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Verordnung

Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung

Abkürzung
KerAusbV
Ausfertigungsdatum
27. Mai 2009
Paragrafen
11

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs

Der Ausbildungsberuf des Keramikers und der Keramikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 43, Keramiker, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Struktur der Berufsausbildung

123Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2 oder Nummer 3 undeine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5 oder Nummer 6.Die Berufsausbildung gliedert sich in

§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Abschnitt AAbschnitt BAbschnitt C1234567Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen,Aufbereiten von keramischen Massen,Herstellen und Fertigstellen von Rohlingen,Herstellen von Suspensionen,Bearbeiten und Gestalten von keramischen Oberflächen,Trocknen und Brennen,Produktkontrolle und Qualitätssicherung an Halb- und Fertigwaren;123456Freidrehen und Abdrehen von Formen,Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken,Entwerfen und Umsetzen von Dekoren,Halbmaschinelle Formgebungsverfahren,Henkeln und Garnieren,Herstellen von Modellen und Formen;123456789Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen,Betriebliche und technische Kommunikation,Qualitätssichernde Maßnahmen,Kundenorientierung, Produktverkauf, unternehmerisches Denken und Handeln.(2) Die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin gliedert sich wie folgt:Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zwei der Wahlqualifikationen:Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

§ 5Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 6Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

1234a)b)c)d)e)f)g)h)Skizzen anfertigen,keramische Rohlinge anfertigen und nacharbeiten,Techniken der keramischen Oberflächenbearbeitung anwenden,keramische Massen und Suspensionen aufbereiten,keramische Rohlinge trocknen,Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen handhaben sowie warten,Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründender Prüfling soll nachweisen, dass erkann;a)b)aa)bb)cc)aaa)bbb)ccc)Freidrehen einer Grundformserie aus mindestens drei Formlingen als Hohl- und Flachware nach Muster,Freidrehen von frei gewählten Gefäßformen sowieAbdrehen lederharter Formlinge auf der Scheibe oderFreidrehen und Abdrehen von Formen:aaa)bbb)ccc)ddd)Ausformen und Verstegen eines Formteils oder Anfertigen einer Blattkachel nach Vorgabe,Aufbauen eines keramischen Hohlkörpers,Freidrehen einer Schüsselkachel oder Ziehen eines Profils aus einem Massestrang sowieFertigstellen eines Profils zu einem Formteil oderFormen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken:aaa)bbb)Ausführen einer Maltechnik auf Roh- oder Schrühware nach Vorgabe und eigenem Entwurf sowieAusführen eines Banddekors sowie einer anderen Dekortechnik nach eigener Wahl;Entwerfen und Umsetzen von Dekoren:unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2 oder Nummer 3:aa)bb)cc)Herstellen von keramischen Rohlingen durch halbmaschinelle Formgebungsverfahren,Ziehen und Angarnieren von Henkeln an gleichen Grundformen oderHerstellen eines Modells aus Gips oder aus Ton;unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5 oder Nummer 6:folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zugrunde zu legen:der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgaben schriftlich bearbeiten. Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe sind die in den Wahlqualifikationen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen;die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens zehn Minuten sowie die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben in 150 Minuten durchgeführt werden.(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Erstellen keramischer Gegenstände“ statt. Für diesen Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:

§ 7Gesellenprüfung

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

1234Herstellen eines keramischen Produkts,Herstellen von keramischen Roherzeugnissen,Keramische Technologie und Gestaltung,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1234a)b)c)d)e)f)g)h)Werkzeichnungen anfertigen und anwenden,Rohstoffe und Massen auswählen und vorbereiten,Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen vorbereiten und einrichten,Formgebungsverfahren anwenden,Dekorationstechniken anwenden,keramische Produkte fertig stellen und präsentieren,Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowieArbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen, durchführen und dokumentierender Prüfling soll nachweisen, dass erkann;a)b)c)Anfertigen eines freigedrehten Gefäßes oder Objekts von mindestens 30 Zentimetern Höhe und 18 Zentimetern Bauchdurchmesser, einer freigedrehten Schale oder Flachware von 30 Zentimetern Durchmesser und eines mehrteiligen Keramikproduktes oder eines Ensembles jeweils nach eigenem Entwurf oderAnfertigen einer dreidimensionalen Baukeramik mit einem Mindestmaß von 50 Zentimetern in einer Dimension, einer Ofenkachel, einer Eckkachel und eines Ecksimses sowie eines mehrteiligen baukeramischen Projekts jeweils nach eigenem Entwurf oderGestalten und Dekorieren der Oberfläche eines vorgefertigten Gefäßes oder Objekts von mindestens 30 Zentimetern Höhe, einer vorgefertigten Schale oder einer Flachware mit mindestens 30 Zentimetern Durchmesser und eines mehrteiligen Keramikprojekts oder Ensembles aus kubischen und flächigen vorgefertigten Teilen jeweils nach eigenem Entwurf;folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zugrunde zu legen:der Prüfling soll Prüfungsstücke herstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Dabei sind die in den Wahlqualifikationen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen;die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.(4) Für den Prüfungsbereich „Herstellen eines keramischen Produkts“ bestehen folgende Vorgaben:

