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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau

Abkürzung
ImmobKfmAusbV
Ausfertigungsdatum
14. Februar 2006
Paragrafen
14

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau wird staatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Zielsetzung und Struktur der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

12gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 undzwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 8.(2) Die Ausbildung gliedert sich in

§ 4Ausbildungsberufsbild

11.11.21.31.41.522.12.22.32.433.13.23.344.14.255.15.25.35.4677.17.28Der Ausbildungsbetrieb:Stellung, Rechtsform und Struktur,Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Personalwirtschaft;Organisation, Information und Kommunikation:Arbeitsorganisation,Informations- und Kommunikationssysteme,Teamarbeit und Kooperation,Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:Betriebliches Rechnungswesen,Controlling,Steuern und Versicherungen;Marktorientierung:Kundenorientierte Kommunikation,Entwicklungsstrategien, Marketing;Immobilienbewirtschaftung:Vermietung,Pflege des Immobilienbestandes,Grundlagen des Wohnungseigentums,Verwaltung gewerblicher Objekte;Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien;Begleitung von Bauvorhaben:Baumaßnahmen,Finanzierung;Zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

12345Steuerung und Kontrolle im Unternehmen,Gebäudemanagement,Maklergeschäfte,Bauprojektmanagement,Wohnungseigentumsverwaltung.(2) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 8 umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:

§ 5Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 6Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 8Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

123Ausbildungsbetrieb und Immobilienmarkt,Mietobjekte und Immobilienvermittlung,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

§ 9Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

1234Immobilienwirtschaft,Kaufmännische Steuerung, Dokumentation,Wirtschafts- und Sozialkunde,Kundengespräch, Teambesprechung.(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen:Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach Nummer 4 mündlich durchzuführen.

1234im Prüfungsbereich Immobilienwirtschaft:a)b)c)d)Immobilienmärkte,Immobilienbestand,Immobiliengeschäfte,Bauen und Finanzieren;In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen und organisieren, Immobilienmärkte und Zielgruppen analysieren, immobilienbezogene und kundengerechte Dienstleistungen entwickeln, Kunden informieren, Immobilien erwerben, veräußern und vermitteln sowie Objekte bewirtschaften kann. Ferner soll er zeigen, dass er rechtliche Vorschriften beachten sowie Aspekte der Wirtschaftlichkeit, der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes berücksichtigen kann. Dafür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung, Dokumentation:a)b)c)d)Investitions- und Wirtschaftlichkeitsberechnung,Berichtswesen,Budgetplanung und -überwachung,Steuern und Versicherungen;In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er zur Vorbereitung von Entscheidungen Problemstellungen analysieren, Daten ermitteln, Kalkulationen durchführen, Kennziffern und Statistiken auswerten sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und dokumentieren kann. Dafür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann;im Prüfungsbereich Kundengespräch, Teambesprechung soll der Prüfling eine praxisbezogene Aufgabe bearbeiten. Gegenstand der Aufgabenstellung sind Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit einer der gewählten Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2. Der Prüfling wählt eine von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus. Die zur Wahl gestellten Aufgaben müssen dieselbe Wahlqualifikationseinheit berücksichtigen. Im Rahmen eines Kundengesprächs oder einer Teambesprechung soll der Prüfling zeigen, dass er Aufgabenstellungen erfassen und Lösungswege entwickeln und begründen kann. Ferner soll er zeigen, dass er insbesondere wirtschaftliche, rechtliche, technische und ökologische Zusammenhänge beachten sowie service-, ziel-, adressaten- und situationsbezogen kommunizieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 20 Minuten einzuräumen. Das Kundengespräch oder die Teambesprechung soll die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Immobilienwirtschaft gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.

