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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau

Abkürzung
InvestAusbV
Ausfertigungsdatum
21. Mai 2003
Paragrafen
12

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Investmentfondskaufmann/Investmentfondskauffrau wird staatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Ausbildungsberufsbild

11.11.21.31.41.522.12.22.32.433.13.23.344.14.24.34.455.15.25.366.16.26.3Der Ausbildungsbetrieb:Stellung, Rechtsform und Struktur,Berufsbildung und Personalwirtschaft,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Insiderrecht, Compliance;Kommunikation und Kooperation:Informations- und Kommunikationssysteme, Datenschutz und Datensicherheit,Arbeitsorganisation,Kooperation und kundenorientierte Kommunikation,Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;Marketing und Vertrieb:Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle,Marketinginstrumente,Anlegerschutz im Vertrieb;Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Fondsbezogenes Rechnungswesen:Betriebliches Rechnungswesen,Fondsbezogenes Rechnungswesen,Wertentwicklungsberechnung,Fondsreporting und -controlling;Investmentprozess:Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen,Auflegung und Verwaltung von Fonds,Handel und Abwicklung;Depotgeschäft:Depotführung,Verwahrung und Verwaltung von Fondsanteilen; Zahlungsverkehr,Meldewesen und Statistik.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 4Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

§ 5Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

123Depotführung,Rechnungswesen,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle und Aufgaben in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

§ 8Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Investmentprozess und Fondsbezogenes Rechnungswesen, Depotgeschäft und Marketing sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.

1234Im Prüfungsbereich Investmentprozess und Fondsbezogenes Rechnungswesen:a)b)c)d)Markt- und Unternehmensanalysen,Verwaltung von Fonds,Fondsbuchhaltung,Abwicklung von HandelsgeschäftenIn höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle insbesondere aus den Gebietenbearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er komplexe Aufgabenstellungen im Zusammenhang mit der Auflegung, der Verwaltung, dem Rechnungswesen und dem Controlling von Fonds bearbeiten und Lösungen entwickeln kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er Kauf- und Verkaufsentscheidungen vorbereiten sowie Anlagegegenstände des Sondervermögens in deren Marktumfeld einordnen und bewerten kann. Dabei soll er nachweisen, dass er die Wechselwirkungen zwischen Markt, Unternehmens- und Kundeninteressen berücksichtigen kann.Im Prüfungsbereich Depotgeschäft und Marketing:a)b)Depotführung,Marketinginstrumente und VertriebskanäleIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle insbesondere aus den Gebietenbearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Geschäftsvorfälle der Investmentdepots bearbeiten sowie zielgruppenorientierte Marketingstrategien für den Vertriebserfolg darstellen kann.Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:a)b)c)arbeits- und sozialrechtliche Rahmenbedingungen,Berufsbildung und Personalwirtschaft,Wirtschaftsordnung und -politikIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle aus den Gebietenbearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt sowie die Bedeutung der Investmentbranche als Wirtschaftsfaktor darstellen kann.Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:a)b)c)d)e)Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidung,Produktgestaltung,Anteilspreisermittlung,Fondsreporting,Anlegerschutz.Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll der Prüfling eine von zwei ihm aus unterschiedlichen Gebieten zur Auswahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:Hierbei sind die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte zugrunde zu legen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Fachgespräch sein. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten, Sachverhalte analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln und präsentieren sowie Gespräche systematisch, situationsbezogen und adressatengerecht führen kann. Das Fachgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 20 Minuten einzuräumen.(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Investmentprozess und Fondsbezogenes Rechnungswesen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.

(6) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 9Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.

