 50029 44535 18235 18241 30041 30047 0361 75032 11938 37538 37545 04945 04951 3062 00034 62041 36441 36448 55848 55855 3022 50039 21246 85146 85154 99954 99962 6383 00043 37451 82451 82460 83760 83769 2863 50047 19956 39356 39366 20166 20175 3964 00050 74760 63360 63371 17871 17881 0645 00057 18068 31968 31980 20080 20091 3396 00063 56275 94475 94489 15189 151101 5337 00069 50583 04583 04597 48797 487111 0278 00075 09589 72489 724105 329105 329119 9589 00080 39496 05596 055112 761112 761128 42210 00085 445102 090102 090119 845119 845136 49011 00089 986107 516107 516126 214126 214143 74412 00094 309112 681112 681132 278132 278150 65013 00098 438117 615117 615138 069138 069157 24614 000102 392122 339122 339143 615143 615163 56215 000106 187126 873126 873148 938148 938169 623(1) Für die in § 23 und Anlage 4 genannten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
(2) Das Honorar für die Aufstellung von Landschaftsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
123456topographische Verhältnisse,Flächennutzung,Landschaftsbild,Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,ökologische Verhältnisse,Bevölkerungsdichte.(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
12die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten unddie Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten.(4) Sind auf einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
123Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.(5) Der Landschaftsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
(6) Werden Teilflächen bereits aufgestellter Landschaftspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, kann das Honorar abweichend von den Grundsätzen des Absatzes 2 vereinbart werden.
Flächein HektarHonorarzone Igeringe AnforderungenHonorarzone IIdurchschnittliche AnforderungenHonorarzone IIIhohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro1,55 2196 0676 0676 9806 9807 82826 0086 9856 9858 0368 0369 01337 4508 6618 6619 9659 96511 17548 77010 19510 19511 73011 73013 155510 00611 63211 63213 38313 38315 0091015 44517 95517 95520 65820 65823 1671520 18323 46223 46226 99426 99430 2742024 51328 49628 49632 78532 78536 7692528 56033 20133 20138 19938 19942 8403032 39437 65837 65843 32643 32648 5904039 58046 01146 01152 93852 93859 3705046 28253 80353 80361 90261 90269 4237561 57971 58671 58682 36282 36292 36910075 43087 68787 687100 887100 887113 14512588 255102 597102 597118 042118 042132 383150100 288116 585116 585134 136134 136150 433175111 675129 822129 822149 366149 366167 513200122 516142 425142 425163 866163 866183 774225133 555155 258155 258178 630178 630200 333250144 284167 730167 730192 980192 980216 426(1) Für die in § 24 und Anlage 5 genannten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
123456Topographie,ökologische Verhältnisse,Flächennutzungen und Schutzgebiete,Umwelt-, Klima-, Denkmal- und Naturschutz,Erholungsvorsorge,Anforderung an die Freiraumgestaltung.(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
12die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten unddie Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.(4) Sind auf einen Grünordnungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Grünordnungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
123Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.(5) Der Grünordnungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.
Flächein HektarHonorarzone Igeringe AnforderungenHonorarzone IIdurchschnittliche AnforderungenHonorarzone IIIhohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro5 00061 88071 93571 93582 76482 76492 8206 00067 93378 97378 97390 86190 861101 9007 00073 47385 41385 41398 27098 270110 2108 00078 60091 37391 373105 128105 128117 9019 00083 38596 93696 936111 528111 528125 07810 00087 880102 161102 161117 540117 540131 82012 00096 149111 773111 773128 599128 599144 22314 000103 631120 471120 471138 607138 607155 44716 000110 477128 430128 430147 763147 763165 71618 000116 791135 769135 769156 208156 208175 18620 000122 649142 580142 580164 043164 043183 97425 000138 047160 480160 480184 638184 638207 07030 000152 052176 761176 761203 370203 370228 07840 000177 097205 875205 875236 867236 867265 64550 000199 330231 721231 721266 604266 604298 99560 000219 553255 230255 230293 652293 652329 32970 000238 243276 958276 958318 650318 650357 36580 000253 946295 212295 212339 652339 652380 91890 000268 420312 038312 038359 011359 011402 630100 000281 843327 643327 643376 965376 965422 765(1) Für die in § 25 und Anlage 6 genannten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
123456topographische Verhältnisse,Raumnutzung und Bevölkerungsdichte,Landschaftsbild,Anforderungen an Umweltsicherung, Klima- und Naturschutz,ökologische Verhältnisse,Freiraumsicherung und Erholung.(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
12die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten unddie Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 9 Punkten.(4) Sind für einen Landschaftsrahmenplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsrahmenplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
123Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.(5) Der Landschaftsrahmenplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.