(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prüfungsbereich Kundengespräch, Teambesprechung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 10Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Anlage 1(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/ zur Immobilienkauffrau - Sachliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 401 - 406)Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)1.1Stellung, Rechtsform und Struktur(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)a)b)c)d)e)Aufgaben, Aufbau und Entscheidungsstrukturen des Ausbildungsbetriebes erläuternKapitalausstattung von immobilienwirtschaftlichen Unternehmen in Abhängigkeit von der Rechtsform beschreibendie Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Verbänden, Gewerkschaften und Behörden beschreibenZielsetzung und Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt erläuternGeschäftsausübung in eigenem Namen von der Geschäftsausübung im Auftrag Dritter unterscheiden1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)a)b)c)d)e)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis beachtenden betrieblichen Ausbildungsplan mit dem Ausbildungsrahmenplan vergleichenarbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen, für das Unternehmen wichtige tarifvertragliche Regelungen, Dienst- und Betriebsvereinbarungen sowie Mitbestimmungsrechte beachtenwesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennenlebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und persönliche Entwicklung nutzen, berufsbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)a)b)c)d)Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere1.5Personalwirtschaft(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5)a)b)c)Personalbedarf feststellen, Personalprofile erstellenAufgaben der Personalbetreuung wahrnehmen, insbesondere Auskünfte über Entgeltabrechnungen erteilenBeginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen vorbereiten2Organisation, Information und Kommunikation(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)2.1Arbeitsorganisation(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1)a)b)c)d)e)die eigene Arbeit in Geschäftsprozesse einordnen, systematisch und qualitätsbewusst planen, durchführen und kontrollierenArbeitsprozesse dokumentierenMöglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzenMaßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation vorschlagenunternehmerisches Denken entwickeln, rechtliche Regelungen zur Aufnahme selbstständiger Tätigkeit erläutern2.2Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2)a)b)c)d)Informations- und Kommunikationssysteme zur Umsetzung von Geschäftsprozessen fachbezogen anwendenbei technischen Störungen Maßnahmen zu ihrer Behebung veranlassenDaten pflegen und sichernVorschriften zum Datenschutz und zum Urheberrecht beachten2.3Teamarbeit und Kooperation(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3)a)b)c)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenAufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswertenzur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden2.4Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.4)a)b)c)fremdsprachige Fachbegriffe verwendenfremdsprachige Informationen auswertenfremdsprachige Auskünfte erteilen und einholen3Kaufmännische Steuerung und Kontrolle(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)3.1Betriebliches Rechnungswesen(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)a)b)c)d)e)f)das Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Planung, Steuerung und Kontrolle erläuternRechnungen prüfen, Zahlungen vorbereiten und veranlassenRechnungen erstellen, Zahlungseingänge kontrollieren und Zahlungsrückstände anmahnenBelegbuchungen vorbereiten und Buchungen gemäß Kontenplan und Buchungsprogrammen ausführengeschäftsbereichsbezogene Monats- oder Quartalsabschlüsse erstellenStatistiken und Berichte zur Vorbereitung von Entscheidungen erstellen3.2Controlling(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)a)b)c)Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirtschaftlichkeit von betrieblichen Leistungen begründenSoll-Ist-Vergleiche erstellen und Budgets vorbereitenan kaufmännischen Steuerungs- und Kontrollaufgaben mitwirken, insbesondere Statistiken und Berichte zur Vorbereitung von Entscheidungen auswerten und zusammenfassen3.3Steuern und Versicherungen(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)a)b)c)Steuern und Abschreibungen berechnenSteuerarten für Immobilien erläuternVersicherungsrisiken für Immobilien unterscheiden, Versicherungsangebote einholen und bewerten4Marktorientierung(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)4.1Kundenorientierte Kommunikation(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1)a)b)c)Wirkungen kundenorientierten Verhaltens für den Geschäftserfolg beachtenGesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs- und Verkaufsgesprächen anwendenThemen und Unterlagen situations- und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren4.2Entwicklungsstrategien, Marketing(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2)a)b)c)d)e)f)Veränderungen von Angebot und Nachfrage feststellen, deren Ursachen und Auswirkungen bewerten und Handlungsmöglichkeiten aufzeigenMarktaktivitäten des Ausbildungsbetriebes und der Wettbewerber vergleichenWerbeaktionen unter Beachtung rechtlicher Bestimmungen umsetzenZielgruppen analysierenMarketingmaßnahmen vorschlagenMaßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit vorschlagen5Immobilienbewirtschaftung(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)5.1Vermietung(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)Mietpreise kalkulieren, Mietpreisveränderungen planen und umsetzenKundengespräche und Wohnungsbesichtigungen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Erwartungen von Mietern und Mietinteressenten planen und durchführenMietverträge unterschriftsreif vorbereitenWohnungen abnehmen, übergeben und Protokolle anfertigenMietvertragskündigungen bearbeiten, deren Abwicklung koordinieren und Endabrechnungen erstellenHeiz- und Betriebskosten abrechnenMieter adressaten- und situationsgerecht informierenauf Mieterstreitigkeiten mit Methoden des Konfliktmanagements reagieren sowie die Einhaltung der Hausordnung sicherstellenVertragsstörungen mit sozialem Management entgegenwirkenMieter in besonderen