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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin

Abkürzung
HolzbhAusbV
Ausfertigungsdatum
27. Januar 1997
Paragrafen
14

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung von 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

§ 1Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Holzbildhauer/Holzbildhauerin nach der Handwerksordnung.

§ 2Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Holzbildhauer/Holzbildhauerin wird staatlich anerkannt.

§ 3Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 4Ausbildungsberufsbild

1234567891011121314Berufsbildung,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und technischen Unterlagen,Gestalten und Vorbereiten von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten,Erstellen von Modellen, Anwenden von Abformverfahren,Be- und Verarbeiten von Hölzern,Handhaben und Instandhalten von Meßzeugen, Handwerkzeugen und Hilfsmitteln,Bedienen und Warten von Maschinen,Ausführen von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten in verschiedenen Materialien,Behandeln von Oberflächen,Fundamentieren, Versetzen und Verankern von Werkstücken,Restaurieren von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 5Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

§ 6Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 8Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 8 Buchstabe c und d, laufender Nummer 9 Buchstabe e und f, laufender Nummer 10 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 11 Buchstabe c und d und laufender Nummer 12 Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

1234Schneiden einer Schrift nach Vorlage,Anfertigen eines Zeichens nach Vorlage,Anfertigen eines Teiles einer figürlichen Plastik nach Modell,Anfertigen einer Form nach Modell.(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens vier Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

12345Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz,Bearbeitungsverfahren,Holz, Klebstoffe und Abformmaterialien,Handwerkzeuge, Geräte und Maschinen,Skizzieren und Zeichnen eines Werkstückes.(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 9Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12a)b)Anfertigen eines plastischen Werkstückes undAnfertigen eines ornamentalen Werkstückes.Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:Anfertigen einer Holzbildhauerarbeit nach Modell oder nach Entwurf.(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und in höchstens 80 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen.Der Prüfling hat vor dem Anfertigen des Prüfungsstückes eine maßstabgerechte Zeichnung und eine technische Beschreibung des Prüfungsstückes dem Prüfungsausschuß zur Genehmigung vorzulegen. Die Arbeitsproben sollen zusammen mit 60 vom Hundert und das Prüfungsstück soll mit 40 vom Hundert gewichtet werden.

123a)b)c)d)e)f)g)h)i)k)l)Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,Energieeinsparung und umweltgerechter Umgang mit Werk- und Hilfsstoffen,Werkstoffe und Hilfsstoffe,Werkzeuge, Meß- und Prüfgeräte,Übertragen von Maßen, Vergrößern und Verkleinern,Bearbeitungstechniken,Verbindungstechniken,Oberflächengestaltungs- und Oberflächenbeschichtungstechniken,Montage- und Versetztechniken,Festigkeits- und Kräfteberechnungen,Kopier-, Ergänzungs- und Reparaturarbeiten;im Prüfungsfach Technologie:a)b)c)d)Kunstgeschichte und Gestaltungselemente,Entwerfen, Planen und Vorbereiten einer Arbeit,Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,Materialbedarf und Fertigungskosten;im Prüfungsfach Arbeitsplanung:im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1im Prüfungsfach Technologie180 Minuten,2im Prüfungsfach Arbeitsplanung90 Minuten,3im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 10Aufheben von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Bildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Holzbildhauer/Holzbildhauerin für Handwerk und Industrie sind nicht mehr anzuwenden.

§ 11Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 12Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.

