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Verordnung

Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung

Abkürzung
JFAngAusbV
Ausfertigungsdatum
26. Februar 2025
Paragrafen
21

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Justizfachangestellten und der Justizfachangestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

12berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieintegrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

12345678910Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren organisieren,Zivilprozessverfahren begleiten,Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen organisieren,Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ausführen,Insolvenzverfahren umsetzen,Familiensachen bearbeiten,Nachlasssachen bearbeiten,betreuungsgerichtliche Angelegenheiten bearbeiten,Angelegenheiten beim Führen von öffentlichen Registern übernehmen undAngelegenheiten in Grundbuchsachen wahrnehmen.(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

12345678Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,Umweltschutz und Nachhaltigkeit,digitalisierte Arbeitswelt,Arbeitsprozesse organisieren,digitale Geschäftsprozesse umsetzen,Kommunikation und Zusammenarbeit gestalten sowieKosten und Entschädigungen bearbeiten und berechnen.(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

§ 5Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Den jeweiligen Zeitpunkt der Teile 1 und 2 legt die zuständige Stelle fest.

§ 7Inhalt des Teiles 1

12die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

§ 8Prüfungsbereiche des Teiles 1

12„Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“ und„Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“.Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

§ 9Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“

123456Sachverhalte rechtlich einzuordnen,materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,Arbeitsaufgaben zu planen und durchzuführen,Vorgänge unter Berücksichtigung von Zeichnungs- und Vertretungsregelungen sowie unter Berücksichtigung von Weisungsbefugnissen zu bearbeiten,Anträge, Erklärungen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu Protokoll der Geschäftsstelle aufzunehmen sowieArbeitsprozesse zu reflektieren und Maßnahmen zu deren Verbesserung vorzuschlagen.(1) Im Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 10Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“

12345Sachverhalte rechtlich zu beurteilen,materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,Zustellungen zu veranlassen,Fristen zu berechnen und zu überwachen sowiea)b)c)vorzubereiten,zu verarbeiten odervorzubereiten und zu verarbeiten.gerichtliche Entscheidungen entweder(1) Im Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

12Zivilprozessverfahren undZwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen.(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

(3) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 11Inhalt des Teiles 2

12die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 12Prüfungsbereiche des Teiles 2

123„Fachliche Sachbearbeitung“,„Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“ sowie„Wirtschafts- und Sozialkunde“.Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

§ 13Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung“

1234Anträge von Verfahrensbeteiligten rechtlich einzuordnen,materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,Kosten, Vergütungen und Entschädigungen darzustellen, zu erläutern und zu berechnen sowieBekanntmachungen zu veranlassen.(1) Im Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

12345Grundbuch,öffentliche Register,Insolvenzrecht,Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen,Familiensachen.(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Gebiete zugrunde gelegt werden.

(3) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 14Prüfungsbereich „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“

1234567Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern zu erfassen,Gespräche systematisch, zielorientiert und adressatengerecht zu führen,Bürgerinnen und Bürger über materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen zu informieren,Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,einen Lösungsweg, auch unter Berücksichtigung digitaler Geschäftsprozesse, zu entwickeln,über das Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern hinausgehende Bedarfe zu erkennen und anzusprechen sowieGespräche situationsgerecht abzuschließen.(1) Im Prüfungsbereich „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

12Nachlasssachen oderbetreuungsgerichtliche Angelegenheiten.(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:Der Prüfungsausschuss legt fest, welches Gebiet zugrunde gelegt wird.

(3) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt.

(4) Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling eine Aufgabe aus einem der Gebiete nach Absatz 2. Die Aufgabe muss praxisbezogen sein.

(5) Für die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen dem Prüfling 20 Minuten zur Verfügung. Die Dauer der Gesprächssimulation soll 25 Minuten betragen.

§ 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

12345„Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“mit 15 Prozent,„Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahrenin das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“mit 15 Prozent,„Fachliche Sachbearbeitung“mit 30 Prozent,„Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“mit 30 Prozentsowie„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1234im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

123a)b)„Fachliche Sachbearbeitung“ oder„Wirtschafts- und Sozialkunde“,wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist undwenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.(2) Dem Antrag ist stattzugeben,Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

12die Vertragsparteien dies vereinbaren undder oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2025 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn

§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 81, S. 8 - 14)