Anlage 1(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau- Sachliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 721 - 725)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Nr. 1)1.1Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 3 Nr. 1.1)a)Zielsetzung und Geschäftsfelder des ausbildenden Betriebes sowie seine Stellung am Markt beschreibenb)Rechtsform und Struktur des ausbildenden Betriebes und seine rechtliche und organisatorische Einbindung in das Unternehmen darstellenc)Aufbau- und Ablauforganisation des Ausbildungsbetriebes darstellend)die Bedeutung von Kooperationen im Bereich von Finanzdienstleistungen für den Ausbildungsbetrieb darstellene)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden und Berufsvertretungen beschreibenf)rechtliche Grundlagen für Kapitalverwaltungsgesellschaften anwenden und deren Auswirkungen auf die Geschäftsfelder und den Handlungsrahmen des Ausbildungsbetriebes beachten1.2Berufsbildung und Personalwirtschaft (§ 3 Nr. 1.2)a)arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis anhand von Beispielen erläuternb)Nachweise für das Arbeitsverhältnis erläutern und die Positionen der eigenen Gehaltsabrechnung beschreibenc)Beteiligungsrechte betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlicher Organe erklärend)über wesentliche tarifvertragliche Regelungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie betriebliche Übungen und deren Zustandekommen berichtene)den Nutzen der beruflichen Weiterbildungsmöglichkeiten für die persönliche und berufliche Entwicklung sowie für den Unternehmenserfolg darstellenf)Ziele, Grundsätze und Kriterien bei Personalplanung, -beschaffung und -einsatz beschreibeng)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System erläuternh)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragen1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz (§ 3 Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regeln des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen1.5Insiderrecht, Compliance (§ 3 Nr. 1.5)a)Regelungen zu Insidertatbeständen umsetzenb)Compliance-Regeln im Hinblick auf den Schutz der Kunden, der Anleger, der Mitarbeiter, des ausbildenden Betriebes und verbundener Unternehmen anwendenc)Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche anwenden2Kommunikation und Kooperation (§ 3 Nr. 2)2.1Informations- und Kommunikationssysteme, Datenschutz und Datensicherheit (§ 3 Nr. 2.1)a)Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert nutzenb)Regeln zum Datenschutz anwendenc)Daten sichern, Daten pflegen, Datensicherung und unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen2.2Arbeitsorganisation (§ 3 Nr. 2.2)a)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich ausführen, insbesondere zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragenb)interne und externe Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes unterscheiden und Schnittstellen aufzeigenc)Berichts- und Entscheidungswege im Rahmen von Geschäftsprozessen und bei der Aufgabendurchführung berücksichtigend)mit den beteiligten Organisationseinheiten des Ausbildungsbetriebes zusammenarbeiten und dabei die Aufgabendurchführung in den Gesamtprozess einordnene)Schriftwechsel und Unterlagen dokumentieren und archivieren2.3Kooperation und kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Nr. 2.3)a)Information, Kommunikation und Kooperation zur Verbesserung des Geschäftserfolgs, der Arbeitsleistung und des Betriebsklimas nutzenb)Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und darstellenc)Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzend)Sachverhalte mit Hilfe von Präsentations- und Moderationstechniken situations- und adressatengerecht aufbereiten und darstellene)Informations- und Beratungsgespräche mit Kunden zielorientiert planen, durchführen und nachbereiten; Korrespondenz kundenorientiert führenf)Kundenreklamationen, insbesondere mit dem Ziel der Kundenbindung, bearbeiten2.4Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 3 Nr. 2.4)a)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)fremdsprachige branchenübliche Informationen auswertenc)Auskünfte in einer fremden Sprache erteilen und einholend)wesentliche Merkmale eines Fonds und Unterschiede von Fondsarten in einer Fremdsprache erklären3Marketing und Vertrieb (§ 3 Nr. 3)3.1Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle (§ 3 Nr. 3.1)a)Anlegerbedürfnisse nach Zielgruppen unterscheiden und Absatzmärkten zuordnenb)Wechselwirkungen zwischen Anlegerbedürfnissen und geschäftspolitischer Zielsetzung erläuternc)Fondsprodukte des Unternehmens mit denen von Mitbewerbern an Beispielen vergleichend)Investmentfonds mit konkurrierenden Finanzprodukten vergleichene)Vertriebskanäle nach den Interessen von Kunden und dem Unternehmen unterscheidenf)Vertriebskanäle für neue Fonds, insbesondere unter Berücksichtigung betriebwirtschaftlicher Aspekte, vorschlagen3.2Marketinginstrumente (§ 3 Nr. 3.2)a)Marketinginstrumente des Unternehmens unterscheidenb)bei der Planung, inhaltlichen Gestaltung und Durchführung von Maßnahmen der Werbung und Verkaufsförderung mitwirken3.3Anlegerschutz im Vertrieb (§ 3 Nr. 3.3)a)Fondsprodukte nach Risikogruppen klassifizieren und zielgruppengerecht vertreibenb)rechtliche Vorschriften zum Anlegerschutz verkaufsfördernd aufbereitenc)Anleger über Risiken von Investmentfonds aufklären4Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Fondsbezogenes Rechnungswesen (§ 3 Nr. 4)4.1Betriebliches Rechnungswesen (§ 3 Nr. 4.1)a)Rechnungswesen und Kontenplan des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Aufbau und Struktur der Kosten- und