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Verordnung

Informationselektronikerausbildungsverordnung

Abkürzung
InfoElekAusbV
Ausfertigungsdatum
30. März 2021
Paragrafen
17
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Informationselektronikers und der Informationselektronikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 19, Informationstechniker, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind von den Ausbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen so zu vermitteln, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren im eigenen Arbeitsbereich ein.

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

12berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieintegrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

12345678910111213141516Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,Planen und Organisieren der Arbeit,Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten,Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten,Analysieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,Projektieren der Arbeit,Montieren, Installieren und Integrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,Parametrieren, Inbetriebnehmen und Übergeben von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,Installieren, Programmieren, Einrichten und Testen von Software zur Steuerung der SystemeBedienen und Administrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,Sicherstellen des Betriebes von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,Umsetzen und Integrieren von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten undWarten, Instandhalten, Betreiben und Optimieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik.(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1234Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowiedigitalisierte Arbeitswelt.(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1234Geräte-, Informations- und Bürosystemtechnik,Sende-, Empfangs- und Breitbandtechnik,Brandschutz- und Gefahrenmeldeanlagen oderTelekommunikationstechnik.(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Absätzen 1, 2 und 3 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete der Informations- und Kommunikationstechnik zu vermitteln:Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt.

§ 5Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 7Inhalt von Teil 1

12die im Ausbildungsrahmenplan für die in den ersten 18 Monaten genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

§ 8Prüfungsbereich von Teil 1

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel statt.

12345technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen und Material und Werkzeug zu disponieren,Anlagenteile zu montieren, zu verdrahten, zu verbinden und einzustellen und Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten,die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen und elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen,elektrische Systeme zu analysieren und Funktionen zu prüfen und Fehler zu suchen und zu beseitigen undProdukte in Betrieb zu nehmen, zu übergeben und zu erläutern, die Auftragsdurchführung zu dokumentieren und technische Unterlagen einschließlich der Prüfprotokolle zu erstellen.(2) Im Prüfungsbereich Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Darüber hinaus hat er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 10 Stunden. Davon entfallen 8 Stunden auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten. Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 120 Minuten.

§ 9Inhalt von Teil 2

12die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 10Prüfungsbereiche von Teil 2

1234Kundenauftrag,Systementwurf,Funktions- und Systemanalyse sowieWirtschafts- und Sozialkunde.Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

§ 11Prüfungsbereich Kundenauftrag

12345Kundenaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären und Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten und auszuwählen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darzustellen sowie seine Vorgehensweise zu begründen,Teilaufgaben festzulegen, Auftragsabläufe zu planen und abzustimmen, Planungsunterlagen zu erstellen sowie Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort zu berücksichtigen,Kundenaufträge durchzuführen, Funktion und Sicherheit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte zu beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch zu suchen und zu beheben,-unterlagenProdukte freizugeben und an Kunden und Kundinnen zu übergeben, sie in die Bedienung einzuführen, ihnen Fachauskünfte zu erteilen, Abnahmeprotokolle anzufertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen zu dokumentieren und zu bewerten, Leistungen abzurechnen und Systemdaten undzu dokumentieren,die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit, die Digitalisierung der Arbeitswelt, die betriebliche und technische Kommunikation, das Planen und Organisieren der Arbeit, das Bewerten der Arbeitsergebnisse und deren Qualität zu berücksichtigen sowie die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen.(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das nach § 4 Absatz 4 gewählte Einsatzgebiet zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 16 Stunden, davon entfallen auf das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

§ 12Prüfungsbereich Systementwurf

1234eine technische Problemanalyse durchzuführen,unter der Einhaltung von Vorschriften und der Berücksichtigung von technischen Regelwerken und Richtlinien Lösungskonzepte zu entwickeln,elektro-, informations- und kommunikationstechnische Komponenten und Software auszuwählen undschematische Pläne und Montagepläne anzupassen und Anwendungssoftware zu nutzen.(1) Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 13Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse

123Schaltungsunterlagen und Anlagendokumentationen auszuwerten, Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auszuwählen,funktionelle Zusammenhänge in Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik zu analysieren, Diagnosesysteme anzuwenden, Programme zu analysieren und zu ändern und Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen,Diagnosen nach Nummer 2 auszuwerten, Fehlerursachen zu bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten.(1) Im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

12345Elektrotechnische Anlagenund Betriebsmittelmit 30 Prozent,Kundenauftragmit 36 Prozent,Systementwurfmit 12 Prozent,Funktions- und Systemanalysemit 12 Prozent sowieWirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

12345im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:Über das Bestehen nach Satz 1 ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.

§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

123a)b)c)Systementwurf,Funktions- und Systemanalyse oderWirtschafts- und Sozialkunde,wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist undwenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.(2) Dem Antrag ist stattzugeben,Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Anlagen & Schlussformeln

Anlage(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Informationselektroniker und zur Informationselektronikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 678 - 686)

17 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

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