Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) neu gefaßten § 5d Abs. 1 Satz 5 des Deutschen Richtergesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
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Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung
Anlagen & Schlussformeln
sehr guteine besonders hervorragende Leistung= 16 bis 18 Punkteguteine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung= 13 bis 15 Punktevollbefriedigendeine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung= 10 bis 12 Punktebefriedigendeine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht= 7 bis 9 Punkteausreichendeine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht= 4 bis 6 Punktemangelhafteine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung= 1 bis 3 Punkteungenügendeine völlig unbrauchbare Leistung= 0 Punkte.Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
14.00 - 18.00sehr gut11.50 - 13.99gut9.00 - 11.49vollbefriedigend6.50 - 8.99befriedigend4.00 - 6.49ausreichend1.50 - 3.99mangelhaft0 - 1.49ungenügend.(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
(1) Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit nicht das Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für die Anwendung bestimmt. Das Ablegen von Prüfungsleistungen nach § 5d Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt nicht als Beginn der Prüfung.
(2) Für Wiederholungsprüfungen kann das Landesrecht abweichende Regelungen vorsehen.
(weggefallen)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister der Justiz
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