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Verordnung

Holzmechanikerausbildungsverordnung

Abkürzung
HolzmechAusbV
Ausfertigungsdatum
19. Mai 2015
Paragrafen
36

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Holzmechanikers und der Holzmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

123fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,a)b)c)Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen,Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen oderMontieren von Innenausbauten und Bauelementen,berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtungfachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

1234567Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,Durchführen von Messungen, Herstellen und Anwenden von Schablonen und Lehren,Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen,DemontierenHerstellen, Vormontieren, Zusammenbauen undvon Teilen,Behandeln von Oberflächen sowieVerpacken, Lagern und Transportieren von Produkten.(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1234Herstellen von Möbeln oder Innenausbauteilen,Herstellen von Oberflächen,Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen sowiePrüfen von Produkten.(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen sind:

1234Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln oder Rahmen,Ausführen von Holzschutzarbeiten oder Herstellen von Oberflächen,Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen sowiePrüfen von Produkten.(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen sind:

123456Schützen von Bestandteilen und Einbauten,Planen und Vorbereiten der Montage,Einrichten, Sichern und Räumen von Montagestellen,Montieren und Demontieren von Innenausbauten oder Bauelementen,Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Geräten und Einrichtungen undDurchführen von Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungszu- und -abführungen.(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen sind:

123456789Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen,Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,Kundenorientierung undDurchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.(6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

§ 5Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 7Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

§ 8Inhalt

12die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

§ 9Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks statt.

123456789Arbeitsschritte zu planen,Arbeitsmittel festzulegen,technische Unterlagen zu nutzen,Messungen durchzuführen,manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken anzuwenden,Verbindungstechniken anzuwenden,Oberflächen manuell zu behandeln,Werkstücke herzustellen undMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen.(2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe fünf Stunden und für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 120 Minuten.

§ 10Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

§ 11Inhalt

12die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

§ 12Prüfungsbereiche

1234Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils,Fertigungstechnik,Maschinen- und Anlagentechnik sowieWirtschafts- und Sozialkunde.In der Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen findet die Abschlussprüfung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

§ 13Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils

123456789Arbeitsabläufe unter Beachtung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte selbständig zu planen,Arbeitszusammenhänge zu erkennen,technische Einrichtungen und Maschinen einzurichten und zu bedienen,Beschläge und Zulieferteile zu montieren,Oberflächen herzustellen,Produktionsprozesse zu überwachen und zu steuern,Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu dokumentieren,Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen undseine Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

12Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem Möbel oderHerstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem Innenausbauteil.(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt:

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

§ 14Prüfungsbereich Fertigungstechnik

12345678Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,Fertigungsunterlagen zu erstellen,die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen zu planen,die Verwendung von Beschlägen und Zulieferteilen zu planen,Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen zu unterscheiden und zuzuordnen,Oberflächenbehandlungs- und Beschichtungstechniken unter Berücksichtigung von Produktqualität und Verwendungszweck zu planen,Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen undqualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 15Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik

123456technische Einrichtungen, Maschinenwerkzeuge und Maschinen einzurichten, zu bedienen, zu steuern und instand zu halten,technische Vorgaben zu beachten,Programmdaten einzugeben und anzupassen,Produktionsabläufe zu überwachen und zu optimieren,Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen undqualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.(1) Im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

1234Herstellen eines Möbels oderInnenausbauteilsmit 50 Prozent,Fertigungstechnikmit 20 Prozent,Maschinen- und Anlagentechnikmit 20 Prozent,Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

123im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

12der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist unddie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen den Ausschlag geben kann.(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik“, „Maschinen- und Anlagentechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wennBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 18Prüfungsbereiche

1234Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens,Fertigungstechnik,Maschinen- und Anlagentechnik sowieWirtschafts- und Sozialkunde.In der Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen findet die Abschlussprüfung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

§ 19Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens

12345678910Arbeitsabläufe unter Beachtung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte selbständig zu planen,Arbeitszusammenhänge zu erkennen,technische Einrichtungen und Maschinen einzurichten und zu bedienen,Beschläge und Zulieferteile zu montieren,Oberflächen herzustellen,Holzschutzarbeiten auszuführen,Produktionsprozesse zu überwachen und zu steuern,Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu dokumentieren,Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen undseine Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

123Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem Bauelement,Herstellen eines Holzpackmittels oderHerstellen einer Leisten-Rahmen-Konstruktion.(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt:

