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Verordnung

Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

Abkürzung
JurPrNotSkV
Ausfertigungsdatum
3. Dezember 1981
Paragrafen
7

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) neu gefaßten § 5d Abs. 1 Satz 5 des Deutschen Richtergesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1Notenstufen und Punktzahlen

sehr guteine besonders hervorragende Leistung= 16 bis 18 Punkteguteine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung= 13 bis 15 Punktevollbefriedigendeine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung= 10 bis 12 Punktebefriedigendeine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht= 7 bis 9 Punkteausreichendeine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht= 4 bis 6 Punktemangelhafteine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung= 1 bis 3 Punkteungenügendeine völlig unbrauchbare Leistung= 0 Punkte.Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

§ 2Bildung von Gesamtnoten

(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

14.00 - 18.00sehr gut11.50 - 13.99gut9.00 - 11.49vollbefriedigend6.50 - 8.99befriedigend4.00 - 6.49ausreichend1.50 - 3.99mangelhaft0 - 1.49ungenügend.(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:

§ 3Übergangsvorschrift

(1) Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit nicht das Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für die Anwendung bestimmt. Das Ablegen von Prüfungsleistungen nach § 5d Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt nicht als Beginn der Prüfung.

(2) Für Wiederholungsprüfungen kann das Landesrecht abweichende Regelungen vorsehen.

§ 4

(weggefallen)

§ 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister der Justiz

7 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-jurprnotskv

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