Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin
Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf Holzbearbeitungsmechaniker/Holzbearbeitungsmechanikerin wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
12345678910111213141516171819Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,Vorbereiten, Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen,Sortieren, Vermessen, Kontrollieren und Einteilen von Holz und Rohmaterialien,Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen,Einrichten und Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,Überwachen von Produktionsprozessen,Vorbereitende und nachbearbeitende Arbeiten zur Herstellung von Erzeugnissen,Durchführen von Holzschutzmaßnahmen,Trocknen von Holz,Transportieren, Lagern und Pflegen von Holz, Rohmaterialien und Erzeugnissen,Versenden von Erzeugnissen,Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung,Eine vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationseinheit im Umfang von 16 Wochen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1234Herstellen von Sägewerkserzeugnissen,Herstellen von Hobelwerkserzeugnissen,Herstellen von Leimholzerzeugnissen,Herstellen von Holzwerkstofferzeugnissen.(2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:
Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:Bearbeiten eines Werkstückes unter Anwendung maschineller Bearbeitungstechniken sowie Sortieren und Stapeln von Holzerzeugnissen einschließlich einer Holzfeuchtemessung.
(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben, die im Zusammenhang mit der praktischen Aufgabe stehen, zu bearbeiten.
(5) In beiden Prüfungsteilen soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:Herstellen von Holzerzeugnissen einschließlich Auswählen und Einteilen von Holz und Rohmaterialien, Einrichten und Bedienen von Holzbearbeitungsmaschinen oder Produktionsanlagen sowie Sortieren und Vermessen von Holzerzeugnissen.Bei der Erstellung der Arbeitsaufgabe ist die festgelegte Wahlqualifikationseinheit zu berücksichtigen. Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen, die Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann.
123im Prüfungsbereich Fertigungstechnik:Beschreiben der Vorgehensweise bei Herstellung von Holzerzeugnissen, Holzbauteilen oder Holzwerkstoffen unter Berücksichtigung der Produktqualität. Erstellen von Fertigungsunterlagen sowie Optimieren von Arbeitsabläufen;im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik:Beschreiben der Vorgehensweise beim Einrichten, Bedienen und Steuern von Maschinen und Anlagen, Steuern von Produktionsabläufen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen;im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Maschinen- und Anlagentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik und Maschinen- und Anlagentechnik sind insbesondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen, Herstellerangaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Es kommen praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1im Prüfungsbereich Fertigungstechnik120 Minuten,2im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik120 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
1Prüfungsbereich Fertigungstechnik40 Prozent,2Prüfungsbereich Maschinen-und Anlagentechnik40 Prozent,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Innerhalb der schriftlichen Prüfung müssen in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 3 mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht werden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1648 - 1653)Abschnitt I: Pflichtqualifikationen gemäß § 4 Abs. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18.Monat19.-36Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)b)c)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und - Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)a)b)Informations- und Kommunikationssysteme nutzenInformationen erfassen, aufbereiten, bewerten und anwenden2*)c)d)e)f)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeitenBranchen-Software nutzen, Daten sichern und Datenschutzvorschriften anwendenDaten aktualisieren und archivierenfremdsprachliche Fachbegriffe anwenden3*)6Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team(§ 4 Abs. 6)a)b)c)d)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenInformationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, beschaffen und nutzenArbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und ergonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereitenMengen auftragsbezogen ermitteln2*)e)f)g)h)i)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentierenGespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellenEinsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwendenAufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertentechnische Veränderungen feststellen und auf Umsetzbarkeit prüfen3*)7Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)a)b)c)d)e)Skizzen und Zeichnungen anfertigen und anwendenauftragsbezogene Listen erstellen und anwendentechnische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwendenMessverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfenMessungen durchführen und dokumentieren, Messwerte berücksichtigen5*)f)Ausbeuteberechnungen durchführen2*)8Vorbereiten, Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)a)b)c)d)Arbeitsplatz einrichten und sichern, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenpersönliche Schutzausrüstung verwendenArbeitshilfen auf- und abbauenGefahrstoffe erkennen, umweltgerechte Lagerung durchführen und Entsorgung von gefahrstoffhaltigen Abfällen veranlassen4*)9Sortieren, Vermessen, Kontrollieren und Einteilen von Holz und Rohmaterialien(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)a)b)Holz nach Holzarten und Rohmaterialien nach Arten unterscheiden, Güte, Abmessungen, Eigenschaften und Verwendungszweck beurteilenGüte-, Stärke-, Sortier- und Festigkeitsklassen