Leistungsrechnung darstellenc)Auswirkungen der Kosten- und Leistungsrechnung auf das Unternehmen und das Sondervermögen beachtend)Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungsinstrument beschreiben4.2Fondsbezogenes Rechnungswesen (§ 3 Nr. 4.2)a)betriebliches Rechnungswesen und fondsbezogenes Rechnungswesen unterscheidenb)Rechnungswesen sowie Kontenplan von Fonds im Ausbildungsbetrieb erläuternc)Geschäftsvorfälle im Wertpapier-Sondervermögen bearbeitend)Grundzüge der Nebenbuchhaltung und Besonderheiten von Immobilien-Sondervermögen darstellene)Fonds- und Wertpapierstammdaten pflegenf)Inventarwertberechnung und Anteilspreisermittlung einschließlich deren Nebenrechnungen für die Fondsprodukte des Ausbildungsbetriebes durchführeng)Bedeutung von Inventarwertberechnung und Anteilspreisermittlung einschließlich deren Nebenrechnungen für weitere Sondervermögen erläuternh)Pflichtmitteilungen vorbereiteni)interne Statistiken zur Vorbereitung von Entscheidungen erstellen, bewerten, aufbereiten und präsentieren sowie bei der Erstellung von externen Statistiken mitwirkenk)Fondsabschlüsse nach rechtlichen Vorgaben erstellenl)Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen erfassenm)für Hauptversammlungen Stimmrechtsausübungen aus dem Sondervermögen aufbereitenn)bei Neuauflegung und Auflösung von Fonds mitwirkeno)Aufgabenverteilung zwischen Verwahrstelle und Kapitalverwaltungsgesellschaft begründen und bei der Fondsbuchhaltung berücksichtigen4.3Wertentwicklungsberechnung (§ 3 Nr. 4.3)a)Wertentwicklung von Sondervermögen des Ausbildungsbetriebes berechnenb)Branchenstandards der Wertentwicklungsberechnung erläutern4.4Fondsreporting und -controlling (§ 3 Nr. 4.4)a)Reportingunterlagen der Fonds nach rechtlichen Vorgaben erstellen und bei der Erstellung von individuellen vertraglichen Reportingunterlagen mitwirkenb)Funktionen des Fondscontrollings als Steuerungs- und Informationsinstrument erläuternc)Handelsaktivitäten im Hinblick auf Anlegerschutz kontrollieren und betriebsübliche Maßnahmen einleitend)Wertpapiertypen identifizieren und wertpapierspezifische Risiken aufzeigene)Anlagegrenzen nach rechtlichen Vorschriften, Vertragsbedingungen und internen Richtlinien kontrollieren und betriebsübliche Maßnahmen einleiten5Investmentprozess (§ 3 Nr. 5)5.1Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen (§ 3 Nr. 5.1)a)Unternehmensinformationen und -abschlüsse aufbereiten und auswertenb)qualitative und quantitative Unternehmensanalysen interpretierenc)Auswertungen zur Beurteilung von Unternehmen erstellend)Wertpapierarten und Finanzderivate unterscheiden und Einsatzmöglichkeiten darstellene)Informationen für die Analyse von Wertpapieren und Finanzinstrumenten recherchieren und aufbereitenf)wirtschaftliche und politische Informationen zur Beurteilung des Geld- und Kapitalmarktes zusammenstelleng)Auswertungen zu Marktanalysen unter Nutzung von branchenüblichen Informationsdiensten erstellenh)rechtliche Rahmenbedingungen deutscher und internationaler Immobilienmärkte an Beispielen aufzeigeni)Immobilienmärkte und -Standorte analysieren, Chancen und Risiken aufzeigen5.2Auflegung und Verwaltung von Fonds (§ 3 Nr. 5.2)a)Kriterien zur Auflegung von Fonds erläuternb)Einfluss von wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, politischen, ökologischen und ethischen Faktoren auf die Produktgestaltung und -pflege beschreibenc)Vertragsbedingungen für neue Fonds zusammenstellend)Genehmigungs- und Auflegungsprozess in- und ausländischer Fonds organisatorisch abwickelne)unterschiedliche Managementansätze sowie Investmentziele für Fonds vergleichenf)betriebliche Vorgaben zur Steuerung und Strukturierung von Fonds beachten und deren Auswirkungen auf den einzelnen Fonds begründeng)Vorschläge zu Kauf- und Verkaufsentscheidungen von Wertpapieren, Finanzinstrumenten und Immobilien unter Berücksichtigung der Risikobegrenzung entwickeln und präsentierenh)Prozess der Verkehrswertermittlung von Liegenschaften erläuterni)Aufgaben des Liquiditätsmanagements beschreiben; Liquiditätsgrenzen für unterschiedliche Fondsarten ermittelnk)Betreuung und Verwaltung von Immobilien und Liegenschaften beschreiben5.3Handel und Abwicklung (§ 3 Nr. 5.3)a)Wertpapier-, Geld- und Devisenaufträge auf Vollständigkeit prüfen und bearbeitenb)Aufträge über den Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten auf Vollständigkeit prüfen und bearbeitenc)Aufträge Märkten und Marktsegmenten zuordnend)Auftragsausführung überwachen, Mängel aufzeigen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung einleitene)operative Risiken bei Handel und Lieferung berücksichtigenf)Handelsgeschäfte unter Berücksichtigung von Vorgaben und rechtlichen Grundlagen abwickeln6Depotgeschäft (§ 3 Nr. 6)6.1Depotführung (§ 3 Nr. 6.1)a)rechtliche Bestimmungen für das Depotgeschäft anwendenb)Depotkonten eröffnen, führen, abschließen und kontrollierenc)Geschäftsvorfälle, insbesondere Nachlässe, Verträge zu Gunsten Dritter und Verpfändungen, bearbeitend)steuerrechtliche Vorschriften für die Depotführung anwendene)Vermittlerdaten pflegen und Provisionen abrechnen6.2Verwahrung und Verwaltung von Fondsanteilen; Zahlungsverkehr (§ 3 Nr. 6.2)a)Geldeingänge und -ausgänge bearbeitenb)Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen bearbeitenc)Geschäftsvorfälle unter Berücksichtigung der Depotbuchhaltungsstruktur und Depotbuchhaltungsprozesse buchend)Bestandsführung zwischen Lagerstelle und kundendepotführender Stelle abstimmen6.3Meldewesen und Statistik (§ 3 Nr. 6.3)a)Meldungen aufgrund rechtlicher Vorgaben für das Depotgeschäft erstellenb)interne und externe Statistiken anfertigen