Lebenslagen über Hilfsangebote beratenMietrückstände feststellen, gerichtliche und außergerichtliche Mahnverfahren, Zahlungs- und Räumungsklagen sowie Zwangsvollstreckungen veranlassen5.2Pflege des Immobilienbestandes(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)a)b)c)d)e)f)Bedarf an Instandhaltungen, Instandsetzungen, Modernisierungen und Sanierungen ermitteln sowie deren Wirtschaftlichkeit und Fördermöglichkeiten prüfenProdukte und Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des nachhaltigen Wirtschaftens beurteilen und deren Einsatzmöglichkeiten prüfenKosten schätzen, Budgets erarbeitenAufträge erteilen und abwickelnMieteranträge zur Wohnwertverbesserung bearbeitenSchadensfälle unter Berücksichtigung der im Ausbildungsbetrieb bestehenden Versicherungen bearbeiten5.3Grundlagen des Wohnungseigentums(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)a)b)c)d)rechtliche Bedingungen und Verfahren der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum erläuternBestimmungen von Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen anwenden sowie ihre Auswirkungen auf die Wohnungseigentumsverwaltung und Wirtschaftspläne erläuternRecht und Pflichten der Wohnungseigentümer und der Verwaltung erläuternWohnungseigentümerversammlungen vor- und nachbereiten5.4Verwaltung gewerblicher Objekte(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.4)a)b)c)d)e)Lebenszyklen gewerblicher Objekte beschreibenFlächenbewirtschaftung steuernObjektbuchhaltung durchführengewerbliche Mietverträge gestalten und optimierenNebenkosten und Serviceleistungen abrechnen6Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)b)c)d)e)f)g)h)Leistungsarten und Leistungsbereiche eines Maklerunternehmens beschreibenExposes erstellen und auswertenImmobilien nach Lage, Beschaffenheit und Nutzungsmöglichkeiten beurteilenGrundstücksrechte und -belastungen innerhalb und außerhalb des Grundbuchs feststellen, Risiken prüfenKaufpreise ermitteln und Erwerbsnebenkosten feststellenInhalt und Abwicklung von Grundstückskauf- und Erbbaurechtsverträgen erläuternKaufobjekte übergeben, Kaufpreise abrechnenMaklervertragsbedingungen und Provisionsansprüche erläutern7Begleitung von Bauvorhaben(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)7.1Baumaßnahmen(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.1)a)b)c)d)baurechtliche Anforderungen einschließlich Erschließung und städtebaulicher Vorgaben bei Planungen berücksichtigenBauteile, Materialien und Produkte und ihre Anwendungsbereiche unterscheidenBauzeichnungen erläuternUnterlagen für Bauanträge zusammenstellen7.2Finanzierung(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.2)a)b)c)d)e)f)g)Investitions- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchführenDarlehensangebote anfordern, Konditionen vergleichen und alternative Finanzierungspläne entwerfenLiquiditäts- und Belastungspläne aufstellenMöglichkeiten einer Umfinanzierung prüfenVoraussetzungen für eine Förderung prüfen und Anträge auf Gewährung von Fördermitteln vorbereitenRentabilität beim Erwerb und bei der Erstellung von Mietwohnungs- und Gewerbeobjekten ermittelnFinanzierungsinstrumente und Sicherungsmöglichkeiten hinsichtlich ihrer Bedeutung einschätzenAbschnitt II: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 21Steuerung und Kontrolle im Unternehmen(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)a)b)c)d)e)f)Portfoliomethode anwenden und Vorschläge für Unternehmensentscheidungen erarbeitenAufbau und Gliederung von Ertragsbereichen erläuternDeckungsbeitrags- und Betriebsergebnisrechnungen unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Steuern und Abgaben durchführendie Erstellung von Jahresabschlüssen und Wirtschaftsplänen vorbereiten, dabei handelsrechtliche und steuerrechtliche Bilanzierungsgrundsätze anwendenSteuerunterlagen zusammenstellen und Steuererklärungen vorbereitenAnforderungen interner und externer Revisionen und Prüfungen beachten2Gebäudemanagement(§ 4 Abs. 2 Nr. 2)a)b)c)d)e)f)g)Maßnahmen der technischen Gebäudebetreuung, insbesondere in den Bereichen Gebäudeleittechnik, Gebäudeautomation, Sanitär-, Klima- und Heizungstechnik, Netzwerktechnik und Lichtsysteme, koordinierenReinigung, Entsorgung und Hausmeisterdienste organisierenPflege von Außenanlagen veranlassen und kontrollierenFuhrparkmanagement betreibenMaßnahmen der Gebäudeüberwachung und Sicherheitstechnik organisieren und deren Einhaltung überprüfenPersonaleinsatzpläne erstellenBetriebskosten optimieren3Maklergeschäfte(§ 4 Abs. 2 Nr. 3)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)l)m)Vermittlungsobjekte suchen und in Informationssystemen verwaltenKunden akquirierenin Fragen der Wertermittlung beratenMaklervertragsbedingungen festlegen, Verträge erstellenAnzeigen und Exposes gestalten und in Medien veröffentlichenSonderaktionen und Veranstaltungen planen und durchführenWerbemaßnahmen entwickeln und ihre Wirksamkeit beurteilenObjektbesichtigungen organisieren und durchführenInteressenten bei baulichen Gestaltungsfragen und Finanzierungsmöglichkeiten beratennotarielle Beurkundung und Übergabe des Kaufobjektes vorbereiten und begleitenMakler- und Bauträgerverordnung anwendenrechtliche Regelungen bei der Beratung von Kunden beachten, Haftungsrisiken feststellen und Versicherungsschutz prüfenProvisionsansprüche sichern4Bauprojektmanagement(§ 4 Abs. 2 Nr. 4)a)b)c)d)e)Baumaßnahmen planen, Leistungsumfang festlegen und Bauleistungen unter Beachtung technischer Vorgaben beschreibenAngebote einholen, Ausschreibungen und Submissionen sowie Bauverträge unter rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorbereitenBaumaßnahmen veranlassen, organisieren und kontrollieren, bei Vertragsstörungen geeignete Maßnahmen einleitenBaumaßnahmen abrechnenKaufinteressenten unter Berücksichtigung ihrer individuellen Vorstellungen bei Fragen zur baulichen Gestaltung und Ausstattung beraten5Wohnungseigentumsverwaltung(§ 4 Abs. 2 Nr. 5)a)b)c)d)e)f)Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen und Rechnungslegungen erstellenEigentümerversammlungen durchführenBeschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren herbeiführenKonflikte erkennen und analysieren, Lösungsstrategien entwickeln und umsetzenMaßnahmen zur Durchsetzung von Hausgeldansprüchen einleitenrechtliche Regelungen zum Wohnungseigentum anwenden, das gerichtliche Verfahren in Wohnungseigentumsangelegenheiten erläutern

