Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf Industrieelektriker/Industrieelektrikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
12Betriebstechnik oderGeräte und Systeme.Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Abschnitt AAbschnitt BAbschnitt CAbschnitt D1234Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel,Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen;123Technische Auftragsanalyse,Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen,Instandhalten von Anlagen und Systemen;123Technische Auftragsanalyse,Fertigen von Komponenten und Geräten,Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen;123456Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Betriebliche und technische Kommunikation,Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse.(2) Die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Betriebstechnik:Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Geräte und Systeme:Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 (Zeitliche Gliederung) für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Messen, Analysieren und Bewerten von elektrischen Funktionen und Systemen statt.
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er auf Grundlage messtechnischer Unterlagen und unter Zuhilfenahme technischer Dokumentationen die Funktionsfähigkeit und Sicherheit eines Anlagenteils analysieren und bewerten kann,der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten,die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1234Arbeitsauftrag,Elektrische Sicherheit,Schaltungs- und Funktionsanalyse sowieWirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
11.11.21.31.41.5In der Fachrichtung Betriebstechnik soll der Prüfling zeigen, dass ertechnische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,Anlagenteile montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte einstellen und messen,Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen22.12.22.32.42.5in der Fachrichtung Geräte und Systeme soll der Prüfling zeigen, dass ertechnische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,Komponenten montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen,Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen34der Prüfling soll eine komplexe Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet, ausführen;die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen; die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:kann; diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähigen Anlagenteil der elektrischen Betriebstechnik nachgewiesen werden;kann; diese Anforderungen sollen an einer funktionsfähigen Komponente oder einem Gerät nachgewiesen werden;
11.11.21.31.41.5Der Prüfling soll nachweisen, dass erAuftragsabläufe planen und abstimmen, Schaltpläne nutzen, Teilaufgaben festlegen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,eine Erst- oder Wiederholungsprüfung an einem elektrischen Gerät durchführen undeine Erst- oder Wiederholungsprüfung an einer elektrischen Anlage durchführen,Fehler und Mängel systematisch suchen und feststellen,Mess- und Prüfprotokolle anfertigen und die Sicherheit elektrischer Anlagen und Geräte bewerten23der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; nach Abschluss des betrieblichen Auftrags werden die praxisbezogenen Unterlagen dem Prüfungsausschuss zur Vorbereitung des auftragsbezogenen Fachgesprächs zugestellt;die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt fünf Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Elektrische Sicherheit bestehen folgende Vorgaben:kann;
11.11.21.31.41.5Der Prüfling soll nachweisen, dass erSicherheitsregeln und Unfallverhütungsvorschriften anwenden,die Prüfung von Schutzmaßnahmen an einer elektrischen Anlage und an einem elektrischen Gerät darstellen und bewerten,Schaltungsunterlagen und Dokumentationen auswerten, funktionelle Zusammenhänge analysieren,Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen undFehlerursachen bestimmen23der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Schaltungs- und Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:kann;
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann,der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten,die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1234Arbeitsauftrag50 Prozent,Elektrische Sicherheit20 Prozent,Schaltungs- und Funktionsanalyse20 Prozent,Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1234im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Elektrische Sicherheit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Schaltungs- und Funktionsanalyse mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
12Fachrichtung Betriebstechnik im Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik,Fachrichtung Geräte und Systeme im Ausbildungsberuf Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin kann in dernach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres dieser Berufe fortgesetzt werden.
12345Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik,Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme,Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme,Systeminformatiker/Systeminformatikerin,Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik(2) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin kann in den Ausbildungsberufennach den Vorschriften des zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahres dieser Berufe fortgesetzt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1205 - 1209)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Bearbeiten, Montierenund Verbinden mechanischerKomponenten und elektrischerBetriebsmittel(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)b)c)d)e)f)mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeitenBauteile und Baugruppen montieren und demontierenKabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbindenLeitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung technischer Auftragsvorgaben und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegenelektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montierenKabel und Leitungen installieren2Messen und Analysierenvon elektrischen Funktionenund Systemen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)b)c)d)e)f)g)h)Messverfahren und Messgeräte auswählenelektrische Größen messen, bewerten und berechnenKenndaten und Funktion von Baugruppen prüfenSteuerschaltungen analysierenSignale verfolgen und an Schnittstellen prüfensystematische Fehlersuche durchführenSensoren und Aktoren prüfen und einstellenSteuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten3Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)b)c)d)e)f)g)h)Schutzmaßnahmen prüfen und bewertenLeitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilenSchutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilenGefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleistenWirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewertenEinhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen beurteilenEinhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollierenErst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen4Installieren und Konfigurierenvon IT-Systemen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)b)c)d)Hard- und Softwarekomponenten auswählenBetriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurierenIT-Systeme in Netzwerke einbindenTools und Testprogramme einsetzen
