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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin

Abkürzung
HolzbInstrmMAusbV
Ausfertigungsdatum
27. Januar 1997
Paragrafen
14

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung von 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

§ 1Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumentenmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.

§ 2Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumentenmacherin wird staatlich anerkannt.

§ 3Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 4Ausbildungsberufsbild

12345678910111213141516171819202122Berufsbildung,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung,Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten,Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen,Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,Anfertigen von Klappenmechanikteilen,Fügen,Anfertigen und Zurichten von Kleinwerkzeugen,Herstellen von Korpussen aus Holz oder Metall,Behandeln von Oberflächen,Bohren von Ton- und Säulchenlöchern,Anbringen und Bearbeiten von Säulchen,Zusammenbauen und Einpassen der Klappenmechanik,Spielfertigmachen von Instrumenten,Reparieren von Instrumenten.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 5Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

§ 6Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 8Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 6 Buchstabe e, laufender Nummer 10 Buchstabe c, laufender Nummer 13 Buchstabe c bis e, laufender Nummer 14 Buchstabe c bis d und laufender Nummer 15 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12Herstellen eines Werkstückes aus Metall durch manuelles und maschinelles Spanen undHerstellen eines Werkstückes aus Holz durch manuelles und maschinelles Spanen.(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

123456789Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,Eigenschaften und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen Bearbeitung von Hölzern, Metallen und Kunststoffen,Fügetechniken, insbesondere Löten und Kleben,Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,Berechnen von Längen, Flächen, Volumina und Massen,Grundlagen der Musiklehre und Akustik,Instrumentenkunde.(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 9Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

1234Drechseln eines Korpusteils,Spielfertigmachen eines Instruments,Polieren von Klappen oderHerstellen und Einpassen der Klappenmechanikteile.123Herstellen eines Korpusteils,Anfertigen und Fügen von Klappenmechanikteilen insbesondere durch Feilen, Löten, Bohren, Fräsen und Schleifen oderSpielfertigmachen einer Klappengruppe.(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:Beim Anfertigen des Prüfungsstückes können vorgefertigte Teile verwendet werden. Die Arbeitsproben zusammen und das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

1234a)b)c)d)Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinen,Fertigungsverfahren und Fertigungsplanung,Klangerzeugung, Musik und Musikinstrumente;im Prüfungsfach Technologie:a)b)c)Längen, Flächen, Volumina, Massen, Kräfte und Geschwindigkeiten,Material- und Energieverbrauch, Material- und Energiekosten,Fertigungszeiten und -kosten;im Prüfungsfach Technische Mathematik:a)b)Normgerechtes Anfertigen und Lesen von Zeichnungen,Zeichnen von konstruktiven Merkmalen von Holzblasinstrumenten;im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1im Prüfungsfach Technologie120 Minuten,2im Prüfungsfach Technische Mathematik90 Minuten,3im Prüfungsfach Technisches Zeichnen90 Minuten,4im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 10Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumentenmacherin sind nicht mehr anzuwenden.

§ 11Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 12Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.