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

§ 20Prüfungsbereich Fertigungstechnik

12345678Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,Fertigungsunterlagen zu erstellen,die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen zu planen,die Verwendung von Beschlägen und Zulieferteilen zu planen,Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen zuzuordnen,Oberflächenbehandlungs-, Beschichtungs- und Holzschutztechniken unter Berücksichtigung von Produktqualität und Verwendungszweck zu planen,Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen undqualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 21Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik

123456technische Einrichtungen, Maschinenwerkzeuge und Maschinen einzurichten, zu bedienen, zu steuern und instand zu halten,technische Vorgaben zu beachten,Programmdaten einzugeben und anzupassen,Produktionsabläufe zu überwachen und zu optimieren,Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen undqualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.(1) Im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 22Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 23Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

1234Herstellen eines Bauelementes,eines Holzpackmittels oder einesRahmensmit 50 Prozent,Fertigungstechnikmit 20 Prozent,Maschinen- und Anlagentechnikmit 20 Prozent,Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

123im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

12der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist unddie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen den Ausschlag geben kann.(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik“, „Maschinen- und Anlagentechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wennBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 24Prüfungsbereiche

1234Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes,Montagetechnik,Maschinentechnik sowieWirtschafts- und Sozialkunde.In der Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen findet die Abschlussprüfung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

§ 25Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes

123456789101112Arbeits- und Montageabläufe unter Beachtung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte selbständig zu planen,Arbeitszusammenhänge und Abhängigkeiten von anderen Beteiligten vor Ort zu berücksichtigen,Bestandsschutzmaßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren,Maschinen einzurichten und zu bedienen,Leitungswege zu prüfen,Innenausbauten und Bauelemente zu montieren und anzupassen,Beschläge zu montieren und Zulieferteile mit vorhandenen Anschlüssen zu verbinden,Befestigungsmittel und -systeme zu montieren,Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchzuführen,Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu dokumentieren,Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen undseine Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.(1) Im Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

12Montieren eines Bauelementes oderMontieren eines Innenausbaus einschließlich Installations- und Anschlussarbeiten.(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt:

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert 20 Minuten.

§ 26Prüfungsbereich Montagetechnik

1234567891011Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,Auf- und Einbausituationen anhand von Arbeits- und Konstruktionsunterlagen zu prüfen,Werkzeuge, Geräte und Maschinen zuzuordnen,Montagen von Innenausbauten und Bauelementen zu planen und festzulegen,Verwendung von Befestigungsmitteln zu planen,Dicht- und Dämmstoffe auszuwählen,Innenausbauten und Bauelemente zu Systemen zusammenzufügen,Installationen elektrischer Einrichtungen und Geräte unter Beachtung sicherheitstechnischer Aspekte zu planen,Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen unter Beachtung der Sicherheitsaspekte zu planen,Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen undqualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen und Abnahme- oder Übergabeprotokolle zu erstellen.(1) Im Prüfungsbereich Montagetechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

§ 27Prüfungsbereich Maschinentechnik

12345Werkzeuge und Maschinen werkstoffgerecht auszuwählen,technische Einrichtungen und Maschinen einzurichten, zu bedienen und instand zu halten,technische Vorgaben zu beachten,Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen undqualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.(1) Im Prüfungsbereich Maschinentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 28Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 29Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

1234Montieren eines Innenausbaus odereines Bauelementesmit 50 Prozent,Montagetechnikmit 30 Prozent,Maschinentechnikmit 10 Prozent,Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

123im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

12der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist unddie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen den Ausschlag geben kann.(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Montagetechnik“, „Maschinentechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wennBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 30Inhalt der Zusatzqualifikation

(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation computergestütztes Konstruieren (CAD) und nummerisch gesteuerte Fertigungstechnik (CNC-Technik) Holz vereinbart werden.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 31Prüfung der Zusatzqualifikation

(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im Rahmen der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.

(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

12345673-D-Konstruktionen zu erstellen,Materiallisten und Zuschnittpläne zu generieren,CAD-Daten an CNC-Maschinen zu übermitteln,CNC-Programme zur Herstellung von Teilen zu erstellen,CNC-Maschinen einzurichten,CNC-Programme einzulesen und abzufahren undUrsachen von Fehlern und Störungen festzustellen und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen.(3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

12Erstellen einer CAD-Zeichnung für ein Produkt sowieGenerieren des CNC-Programmes und Herstellen eines Teils dieses Produktes.(4) Für den Nachweis nach Absatz 3 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

(5) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(6) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

(7) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

§ 32Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 33Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin vom 25. Januar 2006 (BGBl. I S. 255) außer Kraft.

Anlage 1(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 746 - 754)

Anlage 2(zu § 30 Absatz 2)Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 755)

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

36 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

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