Anlage 2(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/ zur Immobilienkauffrau - Zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 407 - 408)

Erstes Ausbildungsjahr1.11.21.3Stellung, Rechtsform und Struktur,Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis zwei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

1.42.43.13.24.15.1Umweltschutz,Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis d,Controlling, Lernziel a,Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel a,Vermietung, Lernziele a bis f,(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

4.26Entwicklungsstrategien, Marketing, Lernziele a bis c,Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien, Lernziele a und b,(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

1.21.52.12.22.3Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel d,Personalwirtschaft,Arbeitsorganisation, Lernziele a bis c,Informations- und Kommunikationssysteme,Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,(4) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr2.34.15.15.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und c,Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele b und c,Vermietung, Lernziele g bis k,Grundlagen des Wohnungseigentums(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

2.43.35.25.4Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,Steuern und Versicherungen, Lernziel c,Pflege des Immobilienbestandes,Verwaltung gewerblicher Objekte(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

1.22.13.13.24.26Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel e,Arbeitsorganisation, Lernziele d und e,Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele e und f,Controlling, Lernziele b und c,Entwicklungsstrategien, Marketing, Lernziele d bis f,Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien, Lernziele c bis h,(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr3.37.17.2Steuern und Versicherungen, Lernziele a und b,Baumaßnahmen,Finanzierung(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

12345Steuerung und Kontrolle im Unternehmen,Gebäudemanagement,Maklergeschäfte,Bauprojektmanagement,Wohnungseigentumsverwaltung(2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

14 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-immobkfmausbv

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