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochen im1. bis 15.Monat16. bis 36.Monat12341Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren organisieren(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwendenHaftliste führen, Einhaltung der Haftprüfungstermine überwachen und Maßnahmen einleitenLadungen, Ersuchen, Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen und überwachenUrteile, Beschlüsse, Strafbefehle und andere Entscheidungen ausfertigen, beglaubigen und signierenBewährungsverfahren einleiten, insbesondere Bewährungsauflagen und -weisungen erfassen und überwachenProtokolle führen, insbesondere in Hauptverhandlungen, Anhörungen, Haftprüfungen und im ermittlungsrichterlichen VerfahrenAsservate registrieren, geeignet verwahren, Vernichtung oder Rückgabe veranlassenFristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwachenRechtskraftbescheinigungen erstellenAnträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen202Zivilprozessverfahren begleiten(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwendenMahnverfahren übernehmenLadungen vornehmenEntwürfe für Anerkenntnis- und Versäumnisurteile sowie für Beschlüsse und Verfügungen einfacher Art erstellenim Prozesskostenhilfe-Verfahren mitwirken, Ratenzahlung veranlassen und überwachenFristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwachenZustellungen und Bekanntmachungen veranlassen sowie deren Ausführung überwachenRechtskraftbescheinigungen und Vollstreckungsklauseln erstellen und erteilenAnträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmenProtokolle fertigen und auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen203Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen organisieren(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)b)c)d)e)f)g)verfahrensrechtliche Vorschriften der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen anwendenHaftbefehle vorbereitenPfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ausfertigen sowie die Vermittlung der Zustellung veranlassenüber die zur Entscheidung über einen Vollstreckungsschutzantrag, insbesondere einen Räumungsschutzantrag, erforderlichen Unterlagen informieren und auf Vollständigkeit der Unterlagen hinwirkenFristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwachenZustellungen und Bekanntmachungen veranlassen sowie deren Ausführung überwachenAnträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen44Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ausführen(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)verfahrensrechtliche Vorschriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen anwendenTerminsbestimmung ausführenBeteiligtenliste und Vorblatt führenBeschlüsse ausfertigen, beglaubigen und signierenVerfügungen und Anordnungen umsetzenEintragungsersuchen siegeln oder signieren und mit Grundakte an das Grundbuchamt versendenBietinteressenten über den Ablauf des Versteigerungstermins informierenFristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwachenZustellungen und Bekanntmachungen veranlassen sowie deren Ausführung überwachenRechtskraftbescheinigungen und Vollstreckungsklauseln erstellen und erteilenAnträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen65Insolvenzverfahren umsetzen(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)b)c)d)e)f)g)h)Insolvenz- und restrukturierungsrechtliche Vorschriften anwendenauf die zur Prüfung eines Insolvenzantrages erforderlichen Unterlagen im Hinblick auf die Kostendeckung hinwirkenBeschlüsse, Verfügungen und Auszüge aus der Insolvenztabelle ausfertigen, beglaubigen oder signierenVeröffentlichungen, Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen und überwachenvollstreckbare Ausfertigungen aus der Insolvenztabelle erteilenBerichtigungen in der Insolvenztabelle vorbereiten und vornehmenFristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwachenAnträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen106Familiensachen bearbeiten(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwendenLadungen vornehmenEntwürfe für Beschlüsse und Verfügungen einfacher Art erstellenAktenvermerke anfertigen und Maßnahmen einleitenim Verfahrenskostenhilfe-Verfahren mitwirken sowie Ratenzahlungen veranlassen und überwachenFristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwachenZustellungen und Bekanntmachungen veranlassen sowie deren Ausführung überwachenRechtskraftbescheinigungen und Vollstreckungsklauseln erstellen und erteilenAnträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmenProtokolle fertigen und auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen167Nachlasssachen bearbeiten(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)b)c)d)e)f)g)h)i)materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwendenVerfügungen von Todes wegen amtlich verwahren, insbesondere Verwahrnummer erteilen, Daten an das Zentrale Testamentsregister übermittelnEröffnungen von Verfügungen von Todes wegen vorbereiten, insbesondere Anträge aufnehmen und prüfendie zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Unterlagen ermitteln und auf Vollständigkeit hinwirkenProtokoll für eine Erbschaftsausschlagung vorbereitenBeschlüsse, Erbscheine, Zeugnisse und weitere Urkunden in Nachlasssachen ausfertigen, beglaubigen oder signierenFristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwachenZustellungen und Bekanntmachungen veranlassen und deren Ausführung überwachenAnträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen108betreuungsgerichtliche Angelegenheiten bearbeiten(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)b)c)d)e)f)g)h)materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwendenBetreuungsanregungen zu Protokoll aufnehmenInformationen über Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen aus dem Zentralen Vorsorgeregister ermittelnUnterbringungen und unterbringungsähnliche Maßnahmen registrierenErlassvermerke anbringenFristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwachenZustellungen und Bekanntmachungen veranlassen und deren Ausführung überwachenRechtskraftbescheinigungen und Vollstreckungsklauseln erstellen und erteilen8i)j)Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmenProtokolle fertigen9Angelegenheiten beim Führen von öffentlichen Registern übernehmen(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)b)c)d)e)f)g)h)i)materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwendenAnmeldungen in Akten aufnehmen, Beteiligte erfassen und Eintragungstext vorbereitenEintragungen, insbesondere Insolvenzvermerke, vornehmenListen zur Beauskunftung veröffentlichenEintragungsverfügungen einschließlich der öffentlichen Bekanntmachung ausführenRegisterausdrucke sowie Abschriften der zum Register eingereichten Dokumente erteilenEinsicht in Register gewährenFristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwachenZustellungen und Bekanntmachungen veranlassen und deren Ausführung überwachen1010Angelegenheiten in Grundbuchsachen wahrnehmen(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)b)c)d)e)f)g)h)i)materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwendenEingänge präsentieren und weiterverarbeitenEintragungen im Grundbuch vorbereiten und vollziehenGrundbuchausdrucke erteilenGrundpfandrechtsbriefe behandelnberechtigtes Interesse prüfen und Einsicht in das Grundbuch gewährenFristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwachenZustellungen und Bekanntmachungen veranlassen und deren Ausführung überwachenAnträge, Rechtsbehelfe und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen12

Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)b)c)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternRechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibendie Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)e)f)g)h)i)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuternGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternBeziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuternPositionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternwesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuternMöglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)b)c)d)e)f)g)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenGefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilensicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuterntechnische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifenergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleitenbetriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung3Umweltschutz und Nachhaltigkeit(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)b)c)d)e)f)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenbei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltenAbfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführenVorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnunter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4digitalisierte Arbeitswelt(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)b)c)d)e)f)g)h)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenRisiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierenStörungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragenInformationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenLern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableitenAufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenWertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren

Lfd.Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochen im1. bis 15.Monat16. bis 36.Monat12345Arbeitsprozesse organisieren(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)Aufgaben im eigenen Arbeitsbereich selbstverantwortlich und ergebnisorientiert planen, steuern und durchführenfunktionelle Zuständigkeiten, insbesondere Zeichnungs- und Vertretungsregelungen, sowie Weisungsbefugnisse beachtenbehördliche Dokumentenablagesysteme nutzen, elektronische Akten anlegen und führen sowie Aufbewahrungsbestimmungen umsetzenPosteingang und -ausgang prüfen und bearbeitenSchriftstücke adressatengerecht fertigen und bearbeitenberufsspezifische Informationen aufgabenbezogen in Fachdatenbanken recherchieren, aufbereiten und nutzen, Fachbegriffe anwendenEinhaltung der Arbeits- und Verfahrensanweisungen nach behördlichen Vorgaben zu qualitätssichernden Maßnahmen sicherstellenDaten für die Erstellung von Statistiken erheben, auswerten und weiterleitenabteilungs- und behördenübergreifenden Informationspflichten nachkommenüber Akteneinsicht entscheiden und Maßnahmen veranlassenArbeitsprozesse reflektieren und bewerten sowie Maßnahmen zu deren Verbesserung vorschlagen106digitale Geschäftsprozesse umsetzen(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)b)c)d)e)f)technische Entwicklungen verfolgen und Auswirkungen auf die digitalen Geschäftsabläufe ableitenDatenflüsse und Schnittstellen der digitalen Geschäftsabläufe beachten und Datenübertragung prüfentechnische Störungen erkennen und Maßnahmen zur Behebung einleitendie in den Fachanwendungen hinterlegten Standards hinterfragen und auf die individuellen Bedürfnisse am Arbeitsplatz anpassenan der Optimierung von digitalen Geschäftsabläufen mitwirken sowie Maßnahmen zur Verbesserung vorschlagenrechtliche und technische Möglichkeiten und Grenzen der mündlichen Verhandlung mittels Videoübertragung kennen und entsprechende Systeme bedienen sowie Besonderheiten der Protokollierung in Videoverhandlungen beachten107Kommunikation und Zusammenarbeit gestalten(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)b)c)d)e)f)g)h)Zusammenarbeit mit internen und externen Ansprechpartnern durch wertschätzende, vertrauensvolle, transparente und lösungsorientierte Kommunikation gestalten sowie dabei kulturelle Identitäten berücksichtigenmündliche und schriftliche Kommunikation unter Anwendung unterschiedlicher Kommunikationsformen und -techniken situations- und adressatengerecht gestalten sowie Ergebnisse dokumentierenaktiv an einer positiven Behörden-, Kommunikations- und Fehlerkultur mitwirken sowie zur Konfliktlösung und Teamentwicklung im eigenen Arbeitsumfeld beitragenArbeitsdurchführung im Team reflektieren und bewerten sowie Verbesserungsvorschläge kommunizierenAuskünfte erteilenmit kritischen Rückmeldungen aus dem Publikumsverkehr umgehen und Lösungsmöglichkeiten anbietenArbeitsergebnisse adressatengerecht präsentierenin einer Fremdsprache kommunizieren108Kosten und Entschädigungen bearbeiten und berechnen(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)b)c)d)kostenrechtliche Vorschriften anwendenKosten rechtzeitig ansetzenBetroffene, Zeuginnen und Zeugen, Schöffinnen und Schöffen entschädigen, sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer und Sachverständige vergütenvorläufigen Verfahrens- oder Streitwert ermitteln, Vorschüsse anfordern, Kosten berechnen, Zahlungseingänge überwachen sowie Ratenzahlungen veranlassen und überwachen10

21 Paragrafen

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