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Gesetz

Raumstations-Übereinkommen

Abkürzung
IntRaumsÜbkG
Ausfertigungsdatum
11. September 1998
Paragrafen
4
Art 1

Dem in Washington am 29. Januar 1998 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zwischen der Regierung Kanadas, Regierungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumorganisation, der Regierung Japans, der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über Zusammenarbeit bei der zivilen internationalen Raumstation und dem Briefwechsel der Verhandlungsleiter vom 26. Januar 1998 zur Auslegung des Übereinkommens wird zugestimmt. Das Übereinkommen und der Briefwechsel werden nachstehend veröffentlicht.

Art 2

Eine Tätigkeit, die in oder an einem von der Europäischen Weltraumorganisation registrierten Element durchgeführt wird, gilt für das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts als im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeführt.

Art 3

123der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oderdie Tat gegen einen Deutschen begangen wird odersich die Tat gegen ein von der Europäischen Weltraumorganisation registriertes Flugelement richtet.Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die in oder an einem Flugelement der Raumstation im Weltraum begangen werden, wenn

Art 4

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 25 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

4 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Raumstations-Übereinkommen (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-intraums_bkg

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