Flächein HektarHonorarzone Igeringe AnforderungenHonorarzone IIdurchschnittliche AnforderungenHonorarzone IIIhohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro65 3246 1896 1897 1217 1217 98686 1307 1267 1268 1998 1999 195127 6008 8368 83610 16610 16611 401168 94710 40110 40111 96611 96613 4202010 20711 86611 86613 65213 65215 3114015 75518 31518 31521 07221 07223 63210029 12633 85933 85938 95638 95643 68920047 18054 84654 84663 10363 10370 76930062 74872 94472 94483 92583 92594 12140076 82989 31489 314102 759102 759115 24450089 855104 456104 456120 181120 181134 782600102 062118 647118 647136 508136 508153 093700113 602132 062132 062151 942151 942170 402800124 575144 819144 819166 620166 620186 8631 200167 729194 985194 985224 338224 338251 5941 600207 279240 961240 961277 235277 235310 9182 000244 349284 056284 056326 817326 817366 5242 400279 559324 987324 987373 910373 910419 3383 200343 814399 683399 683459 851459 851515 7204 000400 847465 985465 985536 133536 133601 270(1) Für die in § 26 und Anlage 7 genannten Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
123456ökologisch bedeutsame Strukturen und Schutzgebiete,Landschaftsbild und Erholungsnutzung,Nutzungsansprüche,Anforderungen an die Gestaltung von Landschaft und Freiraum,Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,potenzielle Beeinträchtigungsintensität der Maßnahme.(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
12die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 4 mit je bis zu 6 Punkten unddie Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.(4) Sind für einen Landschaftspflegerischen Begleitplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftspflegerische Begleitplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet :
123Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.(5) Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.
Flächein HektarHonorarzone Igeringe AnforderungenHonorarzone IIdurchschnittliche AnforderungenHonorarzone IIIhohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuro53 8527 7047 70411 55611 55615 408104 8029 6039 60314 40514 40519 207155 48110 96310 96316 44416 44421 925206 02912 05812 05818 08718 08724 116306 90613 81313 81320 71920 71927 626407 61215 22515 22522 83722 83730 450508 21316 42516 42524 63824 63832 851759 43318 86618 86628 29828 29837 73110010 40820 81620 81631 22431 22441 63315011 94923 89923 89935 84835 84847 79820013 16526 33026 33039 49539 49552 66030015 31830 63630 63645 95445 95461 27240017 08734 17434 17451 26251 26268 34950018 62137 24237 24255 86355 86374 48475021 83343 66643 66665 50065 50087 3331 00024 50749 01449 01473 52273 52298 0291 50028 96657 93257 93286 89886 898115 8642 50036 06572 13172 131108 196108 196144 2615 00049 28898 57598 575147 863147 863197 15010 00069 015138 029138 029207 044207 044276 058(1) Für die in § 27 und Anlage 8 genannten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
12345fachliche Vorgaben,Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,Differenziertheit des faunistischen Inventars,Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
123das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1 mit bis zu 4 Punkten,die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten unddie Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.(4) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
123Honorarzone I: bis zu 13 Punkte,Honorarzone II: 14 bis 24 Punkte,Honorarzone III: 25 bis 34 Punkte.(5) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.
(1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.
12vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten undzur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.(2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,
(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.
(1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.
(2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.