Anlage(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin

(Fundstelle: BGBl. I 1997, S. 96 - 99)Lfd. Nr.Teil des Ausbildungs-berufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläuternd)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungs-betriebes (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4)a)Berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwendenb)Betriebsanweisungen und Arbeitssicherheitsvorschriften bei Arbeitsabläufen beachten und anwendenc)unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen beschreibend)Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom entstehen, beschreibene)Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und Arbeitsstoffen ausgehen, beschreibenf)Maßnahmen für den vorbeugenden Brandschutz und Explosionsschutz ergreifeng)Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienenh)Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiteni)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzenk)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und die Möglichkeit rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen5Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 5)a)Skizzen anfertigen8b)Pläne, Zeichnungen und Normen lesen und anwendenc)Freihandzeichnungen und Werkzeichnungen anfertigen46Gestalten und Vorbereiten von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten (§ 4 Nr. 6)a)Hölzer für die Verarbeitung vorbereiten, Holzfeuchte prüfen2b)Schriften, Ornamente, Zeichen, Reliefs und Vollplastiken nach Vorgaben und gestalterischen Grundsätzen entwerfen4c)Hölzer nach Verwendungszweck sowie gestalterischen, wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten auswählen3d)Kunststoffe, Steine und Metalle nach Verwendungszweck sowie gestalterischen, wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten auswählene)Schablonen und Lehren herstellen2f)Maßnahmen für den konstruktiven Holzschutz auswählen und durchführen27Erstellen von Modellen, Anwenden von Abformverfahren (§ 4 Nr. 7)a)Modellier- und Gipswerkzeuge handhaben und pflegen9b)Modelliermassen nach Verwendungszweck unterscheiden und anwendenc)Abformmaterialien sowie Abformverfahren unterscheiden und anwenden8d)Reliefs, Ornamente und Plastiken anlegen und ausmodellieren58Be- und Verarbeiten von Hölzern (§ 4 Nr. 8)a)Eigenschaften und Fehler von Hölzern bei der Be- und Verarbeitung berücksichtigen5b)Säge-, Hobel- und Bohrarbeiten ausführenc)Klebstoffe auswählen und vorbereiten3d)Breiten- und Blockverleimungen ausführen, Spann- und Preß-einrichtungen anwendene)Holzverbindungen auswählen und herstellen, insbesondere Nut und Feder sowie Dübel und Überblattung29Handhaben und Instandhalten von Meß-zeugen, Handwerkzeugen und Hilfsmitteln (§ 4 Nr. 9)a)Handwerkzeuge, insbesondere für die Bearbeitung von Holz, Kunststoff, Stein und Metall, nach ihrem Verwendungszweck auswählen8b)Handwerkzeuge für die Holzbearbeitung handhaben, insbesondere Klüpfel, Schnitzeisen, Raspeln und Feilenc)Schnitzeisen schärfend)Handwerkzeuge für die Holzbearbeitung instandhaltene)Meßzeuge und Hilfsmittel auswählen und anwenden, insbesondere Taster, Punktiergeräte und Figurenschraube2f)Meßzeuge und Hilfsmittel instandhalteng)Handwerkzeuge für die Kunststoff-, Stein- und Metallbearbeitung handhaben und instandhalten210Bedienen und Warten von Maschinen (§ 4 Nr. 10)a)Maschinen und Vorrichtungen nach dem Verwendungszweck unterscheiden, einrichten und bedienen5b)Sicherheitsvorschriften einhalten und Schutzeinrichtungen einsetzenc)Maschinenstörungen erkennen und Fehlerbeseitigung einleitend)Maschinenwerkzeuge auswechseln und instandhalten2e)Maschinen und Vorrichtungen wartenf)Handoberfräse einsetzen211Ausführen von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten in verschiedenen Materialien (§ 4 Nr. 11)a)Arbeitsplatz einrichten14b)Hölzer in unterschiedlichen Techniken formgebend bearbeitenc)Schriften und Zeichen ausführen5d)plastische Arbeiten durch Kopieren von Modellen herstellen, insbesondere durch Punktieren9e)Plastische Arbeiten nach Modellen und nach Zeichnungen herstellen, insbesondere vergrößern und verkleinern7f)Kunststoffe und Steine in unterschiedlichen materialbedingten Techniken formgebend bearbeiten4g)Werkstücke unter Berücksichtigung material- und formbedingter Besonderheiten zusammenbauen4h)Oberflächenstrukturen herstellen4i)Arbeitsergebnisse bewerten212Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 12)a)Holzoberflächen für die weitere Behandlung vorbereiten, insbesondere schleifen, wässern und ausbessern2b)Hilfs-, Färbe- und Überzugsmittel dem Verwendungszweck zuordnen sowie den Vorschriften entsprechend lagern und entsorgen2c)Kunststoff- und andere Oberflächen für die weitere Behandlung vorbereiten, insbesondere spachteln, schleifen und ausbessern2d)Oberflächen im Hinblick auf Gestaltung und Beanspruchung unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes behandeln, insbesondere durch Beizen, Ölen, Wachsen, Lasieren, Lackieren und Auftragen von Holzschutz- und Korrosionsschutzmitteln513Fundamentieren, Versetzen und Verankern von Werkstücken (§ 4 Nr. 13)a)Vermessungsarbeiten ausführen5b)Fundamente herstellenc)Werkstücke lagern und transportierend)Werkstücke versetzen und verankerne)Arbeitsgerüste unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften auf- und abbauen14Restaurieren von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten (§ 4 Nr. 14)a)Stilarten unterscheiden und bei Restaurierungsarbeiten berücksichtigen13b)Objekte ausbessernc)fehlende Teile herstellen und anpassend)Oberflächen wiederherstellen

14 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-holzbhausbv

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