Anlage 2(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau- Zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 726 - 727)

A.Die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den Berufsbildpositionen 1.5, 2.1 und 2.3 Lernziele a bis d sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 3, 4, 5 und 6 erfolgen.

3.13.31.11.21.31.4Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziele b und e,Anlegerschutz im Vertrieb, Lernziel b,Stellung, Rechtsform und Struktur,Berufsbildung und Personalwirtschaft, Lernziele a bis d und f bis h,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz6.16.26.3Depotführung, Lernziele a und b,Verwahrung und Verwaltung von Fondsanteilen; Zahlungsverkehr,Meldewesen und Statistik4.14.24.42.22.4Betriebliches Rechnungswesen,Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele a bis c, e, f und o,Fondsreporting und -controlling, Lernziele b, c und e,Arbeitsorganisation, Lernziele b und c,Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,B.1. Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln.(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln.(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

6.12.22.33.33.1Depotführung, Lernziele c bis e,Arbeitsorganisation, Lernziele a, d und e,Kooperation und kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,Anlegerschutz im Vertrieb, Lernziele a und c,Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziele a, c und d,4.24.3Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele h bis n,Wertentwicklungsberechnung4.22.22.4Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele c, e und f,Arbeitsorganisation, Lernziele b und c,Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,5.15.25.32.4Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen, Lernziele a bis g,Auflegung und Verwaltung von Fonds, Lernziele e bis g,Handel und Abwicklung, Lernziele a und b,Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,2. Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln.(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermittelnund im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

4.24.42.4Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele d und g,Fondsreporting und -controlling, Lernziele a und d,Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele c und d,2.44.24.34.42.2Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele h bis n,Wertentwicklungsberechnung,Fondsreporting und -controlling, Lernziele c und e,Arbeitsorganisation5.15.25.3Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen, Lernziele h und i,Auflegung und Verwaltung von Fonds, Lernziele a bis d, h bis k,Handel und Abwicklung, Lernziele c bis f,5.15.2Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen, Lernziele c, e bis g,Auflegung und Verwaltung von Fonds, Lernziel g,3.13.21.2Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziel f,Marketinginstrumente,Berufsbildung und Personalwirtschaft, Lernziel e,2.33.13.3Kooperation und kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziele c und d,Anlegerschutz im Vertrieb3. Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermittelnund im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermittelnund im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermittelnund im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.

12 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-investausbv

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