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung BetriebstechnikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Technische Auftragsanalyse(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)b)c)d)e)f)Auftragsanforderungen analysierenvorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilenAnlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählenAuftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegenMess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählenÄnderungen planen und dokumentieren2Installieren und Inbetriebnehmenvon elektrischen Anlagen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)l)m)n)o)p)q)r)s)Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauenHebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführenEignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigenMaschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließenEinschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen und aufstellenSchaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnenBetriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnenSchutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringenLeitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließenErdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilenelektrische Anlagen errichtenHaupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in Betrieb nehmenAntriebssysteme in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellennichtelektrische Komponenten von Anlagen prüfenBeleuchtungsanlagen montieren und installierenSchutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellenNot-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen prüfenEinhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollierenMess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme übergeben3Instandhalten von Anlagenund Systemen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)b)Anlagen und Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschenSystemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellenc)d)Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfenInstandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Geräte und SystemeLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Technische Auftragsanalyse(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)b)c)d)Auftragsanforderungen analysierenmechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählendie für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysierenÄnderungen planen und dokumentieren2Fertigen von Komponentenund Geräten(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)b)c)d)e)f)g)h)Entwürfe und Layouts erstellenFertigungsunterlagen erstellenBauteile und Baugruppen beschaffenLeiterplatten erstellen und bestückenHardwarekomponenten, Geräte und Systeme anpassen, montieren, anschließen und prüfenkomponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und anpassenKomponenten prüfen und in Betrieb nehmenProduktdokumentationen erstellen3Herstellen und Inbetriebnehmenvon Geräten und Systemen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)b)c)d)e)f)g)h)konstruktiven Aufbau herstellenHardwarekomponenten montieren und anschließenLeitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und Komponenten verbindenelektrische Geräte herstellenBaugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in Betrieb nehmenGeräte und Systeme nach Checkliste prüfenEinhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollierenMess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben
Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)a)b)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)d)e)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutzbei der Arbeit(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)a)b)c)d)e)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenBestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachtenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Betriebliche undtechnische Kommunikation(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)b)c)d)e)f)g)h)i)Informationen recherchieren, beschaffen und bewertentechnische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenDokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch englischsprachige, anwendenDaten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivierenGespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen sowie kulturelle Identitäten berücksichtigenSachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwendenDokumentationen zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwendenStörungen feststellen, bewerten und Störungsmeldungen weiterleitenKunden beraten, Leistungen und Produkte erklären und an Kunden übergeben6Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)b)c)d)e)f)g)h)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten und sichernpersönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge und Materialien für den Arbeitsablauf auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, pflegen, transportieren, lagern und bereitstellenArbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, Planungsabweichungen meldenAufgaben im Team planen und abstimmenMaterial- und Arbeitsaufwand kalkulieren und bewerten, erbrachte Leistungen erfassenIT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwendenbetriebsübliche Qualitätssicherungssysteme anwendeneigenen Qualifikationsbedarf feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1210 - 1219)Abschnitt 1: Gemeinsame QualifikationenLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwertein Monatenim Ausbildungsjahr1212341Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährendder gesamtenAusbildungszeitzu vermitteln2Aufbau undOrganisation desAusbildungsbetriebes(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit undGesundheitsschutzbei der Arbeit(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 3)a)b)c)d)e)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenBestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachtenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Betrieblicheund technischeKommunikation(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 5)a)b)c)d)e)f)g)h)i)Informationen recherchieren, beschaffen und bewertentechnische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenDokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch englischsprachige, anwendenDaten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivierenGespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen sowie kulturelle Identitäten berücksichtigenSachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwendenDokumentationen zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwendenStörungen feststellen, bewerten und Störungsmeldungen weiterleitenKunden beraten, Leistungen und Produkte erklären und an Kunden übergeben6Planen undOrganisieren der Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 6)a)b)c)d)e)f)g)h)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten und sichernpersönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge und Materialien für den Arbeitsablauf auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, pflegen, transportieren, lagern und bereitstellenArbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, Planungsabweichungen meldenAufgaben im Team planen und abstimmenMaterial- und Arbeitsaufwand kalkulieren und bewerten, erbrachte Leistungen erfassenIT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwendenbetriebsübliche Qualitätssicherungssysteme anwendeneigenen Qualifikationsbedarf feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