123456789für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume,für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume,für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume,für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume,für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume,für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume,für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume,für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume,für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.(3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet:
(4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
AnrechenbareKostenin EuroHonorarzone Isehr geringeAnforderungenHonorarzone IIgeringeAnforderungenHonorarzone IIIdurchschnittlicheAnforderungenHonorarzone IVhoheAnforderungenHonorarzone Vsehr hoheAnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro25 0003 1203 6573 6574 3394 3395 4125 4126 0946 0946 63135 0004 2174 9424 9425 8655 8657 3157 3158 2378 2378 96250 0005 8046 8016 8018 0718 07110 06610 06611 33611 33612 33375 0008 3429 7769 77611 60111 60114 46914 46916 29316 29317 727100 00010 79012 64412 64415 00515 00518 71318 71321 07421 07422 928150 00015 50018 16418 16421 55521 55526 88326 88330 27430 27432 938200 00020 03723 48023 48027 86327 86334 75134 75139 13439 13442 578300 00028 75033 69233 69239 98139 98149 86449 86456 15356 15361 095500 00045 23253 00653 00662 90062 90078 44978 44988 34388 34396 118750 00064 66675 78175 78189 92789 927112 156112 156126 301126 301137 4161 000 00083 18297 47997 479115 675115 675144 268144 268162 464162 464176 7611 500 000119 307139 813139 813165 911165 911206 923206 923233 022233 022253 5272 000 000153 965180 428180 428214 108214 108267 034267 034300 714300 714327 1773 000 000220 161258 002258 002306 162306 162381 843381 843430 003430 003467 8435 000 000343 879402 984402 984478 207478 207596 416596 416671 640671 640730 7447 500 000493 923578 816578 816686 862686 862856 648856 648964 694964 6941 049 58710 000 000638 277747 981747 981887 604887 6041 107 0121 107 0121 246 6351 246 6351 356 33915 000 000915 1291 072 4161 072 4161 272 6011 272 6011 587 1761 587 1761 787 3601 787 3601 944 64820 000 0001 180 4141 383 2981 383 2981 641 5131 641 5132 047 2812 047 2812 305 4962 305 4962 508 38025 000 0001 436 8741 683 8371 683 8371 998 1531 998 1532 492 0792 492 0792 806 3952 806 3953 053 358(1) Für die in § 34 und der Anlage 10 Nummer 10.1 genannten Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
123456Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,Anzahl der Funktionsbereiche,gestalterische Anforderungen,konstruktive Anforderungen,technische Ausrüstung,Ausbau.(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Gebäude zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
123456Anzahl der Funktionsbereiche,Anforderungen an die Lichtgestaltung,Anforderungen an die Raumzuordnung und Raumproportion,technische Ausrüstung,Farb- und Materialgestaltung,konstruktive Detailgestaltung.(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Innenräume zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
12die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten unddie Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.(4) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
12die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten unddie Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.(5) Sind für Innenräume Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
12345Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,Honorarzone II: 11 bis 18 Punkte,Honorarzone III: 19 bis 26 Punkte,Honorarzone IV: 27 bis 34 Punkte,Honorarzone V:35 bis 42 Punkte.(6) Das Gebäude oder der Innenraum ist anhand der nach Absatz 5 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
(7) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 10 Nummer 10.2 und Nummer 10.3 zu berücksichtigen.
(1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.
(2) Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.
(1) § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die getrennte Berechnung der Honorare für Freianlagen weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten ergeben würde.
(2) Werden Grundleistungen für Innenräume in Gebäuden, die neu gebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude nach § 34 übertragen werden, so sind die Grundleistungen für Innenräume bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen am Gebäude zu berücksichtigen. Ein gesondertes Honorar nach § 11 Absatz 1 darf für die Grundleistungen für Innenräume nicht berechnet werden.
12345678Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,Teiche ohne Dämme,flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind,Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 erforderlich sind.(1) Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar, insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer geplant oder überwacht werden:
12das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten undden Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.(2) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für
(1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.
(2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.