1234a)b)c)keramische Formlinge nach Vorgaben herstellen oder dekorieren,keramische Formlinge nach eigenen Ideen herstellen oder dekorieren sowiekeramische Formlinge fertigstellender Prüfling soll nachweisen, dass erkann;a)b)aa)bb)cc)aaa)bbb)ccc)Freidrehen einer Serie von Hohlgefäßen von 25 Zentimetern Höhe und einer Schalenserie von 25 Zentimetern Durchmesser nach Vorgabe,Freidrehen von frei gewählten Gefäßformen nach eigener Skizze undFreidrehen einer Dose mit Deckel oder einer Serie von kleinen Gefäßen, wobei eine Serie jeweils aus mindestens drei Formlingen besteht, oderFreidrehen und Abdrehen von Formen:aaa)bbb)ccc)ddd)Anfertigen einer Kachel einschließlich dem Schneiden auf Gehrung,Montieren, Modellieren und Garnieren einer Verzierkachel,Aufbauen oder Überschlagen und Verstegen eines baukeramischen Hohlkörpers von mindestens 40 Zentimetern Höhe undFreidrehen einer Serie von Schüsselkacheln aus mindestens drei Formlingen oder Formen, auf Gehrung Schneiden und Montieren eines Simses, oderFormen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken:aaa)bbb)Ausführen von Dekoren auf Hohl- und Flachware sowie auf Baukeramik nach Vorgabe und eigenem Entwurf mit verschiedenen Dekorations- und Maltechniken sowieAusführen einer plastischen Dekoration an einem keramischen Objekt;Entwerfen und Umsetzen von Dekoren:unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2 oder Nummer 3:aa)bb)cc)Ziehen und Angarnieren von Henkeln an einer mindestens dreiteiligen Serie von komplexen Formen von mindestens 25 Zentimetern Höhe oder Angarnieren frei geformter Formteile oderHerstellen von rohen Flach- oder Hohlgeschirrteilen durch halbmaschinelle Formgebung oderHerstellen einer ein- oder zweiteiligen Gipsform oder eines Modells für eine Gefäßform oder für eine Baukeramik;unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5 oder Nummer 6:folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zugrunde zu legen:der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen. Dabei sind die in den Wahlqualifikationen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen;die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.(5) Für den Prüfungsbereich „Herstellen von keramischen Roherzeugnissen“ bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)d)e)f)g)h)Rohstoff- und Werkstoffeigenschaften bestimmen,Werkzeuge auswählen, Maschinen und Anlagen einrichten sowie Sicherheitsvorgaben einhalten,Fertigungsprozesse produktbezogen festlegen,thermische Prozesse produktbezogen festlegen,fachspezifische Berechnungen durchführen,qualitätssichernde Maßnahmen anwenden,Entwürfe und Werkzeichnungen anfertigen sowieMaßnahmen der Werbung und des Produktverkaufs durchführender Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich „Keramische Technologie und Gestaltung“ bestehen folgende Vorgaben:

123der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(7) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ bestehen folgende Vorgaben:

1. Prüfungsbereich „Herstellen eines keramischen Produkts“15 Prozent,2. Prüfungsbereich „Herstellen von keramischen Roherzeugnissen“45 Prozent,3. Prüfungsbereich „Keramische Technologie und Gestaltung“30 Prozent,4. Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“10 Prozent.(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1234im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich „Herstellen von keramischen Roherzeugnissen“ mit mindestens „ausreichend“,in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“(9) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 8Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 9Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