Abschnitt 2: Erstes und Zweites Ausbildungsjahr Industrieelektriker/Industrieelektrikerin Fachrichtung Betriebstechnik
Zeitrahmen 1: Komponenten herstellen, Baugruppen montierenLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwertein Monatenim Ausbildungsjahr1212341Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 1)a)b)c)mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeitenBauteile und Baugruppen montieren und demontierenKabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden2Messen undAnalysieren vonelektrischen Funktionen und Systemen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 2)a)b)Messverfahren und Messgeräte auswählenelektrische Größen messen, bewerten und berechnen1 bis 33TechnischeAuftragsanalyse(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 1)a)Auftragsanforderungen analysieren
Zeitrahmen 2: Leitungen und Betriebsmittel montieren und anschließenLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwertein Monatenim Ausbildungsjahr1212341Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 1)d)e)f)Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung technischer Auftragsvorgaben und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegenelektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montierenKabel und Leitungen installieren3 bis 52Installieren undInbetriebnehmen von elektrischen Anlagen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 2)a)e)f)g)h)i)o)Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauenEinschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen und aufstellenSchaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnenBetriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnenSchutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringenLeitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließenBeleuchtungsanlagen montieren und installieren3Beurteilen derSicherheit vonelektrischen Anlagen und Betriebsmitteln(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)a)b)c)Schutzmaßnahmen prüfen und bewertenLeitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilenSchutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
Zeitrahmen 3: Schalt- und Steuerelemente integrieren, Funktionen prüfen, systematische Fehlersuche durchführenLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwertein Monatenim Ausbildungsjahr1212341Messen undAnalysieren vonelektrischen Funktionen und Systemen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 2)c)d)e)f)Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfenSteuerschaltungen analysierenSignale verfolgen und an Schnittstellen prüfensystematische Fehlersuche durchführen3 bis 52TechnischeAuftragsanalyse(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 1)e)Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen3Installieren undInbetriebnehmen von elektrischen Anlagen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 2)g)h)l)p)Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnenSchutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringenHaupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in Betrieb nehmenSchutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
Zeitrahmen 4: IT-Systeme installieren und konfigurierenLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwertein Monatenim Ausbildungsjahr1212341Beurteilen derSicherheit vonelektrischen Anlagen und Betriebsmitteln(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)a)g)h)Schutzmaßnahmen prüfen und bewertenEinhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollierenErst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen1 bis 32Installieren undKonfigurieren vonIT-Systemen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 4)a)b)c)d)Hard- und Softwarekomponenten auswählenBetriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurierenIT-Systeme in Netzwerke einbindenTools und Testprogramme einsetzen3Installieren undInbetriebnehmen von elektrischen Anlagen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 2)s)Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme übergeben
Zeitrahmen 5: Energietechnische Anlagen und Geräte installieren, prüfen und Sicherheit beurteilenLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwertein Monatenim Ausbildungsjahr1212341Beurteilen derSicherheit vonelektrischen Anlagen und Betriebsmitteln(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)a)b)c)d)e)f)g)h)Schutzmaßnahmen prüfen und bewertenLeitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilenSchutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilenGefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleistenWirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewertenEinhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilenEinhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollierenErst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen4 bis 62TechnischeAuftragsanalyse(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 1)b)c)d)vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilenAnlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählenAuftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen3Installieren undInbetriebnehmen von elektrischen Anlagen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 2)b)c)d)j)k)l)n)p)Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführenEignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigenMaschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließenErdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilenelektrische Anlagen errichtenHaupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in Betrieb nehmennichtelektrische Komponenten von Anlagen prüfenSchutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
Zeitrahmen 6: Anlagen in Betrieb nehmen und betreibenLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwertein Monatenim Ausbildungsjahr1212341Messen undAnalysieren vonelektrischen Funktionen und Systemen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 2)g)h)Sensoren und Aktoren prüfen und einstellenSteuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten3 bis 52Beurteilen derSicherheit vonelektrischen Anlagen und Betriebsmitteln(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)a)h)Schutzmaßnahmen prüfen und bewertenErst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen3TechnischeAuftragsanalyse(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 1)d)f)Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegenÄnderungen planen und dokumentieren4Installieren undInbetriebnehmen von elektrischen Anlagen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 2)j)m)p)q)r)s)Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilenAntriebssysteme in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellenSchutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellenNot-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen prüfenEinhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollierenMess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme übergeben
Zeitrahmen 7: Anlagen und Systeme wartenLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwertein Monatenim Ausbildungsjahr1212341Instandhaltenvon Anlagen undSystemen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 3)a)b)c)d)Anlagen und Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschenSystemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellenSchutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfenInstandhaltungsmaßnahmen dokumentieren2 bis 4