123456789für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent undfür die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 2 Prozent.(3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet:
(4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
AnrechenbareKostenin EuroHonorarzone Isehr geringeAnforderungenHonorarzone IIgeringeAnforderungenHonorarzone IIIdurchschnittlicheAnforderungenHonorarzone IVhoheAnforderungenHonorarzone Vsehr hoheAnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro20 0003 6434 3484 3485 2295 2296 5216 5217 4037 4038 10825 0004 4065 2595 2596 3256 3257 8887 8888 9548 9549 80730 0005 1476 1436 1437 3887 3889 2159 21510 46010 46011 45635 0005 8707 0067 0068 4268 42610 50810 50811 92811 92813 06440 0006 5777 8507 8509 4419 44111 77411 77413 36513 36514 63850 0007 9539 4929 49211 41611 41614 23814 23816 16216 16217 70160 0009 28711 08511 08513 33213 33216 62716 62718 87418 87420 67275 00011 22713 40013 40016 11616 11620 10020 10022 81622 81624 989100 00014 33217 10617 10620 57420 57425 65925 65929 12729 12731 901125 00017 31520 66620 66624 85524 85530 99930 99935 18835 18838 539150 00020 20124 11124 11128 99828 99836 16636 16641 05341 05344 963200 00025 74630 72930 72936 95836 95846 09446 09452 32352 32357 306250 00031 05337 06337 06344 57644 57655 59455 59463 10763 10769 117350 00041 14749 11149 11159 06659 06673 66773 66783 62283 62291 586500 00055 30066 00466 00479 38379 38399 00699 006112 385112 385123 088650 00069 11482 49182 49199 21299 212123 736123 736140 457140 457153 834800 00082 43098 38498 384118 326118 326147 576147 576167 518167 518183 4721 000 00099 578118 851118 851142 942142 942178 276178 276202 368202 368221 6411 250 000120 238143 510143 510172 600172 600215 265215 265244 355244 355267 6271 500 000140 204167 340167 340201 261201 261251 011251 011284 931284 931312 067(1) Für die in § 39 und der Anlage 11 Nummer 11.1 genannten Grundleistungen für Freianlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
12345Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,Anzahl der Funktionsbereiche,gestalterische Anforderungen,Ver- und Entsorgungseinrichtungen.(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
12die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten,die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten.(3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
12345Honorarzone I: bis zu 8 Punkte,Honorarzone II: 9 bis 15 Punkte,Honorarzone III: 16 bis 22 Punkte,Honorarzone IV: 23 bis 29 Punkte,Honorarzone V: 30 bis 36 Punkte.(4) Die Freianlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 11 Nummer 11.2 zu berücksichtigen.
(6) § 36 Absatz 1 ist für Freianlagen entsprechend anzuwenden.
1234567Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.Ingenieurbauwerke umfassen:
(1) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Die Kosten für die Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen, sind anrechenbar, soweit der Auftragnehmer diese plant oder deren Ausführung überwacht.
12vollständig anrechenbar bis zum Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten undzur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.(2) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,
1234das Herrichten des Grundstücks,die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,die Ausstattung und Nebenanlagen von Ingenieurbauwerken.(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für
123456789für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent,für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 44 bewertet:
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 10 Prozent bewertet.
12die Leistungsphase 4 mit 5 bis 8 Prozent bewertet wird, wenn dafür ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich ist,die Leistungsphase 5 mit 15 bis 35 Prozent bewertet wird, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird.(3) Die Vertragsparteien können abweichend von Absatz 1 in Textform vereinbaren, dass
(4) Anlage 12 Nummer 12.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
AnrechenbareKostenin EuroHonorarzone Isehr geringeAnforderungenHonorarzone IIgeringeAnforderungenHonorarzone IIIdurchschnittlicheAnforderungenHonorarzone IVhoheAnforderungenHonorarzone Vsehr hoheAnforderungenvonbisvonbisVonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro25 0003 4494 1094 1094 7684 7685 4285 4286 0366 0366 69635 0004 4755 3315 3316 1866 1867 0427 0427 8317 8318 68750 0005 8977 0247 0248 1528 1529 2799 27910 32010 32011 44775 0008 0699 6119 61111 15411 15412 69712 69714 12114 12115 663100 00010 07912 00512 00513 93213 93215 85915 85917 63717 63719 564150 00013 78616 42216 42219 05819 05821 69321 69324 12624 12626 762200 00017 21520 50620 50623 79723 79727 08827 08830 12630 12633 417300 00023 53428 03328 03332 53232 53237 03137 03141 18541 18545 684500 00034 86541 53041 53048 19548 19554 86154 86161 01361 01367 679750 00047 57656 67256 67265 76765 76774 86374 86383 25883 25892 3541 000 00059 26470 59470 59481 92481 92493 25493 254103 712103 712115 0421 500 00080 99896 48296 482111 967111 967127 452127 452141 746141 746157 2302 000 000101 054120 373120 373139 692139 692159 011159 011176 844176 844196 1633 000 000137 907164 272164 272190 636190 636217 001217 001241 338241 338267 7025 000 000203 584242 504242 504281 425281 425320 345320 345356 272356 272395 1927 500 000278 415331 642331 642384 868384 868438 095438 095487 227487 227540 45310 000 000347 568414 014414 014480 461480 461546 908546 908608 244608 244674 69015 000 000474 901565 691565 691656 480656 480747 270747 270831 076831 076921 86620 000 000592 324705 563705 563818 801818 801932 040932 0401 036 5681 036 5681 149 80625 000 000702 770837 123837 123971 476971 4761 105 8291 105 8291 229 8481 229 8481 364 201(1) Für die in § 43 und der Anlage 12 Nummer 12.1 genannten Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
12345geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,technische Ausrüstung und Ausstattung,Einbindung in die Umgebung oder in das Objektumfeld,Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,fachspezifische Bedingungen.(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
123die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten,das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.(3) Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
12345Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.(4) Das Ingenieurbauwerk ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 12 Nummer 12.2 zu berücksichtigen.