prüfen und dokumentieren6c)d)Werkseingangskontrollen durchführen und Ergebnisse dokumentierenRohmaterialien für den Arbeitsauftrag auswählen und unter Berücksichtigung der Mengenausnutzung einteilen410Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)a)b)Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produktionseinrichtungen unterscheiden; Handwerkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auftragsbezogen auswählenhandgeführte Maschinen einrichten und bedienen8c)Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienend)Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassene)f)pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronischer Steuer- und Regeleinrichtungen einstellenHandwerkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen instand halten, Systemkomponenten austauschen, Reparaturarbeiten durchführen511Einrichten und Instandhalten von Maschinenwerkzeugen(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)a)b)c)d)Maschinenwerkzeuge nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählenMaschinenwerkzeuge vorbereiten und einrichtenMaschinenwerkzeuge schärfen und instand haltenMaschinenwerkzeuge lagern812Überwachen von Produktionsprozessen(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)a)b)c)d)e)f)Geräte, Maschinen und Anlagen steuern, regeln und überwachenProduktionsabläufe durch Eingriffe in die Steuerung nach Unterlagen und Anweisungen optimieren und dokumentierenBearbeitungsfehler erkennen und Bearbeitungsprozesse korrigierenProgrammfehler erkennen und Korrekturen veranlassenpneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regeleinrichtungen justieren und Einstellungsparameter überwachenFördervorgänge überwachen1813Vorbereitende und nachbearbeitende Arbeiten zur Herstellung von Erzeugnissen(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)a)b)Holz und Rohmaterialien sowie Hilfsstoffe auftragsbezogen zuordnen und bereitstellenRundholz, Schnittholz oder Rohmaterialien nach Bearbeitungsvorgaben und unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung auswählen, prüfen, transportieren und bearbeitungsgerecht zurichten14c)d)Schnittholz nach Arbeitsauftrag trennen, kappen, besäumen und sortierenNebenprodukte und Reststoffe für die Weiterverwertung vorbereiten14e)Erzeugnisse normengerecht und auftragsbezogen sortieren und vermessen414Durchführen von Holzschutzmaßnahmen(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)a)b)c)konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung ökologischer und technischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungszweckes unterscheiden und auswählenHolzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes durchführenHolzschutzmittel lagern und Entsorgung veranlassen615Trocknen von Holz(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)a)b)Holzfeuchtemessungen durchführenFreilufttrocknung vorbereiten und durchführen4c)technische Holztrocknung unter Berücksichtigung der Ausgangsbedingungen, geforderter Trocknungsqualität sowie unter wirtschaftlicher Energieverwendung und Vermeidung von Trocknungsfehlern vorbereiten, durchführen und dokumentieren416Transportieren, Lagern und Pflegen von Holz, Rohmaterialien und Erzeugnissen(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)a)b)c)Holz, Rohmaterialien und Erzeugnisse auftrags- und materialgerecht lagernHolz, Rohmaterialien und Erzeugnisse für den internen Transport vorbereitenSchutzmaßnahmen zur schadensfreien Lagerung von Holz und Rohmaterialien durchführen6d)e)Hebe- und Transportgeräte, insbesondere Gabelstapler, bedienenSchutzmaßnahmen zur schadensfreien Lagerung von Erzeugnissen durchführen617Versenden von Erzeugnissen(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)a)Erzeugnisse kennzeichnen2b)c)d)Erzeugnisse kommissionieren und verpackenFahrzeuge nach Anweisung be- und entladenLadungen anhand der Versandunterlagen auf Vollständigkeit prüfen418Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung(§ 4 Abs. 1 Nr. 18)a)b)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläuterneigene Arbeiten anhand von Qualitätsvorgaben prüfen3*)c)d)e)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenZwischen- und Arbeitsergebnisse sowie Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentierenEinhaltung von Kundenanforderungen kontrollieren Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind3*)*)Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.Abschnitt II: Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 21Herstellen von Sägewerkserzeugnissen(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)a)b)Schnittfiguren zur Erzeugung unterschiedlicher Schnittprodukte erstellen und auswertenRundholz unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung einschneiden162Herstellen von Hobelwerkserzeugnissen(§ 4 Abs. 2 Nr. 2)a)b)c)d)Schnittholz, insbesondere unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung, hobeln und profilierenHobelwerkserzeugnisse, insbesondere unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung, kappen und endbearbeitenProfile für Kehl- und Fräsmesser aus- und übertragenOberflächen von Hobelwerkserzeugnissen vorbereiten und beschichten163Herstellen von Leimholzerzeugnissen(§ 4 Abs. 2 Nr. 3)a)b)c)Kleb- und Zusatzstoffe nach Arbeitsauftrag auswählen und für die Verarbeitung vorbereitenLamellen herstellen und unter Beachtung von Pressdruck, Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Aushärtedauer nach Vorschriften zu Leimholzerzeugnissen verleimenLeimholzerzeugnisse endbearbeiten164Herstellen von Holzwerkstofferzeugnissen(§ 4 Abs. 2 Nr. 4)a)b)c)d)Furniere, insbesondere unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung, herstellen und zusammensetzenKleb- und Zusatzstoffe nach Arbeitsauftrag auswählen und für die Verarbeitung vorbereitenHolzwerkstoffe, insbesondere durch Pressen, Schleifen und Formatieren, herstellenOberflächen von Holzwerkstoffen beschichten16
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