(1) Zur Darstellung des Verlaufs und der Struktur der wirtschaftlichen Tätigkeit im Handwerk werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
12vierteljährliche Erhebungen,Zählungen.(2) Die Statistik umfaßt(3) (weggefallen)
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(1) Zur Darstellung des Verlaufs und der Struktur der wirtschaftlichen Tätigkeit im Handwerk werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
12vierteljährliche Erhebungen,Zählungen.(2) Die Statistik umfaßt(3) (weggefallen)
12des zulassungspflichtigen Handwerks nach Anlage A unddes zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1Erhebungseinheiten sind selbständige Betriebe und Unternehmender Handwerksordnung.
(1) Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden, beginnend mit dem ersten Kalendervierteljahr 2008, Verwaltungsdaten ausgewertet, die den Statistikbehörden des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden.
1234Umsatz im abgelaufenen Kalendervierteljahr,Zahl der tätigen Personen zum Ende des abgelaufenen Kalendervierteljahres,hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage A oder der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung,ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten und deren Schwerpunkt.(2) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:
(3) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden vierteljährlich erfaßt, die Erhebungsmerkmale nach den Nummern 3 und 4 zum Ende jedes dritten Kalendervierteljahres.
(4) (weggefallen)
Für die Zählungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden jährlich, beginnend 2009, für die Erhebungseinheiten nach § 2 Angaben aus dem Statistikregister und Angaben, die nach § 3 Nr. 4 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden, ausgewertet.
An die für Wirtschaft und Landesplanung zuständigen obersten Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aufweisen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Handwerkstatistikgesetz (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-hwstatg_1994
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