(6) Für Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent in Textform vereinbart werden.
(7) (weggefallen)
123Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,Anlagen des Schienenverkehrs,Anlagen des Flugverkehrs.Verkehrsanlagen sind
(1) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten anrechenbar.
12vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten undzur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.(2) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,
1234das Herrichten des Grundstücks,die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,die Nebenanlagen von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs,verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit.(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für
12die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten anrechenbar bis zu einem Betrag von 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke anrechenbar, wenn dem Auftragnehmer für diese Ingenieurbauwerke nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 43 übertragen werden.(4) Für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 bei Verkehrsanlagen sind
12a)b)c)bei dreistreifigen Straßen zu 85 Prozent,bei vierstreifigen Straßen zu 70 Prozent undbei mehr als vierstreifigen Straßen zu 60 Prozent,bei Straßen, die mehrere durchgehende Fahrspuren mit einer gemeinsamen Entwurfsachse und einer gemeinsamen Entwurfsgradiente haben, wie folgt anteilig anrechenbar:bei Gleis- und Bahnsteiganlagen, die zwei Gleise mit einem gemeinsamen Planum haben, zu 90 Prozent anrechenbar. Das Honorar für Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen kann abweichend von den Grundsätzen des Satzes 1, der Absätze 1 bis 4 und der §§ 47 und 48 vereinbart werden.(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Kosten sind für Grundleistungen des § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9
123456789für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet:
(2) Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
AnrechenbareKostenin EuroHonorarzone Isehr geringeAnforderungenHonorarzone IIgeringeAnforderungenHonorarzone IIIdurchschnittlicheAnforderungenHonorarzone IVhoheAnforderungenHonorarzone Vsehr hoheAnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro25 0003 8824 6244 6245 3665 3666 1086 1086 7936 7937 53535 0004 9815 9335 9336 8856 8857 8377 8378 7168 7169 66850 0006 4877 7277 7278 9678 96710 20710 20711 35211 35212 59275 0008 75910 43410 43412 10812 10813 78313 78315 32815 32817 003100 00010 83912 91112 91114 98314 98317 05617 05618 96818 96821 041150 00014 63417 43217 43220 22920 22923 02723 02725 61025 61028 407200 00018 10621 56721 56725 02925 02928 49028 49031 68531 68535 147300 00024 43529 10629 10633 77833 77838 44938 44942 76142 76147 433500 00035 62242 43342 43349 24349 24356 05356 05362 33962 33969 149750 00048 00157 17857 17866 35566 35575 53275 53284 00284 00293 1791 000 00059 26770 59770 59781 92881 92893 25893 258103 717103 717115 0471 500 00080 00995 30595 305110 600110 600125 896125 896140 015140 015155 3112 000 00098 962117 881117 881136 800136 800155 719155 719173 183173 183192 1023 000 000133 441158 951158 951184 462184 462209 973209 973233 521233 521259 0325 000 000194 094231 200231 200268 306268 306305 412305 412339 664339 664376 7707 500 000262 407312 573312 573362 739362 739412 905412 905459 212459 212509 37810 000 000324 978387 107387 107449 235449 235511 363511 363568 712568 712630 84015 000 000439 179523 140523 140607 101607 101691 062691 062768 564768 564852 52520 000 000543 619647 546647 546751 473751 473855 401855 401951 333951 3331 055 26025 000 000641 265763 860763 860886 454886 4541 009 0491 009 0491 122 2131 122 2131 244 808(1) Für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer 13.1 genannten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
12345geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,technische Ausrüstung und Ausstattung,Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld,Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,fachspezifische Bedingungen.(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
1234die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 mit bis zu 5 Punkten,das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 3 mit bis zu 15 Punkten,das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 5 Punkten,(3) Sind für Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
12345Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.(4) Die Verkehrsanlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 13 Nummer 13.2 zu berücksichtigen.
(6) Für Umbauten und Modernisierungen von Verkehrsanlagen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent in Textform vereinbart werden.
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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-hoai_2013
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