Anlage(zu § 4 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1181 -1186)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochen1. – 18.Monat19. – 36.Monat12341Anfertigen undUmsetzen von Entwürfen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 1)a)b)Skizzen und Werkzeichnungen, insbesondere unter Berücksichtigung technologischer Berechnungen, anfertigen und anwendenModelle und Muster anfertigen22Aufbereiten vonkeramischen Massen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 2)a)b)c)d)Rohstoffe und Massen auswählen, Rohstoff- und Massenberechnungen durchführenMasserohstoffe zerkleinern, abwiegen und mischenMasserücklauf aufarbeitenkeramische Massen lagern23Herstellen undFertigstellen vonRohlingen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)a)b)c)d)Massen homogenisieren und einteilenRohlinge formen und anfertigenRohlinge zur Weiterverarbeitung lagernRohlinge nacharbeiten8e)Rohlinge zuschneiden, anpassen, verbinden und verputzen74Herstellenvon Suspensionen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 4)a)b)c)Rohstoffe auswählen und Versätze berechnenRohstoffe zerkleinern, abwiegen und mischenGlasuren, Engoben und Farben aufbereiten25Bearbeiten undGestalten von keramischen Oberflächen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 5)a)Techniken der Oberflächenbearbeitung anwenden7b)Oberflächen gestalten, Glasuren und Dekore entwickeln und ausführen86Trocknen und Brennen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 6)a)b)Rohlinge bis zum gewünschten Feuchtigkeitsgrad trocknen und lagernTrocknungsvorgänge überwachen4c)Brennöfen bedienen und Brennvorgänge überwachen47Produktkontrolle und Qualitätssicherung an Halb- und Fertigwaren(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 7)a)Material-, Aufbereitungs-, Formgebungs- und Trocknungsfehler erkennen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen2b)Brenn- und Oberflächenfehler erkennen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen2

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in denWahlqualifikationenLfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochen1. – 18.Monat19. – 36.Monat12341Freidrehen undAbdrehen von Formen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 1)a)b)c)d)e)Masse vorbereiten, insbesondere durch Schlagen und WalkenMasse portionierenDrehmasse zentrieren, aufbrechen, bodenlegen und hochziehenGrundformen maßgenau in gleichmäßiger Wanddicke drehenlederharte Formlinge auf der Scheibe zentrieren, fixieren und abdrehen24f)g)h)i)j)Entwurfs- und Arbeitszeichnungen nach eigenen Ideen und Kundenwünschen unter Berücksichtigung gestalterischer und technischer Möglichkeiten anfertigengroße Formen drehenkomplexe Formen drehenDeckelformen drehen und anpassenRänder und Tüllen formen242Formen, Aufbauenund Modellieren von Baukeramiken(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 2)a)b)c)Masseblätter mittels Blätterstock, Plattenwalze und Strangpresse herstellenFormteile mit Masseblatt unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Funktionalität formen und ausformenProfile aus Massestrang mit Schablonen ziehen, zuschneiden und weiterverarbeiten24d)e)f)g)h)i)j)k)Formteile mit Masseblatt aufbauen und überschlagenSchablonen herstellenFormteile, insbesondere Schüsselkacheln, freidrehenfreigedrehte Formteile entsprechend dem Verwendungszweck weiterverarbeiten und zu Baukeramiken montierenEntwurfs- und Arbeitszeichnungen nach eigenen Ideen und Kundenwünschen sowie unter Berücksichtigung gestalterischer und technischer Möglichkeiten anfertigenAnschauungsmodelle anfertigengeometrische Formteile aufbauenfigürliche Formteile und Reliefs modellieren243Entwerfen undUmsetzen von Dekoren(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 3)a)b)c)d)e)f)g)vorgegebene Dekore auf Roh- und Schrühware übertragenEngoben, Glasuren und Farben unter Verwendung von Klebe- und Malmitteln einstellenRoh- und Schrühware, insbesondere durch Tauchen, Begießen und Spritzen, engobieren und glasierenFarben, Engoben und Glasuren in unterschiedlichen Techniken, insbesondere mit Pinsel und Malhorn, auftragenRoh- und Schrühware bemalenPausen und Schablonen herstellen und zur Dekoration einsetzenAbdecktechniken anwenden24h)i)j)k)l)Dekorentwürfe nach eigenen Ideen und nach Kundenwunsch unter Beachtung gestalterischer und dekortechnischer Möglichkeiten anfertigenDekorwerkzeuge, insbesondere Stempel, anfertigenplastische Dekore frei modellieren, auflegen und garnierenDekorationen eindrücken, stempeln und ritzenRohlinge, insbesondere durch Schneiden und Ausstechen, dekorieren244HalbmaschinelleFormgebungsverfahren(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 4)a)b)c)Formgebungsverfahren produktorientiert unterscheiden und auswählenMassen unter Berücksichtigung des Formgebungsverfahrens vorbereitenRohlinge formendurch Ein- und Überdrehenoder Hohl- und Vollgussoder Pressen12d)e)Werkzeuge auswählen, Maschinen, Formen und Schablonen unter Berücksichtigung der geforderten Scherbendicke einrichtenRohlinge nachbearbeiten125Henkeln und Garnieren(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 5)a)b)c)Masse durch Kneten, Walken und Rollen vorbereitenMasse einteilenHenkel für Grundformen unter Beachtung von Funktion und Ästhetik ziehen und ansetzen12d)e)f)Henkel für große und komplexe Formen unter Beachtung von Funktion und Ästhetik ziehen und ansetzenHenkel und Formteile frei formen und angarnierenHenkel und Formteile nacharbeiten126Herstellen vonModellen und Formen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 6)a)b)Modelle aus unterschiedlichen Materialien, insbesondere Ton und Gips, unter Berücksichtigung von Schwindungen herstellenHilfsmittel zur Oberflächenbehandlung auswählen und handhaben12c)d)ein- und mehrteilige Arbeitsformen entsprechend den Formgebungsverfahren herstellenFunktionsfähigkeit von Einrichtungen und Arbeitsformen überprüfen12

Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochen1. – 18.Monat19. – 36.Monat12341Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 1)a)b)Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)d)e)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau undOrganisation desAusbildungsbetriebs(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebs, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben3Sicherheit undGesundheitsschutzbei der Arbeit(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend dergesamtenAusbildungzu vermitteln4Umweltschutz(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 5)a)b)c)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichernWerk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellenMaterialien und Hilfsstoffe ermitteln, zusammenstellen, auswählen, bereitstellen und lagern2d)e)f)Material- und Zeitbedarf ermittelnArbeitsschritte unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenAufgaben im Team planen und durchführen, kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen26Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 6)a)b)c)Werkzeuge handhaben, pflegen und instand haltenWerkzeuge und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählenMaschinen und Einrichtungen bedienen und pflegen2d)Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen27Betrieblicheund technischeKommunikation(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 7)a)b)c)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führenInformations- und Kommunikationssysteme nutzenInformationen beschaffen und bewerten, insbesondere für den eigenen Qualifikationsbereich2d)e)f)g)betriebliche Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Datenschutz beachtenRichtlinien und Normen anwendentechnische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwendenSachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden48QualitätssicherndeMaßnahmen(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 8)a)b)c)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwendenzur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenZwischen- und Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren3d)Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen59Kundenorientierung, Produktverkauf,unternehmerisches Denken und Handeln(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 9)a)b)c)d)Kundengespräche führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Kunden berücksichtigenErzeugnisse präsentieren, Verkaufsgespräche führen und Produkte verkaufenMaßnahmen und Mittel der betrieblichen Werbung anwendenFormen der Rechnungslegung anwenden6e)f)g)h)i)j)Kundenwünsche ermitteln und Kunden hinsichtlich Realisierung und Gestaltung beratenArbeitsaufträge dokumentieren und kundenorientiert durchführenReklamationen entgegennehmen und bearbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen, Kunden informierenbetriebliche Werbekonzepte entwickeln und umsetzenProdukte, insbesondere unter Beachtung der Marktentwicklung, gestaltenAngebote nach betrieblichen Vorgaben unter Berücksichtigung von Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf erstellen, Angebote unterbreiten8k)l)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigenrechtliche und finanzielle Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens erläutern, Rechtsformen unterscheiden

11 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

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