法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Verordnung

Informationsgebührenverordnung

Abkürzung
IFGGebV
Ausfertigungsdatum
2. Januar 2006
Paragrafen
5

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern:

§ 1Gebühren und Auslagen

(1) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.

(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach Teil A Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses.

§ 2Befreiung und Ermäßigung

Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

Anlage(zu § 1 Abs. 1)Gebühren- und Auslagenverzeichnis

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 7Teil A GebührenNr.GebührentatbestandGebührenbetrag in Euro1Auskünfte1.1-mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriftengebührenfrei1.2-Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften30 bis 2501.3-Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen60 bis 5002Herausgabe2.1-Herausgabe von Abschriften15 bis 1252.2-Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen30 bis 5003Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften15 bis 5004Veröffentlichungen nach § 11 des Informationsfreiheitsgesetzesgebührenfrei5Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchsbis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; jedoch mindestens 30 EuroTeil B AuslagenNr.AuslagentatbestandAuslagenbetrag in Euro1Herstellung von Abschriften und Ausdrucken1.1-je DIN A4-Kopie0,101.2-je DIN A3-Kopie0,151.3-je DIN A4-Farbkopie5,001.4-je DIN A3-Farbkopie7,502Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite0,253Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopienin voller Höhe4Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderungin voller Höhe

5 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Informationsgebührenverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-ifggebv

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com