Anlage(zu § 5 Abs. 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 112 - 116)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung(§ 4 Nr. 1)a)b)c)d)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenInhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläuternMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz(§ 4 Nr. 3)a)b)c)d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenAufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung(§ 4 Nr. 4)a)b)c)d)e)f)g)h)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwendenGefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassenGefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel, beachtenBestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhaltenfür den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft beachtenzur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzenim Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen5Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung(§ 4 Nr. 5)a)b)c)d)e)Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellenTeilebedarf abschätzen und bereitstellenHalbzeuge und Normteile nach technischen Unterlagen bereitstellenInformationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffendurch Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses Qualität sichern46Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen(§ 4 Nr. 6)a)b)c)d)Längen mit Meßzeugen unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messenmit Winkellehren und mit Winkelmessern messenBezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnenWerkstücke kennzeichnen4e)ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit prüfen2f)g)Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren prüfenOberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen27Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen(§ 4 Nr. 7)a)b)Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwendenGrundbegriffe der Normung anwenden4c)d)Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwendenZeichnungen lesen und anwenden2e)Konstruktive Merkmale zeichnen, insbesondere als Schnittdarstellung28Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten(§ 4 Nr. 8)Holzblasinstrumente im Hinblick auf Werkstoff, Tonerzeugung und Konstruktionsmerkmale bestimmen29Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung(§ 4 Nr. 9)a)Hölzer, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften unterscheiden und ihrem Verwendungszweck zuordnen2b)Hölzer und Metalle lagern2c)Hilfs- und Verbrauchsstoffe auswählen und lagern210Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken(§ 4 Nr. 10)a)b)Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form des Werkstoffs und des Bearbeitungsverfahrens von Werkstücken auswählen und befestigenWerkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, ausrichten und spannen3c)Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzangen spannen und Meißelhalter ausrichten211manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen(§ 4 Nr. 11)a)b)c)Werkzeuge auswählenHölzer, Metalle und Kunststoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen und Feilen, manuell bearbeitenHölzer, Metalle oder Kunststoffe durch Bohren und Gewindeschneiden bearbeiten7d)vorgefertigte Instrumententeile manuell und maschinell nach Skizzen oder Vorgaben bearbeiten6e)f)besondere Gefahren an Werkzeugmaschinen beachten und Arbeitsschutzvorschriften anwendenInstrumententeile mit Werkzeugmaschinen, insbesondere Bohr-, Dreh- und Drechselmaschinen, längs-, plan- und runddrehen512Warten und Pflegen von Betriebsmitteln(§ 4 Nr. 12)a)Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge und Maschinen, reinigen, warten und vor Korrosion schützen2b)Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften auffüllen und wechseln und der Entsorgung zuführen213Anfertigen von Klappenmechanikteilen(§ 4 Nr. 13)a)b)Feilen nach Werkstoff, Form und Oberfläche des Werkstückes auswählenEinzelklappen durch einhändiges Feilen bearbeiten9c)d)e)Teile der Klappenmechanik durch einhändiges Feilen bearbeitenBohrer entsprechend der Werkstoffe auswählenTeile der Klappenmechanik nach Anzeichnung bohren12f)g)Klappenmechanik durch einhändiges Feilen nach Lehre und Maßvorgabe bearbeitenKlappenmechanik nach Lehre und Maßangaben durch Bohren bearbeiten814Fügen(§ 4 Nr. 14)a)b)Lötverfahren entsprechend Material und Beanspruchung bestimmenEinzelteile durch Löten verbinden2c)d)Mechanikteile zusammenpassen und ausrichtenKlappenteile durch Löten verbinden4e)Mechanikteile, insbesondere durch Nieten, Verstiften, Verschrauben oder Löten, verbinden415Anfertigen und Zurichten von Kleinwerkzeugen(§ 4 Nr. 15)a)b)c)Fräser, Spitzbohrer und Reibahlen durch Sägen, Feilen und Schleifen herstellenSchnittwerkzeuge schärfenMaßgenauigkeit prüfen616Herstellen von Korpussen aus Holz oder Metall(§ 4 Nr. 16)a)b)Holzkorpusse durch Drehen und Bohren oder Metallkorpusse durch Ziehen, Biegen und Bördeln herstellenzylindrische und konische Innenbohrungen durch Bohren, Räumen und Drehen herstellen717Behandeln von Oberflächen(§ 4 Nr. 17)a)b)c)Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere in Bezug auf Stäube, Dämpfe und ätzende Flüssigkeiten, beachtenfür Metalle die Verfahren der Oberflächenbehandlung auswählenmetallische Oberflächen behandeln, insbesondere durch Schleifen, Polieren und Lackieren3d)e)f)für Hölzer Verfahren der Oberflächenbehandlung auswählenHölzer mit Schutzmitteln imprägnierenOberflächen aus Holz behandeln, insbesondere durch Schleifen, Polieren, Lackieren und Färben318Bohren von Ton- und Säulchenlöchern(§ 4 Nr. 18)a)b)c)Aufgabe, Wirkungsweise und Anordnung der Ton- und Säulchenlöcher unterscheidenTon- und Säulchenlöcher mit Schablone bohren oder Tonlöcher mit Kopiervorrichtung stanzen, ziehen, fräsen oder bördelnOberflächengüte prüfen und Maßhaltigkeit der Bohrungen messen519Anbringen und Bearbeiten von Säulchen(§ 4 Nr. 19)a)b)Säulchen durch Schrauben, Kleben oder Löten anbringenSäulchen durch Anzeichnen, Aufbohren, Gewindeschneiden und Reiben bearbeiten5c)Säulchen parallel fräsen220Zusammenbauen und Einpassen der Klappenmechanik(§ 4 Nr. 20)a)Klappen bereitstellen, zusammenbauen und auf dem Korpus einpassen5b)c)Klappenmechanik durch Schrauben, Fräsen, Biegen, Feilen und Einpassen auf dem Korpus zusammenbauenFunktionsprüfung durchführen1221Spielfertigmachen von Instrumenten(§ 4 Nr. 21)a)b)c)d)Mechanik bepolstern, bekorken, befedern und montierenInstrument auf Luftdichtigkeit prüfenInstrument spielbar machen und Endkontrolle durchführenKunden auf die vorbeugende Instandhaltung, insbesondere Reinigung, hinweisen822Reparieren von Instrumenten(§ 4 Nr. 22)a)b)c)d)e)f)Fehleranalyse durchführenReparaturumfang festlegenim Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und dokumentierenInstrument demontierenDefekte beseitigenInstrument zusammenbauen und prüfen6

14 Paragrafen

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