Abschnitt 3: Erstes und Zweites Ausbildungsjahr Industrieelektriker/Industrieelektrikerin Fachrichtung Geräte und Systeme
Zeitrahmen 1: Komponenten herstellen, Baugruppen montierenLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwertein Monatenim Ausbildungsjahr1212341Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 1)a)b)c)mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeitenBauteile und Baugruppen montieren und demontierenKabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden1 bis 32Messen undAnalysieren vonelektrischen Funktionen und Systemen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 2)a)b)Messverfahren und Messgeräte auswählenelektrische Größen messen, bewerten und berechnen3TechnischeAuftragsanalyse(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 1)a)Auftragsanforderungen analysieren
Zeitrahmen 2: Komponenten und Baugruppen montieren und anschließenLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwertein Monatenim Ausbildungsjahr1212341Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 1)d)e)f)Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung technischer Auftragsvorgaben und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegenelektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montierenKabel und Leitungen installieren3 bis 52Beurteilen derSicherheit vonelektrischen Anlagen und Betriebsmitteln(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)a)b)c)Schutzmaßnahmen prüfen und bewertenLeitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilenSchutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen3TechnischeAuftragsanalyse(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 1b)mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen4Herstellen undInbetriebnehmen von Geräten und Systemen(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 3)a)b)c)konstruktiven Aufbau herstellenHardwarekomponenten montieren und anschließenLeitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und Komponenten verbinden
Zeitrahmen 3: Elektronische Schaltungen erstellen; Funktionen prüfen, systematische Fehlersuche durchführenLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwertein Monatenim Ausbildungsjahr1212341Messen undAnalysieren vonelektrischen Funktionen und Systemen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 2)c)d)e)f)Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfenSteuerschaltungen analysierenSignale verfolgen und an Schnittstellen prüfensystematische Fehlersuche durchführen3 bis 52TechnischeAuftragsanalyse(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 1)c)die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren3Fertigen vonKomponenten undGeräten(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 2)c)d)Bauteile und Baugruppen beschaffenLeiterplatten erstellen und bestücken
Zeitrahmen 4: IT-Systeme installieren und konfigurierenLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwertein Monatenim Ausbildungsjahr1212341Beurteilen derSicherheit vonelektrischen Anlagen und Betriebsmitteln(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)a)g)h)Schutzmaßnahmen prüfen und bewertenEinhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollierenErst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen1 bis 32Installieren undKonfigurieren vonIT-Systemen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 4)a)b)c)d)Hard- und Softwarekomponenten auswählenBetriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurierenIT-Systeme in Netzwerke einbindenTools und Testprogramme einsetzen3Herstellen undInbetriebnehmen von Geräten und Systemen(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 3)h)Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben
Zeitrahmen 5: Funktionen von Geräten und Systemen prüfen und Sicherheit beurteilenLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwertein Monatenim Ausbildungsjahr1212341Messen undAnalysieren vonelektrischen Funktionen und Systemen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 2)a)b)c)d)e)g)h)Messverfahren und Messgeräte auswählenelektrische Größen messen, bewerten und berechnenKenndaten und Funktion von Baugruppen prüfenSteuerschaltungen analysierenSignale verfolgen und an Schnittstellen prüfenSensoren und Aktoren prüfen und einstellenSteuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten3 bis 52Beurteilen derSicherheit vonelektrischen Anlagen und Betriebsmitteln(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)a)b)c)d)e)f)g)h)Schutzmaßnahmen prüfen und bewertenLeitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilenSchutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilenGefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleistenWirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewertenEinhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen beurteilenEinhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollierenErst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen3TechnischeAuftragsanalyse(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 1)a)c)Auftragsanforderungen analysierendie für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren
Zeitrahmen 6: Elektronische Geräte und Systeme fertigen, konfigurieren und in Betrieb nehmenLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwertein Monatenim Ausbildungsjahr1212341Beurteilen derSicherheit vonelektrischen Anlagen und Betriebsmitteln(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)d)e)Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleistenWirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewerteng)h)Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollierenErst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen2Fertigen vonKomponenten undGeräten(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 2)a)b)d)e)f)g)h)Entwürfe und Layouts erstellenFertigungsunterlagen erstellenLeiterplatten erstellen und bestückenHardwarekomponenten, Geräte und Systeme anpassen, montieren, anschließen und prüfenkomponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und anpassenKomponenten prüfen und in Betrieb nehmenProduktdokumentationen erstellen4 bis 63Herstellen undInbetriebnehmen von Geräten und Systemen(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 3)a)b)c)d)e)f)g)h)konstruktiven Aufbau herstellenHardwarekomponenten montieren und anschließenLeitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und Komponenten verbindenelektrische Geräte herstellenBaugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in Betrieb nehmenGeräte und Systeme nach Checkliste prüfenEinhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollierenMess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben
Zeitrahmen 7: Geräte und Systeme kundenspezifisch anpassenLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwertein Monatenim Ausbildungsjahr1212341Beurteilen derSicherheit vonelektrischen Anlagen und Betriebsmitteln(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)a)g)h)Schutzmaßnahmen prüfen und bewertenEinhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollierenErst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen2 bis 42TechnischeAuftragsanalyse(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 1)a)c)d)Auftragsanforderungen analysierendie für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysierenÄnderungen planen und dokumentieren3Herstellen undInbetriebnehmen von Geräten und Systemen(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 3)h)Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben
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